Entscheidung
3 StR 325/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 325/13 vom 20. November 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Krefeld vom 6. Mai 2013 mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben, a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung ver- urteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu der Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die auf die all- 1 - 3 - gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die die Nichtanord- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausdrücklich vom Rechts- mittelangriff ausgenommen hat, hat in dem sich aus der Beschlussformel erge- benden Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Angeklagte die Scheibe eines geparkten Fahrzeugs ein und entwendete eine Collegemappe aus Leder sowie eine weitere Ledermappe im Gesamtwert von 150 €, die er entweder gewinnbringend verkaufen oder anders nutzen wollte. Er packte die Beute in seinen Rucksack und fuhr mit einem Fahrrad davon. Dem Eigentümer des Fahrzeugs, der unverzüglich über den Diebstahl und den Fluchtweg des Täters von einer Nachbarin in Kenntnis gesetzt worden war, gelang es, den Angeklagten zu stellen und festzuhalten. Er forderte ihn auf, das Eintreffen der herbeigerufenen Polizei abzuwarten. Der Angeklagte, der sich zu diesem Zeit- punkt bereits der Diebesbeute entledigt hatte, stritt den Diebstahl ab und ver- suchte sich loszureißen. Als er das Martinshorn des herannahenden Polizei- fahrzeugs hörte, zog er aus seiner Hosentasche ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 Zentimetern und führte in Hüfthöhe zwei Stichbewegun- gen gegen den Fahrzeugeigentümer, der getroffen worden wäre, wenn er nicht ausgewichen wäre. Nun wurde der Angeklagte aggressiver und stach mindes- tens zwei weitere Male - diesmal in Höhe von Gesicht und Oberkörper - in Rich- tung des Zeugen, der wiederum ausweichen konnte. Jedenfalls bei diesen letz- ten beiden Stichbewegungen nahm der Angeklagte in Kauf, den Zeugen zu 2 3 - 4 - verletzen. Dieser ließ aus Furcht vor weiteren Stichen den Angeklagten los, der daraufhin zu Fuß floh. 2. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob der Angeklagte vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsgründe drängten zu einer Prüfung der Rücktrittsfrage. Nach den getroffenen Feststellungen kommt ein Rücktritt des Angeklag- ten vom unbeendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung in Betracht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Angeklagte hatte den Zeugen mit allen vier Sti- chen verfehlt und damit ersichtlich noch nicht alles getan, um den von ihm je- denfalls bei den beiden letzten Stichbewegungen billigend in Kauf genomme- nen Körperverletzungserfolg herbeizuführen. Den Urteilsgründen lassen sich keine Umstände entnehmen, die ihn daran gehindert haben konnten, weitere Stiche gegen den Zeugen zu führen; ein Fehlschlag des Körperverletzungsver- suchs ist daher nicht belegt. Ebenso wenig lässt sich den Feststellungen ent- nehmen, dass der Angeklagte nur unfreiwillig von weiteren Körperverletzungs- handlungen abließ. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er sich auf- grund äußerer Zwänge oder psychischer Hemmungen nicht mehr in der Lage gesehen hätte, weitere Stiche zu setzen. Dazu verhält sich das Urteil nicht. Ins- besondere bleibt offen, ob der Angeklagte eventuell aufgrund der sich nähern- den Polizeisirenen von weiteren Einwirkungen auf den Zeugen absah, weil er allein durch eine sofortige Flucht seiner Festnahme entgehen zu können glaub- te. Dass der Angeklagte sein mit den Messerstichen verfolgtes außertatbe- standliches Ziel, sich aus dem Griff des Zeugen zu lösen, nach dem vierten Stich erreicht hatte, schließt letztlich ebenso einen Rücktritt vom unbeendeten 4 5 - 5 - Versuch nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221; Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 367/12, NStZ-RR 2013, 105). Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter gefährlicher Kör- perverletzung lässt auch die - von diesem Rechtsfehler nicht betroffene - Verur- teilung wegen der tateinheitlich dazu begangenen Nötigung entfallen KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 6