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Beschluss

4 Ws 86/18, 4 Ws 86/18 - 161 AR 120/18

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0628.4WS86.18.00
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Leitsätze
Die Klärung von Zweifeln bei der Strafzeitberechnung einer Jugendstrafe obliegt nach Beginn der Strafvollstreckung dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter, nicht dem Gericht des ersten Rechtszuges.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 25. April 2018 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Verurteilten trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klärung von Zweifeln bei der Strafzeitberechnung einer Jugendstrafe obliegt nach Beginn der Strafvollstreckung dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter, nicht dem Gericht des ersten Rechtszuges.(Rn.10) 1. Auf die Beschwerde der Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 25. April 2018 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Verurteilten trägt die Landeskasse Berlin. Das Landgericht Berlin - Jugendkammer - hat die Beschwerdeführerin am 16. September 2016 wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 25. Oktober 2017 rechtskräftig, die Jugendstrafe wird seit dem 13. Februar 2018 vollstreckt. Die Verurteilte hat sich vom 11. Dezember 2015 bis zum 19. Januar 2016 für das vorliegende Verfahren in Untersuchungshaft befunden. An diesem Tage wurde sie von deren weiterem Vollzug mit (u.a.) der Anweisung verschont, „sich in die stationäre Therapie in der therapeutischen Mädchenwohngruppe M-a [gemeint: Therapeutische Mädchenwohngruppe M-ha der E gAG] zu begeben und dies gegenüber der Staatsanwaltschaft alle zwei Wochen schriftlich nachzuweisen“. Mit Beschluss vom 8. Juni 2016 hat die Jugendkammer diese Anweisung aufgehoben. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 hat die Rechtspflegerin beim Vollstreckungsleiter am Amtsgericht Tiergarten bei der Jugendkammer angefragt, ob die Zeit des Aufenthalts in der Mädchenwohngruppe gemäß § 52a Satz 1 JGG „auf die hier zu vollstreckende Jugendstrafe angerechnet werden soll“. Die Vorsitzende der Jugendkammer hat hierauf mit Verfügung vom 15. Januar 2018 mitgeteilt, dass der Aufenthalt in der Mädchenwohngruppe nicht auf die Jugendstrafe anzurechnen sei. Dem folgend hat die Rechtspflegerin bei der Strafzeitberechnung allein die Untersuchungshaft angerechnet und das Strafende für den 3. Oktober 2020, den Drittelzeitpunkt (§ 88 Abs. 2 Satz 2 JGG) für den 3. Dezember 2018 bestimmt. Gegen diese Strafzeitberechnung hat die Verurteilte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 23. Februar 2018 Einwendungen erhoben, aufgrund derer die Rechtspflegerin den Vorgang dem Vollstreckungsleiter „zur Kenntnis und w.V.“ vorgelegt hat. Dieser hat die Akten seinerseits mit Verfügung vom 4. April 2018 der Jugendkammer „m.d.B. um förmliche Entscheidung über die Frage der Anrechnung“ übersandt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Jugendkammer festgestellt, dass ihr Urteil vom 16. September 2016 „dahingehend zu verstehen [sei], dass der Aufenthalt […] in der therapeutischen Mädchenwohngruppe ‚M-ha‘ vom 19. Januar 2016 bis zum 8. Juni 2016 nicht auf die verhängte Jugendstrafe anzurechnen ist“. Gegen diesen, nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen und der Verurteilten und ihren Verteidigern nur formlos übersandten Beschluss hat die Verurteilte mit Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsanwalt Z vom 2. Mai 2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass es einer jugendrichterlichen Entscheidung über die Anrechnung nicht bedürfe und die Jugendkammer nicht wie geschehen hätte entscheiden dürfen, da sich die Anrechnung aus dem Gesetz ergebe und in dem Urteil nicht nach § 52a Satz 2 JGG ausgeschlossen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Zuschrift vom 11. Juni 2018 beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Auch sie ist der Ansicht, dass für eine Auslegung des Urteils der Jugendkammer kein Raum ist und die begehrte Anrechnung sich aus dem Gesetz ergebe. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 2 Abs. 2 JGG, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO). Sie ist auch rechtzeitig erhoben, sodass es nicht mehr darauf ankommt, dass mangels förmlicher Zustellung die Rechtsmittelfrist ohnehin nicht in Lauf gesetzt wurde. 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. a) Es kann vorliegend dahinstehen, ob - wie Beschwerdeführerin und Generalstaatsanwaltschaft meinen - die Rechts- und Tatsachenlage in Bezug auf die Anrechnung des Aufenthalts der Verurteilten in der Therapeutischen Mädchenwohngruppe „M-ha“ auf die Jugendstrafe gemäß § 52a Satz 1 JGG so eindeutig ist, dass für die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach §§ 2 Abs. 2 JGG, 458 Abs. 1 StPO kein Raum war. Der Umstand, dass die Rechtspflegerin diese Frage nicht ohne Rückfrage bei der Jugendkammer klären zu können glaubte, und die abweichenden Beurteilungen der Anrechnungsfähigkeit durch die Jugendkammervorsitzende einerseits und die Verurteilte und ihren Verteidiger andererseits legen jedenfalls nahe, dass (gerichtlich klärungsbedürftige) Zweifel im Sinne des § 458 Abs. 1 StPO bestanden. Die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Zuschrift herangezogene Entscheidung des BGH vom 7. November 2013 - 5 StR 487/13 - (juris = NStZ-RR 2014, 59) vermag diese Zweifel nicht in der erforderlichen Weise zu klären, da sie sich auf eine Einrichtung, nämlich die „Jugendgerichtliche Unterbringung“ in Hamburg (s. http://www.hamburg.de/basfi/start-jgu), bezieht, in der - anders als (soweit ersichtlich) in der Therapeutischen Mädchenwohngruppe „M-ha“ - auch Maßnahmen nach §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 4 JGG vollzogen werden. b) Die Jugendkammer war für die angefochtene Entscheidung jedoch unzuständig. Die Klärung von Zweifeln über die Strafzeitberechnung oblag vielmehr aufgrund des vorhergehenden Beginns der Vollstreckung der Jugendstrafe nach § 82 Abs. 1 Satz 2 JGG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 JGG, 458 Abs. 1, 462 Abs. 1 Satz 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dem Vollstreckungsleiter (vgl. Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG 7. Aufl., § 52a Rn. 11; Schady in Ostendorf, JGG 10. Aufl., § 52a Rn. 10). Seiner Verfügung vom 4. April 2018 ist auch keine Abgabe gemäß §§ 2 Abs. 2 JGG, 462a Abs. 1 Satz 3 StPO an die Jugendkammer als Gericht des ersten Rechtszuges zu entnehmen, da der Vollstreckungsleiter von seiner Unzuständigkeit ausging. Die vom Vollstreckungsleiter für seine Auffassung herangezogene Kommentierung von Eisenberg (JGG 20. Aufl., § 52a Rn. 11), nach der das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig sein soll, vermag angesichts des eindeutig gegenteiligen Gesetzeswortlauts der Strafprozessordnung nicht zu überzeugen. Sie entbehrt auch einer tragfähigen Begründung, sondern stützt sich allein auf einen Beschluss des OLG Oldenburg vom 30. April 1982 - 2 Ws 158/82 - (NJW 1982, 2741), das sich seinerseits für diese Auffassung ohne weitere Ausführungen auf zwei Kommentarstellen bezieht. Die vom OLG Oldenburg herangezogene Kommentierung von Schäfer in LR-StPO 23. Aufl., § 458 Rn. 6, enthält keine Ausführungen zur Zuständigkeit, sondern spricht (zutreffend) allein davon, dass bei Zweifeln das „Gericht“ zu entscheiden habe. Die Kommentierung der (alleinigen) Zuständigkeitsregelung in § 462a StPO entspricht auch in der damaligen Auflage der oben dargelegten Gesetzeslage. Die weitere durch das OLG Oldenburg herangezogene Fundstelle (Brunner, JGG 6. Aufl., § 52a Rn. 17) enthält zwar die Aussage, dass das erkennende Gericht zuständig sei, verweist zur Begründung aber nur pauschal auf § 462 StPO, der seinerseits jedoch lediglich das Erfordernis einer Entscheidung des „Gerichts“ statuiert, ohne das zuständige Gericht - das sich (allein) aus § 462a StPO ergibt und auch nach der 1982 geltenden Gesetzesfassung ergab - zu benennen. Brunner ist von seiner Behauptung einer Zuständigkeit des erkennenden Gerichts denn auch mit der 9. Auflage seines Kommentars stillschweigend abgerückt, in der er lediglich noch mitteilt, dass Zweifel über die Anrechnung „durch gerichtliche Entscheidung nach §§ 458 I, 462 I StPO behoben werden“ können, wofür er auf einen Beschluss des BGH vom 8. Februar 1972 - 1 StR 536/70 - (NJW 1972, 730) verweist, der selbst keine darüber hinaus gehenden Ausführungen zum zuständigen Gericht enthält. c) Der durch ein unzuständiges Gericht ergangene Beschluss war daher aufzuheben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sein Beschluss vom 26. Februar 2013 - 4 Ws 29/13 - (juris = NStZ-RR 2013, 291 Ls) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist, da er (Vor-) Bewährungsweisungen und nicht Haftverschonungsauflagen betraf. Der Senat weist weiter darauf hin, dass nach den von ihm eingeholten Auskünften zu den Unterbringungsbedingungen in der Therapeutischen Mädchenwohngruppe „M-ha“ diese Bedingungen denen eines offenen Strafvollzugs vergleichbar sein dürften, was eine Anrechenbarkeit nahelegt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).