Entscheidung
5 StR 487/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 487/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO insofern aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung des Aufenthalts des Angeklagten in der „Jugendgerichtlichen Unterbringung“ un- terblieben und soweit die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine weitergehende Revisi- on wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Hehlerei und Nötigung unter Einbeziehung eines Urteils zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat die in beiden Verfahren erlittene Freiheitsentziehung auf die Jugendstrafe angerechnet, hierbei aber ausschließlich Untersuchungshaft berücksichtigt (UA S. 48). Eine Entschädigungsentscheidung hat das Landgericht nicht ge- troffen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie 1 - 3 - aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Okto- ber 2013 angeführten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Revision rügt zu Recht, dass bei der Entscheidung über die An- rechnung vom Angeklagten erlittener Freiheitsentziehung der durch den Haftverschonungsbeschluss vom 2. Juli 2012 seit diesem Tag bis 17. De- zember 2012 angeordnete Aufenthalt in der „Jugendgerichtlichen Unterbrin- gung“ (JGU) nicht mit in den Blick genommen worden ist. Denn einer Einstu- fung als „andere Freiheitsentziehung“ im Sinne des § 52a Satz 1 JGG steht nicht entgegen, dass dieser Unterbringung kein vollstreckbarer Unterbrin- gungsbefehl nach § 72 Abs. 4 Satz 1, § 71 Abs. 2 JGG – wonach sie ohne Weiteres anrechenbar gewesen wäre (vgl. Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 71 Rn. 14c, § 52 Rn. 8; Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz Nr. 1 zu §§ 52, 52a JGG; Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichts- gesetzes, BT-Drucks. 11/5829, S. 30) – zugrunde lag, sondern sie „freiwillig“ aufgrund einer Weisung gemäß § 116 Abs. 1 StPO erfolgt ist, da dem Ange- klagten bei deren Nichtbefolgung der Vollzug der Untersuchungshaft drohte (vgl. BVerfG, NStZ 1999, 570; Eisenberg, aaO, § 52 Rn. 8; Schatz in Die- mer/Schatz/Sonnen, JGG, 6. Aufl., § 52 Rn. 8; Schady in Ostendorf, JGG, 9. Aufl., § 52 Rn. 5). Bei wertender Betrachtung steht sie mithin in ihren Wir- kungen, auf die es maßgeblich ankommt, einer einstweiligen Unterbringung nach § 72 Abs. 4 Satz 1, § 71 Abs. 2 JGG gleich. 2. Es liegt zwar nahe, dass das Landgericht aus erzieherischen Grün- den (vgl. UA S. 47) die Anrechnung des in Rede stehenden Aufenthalts auf die Jugendstrafe nach § 52a Satz 2 JGG versagt hätte. Dem Senat ist aber eine eigene Sachentscheidung aufgrund des dem Tatgericht insofern einge- räumten Ermessens nicht möglich. Sollte das Tatgericht den Aufenthalt in der „JGU“ vollständig auf die verhängte Jugendstrafe anrechnen, so könnte die- se nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, da kein zu vollstreckender Rest verbliebe (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 – 4 StR 162/03, BGHR StGB § 56 Aussetzung 1 mwN). Der Senat hebt deshalb auch die 2 3 - 4 - Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung auf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, hierüber – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) – neu zu befinden. 3. Mit der Teilaufhebung des Urteils wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die unterbliebene Entscheidung über einen Entschädi- gungsanspruch für die erlittenen, die Dauer der verhängten Jugendstrafe übertreffenden Freiheitsentziehungen gegenstandslos (vgl. BGH, Urteile vom 11. April 2002 – 4 StR 585/01 – und vom 25. April 2013 – 4 StR 551/12; Meyer, StrEG, 8. Aufl., § 8 Rn. 60). Über eine – in der Sache freilich gänzlich fernliegende – Entschädigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG hat das neue Tat- gericht zu befinden. Basdorf Sander Schneider Dölp König 4