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Entscheidung

5 StR 399/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 399/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Neuruppin vom 7. Mai 2013 im Strafausspruch da- hingehend geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Gesamt- freiheitsstrafe auf drei Jahre festgesetzt wird; die weiterge- hende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün- det verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt. Je ein Zehntel der gerichtlichen Auslagen im Revisionsver- fahren und der hier entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen des Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer – nach dem Urteilstenor – Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verur- teilt. Demgegenüber hat es in den Urteilsgründen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren angeführt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des An- geklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Gesamtstrafausspruch hat aufgrund des Widerspruchs zwischen dem Urteilstenor und den Urteilsgründen keinen Bestand. Ein offenkundiges Fassungsversehen liegt angesichts der verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und acht Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten sowie des vom 1 2 - 3 - Landgericht berücksichtigten engen räumlichen, zeitlichen und situativen Zu- sammenhangs der Taten nicht vor. Da auszuschließen ist, dass das Landge- richt eine niedrigere Strafe als die in den Urteilsgründen angeführte verhän- gen wollte, macht der Senat zur gebotenen beschleunigten Verfahrensfort- führung auch angesichts der eigenen Gesamtstraferwägungen des Landge- richts von der Möglichkeit Gebrauch, auf die niedrigere der beiden Gesamt- freiheitsstrafen durchzuentscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Febru- ar 2009 – 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5, und vom 28. Februar 2012 – 2 StR 544/11, NStZ-RR 2012, 179, jeweils mwN). Im Übrigen bemerkt der Senat, dass dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sich hinreichend entnehmen lässt, dass die in Fall 1 sicherge- stellte Gesamtsubstanzmenge über 21 Kilogramm beträgt (vgl. UA S. 5 und UA S. 7). Basdorf Schneider König Berger Bellay 3