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Entscheidung

V ZR 91/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 91/13 vom 10. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Feb- ruar 2013 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.000 €. Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer von Grundstücken in R. im Bezirk des Amtsgerichts M. . Auf dem Grundstück des Beklagten ist in Abt. II Nr. 10 eine Belastung mit folgendem Inhalt eingetragen: „Die Eigentümer der Parzellen 6 Ktbl. Nr. 30 und 31, der Parz. 6 Nr. 70/25 pp., 71/26 pp. und 72/27 pp. sowie .... haben das Recht, das Grundstück Ktbl. 2 Nr. 2 als Sammelteich, dessen Unterhal- tung auf gemeinschaftliche Kosten geschieht, zu benutzen und das Wasser zu ihrem Mühlenbetriebe daraus zu entnehmen. Ein- getragen auf Grund der Bewilligung vom 20.09.1889 ... am 25.09.1889…“ Die Kläger haben im Jahre 2009 das Grundstück Blatt 1216, zu dessen Bestand die Flurstücke 70/25 und 71/26 gehören, mit der darauf befindlichen 1 2 - 3 - Stammsmühle erworben. Dem Mühlenbesitzer war im Jahre 1925 neben dem bereits im Wasserbuch eingetragenen alten Wasserentnahmerecht aus der Servitut ein weiteres Recht zur Ableitung des Wassers durch eine Druckrohrlei- tung mit einer Weite von 300 mm zum Antrieb einer Turbine für die Stamms- mühle verliehen worden. Der frühere Eigentümer stellte Jahrzehnte später den Mühlenbetrieb ein und schloss die Zuleitung auf seinem Grundstück mit Beton. Im Jahre 2007 verfüllte der Beklagte den vor der Druckrohrleitung zum Grund- stück der Kläger liegenden Teil des Teiches mit Schotter. Die Kläger beabsichtigen, die Turbinenanlage wieder in Betrieb zu neh- men; zu welchem Zweck ist zwischen den Parteien streitig. Sie haben von dem Beklagten verlangt, die Verfüllung am Rande des Teiches zu beseitigen und die Turbinenrohrleitung wieder mit dem Teich zu verbinden sowie künftige Be- einträchtigungen der eingetragenen Grunddienstbarkeit zu unterlassen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abge- wiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wollen die Kläger die Wiederher- stellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. II. Das Berufungsgericht meint, Ansprüche der Kläger auf Beseitigung und Unterlassung bestünden schon deshalb nicht, weil die von dem Beklagten vor- genommene Verfüllung die Grunddienstbarkeit nicht beeinträchtige. Die Kläger wollten das belastete Grundstück zu Zwecken nutzen, die der Beklagte nach dem Inhalt der Dienstbarkeit nicht zu dulden habe. Die Dienstbarkeit sei für ei- nen Mühlenbetrieb bestellt worden; diese Zweckbestimmung gehöre zu ihrem Inhalt. Die von den Klägern beabsichtigte Gewinnung elektrischer Energie für den eigenen Gebrauch liege außerhalb des Inhalts des dinglichen Rechts. 3 4 - 4 - III. Das angefochtene Berufungsurteil ist auf die Nichtzulassungsbeschwer- de der Beklagten aufzuheben, weil das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise ver- letzt hat. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Er- wägung zu ziehen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Daraus folgt zwar nicht, dass die Gerichte jedes Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen aus- drücklich bescheiden müssten (BVerfGE 88, 366, 375); geht ein Gericht aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgrün- den nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vor- trags schließen (BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 146). Da Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf gewährt, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung so- wohl zum Sachverhalt als auch zur Rechtslage zu äußern, gelten die vorste- henden Maßstäbe für beide Aspekte (BVerfG, Beschluss vom 14. August 2013 - 1 BvR 3157/11, juris Rn. 14). Hiernach hat das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht der Kläger dadurch verletzt, dass es ihr Vorbringen über das Bestehen eines selbständi- gen Abwehranspruchs analog § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB aus einem dem frühe- ren Mühlenbesitzer verliehenen Wasserrecht nicht beschieden hat. Die Nichtzu- lassungsbeschwerde verweist zur Begründung ihrer Rüge zutreffend auf das Vorbringen der Kläger gegenüber dem Berufungsgericht, in dem diese unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. März 2001 - III ZR 154/00, BGHZ 147, 125 ff.) und des Oberlandesgerichts Celle 5 6 7 - 5 - (NJW 1966, 1758 f.) ausgeführt haben, dass ihnen neben der Grunddienstbar- keit eine wasserrechtliche Befugnis zustehe, auf Grund derer ebenso eine Be- seitigung der Störung verlangt werden könne. Auf diesen Vortrag über das Be- stehen eines nach §§ 46 ff. des Preußischen Wassergesetzes (PrWG) im Jah- re 1925 verliehenen, trotz Einstellung des Mühlenbetriebs fortbestehenden und mit dem Erwerb des Grundstücks auf die Kläger übergegangenen Wasser- rechts und die sich daraus ergebenden Ansprüche ist das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen mit keinem Wort eingegangen. 2. Das übergangene Vorbringen ist entscheidungserheblich. Die Kläger hätten gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der Verfüllung und auf Verbindung der Turbinenrohrleitung mit dem Sammelteich, wenn ihnen das dem damaligen Mühlenbesitzer verliehene Wasserrecht zustünde. Die nach §§ 46 ff. PrWG verliehenen Rechte sind nämlich von jeder- mann zu beachtende absolute Rechte, die Abwehr und Schadensersatzan- sprüche nach §§ 1004, 823 BGB begründen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Okto- ber 1975 - VI ZR 43/74, NJW 1976, 46; Breuer, Öffentliches und privates Was- serrecht, 3. Aufl., Rn. 1069). Von dem Bestehen eines verliehenen Wasserbe- nutzungs- und Wasserleitungsrechts wäre hier auf Grund der Eintragungen im Wasserbuch auszugehen. Diese erzeugen zwar nach § 87 Abs. 4 WHG keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, aber eine tatsächliche Ver- mutung für das Bestehen des gebuchten Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 2. Okto- ber 1978 - III ZR 151/76, Warn 1978, Nr. 222; BVerwGE 37, 103, 104), so dass es Sache des Beklagten wäre, gegen die Richtigkeit der Eintragungen im Was- serbuch sprechende Tatsachen vorzutragen. 3. Der Rechtsstreit ist auch nicht im Hinblick auf einen Abwehranspruch aus der Grunddienstbarkeit (§§ 1027, 1004 BGB) entscheidungsreif, da die 8 9 10 - 6 - Kläger nicht dargelegt haben, dass die Aufschüttung, deren Beseitigung sie verlangen, auch eine Beeinträchtigung des „alten“ Wasserrechts darstellt. a) Der Betrieb einer Turbine über eine eigens dafür angelegte Druck- leitung (statt eines Wasserrades an einem Mühlgraben) führte bei kleineren Gewässern (Sammelteich) in der Regel zu einer Veränderung des Wasserab- laufverhaltens, welche die Rechte der anderen Nutzungsberechtigten an dem Gewässer beeinträchtigte. Das für die Turbine erforderliche Wasserbezugs- recht ging damit über ein durch eine Servitut gesichertes Recht zur Wasserent- nahme (zu dem Inhalt der Wasserservituten: Endemann, Das ländliche Was- serrecht, S. 60, 64) hinaus und bedurfte unter Geltung des Preußischen Was- sergesetzes der Verleihung eines geänderten Benutzungsrechts (Holtz-Kreutz- Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, 3. und 4. Aufl., § 379 Anm. 6.d., S. 587). b) Der Umstand, dass 1925 ein solches Wasserrecht verliehen worden ist, sowie dessen - aus der in Ablichtung vorgelegten Verleihungsurkunde er- sichtlicher - Inhalt sprechen dafür, dass es sich hier ebenso verhalten hat. An- deres ist jedenfalls nicht festgestellt. Dann aber ist der von den Klägern verfolg- te Beseitigungsanspruch allein aus dem verliehenen Wasserrecht begründet, so dass es auf die den Inhalt der Wasserservitut betreffende Frage (zu deren Auslegung nach dem früheren Recht: Senat, Urteil vom 24. Juni 1964 - V ZR 162/61, BGHZ 42, 63, 66) nicht ankommt, ob das als Grunddienstbarkeit anzusehende Recht nur für die Zwecke eines bestimmten Mühlenbetriebs be- stellt war (speziell zu dieser Frage: Holtz-Kreutz-Schlegelberger, aaO, S. 588 mwN aus der damaligen Rechtsprechung). 11 12 - 7 - IV. Der Wert der Beschwer ist nach den durch ein Gutachten belegten Aus- führungen der Kläger zu den Werten des Grundstücks - mit und ohne Grund- dienstbarkeit - auf 35.000 € anzusetzen. Die abweichende Wertfestsetzung der Vorinstanzen kann - entgegen den Ausführungen der Erwiderung - für das Re- visionsgericht schon deshalb nicht verbindlich sein, weil sie auf einer falschen Rechtsgrundlage beruhte. Auch bei Streitigkeiten über Ansprüche nach §§ 1027, 1004 BGB ist der Wert nicht nach § 3 ZPO, sondern nach § 7 ZPO festzusetzen, wenn - wie hier - der Bestand der Grunddienstbarkeit im Streit ist (vgl. KG, OLG 31, 73; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 3 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 7 Rn. 7). Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 21.11.2011 - 2 O 41/11 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 27.02.2013 - 15 U 12/12 - 13