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Entscheidung

5 StR 46/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 46/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2008 wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafaus- spruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf sie- ben Jahre und drei Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten F. und H. werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. G r ü n d e Der Angeklagte K. ist nach dem Urteilstenor zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Die Urteilsgründe nennen demgegenüber eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Mo- naten. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann die- ser Widerspruch nicht aufgelöst werden, weil die Strafzumessungsgründe, die eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine An- haltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für an- gemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil wegen einer Verletzung sachlichen Rechts grundsätzlich im Strafausspruch aufzuheben (vgl. z. B. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilste- nor 1 und 2; BGH, Urteile vom 11. Januar 1957 – 1 StR 370/56 – und vom 1 - 3 - 19. März 1957 – 5 StR 71/57; BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2003 – 2 StR 197/03 – und vom 25. Mai 2007 – 1 StR 223/07; jeweils m.w.N.; En- gelhardt in KK 6. Aufl. § 267 Rdn. 47; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 268 Rdn. 18). Das Revisionsgericht kann jedoch auf die niedrigere von beiden Stra- fen durcherkennen, sofern auszuschließen ist, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 12. September 1991 – 4 StR 414/91 –, vom 21. April 1992 – 1 StR 801/91 –, vom 23. August 2000 – 2 StR 292/00 –, vom 13. Dezember 2001 – 3 StR 437/01 – und zuletzt vom 14. Januar 2009 – 4 StR 579/08; jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 39a). 2 3 So liegt der Fall hier. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht ei- ne niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt. 4 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklag- ten K. ist es nicht unbillig, diesen Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). - 4 - Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Sch. vom 23. Feb- ruar 2009 hat vorgelegen. 5 Basdorf Schaal Schneider Dölp König