OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 67/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 67/12 vom 30. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. Januar 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die Nichtzulassungsbe- schwerde des Klägers in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob ein Zulassungs- grund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, und dabei auch zur Kenntnis genom- men, dass die Beklagte des Parallelverfahrens Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 10. Februar 2011 (IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317) eingelegt hat. Er hat die Beanstandungen jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Be- schluss vom 20. Dezember 2013 eine den Kern der Angriffe betreffende Be- gründung (§ 544 Abs. 4 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begrün- dung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung 1 - 3 - des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dessen Inhalt der die Anhörungsrüge zurück- weisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be- gründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörs- rüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895). - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.06.2011 - 2-7 O 336/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.03.2012 - 16 U 152/11 - 2