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Entscheidung

IX ZR 67/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 67/12 vom 10. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richte- rin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Oktober 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie- sen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 38.196,17 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts gegen das Senatsurteil vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317) abzuwarten. Die in der Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde wiedergegebenen Rügen treffen durchweg nicht zu. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters wurde nicht verletzt. Der Senat war nicht gehalten, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. 1 2 - 3 - Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 2 und 3 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. Nr. L 141 S. 27) ver- langt offensichtlich nicht, den Anlegerschutz gerade durch ein Aussonderungs- recht zu verwirklichen. Der Senat ist auch nicht von tragenden Rechtssätzen in den Urteilen des XI. Zivilsenats vom 23. November 2010 (XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 13), des VI. Zivilsenats vom 22. Juni 2010 (VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58) oder des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. April 2002 - 6 C 2/02, BVerwGE 116, 198, 209) abgewichen. Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG wur- den ebenfalls nicht verletzt. Das Senatsurteil vom 10. Februar 2011 beruht nicht auf der Annahme, dass die Insolvenzschuldnerin sich durch ihr vertrags- und gesetzwidriges Verhalten von ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflichten lösen konnte. Diese bestanden vielmehr fort, begründeten aber kein Aussonde- rungsrecht im Sinne von § 47 InsO. Ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 384 Abs. 2 HGB stellen sich nicht. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung recht- lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen; das Berufungsgericht war auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, den Rechtsansichten des Klägers zu folgen (vgl. BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Be- schluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.06.2011 - 2-7 O 336/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.03.2012 - 16 U 152/11 - 4