Beschluss
1 BvR 3157/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es den zentralen Rechtsvortrag einer Partei (hier: Formbedürftigkeit einer Vereinbarung nach §1378 Abs.3 Satz2 BGB) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.
• Schiedsgutachtenabreden führen zur Begrenzung der gerichtlichen Prüfungsbefugnis auf offenbare Unrichtigkeiten, sofern die Vereinbarung wirksam ist.
• Wird die Gehörsrüge nicht substantiiert beantwortet und fehlen Hinweise, dass bestimmtes entscheidungserheblicheres Vorbringen berücksichtigt wurde, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtberücksichtigung der Formbedürftigkeit einer Schiedsgutachtenabrede • Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es den zentralen Rechtsvortrag einer Partei (hier: Formbedürftigkeit einer Vereinbarung nach §1378 Abs.3 Satz2 BGB) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. • Schiedsgutachtenabreden führen zur Begrenzung der gerichtlichen Prüfungsbefugnis auf offenbare Unrichtigkeiten, sofern die Vereinbarung wirksam ist. • Wird die Gehörsrüge nicht substantiiert beantwortet und fehlen Hinweise, dass bestimmtes entscheidungserheblicheres Vorbringen berücksichtigt wurde, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen. Die Parteien waren seit 1982 verheiratet; der Beschwerdeführer beantragte 2004 die Scheidung. Zur Bewertung des Betriebsvermögens vereinbarten die Ehegatten außergerichtlich eine Schiedsgutachtenabrede, wonach ein Sachverständigengutachten bindend sein sollte. Das Gutachten von 2006 ermittelte einen Gesamtwert von 645.000 €, woraufhin die Ehefrau 2006 einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend machte. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer 2009 zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs; die Berufung blieb beim Oberlandesgericht ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer rügte unter anderem, die Schiedsgutachtenabrede sei nach §1378 Abs.3 Satz2 BGB formnichtig, weshalb das Gutachten nicht bloß auf offenbare Unrichtigkeiten zu prüfen sei, und beantragte Vernehmung eines steuerlichen Sachverständigen. Das Oberlandesgericht ging auf diese Einwendungen in seinem Urteil nicht erkennbar ein und wies die Berufung zurück; ergänzend lehnte es die Anhörungsrüge ab. • Art.103 Abs.1 GG verlangt, dass Gerichte die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen; eine ausdrückliche Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen ist nicht in jedem Fall erforderlich, führt aber bei zentralem Vorbringen zur Pflicht der gerichtlichen Erörterung. • Hier war die Frage der Formbedürftigkeit der Schiedsgutachtenabrede ein zentraler Punkt des Vorbringens; das Oberlandesgericht hat dazu weder im Urteil noch in der Entscheidung über die Anhörungsrüge erkennbar Stellung genommen. • Das Unterlassen der Auseinandersetzung mit diesem zentralen Rechtsvortrag lässt nach den Umständen den Schluss zu, dass das Oberlandesgericht das Vorbringen nicht berücksichtigt hat; ein bloßes Übersehen des Schriftsatzes wäre ebenfalls eine Verletzung von Art.103 Abs.1 GG. • Hätte das Oberlandesgericht die Vereinbarung für nichtig gehalten, wäre es zu einer weitergehenden Prüfung des Gutachtens gekommen, was möglicherweise zu einem niedrigeren Zugewinnausgleich geführt hätte. • Mangels Berücksichtigung des zentralen Vorbringens ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil anders ausgefallen wäre; deshalb hat die Kammer die Verfassungsbeschwerde gemäß §93c Abs.2 i.V.m. §95 Abs.2 BVerfGG stattgegeben. • Die Festsetzung der Auslagenerstattung und des Gegenstandswerts erfolgt nach §§34a Abs.2, 37 Abs.2, 14 Abs.1 RVG. Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hebt das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Juli 2011 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, weil das Oberlandesgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) verletzt hat, indem es das zentrale Vorbringen zur Formbedürftigkeit der Schiedsgutachtenabrede nicht berücksichtigte. Das Ergänzungsurteil vom 15. November 2011 wird gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen zu erstatten; der Gegenstandswert wird auf 25.000 € festgesetzt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Oberlandesgericht die wirksame Form der Vereinbarung und gegebenenfalls die weitergehende Prüfung des Gutachtens erneut und unter Beachtung des rechtlichen Gehörs vornimmt.