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Urteil

31 Ks 400 Js 39/24 - 1/24

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2024:0802.31KS400JS39.24.1.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an den Adhäsionskläger F. X. 50.000,00 Euro als Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.07.2024 zu zahlen.

Das Zahlungsurteil ist für den Adhäsionskläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahren, einschließlich seiner notwendigen Auslagen sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.

Zudem werden dem Angeklagte auch die Kosten des Adhäsionsverfahrens nebst seiner insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sowie der dem Nebenkläger F. X. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Angewandte Gesetzesbestimmungen:   §§ 211 Abs. 2 Var. 4, 22, 23 Abs. 1, 223

Abs.  1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative und 5, 52 StGB, §§ 823 Abs. 1, 2, 253 Abs. 2 BGB, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an den Adhäsionskläger F. X. 50.000,00 Euro als Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.07.2024 zu zahlen. Das Zahlungsurteil ist für den Adhäsionskläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahren, einschließlich seiner notwendigen Auslagen sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Zudem werden dem Angeklagte auch die Kosten des Adhäsionsverfahrens nebst seiner insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sowie der dem Nebenkläger F. X. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Angewandte Gesetzesbestimmungen : §§ 211 Abs. 2 Var. 4, 22, 23 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative und 5, 52 StGB, §§ 823 Abs. 1, 2, 253 Abs. 2 BGB, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO Gründe : I. Feststellungen zur Person des Angeklagten Der Angeklagte kam am 00. Januar 0000 in seinem Elternhaus in einem kleinen Dorf bei P. per Hausgeburt zur Welt. Er war das älteste von insgesamt drei Geschwistern; neben der circa 12 Jahre jüngeren Schwester namens V. hat er einen 5 Jahre jüngeren Bruder namens S.. Zudem hatte der Angeklagte einen Halbbruder namens H. O., eines der späteren Opfer der hier verfahrensgegenständlichen Tat. Dieser stammte aus einer außerehelichen Beziehung seiner Mutter und war 22 Jahre jünger war als der Angeklagte. Die Eltern des Angeklagten betrieben einen kleinen Bauernhof, auf dem der Angeklagte gemeinsam mit seiner Familie aufwuchs. Der Angeklagte besuchte keinen Kindergarten, aber über einen Zeitraum von 8 Jahren eine örtliche Volksschule, die er mit 14 Jahren abschloss. Im Nachgang absolvierte er eine Lehre als Landmaschinenschlosser und arbeitete anschließend in einer Bauschlosserei, die für verschiedenen Firmen Reparaturen durchführte. Nachdem er danach zunächst in 3 weiteren Firmen im Angestelltenverhältnis gearbeitet hatte, wurde er mit circa 22 Jahren zum Wehrdienst eingezogen, den er im Nachgang verweigerte und als Zivildienstleistender tätig war. Anschließend machte der Angeklagte sich gemeinsam mit einem Freund selbstständig. Das Unternehmen – welches den Metall- und Schrotthandel zum Gegenstand hatte – begann zunächst klein und wurde auf dem Hof der Eltern des Angeklagten betrieben. Nachdem dort der Betrieb mit Blick auf wasserrechtliche Vorschriften nicht mehr möglich war, wurde die Firma erst nach N.-T. und in der Folgezeit wegen zu hoher Geräuschimmissionen auf ein Betriebsgelände in die C.-straße 7 in N. verlegt. Das Unternehmen trug den Namen „J.“ und hatte den Handel mit Rohstoffen aller Art, insbesondere mit Metallen, Schrott und Industrieabfällen zum Gegenstand. Nachdem das Finanzamt in N. Unregelmäßigkeiten in der steuerlichen Handhabe des Angeklagten festgestellt hatte, kam es zu erheblichen Steuernachforderungen, die sich gem. § 34 AO gegen die GmbH und gem. § 69 AO auch gegen den Angeklagten richteten. Um den Steuerbehörden den Zugriff auf die Vermögenswerte zu erschweren, bzw. unmöglich zu machen, wurde die ursprüngliche Firma „J.“ aufgelöst und im März 0000 die „R.“ mit gleichem Firmensitz und identischem Unternehmensgegenstand gegründet. Gesellschafter wurden die drei Söhne des damaligen Steuerberaters des Angeklagten. Geschäftsführer blieb der Angeklagte. Nach dem Tod des Steuerberaters wollten dessen Söhne das Unternehmen nicht mehr weiter halten. Damit das Unternehmen nicht an Dritte gelangte und nicht völlig aus dem Zugriff des Angeklagten verschwand, erwarb der Halbbruder des Angeklagten – Herr H. O. – im Jahr 0000 das Unternehmen zum Nominalwert von circa 25.000,00 Euro und damit weit unter Wert. Ein Erwerb durch den Angeklagten selbst schied aus, da man in diesem Fall einen angesichts erfolgter Titulierung der Steuernachforderungen noch 30 Jahre möglichen Zugriff der Steuerbehörden auf das Vermögen des Angeklagten und damit die Unternehmenswerte befürchtete. Auch hiernach führte der Angeklagte die Geschäfte des Unternehmens weiter. Bis zum Jahr 0000 war H. O. als Angestellter in der R. tätig und gründete später seine eigene Firma „K.“, die ebenfalls als Unternehmensgegenstand den An- und Verkauf von Metallen aller Art innehat. Der Angeklagte wohnte zunächst in seinem Elternhaus in P. und baute sich circa im Jahr 0000 im Bereich einer Lagerhalle auf dem Firmengelände der R. eine Einraumwohnung aus, in welcher er von diesem Zeitpunkt an bis zur Inhaftierung wohnte. Er hat zwei erwachsene Kinder, einen 40 Jahre alten, in Q. lebenden Sohn aus einer Verbindung zu der Zeugin M. U. und eine 34 Jahre alte, in P. lebende Tochter namens G. D. aus der ersten Ehe des Angeklagten. Der Sohn arbeitet in der IT-Branche, die Tochter in der Buchführung einer Elektrofirma. Beide Kinder wuchsen nach Scheitern der Beziehungen, bzw. Scheidung, bei ihren Müttern auf. Zur Tochter hat der Angeklagte auch heute noch guten Kontakt. Im Alter von circa 40 Jahren heiratete der Angeklagte ein zweites Mal aus Gefälligkeit, um die drohende Abschiebung seiner aus Madagaskar stammenden, damaligen Freundin zu verhindern. Die Ehe wurde nach ca. 5 Jahren annulliert. Hiernach ging der Angeklagte keine feste Beziehung zu einer Frau mehr ein. Sein Lebensmittelpunkt war seine Arbeit und die R.; er hielt sich zumeist auf dem Firmengelände auf und ging seiner Arbeit. Der Angeklagte verfügte über einen Waffenschein. Auf ihn waren verschiedenen Waffen zugelassen – unter anderem zwei Langwaffen und eine Walther PPK –, außerdem lagerte er Waffen in einem Waffenschrank in einer Lagerhalle auf dem Firmengelände. Der Angeklagte ist Diabetiker, die Diagnose Diabetes Mellitus Typ 2 wurde im Jahr 0000 gestellt. Zudem leidet der Angeklagte unter einer koronaren Herzkrankheit; ihm wurden insgesamt 18 Stents eingesetzt, die ersten 3 bereits im Jahr 0000. Der den Angeklagten betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 enthält keine Eintragungen. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N. vom 00.00.0000 zu Az. 200 Gs – 400 Js 39/24 – 14/24 seit dem 00.00.0000 – mit einer Unterbrechung vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 aufgrund einer Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus L. – in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N.. I. Feststellungen zur Sache 1) Vortatgeschehen Zwischen dem Angeklagten und dem später getöteten H. O. kam es immer wieder zu erheblichen Auseinandersetzungen. Der Angeklagte, der es nicht verwinden konnte, dass H. O. aus einer ehewidrigen Beziehung seiner Mutter zu einem anderen Mann entstammte, betitelte anlässlich solcher Gelegenheiten regelmäßig als „Missgeburt“ . Thematisch ging es bei den Streitigkeiten aber im Wesentlichen um die Führung der Geschäfte der „R.“. Dabei gab es immer häufiger Konflikte um die Preisgestaltung, bei der sich der betagte Angeklagte zuweilen verrechnete und nachteilige Geschäfte einging, aber auch um die Geschäftsführung, die Führung der Bücher und die korrekte Abwicklung der Geschäfte, die der Angeklagte mit einem alten Mobiltelefon, in dem sich seine Firmenkontakte befanden, von einem Tisch in der Küche des Bürogebäudes führte und nur nach Gutdünken Papiere in die Buchhaltung reichte. Dieses Verhalten, war der Angeklagte auch auf Mahnung nicht bereit einzustellen. Zudem musste wegen der körperlichen Gebrechen des Angeklagten immer wieder ein Krankenwagen gerufen werden. Als sich diese Situation Mitte des Jahres 0000 zuspitzte, widerrief H. O. die Geschäftsführerbestellung des Angeklagten und wurde mit Wirkung zum 00.00.0000 selbst Geschäftsführer der Firma. Ob der zugrundeliegende Arbeitsvertrag gekündigt wurde oder dem Angeklagten hieraus noch Vergütungsansprüche zustanden, konnte die Kammer nicht feststellen. Nachdem H. O. sich selbst als Geschäftsführer eingesetzt hatte, sollte auch sein Sohn – der geschädigte Zeuge Z. O. – im Unternehmen arbeiten. Dem Angeklagten, der bislang kaum Kontakt zu Z. O. gehabt hatte, behagte dies nicht, vielmehr betitelte er diesen als „Missgeburt der Missgeburt“ . Die Einarbeitung des Geschädigten Z. O. sollte der ebenfalls geschädigte Zeuge F. X. übernehmen, der bei der Firma „K.“ angestellt war und auf Geheiß des H. O. zuweilen auch bei der „R.“ zu einzelnen Tätigkeiten abberufen wurde. Er arbeitete im Büro, leistete aber auch technische Hilfsdienste, wie etwa die Installation von Überwachungskameras auf dem Firmengelände der „R.“. Offen ausgetragene Streitigkeiten zwischen F. X. und dem Angeklagten konnte die Kammer nicht feststellen; F. X. brachte dem Angeklagten vielmehr zuweilen etwas zu essen mit oder half ihm beim Blutdruckmessen. Nichtsdestotrotz sah der Angeklagte den F. X. als im feindlichen Lager des H. O. stehend an und betitelte diesen als „Anhang der Missgeburt“ oder auch „Wanzenleger“ , da durch die Kameras kontrolliert werden konnte, ob der Angeklagte nach Feierabend oder an Wochenenden Leute auf das Gelände ließ und Geschäfte abwickelte. Der Angeklagte, der mit Blick auf seine Abberufung als Geschäftsführer der Firma seiner Befugnisse verlustig gegangen war, war jedoch nicht bereit, Macht und Einfluss in der Firma abzugeben und führte die Geschäfte vom Küchentisch im Bürogebäude wie gehabt weiter. Dabei kam es zu immer heftiger werdenden Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und H. O., der dies unterbinden wollte, dabei ging es - neben der Tätigkeit des Angeklagten überhaupt - auch etwa um Unregelmäßigkeiten im Warenbestand, die Auswahl von Vertragspartnern oder die Gestaltung der Verträge, einschließlich Preisen. Im Verlauf dieser Streitigkeiten entzog H. O. dem Angeklagten im Oktober 0000 das Firmenhandy mit den entsprechenden Kontakten. Hiernach beauftragte der Angeklagte einen nicht näher bekannten niederländischen Schrotthändler – genannt „XN. BS.“ –, den H. O. einzuschüchtern. Nachdem H. O. das Schlüsselbein bei einer „Unterredung“ mit „ XN. BS.“ gebrochen wurde, ließ H. O. dem Angeklagten das Firmenhandy wieder aushändigen. Ende 0000 lief auch der Leasingvertrag über den Firmenwagen des Angeklagten aus. Der Wagen wurde zurückgegeben und ein neuer Wagen der Marke Mercedes für den Angeklagten bestellt. Zu einer Übergabe des Fahrzeugs an den Angeklagten ist es nicht mehr gekommen. Zudem wurde bei einer routinemäßigen Bauzustandsbesichtigung behördlicherseits die im Bereich einer Lagerhalle auf dem Firmengelände der R. hergerichtete Einraum-Wohnung des Angeklagten bemängelt, die angesichts mangelnden Brand- und Immissionsschutzes nicht bewohnt werden durfte. Da H. O. sich weigerte, die Wohnung umzubauen oder den Behörden gegenüber wahrheitswidrig zu behaupten, die Wohnung werde nur sporadisch bei Nachtwachen genutzt, wurde das Bewohnen untersagt und dem Angeklagten eine Frist zum Auszug bis zum 00.00.0000 gesetzt, die dieser jedoch verstreichen ließ. 2) Tatgeschehen Am Morgen des 00.00.0000 kamen die geschädigten Zeugen Z. O. und F. X. um 08:06 Uhr zeitgleich am Firmengelände der „R.“ an und begaben sich in das Bürogebäude, wo F. X. den Z. O. in seine künftigen Tätigkeiten in der „R.“ einweisen sollte. Die „R.“ befindet sich in einem Industriegebiet an der Anschrift C.-straße 7 in 00000 N.. Durch ein elektrisch gesichertes Tor gelangt man auf das Gelände des Schrottplatzes, welches komplett umzäunt sowie durch eine externe Sicherheitsfirma mit Videokameras überwacht ist. Fährt man durch das Eingangstor auf das Gelände, befindet sich auf der rechten Seite in einem Flachbau das Bürogebäude. Etwa 100 Meter weiter befindet sich ein Wiegehäuschen, das zum Wiegen der mit Schrott und Altmetallen beladenen LKW dient. Rechts daneben ist liegt die Lagerhalle, in der sich die Einraum-Wohnung des Angeklagten befand. Nach Betreten des Bürogebäudes durch die rechtseitig gelegene Eingangstür gelangt man über einen Vorflur durch eine doppelflügelige Glastür in den eigentlichen Flur. Von dieser Glastür aus gesehen, befindet sich linksseitig ein mit Zugangscode gesichertes Doppelbüro mit angrenzendem Einzelbüro, der Zugangscode wurde über einen neben der Tür befindlichen Bedienungskasten programmiert. Der Glastür direkt gegenüber ist der Eingang zur Küche. Am Ende des rechten Flurbereiches sind die Toilettenräume gelegen. In dem Doppelbüro befanden sich zwei Schreibtische, welche sich vor Kopf – längs zum Eingang - gegenüberstehen. In der - von der Bürotür aus gesehen - rechten Wand des Doppelbüros war der Zugang zum Einzelbüro, bei dem es sich um das Büro des H. O. handelte und in welchem sich im hinteren Bereich in der Mitte ein quer mit Blickrichtung zur Tür ausgerichteter Schreibtisch mit Schreibtischstuhl befand. In das Doppelbüro begaben sich Z. O. und F. X. direkt nach ihrem Eintreffen. Z. O. nahm an dem von der Tür aus gesehen rechten Schreibtisch Platz und F. X. am linken. Beide nahmen ihre Arbeit auf. Der Angeklagte betrat um 08:32 Uhr das Bürogebäude der „R.“ und begab sich dort an seinen Platz in die Küche, wo er üblicherweise seine Arbeit verrichtete. Bis zum Tattag verfügte auch er über den Zugangscode zum Doppel- und Einzelbüro. Um 11:36 Uhr kam der Geschädigte H. O. in das Bürogebäude und begab sich in sein Einzelbüro, wo auch er zu arbeiten begann. Nach dessen Eintreffen betrat der Angeklagte immer wieder das Einzelbüro des H. O. und es kam zu einer Reihe von inhaltlich nicht näher feststellbaren Streitigkeiten beider mit Firmenbezug, während F. X. sich immer wieder nach draußen auf den Hof begab und Z. O. an seinem Schreibtisch arbeitete. Nach der letzten dieser Auseinandersetzungen beauftragte H. O. den zwischenzeitlich wieder anwesenden F. X., die Zugangscodes der vom Flur zu diesen beiden Büros führenden Tür zu verändern, um den Angeklagten am eigenmächtigen Zugang zu beiden Büros zu hindern. Der Zeuge F. X. musste sich zunächst für circa eine Stunde mit der Bedienungsanleitung auseinandersetzen. Der Angeklagte saß in dieser Zeit weiter an seinem Stammplatz in der Küche. Ebenfalls in der Küche befand sich der Zeuge W. B., der dort telefonierte. Die Tür war geöffnet. Nachdem F. X. das Bedienungsmanual studiert hatte, begab er sich an den außerhalb der Büros an der Wand befestigten Programmierungskasten und machte sich an die Arbeit, woraufhin der Angeklagte, der dies mitbekam und richtig deutete gegenüber dem Zeugen W. B. sinngemäß äußerte, dass „ dem H. alles gehöre und dieser ihm das jetzt auch noch wegnehme“ . Direkt im Anschluss – gegen 14:40 Uhr – nahm der Angeklagte eine Pistole Walther PPK Kaliber 7,65, die er angesichts immer wieder vorkommender Diebstähle auf dem Schrottplatz bei sich führte und die mit neun Patronen geladen war, aus seiner Jackentasche und betrat den zu den Büroräumen führenden Flur. Der Angeklagte, dem klar war, dass er nicht mehr der Geschäftsführer war und er nicht mehr berechtigt war, in die Geschicke des Unternehmens einzugreifen und daher auch nicht ohne Erlaubnis die Büroräume des Unternehmens betreten durfte, wollte jetzt aus Zorn und Rache über seinen Verlust von Macht und Einfluss in der „R.“ und für die Verhinderung seiner illegalen und eigenmächtigen weiteren Geschäftsführertätigkeit nun seinen verhassten Bruder zur Strecke bringen und die Personen, die nach Ansicht des Angeklagten in dessen Lager standen - also F. X. und Z. O. – in „Sippenhaft“ zu nehmen und deshalb töten. Aus diesem Grunde setzte er zunächst einen Schuss in den Rücken des zu diesem Zeitpunkt völlig arglosen F. X. ab. Der Geschädigte F. X. erlitt einen Durchschuss im Oberkörperbereich und begab sich behände in den am Ende des Ganges befindlichen Toilettenraum, wo er den Notruf wählte. Die Kammer nimmt zugunsten des Angeklagten an, dass F. X. sich sofort nach der Schussabgabe auf den Weg machte und der Angeklagte dies mitbekam, womit sich ihm nicht das Bild eines tödlich Getroffenen bot, so dass die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagten glaubte, noch nicht alles getan zu haben, um den Zeugen F. X. zu töten. Obwohl der Angeklagte noch weitere Patronen in der Waffe hatte und daher ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, einen weiteren Schuss auf X. abzugeben, nahm er hiervon Abstand. Der Angeklagte begab sich unmittelbar weiter in das Doppelbüro, in dem Z. O., der im Begriff war das Büro zum Holen von Essen zu verlassen, vor dem von der Tür aus gesehen rechten Schreibtisch stand und seine Jacke bereits an hatte. Z. O. bat den Angeklagten nun mit erhobenen Händen, nicht mehr zu schießen. Der Angeklagte setzte in Tötungsabsicht aber dennoch einen Schuss auf Z. O. ab, der sich – am rechten Oberschenkel getroffen – unter den Schreibtisch flüchtete. Der Angeklagte jedoch zielte erneut unter anderem auf den Oberkörper seines Neffen und traf ihn zwei weitere Male. Z. O. sank nun zu JH., kam hier zu liegen und stellte sich tot. Der Angeklagte setzte nun seinen Weg in das Büro des H. O. fort. Dieser hatte sich angesichts der Schüsse und einen Angriff auf sein Leben fürchtend – so hat die Kammer zugunsten des Angeklagten angenommen – von seinem Schreibtischstuhl erhoben und stand dem Angeklagten von Angesicht zu Angesicht gegenüber. Der Angeklagte schoss nun in Tötungsabsicht in Richtung des Oberkörpers seines Bruders, um – wie bereits ausgeführt - seinen verhassten Widersacher, der ihn an der Weiterführung seiner illegalen und eigenmächtigen Geschäftstätigkeit hindern wollte und entmachtet hatte und nun auch den Zugang zum Büro versperrte, endlich zu vernichten. Er gab 5 Schüsse ab, die den sich wegdrehenden H. O. tödlich trafen. Dieser fiel zu JH. und verstarb noch am Tatort, wobei er infolge der Schussverletzungen im Bereich des Oberkörpers ein Brustkorbtrauma mit schweren Verletzungen der Brustkorborgane erlitt, die einen massiven Blutverlust in beide Brusthöhlen sowie nach außen nach sich zogen und ein Verbluten nach innen und außen zur Folge hatten. Der Angeklagte begab sich zurück in das Doppelbüro, in dem Z. O. zuvor noch versucht hatte, vom Angeklagten unbemerkt einen Notruf abzusetzen. Als er den Angeklagten von seinem Liegeort unter den Schreibtisch aus nahen sah, stellte er sich wieder tot. Z. O. erlitt einen Durchschuss in der rechten Schulter, eine Schussverletzung im Gesäß und einen Steckschuss im rechten Oberschenkel. Dabei war zumindest die Verletzung im Oberschenkel generell geeignet, tödliche Verletzungen herbeizuführen. Z. O. befand sich in der Zeit vom 00.00. bis 00.00.0000 in sttionärer Behandlung im Katholischen Krankenhaus, wo das Projektil operativ aus dem Oberschenkel entfernt werden musste. Zudem wurde eine psychologische Betreuung des Zeugen empfohlen, nach eigenen Angaben hat er dies an 4 – 5 Terminen wahrgenommen. Die körperlichen Folgen sind mittlerweile verheilt. Der Schuss gegen den Geschädigten F. X. durchschlug den linken unteren Lungenlappen, das Zwerchfell und den Dickdarm und führte zu einem Hämathothorax und einem Pneumothorax links. Zudem erlitt er eine Trümmerfraktur der sechsten linken Rippe. Ein Lungenlappen musste resiziert werden, der Geschädigte F. X. konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden. Die Verletzungen waren generell geeignet, tödliche Verletzungen herbeizuführen. Er befand sich vom 00.00. bis zum 00.00.0000 im St. Marien Hospital Y., danach für 3 Wochen im Krankenhaus Bergmannsheil in I. und dann für 4 Wochen in der Reha. Aktuell leidet er unter einer um 30 % eingeschränkten Lungenleistung und Vernarbungen am Zwerchfell und am Darm. Außerdem leidet der Geschädigte F. X. als Folge der Darmverletzung immer noch unter Verdauungsproblemen. Bis heute hat er Schmerzen und ist auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen Der Angeklagte war bei der Tat voll schuldfähig, er war in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen, seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war weder aufgehoben, noch erheblich vermindert. 3) Nachtatgeschehen Der Angeklagte verweilte ein paar Sekunden im Büro des kein Lebenszeichen von sich gebenden Geschädigten Z. O. – wobei er davon ausging, diesen tödlich getroffen zu haben – und verließ sodann das Bürogebäude, wobei er eine für seine Tochter G. D. bestimmte Geldtasche mit 4.250,00 Euro mitnahm. Auf dem Hof traf der Angeklagte den Zeugen W. B., der sich zuvor aus dem Gebäude geflüchtet hatte. Er übergab diesem die Geldtasche mit der Bitte, diese an seine – des Angeklagten – Tochter weiterzugeben. Zudem sollte der Zeuge W. B. die Waffe und die Munition entgegennehmen und verstecken, was dieser jedoch ablehnte. Im Nachgang traf der Angeklagte auf den Zeugen WY. AD. und übergab ihm die Waffe und die Munition mit der Bitte, diese zu verstecken. Dieser Bitte kam der Zeuge WY. AD. nach und versteckte beides in einer Schublade in dem sich auf dem Firmengelände der R. befindlichen Wiegehäuschen. Danach begab sich der Angeklagte noch einmal zurück in das Bürogebäude und telefonierte von dort aus völlig unauffällig mit seiner Tochter G. D., um diese in Bezug auf die für sie bestimmte Geldtasche in Kenntnis zu setzen. Neben dem durch den Zeugen Z. O. und F. X. abgesetzten Notruf hatte auch der Zeuge W. B. den Notruf gewählt, woraufhin Polizeibeamte kamen und den keinen Widerstand leistenden Angeklagten festnahmen. III. Beweiswürdigung 1) Feststellungen zur Person des Angeklagten Die Feststellungen zur Person des Angeklagten stützen sich auf seine eigenen glaubhaften Angaben im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000, die mit seinen gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. ZP. VF. gemachten und von diesem - insoweit als Zeuge - in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben übereinstimmen. Die Feststellungen zum Inhalt des den Angeklagten betreffenden Auszugs aus dem Zentralregister beruhen auf der am 00.00.0000 erfolgten Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 00.00.0000. Die Gründung und Entwicklung des später als „R.“ firmierenden Unternehmens hat dabei sowohl der Angeklagte anhand der ihm im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 vorgehaltenen Auskunft der Creditreform, als auch der Zeuge BV. NK. – nach eigenen Angaben ein guter Freund des Angeklagten und lange Jahre Buchhalter der Firma – wie festgestellt berichtet. So hat der Zeuge BV. NK. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 feststellungsgemäß und im Wesentlichen im Einklang mit den Angaben des Angeklagten, diese jedoch um die steuerrechtlichen Hintergründe ergänzend, von der Gründung der „J.“ durch den Angeklagten und dessen Freund und dem Umzug in die C.-straße 7 in N. berichtet sowie von dem gegen den Angeklagten geführten Steuerverfahren, welches aus den festgestellten Gründen zur Auflösung der „J.“ und der Gründung der „R.“ mit gleichem Firmensitz und identischem Unternehmensgegenstand im März 0000 geführt habe. Mit Blick auf die Steuerschulden seien – wie festgestellt – die drei Söhne des Steuerberaters des Angeklagten eingesprungen, hätten die Firma gegründet und das Stammkapital gezahlt. Nachdem diese nach dem Tod ihres Vaters die Firma nicht mehr hätten halten wollen, habe den Feststellungen gemäß der Geschädigte H. O. im Jahr 0000 die Anteile für 25.000,00 Euro erworben, obwohl diese eigentlich – so hat der Zeuge BV. NK. es berichtet – über 3 Millionen Euro wert gewesen seien. Ein Erwerb durch den Angeklagten sei – so hat es der Zeuge BV. NK. erläutert – mit Blick auf dessen titulierte Steuerschulden, wegen derer man wie festgestellt immer noch einen Zugriff des Finanzamtes auf die Firmenanteile fürchtete - nicht in Frage gekommen. Da das Unternehmen aber nicht völlig aus dem Zugriff des Angeklagten verschwinden und daher nicht an Dritte gelangen sollte, sollte letztlich H. O. die GmbH – Anteile – wenn auch stark unter Wert - kaufen. Der Angeklagte aber habe die Firma feststellungsgemäß als Geschäftsführer weiter geleitet. H. O. habe – so hat der Zeuge weiter wie festgestellt bekundet – zunächst im Angestelltenverhältnis bei der „R.“ gearbeitet, dann aber gekündigt und im Jahr 0000 das Konkurrenzunternehmen „K.“ gegründet. Die Leitung der R. habe nach wie vor der Angeklagte innegehabt, aber der Geschädigte H. O. habe den Feststellungen gemäß zwischenzeitlich immer mal wieder in die Geschicke der Firma eingegriffen. Bestätigend hat auch der Zeuge Z. O. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 feststellungsgemäß von der Gründung der Firma durch den Angeklagten, der zeitweisen Beschäftigung seines Vaters H. O. als Angestellter und seinem – des Geschädigten H. O. – Erhalt der Gesellschafterstellung berichtet. Dies hat auch der Zeuge JG. LM., der als Freund der Familie im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 ebenfalls von der Entwicklung der Firma und den familiären Hintergründen berichtet hat, angegeben. Schließlich finden die Angaben zum zeitlichen Ablauf auch Bestätigung durch die Angaben des Zeugen KHK DV., der im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 von seinen Ermittlungen zu den verschiedenen Firmen entsprechend berichtet hat. Zum gesundheitlichen Zustand hat die Zeugin UT. B. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 die Angaben des Angeklagten als auch ihr bekannt bestätigt. Die Feststellungen zu Waffenschein und -besitz des Angeklagten gründen sich neben den Angaben des Angeklagten auch auf die Äußerungen des Zeugen KHK XY., der im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 von seinen diesbezüglichen Ermittlungen und deren Ergebnissen berichtet hat. 2) Feststellungen zum Tat- und Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Tat- und Vortatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit sie reichen und ihnen gefolgt werden konnte und im Übrigen auf den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und übrigen Beweismittel. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung am 00.00.0000 angegeben, die Tatwaffe immer in seiner Jackentasche bei sich gehabt zu haben, da es auf dem Schrottplatz immer wieder zu Diebstählen gekommen sei. Daher habe er sie nicht mehr holen müssen. Insofern hat er die Schussabgaben schlüssig eingeräumt. Zuvor hatte der Angeklagte sich zusätzlich dahingehend geäußert, dass die Tatwaffe die leeren Patronenhülsen nach der Schussabgabe nach rechts abwerfe. Im Übrigen hat er sich schweigend verteidigt. Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte nach den Angaben der Zeugen KHK RG. und KHK MM., die im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet haben, den Angeklagten am Tattag nach der Festnahme im Polizeigewahrsam aufgesucht und als Beschuldigten belehrt zu haben, angegeben, dass eine langjährige Streitigkeit vorgelegen habe und in diesem Kontext gesagt „Irgendwann reichts….das war glaub ich heute“ . Einige Stunden später – so hat der Zeuge KHK MM. weiter berichtet – habe er den Angeklagten – diesmal gemeinsam mit KHK PG. – ein weiteres Mal im Polizeigewahrsam aufgesucht. Bei diesem Besuch habe der Angeklagte die Hände zu einer Art Faust geballt und diese mittig vor seinem Körper gegeneinander prallen lassen mit dem Worten „Das heute war…“ , was der Zeuge KHK PG. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 bestätigt hat. KHK XY. und KHK RG. – die den Angeklagten in den späten Abendstunden des Tattages ebenfalls im Polizeigewahrsam aufgesucht haben – haben insoweit im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 darüber hinausgehend bekundet, dass der Angeklagten gesagt habe, dass er nun das getan habe, was er habe tun müssen, dafür solle er – der Angeklagte – eigentlich einen Orden bekommen; die Streitigkeiten zwischen ihm und dem Geschädigten H. O. hätten seit über 50 Jahren bestanden. Der Angeklagte habe – so haben es die Zeugen KHK RG., KHK MM., KHK PG. und KHK XY. dabei ausgeglichen und zufrieden gewirkt. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. ZP. VF. hat der Angeklagten nach Angaben des insoweit als Zeugen vernommenen Sachverständigen im Rahmen der Exploration angegeben, das Verhältnis zu dem Geschädigten H. O. sei entgegen den Feststellungen bis Mitte 0000 in Ordnung gewesen und es sei nur zum Streit gekommen, weil dieser ihm seinen Lohn sowie sein Firmenfahrzeug und einen Handyvertrag streitig gemacht habe. Am Tattag habe H. O. den Angeklagten gemeinsam mit drei weiteren Personen, die der Angeklagte namentlich nicht benannt hat, mit den Worten „Heute ist Dein letzter Tag“ bedroht. Damit hat der Angeklagte selbst konkludent eingeräumt, geschossen zu haben und im Ermittlungsverfahren als Motiv auch Bezug genommen auf die Streitigkeiten zwischen ihm und H. O.. a.) Feststellungen zum Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen basieren im Übrigen zu großen Teilen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin UT. B., die gestützt und teilweise ergänzt werden durch eine Vielzahl anderer Beweismittel. Die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen, das Verhältnis zu dem Geschädigten H. O. sei bis Mitte 0000 in Ordnung gewesen und es sei nur zum Streit gekommen, weil dieser ihm seinen Lohn sowie sein Firmenfahrzeug und einen Handyvertrag streitig gemacht habe, sind hingegen widerlegt. Zum einen hat der Angeklagte selbst im Ermittlungsverfahren – wie oben dargestellt – die Tat in Bezug gesetzt zu langjährig bestehenden Streitigkeiten. Im Übrigen gründen die Feststellungen zu den zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten H. O. festgestellten Streitigkeiten und das Vortatgeschehen auf Folgendem: aa) Die Zeugin UT. B. hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet, am Tattag krank gewesen und daher nicht vor Ort gewesen zu sein. Weiter hat sie angegeben, dass sie seit dem Jahr 0000 als Aushilfe im Betrieb der Firma O. beschäftigt gewesen, eingestellt habe sie der Angeklagte, seit dem Wechsel in der Geschäftsführung Mitte des Jahr 0000 habe sie dem Geschädigten H. O. unterstanden. Dieser habe sie auch zur Betriebsleiterin ernannt. Vorher habe sie den H. O. nur ab und zu in den Firmenräumlichkeiten gesehen. Die beiden – der Angeklagte und der Geschädigte H. O. – hätten sich den Feststellungen gemäß bei den Besuchen des H. O. in der Firma immer wieder erheblich gestritten. Der Wechsel in der Geschäftsführung habe darauf basiert, dass der Angeklagte, der die Geschäfte wie festgestellt mit seinem Mobiltelefon, in dem sich seine Firmenkontakte befanden, vom Küchentisch des Bürogebäudes geführt habe. wie festgestellt körperlich und mental „abgebaut“ habe und er sich aus diesem Grund häufiger verrechnet habe und deshalb nachteilige An- und Verkaufsgeschäfte eingegangen worden seien. Im Zusammenhang mit diesen Vorkommnissen habe der Geschädigte – so Frau B. auf Verlesen der Mail des Geschädigten vom 00.00.0000 – auch und mit Firmenschließung und Kontensperrung gedroht. Soweit es um die Abberufung als Geschäftsführer geht, konnte weder die Zeugin UT. B., noch einer der anderen Zeugen Angaben in Bezug auf das Schicksal eines zugrundeliegenden Arbeitsvertrages tätigen, weshalb die Kammer in Bezug auf diesen zwar keine näheren Feststellungen zu treffen imstande war, aber jedenfalls feststeht, dass der Angeklagte nach einer Abberufung als Geschäftsführer die Geschäfte der Firma nicht mehr hat führen können. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht insoweit nicht. Insoweit gewährleistet § 38 Abs. 1 GmbHG eine weitgehende Organisationsfreiheit, die auch den dienstvertraglichen Beschäftigungsanspruch des Geschäftsführers einschränkt (BGH Urt. V. 06.03.2012, II ZR 76/11). Den Interessen des Geschäftsführers wird in diesem Falle dadurch Genüge getan, als seine vertraglichen Ansprüche bis zum arbeitsrechtlichen Ausscheiden gem. § 315 S. 2 BGB bestehen bleiben. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer – entgegen der Ausführungen des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. VF. - feststellen, dass – so die Zeugen OU. IF., FB. O., JG. LM. und UT. sowie W. B. - für den Angeklagten nach Auslaufen des Leasingvertrages Ende 0000 ein Ersatzfahrzeug beschafft wurde. Der Angeklagte habe sich – so hat die Zeugin UT. B. weiter den Feststellungen gemäß berichtet – indes mit dem Verlust von Macht und Einfluss wie festgestellt nicht abfinden wollen und sich trotz des Verlustes seiner Geschäftsführerposition noch immer als Chef gefühlt und habe ihr Anweisungen geben wollen, wogegen sie sich gewehrt habe. Der Angeklagte habe – wie festgestellt – wie seit jeher zudem die Geschäfte aus der Küche heraus weitergeführt, was dem Geschädigten H. O. missfallen habe, dabei sei es immer wieder zu einer Vielzahl von immer heftiger werdenden Streitigkeiten gekommen, da H. O. die Tätigkeit des Angeklagten habe unterbinden wollen. Daher habe der Geschädigte H. O. – so hat die Zeugin UT. B. weiter berichtet – dem Angeklagten feststellungsgemäß im Oktober 0000 das Firmenhandy mit seinen Firmenkontakten entzogen. Danach sei es zu dem festgestellten Vorfall zwischen einem niederländischen Schrotthändler, den alle „XN. BS.“ genannt haben und bei dem es sich um einen guten Freund des Angeklagten gehandelt habe, dem Angeklagten und dem Geschädigten H. O. gekommen. Es sei – so hat die Zeugin UT. B. weiter berichtet – zu einer „Unterredung“ und körperlichen Auseinandersetzung gekommen, nach der H. O. auf dem JH. gelegen und ein gebrochenes Schlüsselbein gehabt habe. Im Nachgang habe er ihr – wie festgestellt – sofort den Auftrag erteilt, das Firmenhandy wieder herauszugeben. Dieses Handy – so hat die Zeugin UT. B. weiter erläutert – sei für den Angeklagten feststellungsgemäß wichtig gewesen, weil in diesem alle seine geschäftlichen Kontakte gespeichert gewesen seien. Schließlich habe der H. O. auch den Verdacht gehegt, dass der Angeklagte Schrott und Metalle auf eigene Rechnung verkaufe. Wegen nach Übergang der Geschäftsführung aufgefallener Warenfehlbestände habe der H. O. sich anwaltlicher Hilfe bedient. Der Angeklagte habe – wie festgestellt – den Geschädigten H. O. mit Blick auf die ehewidrige Beziehung seiner Mutter zu einem anderen Mann, die dieser nicht habe verwinden können, als „Missgeburt“ bezeichnet und seinen Sohn Z. O. – als dieser in die Firma eintreten sollte - feststellungsgemäß als „Missgeburt der Missgeburt“ . Mit dem Zeugen F. X., der bei der Firma „K.“ beschäftigt gewesen sei und nur wie festgestellt von H. O. zu einzelnen Tätigkeiten in der „R.“ herangezogen worden sei und der den Z. O. wie festgestellt habe einarbeiten sollen, habe der Angeklagte ebenfalls – zumindest auf geschäftlicher Ebene – ein Problem gehabt, weil dieser die Anweisungen des Geschädigten H. O. befolgt habe. Aus diesem Grund sei der Zeuge F. X. für den Angeklagten der „Anhang der Missgeburt“ gewesen. Außerdem habe er diesen als den „Wanzenleger“ bezeichnet, weil er dem Geschädigten H. O. durch Installation der Kameras ermöglicht hat, zu kontrollieren, wenn er – der Angeklagte – nach Geschäftsschluss oder am Wochenende Personen auf das Firmengelände gelassen habe, um dort seine Geschäfte abzuwickeln. Von einem offenen Streit der beiden habe sie indes nichts mitbekommen. Ein großes Thema – so hat die Zeugin UT. B. weiter berichtet – sei gewesen, dass der Angeklagte nicht mehr auf dem Gelände haben wohnen dürfen. Es habe - den Feststellungen gemäß - behördliche Prüfungen auf dem Firmengelände gegeben, wegen derer letztlich – wie festgestellt – ein Wohnen in der Wohnung des Angeklagten nicht mehr genehmigt worden sei. Als Auszugstermin sei erst der 00.00.0000 festgelegt worden, dieser Termin sei dann seitens des Geschädigten H. O. aus Rücksicht auf den Angeklagten noch einmal den Feststellungen gemäß auf den 00.00.0000 verschoben worden, wobei der Angeklagte diesen Termin feststellungsgemäß nicht eingehalten habe. Die Zeugin UT. B. war glaubwürdig, ihre Angaben glaubhaft. (1) Sie hat ihre Angaben nachvollziehbar und detailreich mit ihrer Funktion in der Firma verwoben und mit eigenpsychologischem Erleben erklärt, wenn sie ausgeführt hat, sie habe sich die Streitigkeiten nicht sehr zu Herzen genommen, da sie H. O. zunächst nur ab und zu an der Firma gesehen habe und sie später an der Tagesordnung gewesen seien. Erst nachdem H. O. die Geschäftsführung übernommen habe, habe sie sich „zwischen den Stühlen“ gefühlt, da der Angeklagte sich wie dargestellt nicht mit dem Verlust seiner Stellung als Geschäftsführer habe abfinden wollen und ihr weiter habe Anweisungen geben wollen, sie aber nun ihrem neuen Chef unterstanden habe. Eine überschießende Belastungstendenz hat sie nicht erkennen lassen und angegeben, der Angeklagte sei zwar einerseits ausländer- und frauenfeindlich gewesen, andererseits aber sehr charmant und fürsorglich ihr gegenüber. Eine solche Tat habe sie ihm in keiner Weise zugetraut. (2) Damit war ein Motiv, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten auch nicht erkennbar. Denn die Zeugin selbst hat angegeben, der Angeklagte habe sie eingestellt und sei eigentlich – wie dargestellt – ihr gegenüber nett gewesen. Der Umstand, dass der Angeklagte ihr auch nach Entzug der Geschäftsführerstellung noch hat Anweisungen erteilen wollen, ist dabei als Motiv für eine Falschbelastung untauglich, da weder sie selbst noch irgendein anderer Zeuge, insbesondere auch der Zeuge B. als Vater der Zeugin B., von insofern bestehenden erheblichen Differenzen gesprochen hat. (3) Zudem hat die Zeugin ihre Angaben auch im Wesentlichen konstant bereits in ihrer inhaltlich durch die Vernehmung des Zeugen KHK PG. in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 getätigt. Auch hier hat sie neben der Historie ihrer Beschäftigung in der Firma den Angeklagten so beschrieben wie in der Hauptverhandlung und auch von den Streitereien sowie den Schimpfworten, die der Angeklagten für den H. O. sowie seinen Sohn und den Geschädigten X. benutzt hat, gesprochen. Auch hier hat sie von der Absetzung des Angeklagten als Geschäftsführer durch H. O. berichtet und auch die Erkrankung des Angeklagten und den Umstand, dass öfter der Krankenwagen gerufen wurde, dargestellt. Weiter hat sie auch hier ausgeführt, dass der Angeklagte sich auch weiterhin Weisungsbefugnisse in der Firma angemaßt habe und auch ihr – UT. B. – habe Weisungen erteilen wollen. Das für X. benutzte Schimpfwort hat sie auch hier bereits damit in Verbindung gebracht, dass dieser die Überwachungskameras eingebaut habe und so Aktivitäten auf dem Gelände am Wochenende und nach Feierabend gewahr geworden seien. Auch hat sie hier bereits von dem Vorfall um den Handyvertrag und das Einschreiten des XN. BS.“ mit späterem Schlüsselbeinbruch und Widerherstellung des Handyvertrages berichtet und auch von dem Umstand, dass der Angeklagte seine Wohnung angesichts Ordnungsamtsverfügungen nicht mehr habe bewohnen dürfen. (4) Zudem werden die Angaben der Zeugin B. gestützt und teilweise ergänzt durch eine Vielzahl von weiteren Beweismitteln: (a) So hat der Zeuge W. B. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 die Feststellungen ebenfalls stützend berichtet, dass er mit dem Angeklagten lange befreundet und immer wieder über verschiedene Zeiträume bei ihm angestellt gewesen sei, auch seine Tochter UT. B., habe dort gearbeitet. Auch er hat über langjährige Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten H. O. berichtet, außerdem vom festgestellten Wechsel der Geschäftsführung zulasten des Angeklagten, wobei er zum Grund desselben nichts zu berichten wusste. Dass dem Angeklagten im Rahmen der Geschäftsführung Rechenfehler unterlaufen sind und er zeitweise die Metalle verwechselt hat, habe er – so auf Vorhalt der Angaben seiner vor ihm vernommenen Tochter – aber mitbekommen, er wisse aber nicht, ob das der Grund für die Abberufung als Geschäftsführer gewesen sei. Die Firma – so der Zeuge die Angaben der Zeugin UT. B. ergänzend - habe den Lebensinhalt des Angeklagten dargestellt; er sei – so hat der Zeuge W. B. weiter berichtet – immer an seinem Arbeitsplatz gewesen und habe fast nie Urlaub gemacht, was insoweit auch der Zeuge S. O. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 bestätigt hat. Der Angeklagte – so der Zeuge B. weiter - habe den Feststellungen gemäß noch Geschäftsführertätigkeiten entfaltet, obwohl er diese Position bereits nicht mehr innehatte, und habe insoweit beispielsweise Kunden einbestellt. Er habe es nicht eingesehen, dass er nun nicht mehr der Chef gewesen sei. Die Feststellungen betreffend die Wegnahme des Firmenhandys des Angeklagten durch den Geschädigten H. O. hat der Zeuge W. B. ebenfalls bestätigt und – insoweit passend zu den diesbezüglichen Ausführungen der Zeugin UT. B. – zum Zusammenhang der Handywegnahme und des Schlüsselbeinbruchs des Geschädigten H. O. berichtet, dass kurz nach der Wegnahme des Handys „der Holländer“ in das Bürogebäude gekommen sei und den Geschädigten H. O. geschlagen hab, wobei er gebrüllt habe „Du Schwein nimmst dem alten Mann alles weg!“ , woraufhin der Angeklagte sein Handy wiederbekommen habe. Dass mit der Abkürzung „der Holländer“ die Person „XN. BS.“ gemeint war, ergibt sich in Zusammenschau mit den Angaben der Zeugin UT. B., die insoweit bekundet hat, dass dieser auch den Spitznamen – „der Holländer“ – getragen habe. Er selbst – so hat der Zeuge W. B. die Angaben der Zeugin UT. B. bestätigend und auf Nachfrage weiter ausgeführt – sei bei der R. nach dem Wechsel der Geschäftsführung für die Inventur eingestellt worden, wobei diese ergeben habe, dass im Warenbestand einiges fehle. (b) Der Zeuge F. X. hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 den Feststellungen gemäß bekundet, bei der Firma „K.“ angestellt gewesen zu sein und zeitweise von seinem dortigen Chef H. O. auch für Tätigkeiten bei der „R.“ herangezogen worden zu sein. So habe er feststellungsgemäß nicht nur Tätigkeiten im Büro verrichtet, sondern beispielsweise auch die Überwachungskameras auf dem Firmengelände der „R.“ installiert, das habe dem Angeklagten wie festgestellt nicht gepasst. Ansonsten habe er dem Angeklagten wie festgestellt aber auch ab und zu geholfen. Das Verhältnis sei aus seiner Sicht neutral gewesen. Dass der Angeklagte ihn gehasst habe – so der Zeuge auf entsprechenden Vorhalt der Angaben der Zeugin B. – habe er nicht gewusst, einen offenen Streit habe es zwischen ihm – dem Zeugen – und dem Angeklagten nicht gegeben. Sein Chef sei immer H. O. gewesen, vom diesem habe er seine Aufträge erhalten. Von den Streitigkeiten zwischen dem H. O. und dem Angeklagten über die Geschäftsführung wisse er zwar, kenne aber die Hintergründe nicht und könne nichts Näheres dazu berichten. (c) Der Zeuge Z.-O. konnte die zwischen seinem Vater H. O. und dem Angeklagten bestehenden Streitigkeiten dem Grunde nach vom Hörensagen bestätigen, allerdings nur kursorisch beschreiben. Er hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 dazu berichtet, dass er und der Angeklagte sich nicht oft gesehen hätten. Früher habe er selbst zum Angeklagten ein bis zweimal im Jahr Kontakt gehabt, aber in den letzten Jahren kaum noch. Sein Vater und der Angeklagte hätten den Feststellungen gemäß – so hat der Zeuge Z. O. unter Kenntlichmachung, dass er dies von seinem Vater wisse, weiter ausgeführt – kein gutes Verhältnis gehabt und sich oft gestritten. Betreffend die Hintergründe der Streitigkeiten könne er nicht viel sagen, er wisse lediglich, dass es – wie festgestellt – um Meinungsverschiedenheiten betreffend die „R.“ gegangen sei. Im Einzelnen wisse er darüber aber nichts, sein Vater habe nicht viel darüber gesprochen, es sei ein Ding zwischen dem Angeklagten und seinem Vater ohne Einbeziehung der restlichen Familie gewesen. Geschäftsführer sei den Feststellungen gemäß zuletzt - ab dem 00.00.0000 - sein Vater H. O. gewesen. Nach dem Einsetzen seines Vaters als Geschäftsführer habe auch er – der Zeuge Z. O. – in der Firma arbeiten sollen, und zwar als unterstützender Angestellter im kaufmännischen Bereich, wobei seine Einarbeitung den Feststellungen gemäß durch den Zeugen F. X. habe erfolgen sollen. (d) Der Zeuge BV. NK. hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 ergänzend angegeben, bei den „ewigen“ Streitigkeiten des Angeklagten und des H. O. sei es um die Führung der Firma erst durch den Angeklagten und später durch den Geschädigten gegangen. Der Angeklagte habe die Geschäfte wie festgestellt vom Küchentisch aus geführt und ab und zu nach Gutdünken Unterlagen in die Buchhaltung gereicht, was dem H. wie festgestellt nicht gefallen habe. Zum Aspekt der Wohnung des Angeklagten hat der Zeuge NK. die Angaben der Frau B. stützend den Feststellungen gemäß von dem ordnungsbehördlichen Verfahren berichtet. Früher habe man – so hat der Zeuge dazu weiter ausgeführt – die Behörde immer „im Schach halten“ können, indem man dieser betreffend die Nutzung der Wohnung bewusst wahrheitswidrig eine sporadische Unterbringung für den Nachtwächter des Firmengeländes vorgespiegelt habe, weshalb es bislang keine Probleme gegeben habe. Diese Handhabung habe der Geschädigte H. O. allerdings nicht mitmachen wollen. (e) Die Zeugin FB. O. hat als Ehefrau des Geschädigten H. O. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 den Feststellungen gemäß berichtet, dass zwischen dem Angeklagten und ihrem getöteten Ehemann seit jeher ein schwieriges Verhältnis bestanden habe. Die beiden hätten sich immer wieder zerstritten und wieder vertragen, so sei das fortwährend hin und her gegangen, wobei es thematisch in erster Linie den Feststellungen gemäß um die Führung der Geschäfte der „R.“ gegangen sei. In den letzten 15 Jahren habe sie wenig Kontakt mit dem Angeklagten gehabt; es habe insoweit keine privaten, sondern nur geschäftliche Berührungspunkte gegeben. Ihr Mann – so hat die Zeugin FB. O. weiter feststellungsgemäß berichtet – habe die Firma übernommen und ihr die Übernahme damit erklärt, dass der Angeklagte nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Firma ordnungsgemäß zu führen, und die Bücher vernachlässigt habe. Der Angeklagte habe sich – so habe ihr verstorbener Ehemann ihr berichtet – zudem nicht an Vereinbarungen gehalten. Von den stetigen Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten H. O. hat auch der Zeuge WY. DW. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet, ohne etwas zu den näheren Details sagen zu können. Ebenfalls von den Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten H. O., sowie den Themenaspekten Firmenhandy, Firmenwagen und drohendem Wohnungsverlust hat der Zeuge JG. LM. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 den Feststellungen gemäß berichtet. (f) Die Angaben der Zeugin UT. B. zum Verbot des Bauordnungsamtes, die Wohnung des Angeklagten weiter als Wohnraum zu nutzen, werden weiter bestätigt durch durch den Zeugen KOK DI., der im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 betreffend die Ergebnisse seiner Ermittlungen beim Bauordnungsamt N. berichtet hat, dass sich im Rahmen einer routinemäßigen Bauzustandsbesichtigung herausgestellt habe, dass die Wohnung des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt von der unteren Bauaufsichtsbehörde genehmigt worden sei und kein abgestimmtes Brandschutzkonzept vorliege, weshalb sie nicht habe bewohnt werden dürfen. (g) Die Ausführungen der Zeugin UT. B. betreffend den Verdacht der fehlenden Warenbestände wird insoweit gestützt durch ein Schreiben der Rechtsanwälte OC. & Partner vom 00.00.0000 – welches als Bl. 40 und 41 Sonderband Tatort im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurde –, in welchem die Vertretung des H. O. angezeigt, Bezug auf den Wechsel der Geschäftsführerstellung genommen und moniert wird, dass die Lagerbestände nicht mit den Büchern der R. übereinstimmen. Das Schreiben ist zwar als „Entwurf“ gekennzeichnet, hat den Angeklagten aber erreicht, was durch die Schilderungen der Zeugen KHK XY. und KHK RG. belegt wird, die im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 von dem Auffinden dieses Schreibens bei der am 00.00.0000 vorgenommenen Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten berichtet haben. (h) Weitere Bestätigung finden die Angaben der Zeugin UT. B. in Bezug auf die angesichts der Wegnahme des Firmenhandys erfolgte Verletzung des Getöteten. Diese Verletzungen werden durch die Ausführungen der Sachverständigen Dr. FV. YE. gestützt, die im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet hat, sie habe bei der Obduktion des Leichnams des H. O. eine zurückliegende Operation am rechten Schlüsselbein mit erneutem Bruch festgestellt. Hiervon haben auch die Zeugen FB. O. und Z. O. berichtet, aber insoweit angegeben, der Geschädigte habe ihnen gegenüber etwas von einem Sturz auf dem Gelände gesagt und keine näheren Angaben zur Ursache der Verletzung gemacht, er habe da wohl nicht drüber sprechen wollen, so ihre Vermutung. bb) Die Zeugen S. O. und M. U. haben im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 ebenfalls von Streitigkeiten berichtet, die diesbezügliche Ursache allerdings einzig und allein beim Geschädigten H. O. verortet. H. O. haben sie dabei mit verschiedenen Schimpfworten belegt und habe insoweit mehrfach ermahnt werden müssen. Den Angeklagten hingegen haben sie übereinstimmend als nur guten Menschen ohne Fehl und Tadel beschrieben. Dem konnte die Kammer jedoch nicht folgen. Dabei hat es sich zum einen nur um pauschale Behauptungen gehandelt, die die Zeugen im Zuge ihrer weiteren Vernehmung nicht durch Beispiele für ein Fehlverhalten des Geschädigten H. O. belegen konnten. Vielmehr hat sich bei der weiteren Vernehmung herausgestellt, dass diese beiden Zeugen nur die Beschimpfungen des Angeklagten ohne Substanz wiederholt haben, was sie auf Frage letztlich auch eingeräumt haben. b.) Feststellungen zum Tatgeschehen Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen stützen sich auf die Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen F. X. und Z. O. und die weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. (aa) Die Tatbegehung selbst hat der Angeklagte durch seine oben dargestellten Ausführungen in der Hauptverhandlung zur Tatwaffe und dem Anlass, aus dem er sie bei sich getragen hat, zumindest konkludent eingeräumt. Auch in seinen oben ebenfalls wiedergegebenen polizeilichen Vernehmungen hat er von längeren Streitigkeiten gesprochen und in Bezug auf das ihm vorgeworfene Delikt angegeben, heute habe es gereicht. Zudem haben den Tathergang die Zeugen Z. O. und F. X. wie festgestellt beschrieben (1) Der Zeuge Z.-O. hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 den Feststellungen gemäß berichtet, dass er auch in der Firma R. habe arbeiten und am Tattag habe eingearbeitet werden sollen, und zwar durch den Zeugen F. X., der eigentlich bei der Firma K. angestellt gewesen sei und nur ab und zu Arbeiten für die R. verrichtet habe. So seien er selbst und der Zeuge F. X. den Feststellungen gemäß gegen kurz nach 8 Uhr am Morgen des 00.00.0000, nach Vorhalt der entsprechenden Aufzeichnungen der Überwachungskameras konkretisierend um 8.06 h, am Bürogebäude der R. angekommen. Sein Vater H. sei feststellungsgemäß etwas später gekommen, weil dieser vorher noch einen Kunden in Lüdenscheid habe besuchen müssen. Er selbst habe feststellungsgemäß gemeinsam mit dem Zeugen F. X. in dem vom Flur aus links abgehenden Doppelbüro gesessen, in dem Einzelbüro dahinter sein Vater H. O.. Er habe dann – so hat der Zeuge Z. O. weiter berichtet – wie festgestellt seine Arbeit aufgenommen und Excel-Tabellen für seinen Vater erstellt. Der Angeklagte habe – wie festgestellt – an seinem Stammplatz in der Küche gesessen. Sein Vater habe die Anwesenheit des Angeklagten geduldet, weil er Streit mit diesem habe aus dem Weg gehen wollen, dies habe er – der Zeuge Z. O. – in den Tagen, in denen er bereits bei der R. gearbeitet habe, mitbekommen. Für ihn – so hat der Zeuge Z. O. weiter berichtet – habe es den Eindruck gemacht, dass der Angeklagte aus der Küche eigene Geschäfte abwickele. Es seien auch Kunden zum Angeklagten gekommen, beispielsweise um Preise zu erfragen. Nachdem sein Vater, H. O., ins Büro gekommen sei, sei der Angeklagte den Feststellungen gemäß immer wieder in das Büro des Geschädigten H. O. gekommen, es seien bestimmt 5 bis 6 Mal gewesen und habe mit seinem – des Zeugen – Vater gestritten. Es sei wieder um die Firma gegangen, den genauen Gegenstand der Meinungsverschiedenheiten habe er aber nicht mitbekommen, er habe da nicht genau zugehört, er sei es ja gewohnt gewesen, dass beide gestritten hätten. Der Zeuge F. X., der – so der Zeuge O. auf Frage – sei nicht die ganze Zeit dabei gewesen sei, sondern immer wieder auch auf dem Gelänge tätig gewesen sei- habe wie festgestellt vor dem Hintergrund der Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Geschädigten H. O. und dem Angeklagten den Auftrag bekommen, die Zugangscodes der zu diesen beiden Büros führenden Tür zu verändern. Der Geschädigte H. O. habe in Ruhe arbeiten und verhindern wollen, dass der Angeklagte immer wieder sein Büro betritt. Die Änderung der Zugangscodes sei aus seiner – des Zeugen Lucas O. Sicht - Folge der Streitigkeiten an diesem Tag gewesen. Als X. dann die Codes feststellungsgemäß im Bereich des Eingangs des Doppelbüros geändert habe, sei der Angeklagte über den Flur gekommen, habe etwas aus seiner Jackentasche geholt und – wie festgestellt – auf den Geschädigten F. X. geschossen. Er – so hat der Zeuge Z. O. seine Sicht beschrieben – habe vor seinem rechten Schreibtisch gestanden, weil er im Begriff gewesen sei, sich anzukleiden, um Essen zu holen. Von dort aus habe er den kompletten Flur einsehen können, was der Zeuge anschaulich anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 45 bis 48 Sonderband Tatort beschrieben hat. Der Zeuge F. X. habe im Türrahmen mit Blick zu ihm – dem Zeugen Z. O. – ins Büro hinein und damit mit dem Rücken zum Angeklagten gestanden und an der Türcodierung gearbeitet, wobei sich der Kasten für die Türcodierung auf dem Flur links neben dem Türrahmen befinde. Der Angeklagte habe geschossen, ohne vorher ein Wort zu sagen. Der Zeuge F. X. sei nach seiner Erinnerung wohl nach dem Schuss zu JH. gegangen. Dann sei der Angeklagte den Feststellungen gemäß zu ihm in das Doppelbüro gekommen, wo er wie festgestellt am rechten Schreibtisch gestanden und schon die Jacke zum Essenholen angehabt habe. Feststellungsgemäß habe er jetzt die Hände hochgehalten und gesagt „Bitte nicht schießen!“ . Nach dem ersten Treffer in den rechten Oberschenkel habe er sich – so hat der Zeuge Z. O. weiter den Feststellungen gemäß berichtet – weggedreht und unter den Schreibtisch geflüchtet. Während des Weges unter den Schreibtisch habe der Angeklagte ihn aber – wie festgestellt – noch zwei weitere Male getroffen. Nach den auf ihn erfolgten Schüssen habe er sich unter dem Schreibtisch totgestellt, während der Angeklagte feststellungsgemäß weiter in das Büro seines – des Zeugen Z. O. – Vaters gegangen sei. Sein Sichtfeld aus seiner unter dem Schreibtisch liegenden Position hat der Zeuge dergestalt beschreiben, dass er den Fußbereich der Eingangstür des Büros seines Vaters habe sehen können. Er habe dann Schüsse gehört und mitbekommen, wie sein Vater zu JH. gefallen sei. Er habe ihn vor Schmerzen stöhnen hören, wobei – so hat der Zeuge Z. O. es unter Tränen weiter beschrieben – er dieses Geräusch kenne, wenn sein Vater sich mal gestoßen oder weh getan habe. Es seien deutlich mehr Schüsse im Einzelbüro gewesen als der Angeklagte auf ihn – den Zeugen Z. O. – selbst abgegeben habe. Der Angeklagte sei dann stehen geblieben, bis sein Vater keine Laute mehr von sich gegeben habe, wobei die Füße des Angeklagten auch so gestanden hätten, dass seine – des Angeklagten – Blickrichtung in den Raum hineingegangen sei. Es habe den Eindruck gemacht, dass der Angeklagte so lange gewartet habe, bis sein Vater tot sei. Nachdem auf ihn geschossen worden sei, habe er – so hat der Zeuge Z. O. weiter feststellungsgemäß berichtet – das erst Mal den Notruf gewählt. Da habe der Angeklagte noch im Büro seines Vaters gestanden. Er habe Angst gehabt, dass der Angeklagte ihn hören könnte, deshalb habe er ganz besonders leise und wenig gesprochen und dann aus Angst, dass der Angeklagte ihn trotzdem hören könnte, aufgelegt. Er – der Zeuge – habe dann mitbekommen, wie der Angeklagtes sich in dem Büro seines Vaters zum Gehen wandte, woraufhin der Zeuge Z. O. sich erneut und den Feststellungen gemäß totgestellt habe. Der Angeklagte habe sich auch gebückt, weshalb er selbst – so hat der Zeuge Z. O. seine Sicht der Dinge geschildert – davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte sich habe vergewissern wollen, ob er wirklich tot sei. Nachdem der Angeklagte den Raum Richtung Küche verlassen habe, habe er – der Zeuge Z. O. – dann ein weiteres Mal den Notruf gewählt. Der Angeklagte habe dann telefoniert und dabei gesprochen, als ob alles in Ordnung sei, wobei er – der Zeuge Z. O. – den Inhalt des Gesprächs nicht mitbekommen habe. Er habe die festgestellten Verletzungen davongetragen. Die Verletzungen seien aber insgesamt gut verheilt, eine ihm wie festgestellt anempfohlene psychologische Behandlung habe er an 4 bis 5 Terminen wahrgenommen. Der Zeuge Z. O. ist glaubwürdig, seine Angaben sind glaubhaft und geeignet, die getroffenen Feststellungen zu begründen. (a) Die detailreiche Schilderung des mehraktigen Geschehensablaufs durch den Zeugen Z. O. ist in sich schlüssig und logisch ineinander verwoben. Insofern hat er hat nachvollziehbar geschildert, in welcher Position er sich bei dem Schuss auf den Zeugen F. X. befunden und wie sich sein Sichtfeld dargestellt hat, ebenso in welcher Position er unter dem Schreitisch im Doppelbüro gelegen hat und welches Sichtfeld sich ihm von dort aus geboten hat. Des Weiteren hat er sehr sorgfältig differenziert, was er selbst gesehen und was er nur gehört hat. Dabei hat der Zeuge hat auch zwischen eigener Wahrnehmung und zwischen Rückschlüssen und eigenen Eindrücken differenziert. So hat er keine Spekulationen zum Motiv des Angeklagten angestellt und zum Hintergrund der Tat nur angegeben, außer dem Umstand, dass er der Sohn seines Vaters sei, könne er sich keinen Grund für die Tat zu seinem Nachteil vorstellen. Weiter hat er etwa angegeben, dass er „den Eindruck gehabt habe“ dass der Angeklagte im Büro seines Vaters so lange gewartet habe, bis dieser tot sei. Auch bei der Schilderung, dass der Angeklagte sich habe vergewissern wollen, dass er – der Zeuge Z. O. – tot sei, hat der Zeuge deutlich gemacht, dass es sich bei dieser Schilderung um seinen eigenen Eindruck handelt. Zudem hat Z. O. trotz sichtlicher emotionaler Beteiligung den Sachverhalt sehr sachlich, objektiv und ohne erkennbar überschießende Belastungstendenz und unter Kenntlichmachung von Wissenslücken berichtet. Weder hat er den Angeklagten besonders negativ beschrieben, noch hat er in Bezug auf die Beschreibung der Streitsituation eine überschießende Belastungstendenz erkennen lassen. Vielmehr hat er offen zugestanden, die Hintergründe der Streitigkeiten zwischen dem Geschädigten H. O. und dem Angeklagten nicht im Einzelnen zu kennen und insofern auch von sich aus keine Schuldzuweisungen angestellt. Auch in Bezug auf die am Tatmorgen erfolgten Streitigkeiten hat der Zeuge Z. O. bekundet, den Inhalt der Gespräche – bis auf den Umstand, dass es um die Firma gegangen sei - nicht verfolgt zu haben. Im Hinblick auf die Verletzungsfolgen und die psychischen Folgen hat der Zeuge eine sachliche und nicht maximal belastende Schilderung vorgenommen und angegeben, die Verletzungen seien gut verheilt, wenngleich für die Kammer mit Blick auf das Verhalten und die Reaktionen des Zeugen während der Vernehmung in der Hauptverhandlung der aktuell noch belastete Zustand des Zeugen offen zutage getreten ist. (b) Darüber hinaus war dem Zeugen Z. O. – was sich ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben fruchtbar machen lässt – in der Hauptverhandlung eine ungeordnet sprunghafte Darstellung des Geschehens möglich, indem er erst einen selbstständigen Bericht abgegeben hat und dann Fragen beantwortet hat, im Rahmen derer er immer wieder nicht nur zu einzelnen Sequenzen des Tatgeschehens, sondern auch zur Vorgeschichte berichtet hat, was ihm trotz der zeitlichen und szenischen Sprünge jederzeit möglich war. (c) Dabei hat der Zeuge seinen Bericht auch mit eigenpsychologischem Erleben verwoben, wenn er unter Tränen ausgeführt hat, dass er seinen Vater vor Schmerzen habe stöhnen hören und dieses Geräusch deshalb so gut interpretieren könne, weil er es aus anderen Situationen – so hat er es nachvollziehbar erläutert – kenne, in denen der Vater sich mal gestoßen oder weh getan habe. (d) Auch ein Motiv für eine Falschbelastung ist nicht erkennbar. So hat der Zeuge Z. O. mit dem Angeklagten – wie er selbst im Einklang mit den Angaben der Zeugen B. und FB. O. geschildert hat – kaum Kontakt und erst Recht keinen Streit gehabt hat. Vielmehr hat sich das Verhältnis nach eigener Schilderung so dargestellt, dass sie sich vormals ein bis zweimal im Jahr gesehen haben, später kaum noch Kontakt gehabt hätten und der Zeuge Z. O. seinen Onkel erst wieder im Kontext der Arbeitsaufnahme bei der R. gesehen hat. Auch die mit dem Vater bestehenden Konflikte konnten für den Zeugen Z. O. kein Motiv für eine Falschbelastung liefern, zumal der Zeuge H. O. die Konflikte im Einzelnen von seiner Familie fernzuhalten pflegte, wie sowohl Z. O. als auch FB. O. berichtet haben. (e) Der Zeuge hat auch eigene psychische Vorgänge und Gefühle geschildert, die ebenfalls die Glaubhaftigkeit seiner Aussage stützen. So hat bei Schilderung der Absetzung des ersten Notrufs seine große Angst, dass der sich im Nebenraum befindliche Angeklagte ihn hören könnte, eindrucksvoll beschrieben. Des Weiteren ist in den Schilderungen des Zeugen offen zutage getreten, dass er sich – freilich unbegründete – Vorwürfe wegen des Umstandes macht, sich versteckt zu haben und seinem Vater nicht habe helfen zu können. (f) Der Zeuge Z. O. hat zudem die qualitativ für eine glaubhafte Aussage sprechenden Bekundungen sowohl in der Hauptverhandlung als auch am Tatort und in den polizeilichen Vernehmungen im Wesentlichen konstant getätigt, was ebenfalls die Verlässlichkeit seiner Aussage weiter bekräftigt. Am Tatort hat der Zeuge Z. O. gemäß der Bekundungen der Zeugen PHKin LG. und KA YX., die ihren Angaben in den Hauptverhandlungsterminen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 zufolge am Tatort mit dem Zeugen gesprochen haben, bereits konstant davon berichtet, dass es sich bei dem Täter um seinen Onkel handeln würde. Des Weiteren hat er – so haben die Zeugen PHKin LG. und KA YX. weiter berichtet – konstant von den Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten H. O. am Tattag, zu denen er nichts Näheres berichten könne, von den Schüssen, vom dem Zu-JH.-Gehen unter dem Schreibtisch, dem Totstellen und dem Absetzen des Notrufs berichtet. In der polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 hat der Zeuge Z. O. – so haben es die Vernehmungsbeamten KHK PG. und KKin MM. in den Hauptverhandlungsterminen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 übereinstimmend berichtet – konstant vom Schuss auf den Zeugen F. X., den Schüssen auf ihn selbst und dem Zu-JH.-Gehen unter dem Schreibtisch, den Schüssen auf den Geschädigten H. O., der Rückkehr des Angeklagten in das Doppelbüro und der Nachschau, ob der Zeuge Z. O. tot sei, den beiden Notrufen und dem Abbruch des ersten Notrufs berichtet. Ebenso konstant hat der Zeuge Z. O. in der polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 von den Schüssen, seinem Standort – auch unter Zurhilfenahme des Lichtbildes Nr. 50 jpg Bl. 211 Sonderband Tatort – berichtet sowie von dem an den Zeugen F. X. vergebenen Auftrag der Neuprogrammierung der Türcodes, dem Verstecken unter dem Schreibtisch, dem Totstellen und den Notrufen, so hat es der Vernehmungsbeamte KHK PG., der gemäß seiner eigenen Angaben den Zeugen auch am 00.00.0000 vernommen hat, im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet. (g) Die Angaben des Zeugen Z. O. werden betreffend die abgesetzten Notrufe vom Zeugen KHK PG. gestützt, der diese ausgewertet und im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 von einem ersten nicht aufgezeichneten Notruf berichtet hat, bei dem nur Geraschel zu hören gewesen sei und einem zeitlich nachfolgenden Notruf um 14:48 Uhr, die Kammer führt dazu an späterer Stelle noch ausführlicher aus. (h) Soweit der Zeuge Z. O. aufgrund seiner Lage unter dem Schreibtisch von der Position des Angeklagten im Einzelbüro des Geschädigten H. O. berichten konnte, weil er dessen Füße und Beine gesehen hat, und darüber hinaus von den Schüssen und der Reaktion seines Vaters, den Tathergang selbst demgegenüber aber nicht zu beobachten imstande war, ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass sich der Geschädigte H. O. zum Zeitpunkt des Betretens des Einzelbüros durch den Angeklagten angesichts der Schüsse und einen Angriff auf sein Leben fürchtend bereits erhoben hatte. Dies ist nicht nur naheliegend mit Blick auf den Geschehensablauf – immerhin waren zu diesem Zeitpunkt bereits vier Schüsse gefallen, wenn auch in engem zeitlichem Abstand – und dem verbalen Bemerkbarmachen durch den Zeuge Z. O. durch die an den Angeklagten gerichtete Bitte, nicht zu schießen – was der Geschädigte H. O. mit Blick auf den geringen Abstand zwischen den beiden Büros und der offenstehenden Tür gehört haben muss – , sondern passt auch zu den Verletzungen und den Einschussstellen des Geschädigten H. O., wozu die Kammer zu einem späteren Zeitpunkt noch weiter ausführt. (2) Der Zeuge F. X. hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 den Feststellungen gemäß bekundet, dass er um kurz nach 8 Uhr des Tattages zum Firmengelände der R. gefahren sei und dort habe arbeiten sollen, weil die Betriebsleiterin Frau UT. B. krank gewesen sei. Zudem habe er den Zeugen Z. O. einarbeiten sollen, der mit ihm gemeinsam auf den Hof gekommen sei. Hierzu habe er sich wie festgestellt in das Doppelbüro begeben, von den Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und H. O. habe er aber nur am Rande mitbekommen, da er sich an dem Tag auch häufiger draußen auf dem Gelände aufgehalten habe. Er habe später – wie festgestellt – die Aufgabe erhalten, die Zugangscodes der Bürotüren neu zu programmieren. Dabei habe er sich wie festgestellt zunächst mit der Betriebsanleitung vertraut machen müssen, wofür er ca. 1 Stunde gebraucht habe. Er habe dann – so hat der Zeuge F. X. weiter den Feststellungen gemäß berichtet – im Türrahmen der zum Doppelbüro führenden Tür gestanden, als er etwas am Rücken gespürt habe, was sich wie ein Schlag angefühlt habe. Anhand des Geräuschs habe er aber gewusst, dass es sich um einen Schuss gehandelt habe. Dass er zu JH. gegangen sei, glaube er nicht. Dies habe der Zeuge Z. O. zwar so berichtet, er selbst könne sich aber hieran nicht erinnern. Er denke demgegenüber, dass er sich nur kurz an der Wand festgehalten habe und dann zu den Toilettenräumen gelaufen sei. Es könne gut sein, dass der Angeklagte das mitbekommen habe; definitiv sagen könne er das aber nicht. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer zugunsten des Angeklagten festgestellt, dass X. nach dem Schuss nicht zu JH. gegangen ist, sondern sich sofort behände entfernt hat und der Angeklagte dies auch gesehen hat, so dass sich ihm das Bild eines noch nicht tödlich getroffenen Mannes geboten hat. Das Projektil sei – so der Zeuge X. weiter - durch seinen Körper durchgegangen und irgendwo abgeprallt, jedenfalls sei in seinem Körper kein Projektil gefunden worden. Er habe sich dann – so hat der Zeuge F. X. weiter den Feststellungen gemäß berichtet – in Richtung der Toilettenräume bewegt. Dort sei er hineingegangen, habe sich an die Wand gelehnt und von dort aus den Feststellungen gemäß den Notruf gewählt. Den Angeklagten habe er vor dem Schuss nicht gesehen, da er – so hat der Zeuge F. X. ausgeführt – in Blickrichtung in das Büro hinein und somit mit dem Rücken zum Angeklagten gestanden habe. Dies hat der Zeuge F. X. weiter damit erklärt, dass er ja an der Anlage für die Türcodes gearbeitet habe, deshalb habe auch der Zettel mit den Codes – den der Zeuge X. auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 48 Sonderband Tatort wiedererkannt hat – noch vor der Tür gelegen. Wo der Angeklagte nach dem ersten Schuss hingegangen sei, könne er ebenfalls nicht sagen, er habe aber vom Toilettenraum aus noch Schüsse gehört. Zu seinen Verletzungen hat der Zeuge F. X. den Feststellungen gemäß ausgeführt, dass er einen Durchschuss im Oberkörperbereich erlitten habe und ihm deshalb ein Lungenlappen des linken Lungenflügels habe entfernt werden müssen, zudem sei der Darm teilweise perforiert und sein Zwerchfell durchschossen worden. Er habe aktuell den Feststellungen gemäß noch Vernarbungen am Zwerchfell und am Darm und – so hat der Zeuge F. X. weiter berichtet – feststellungsgemäß große Schmerzen, weshalb er immer noch auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen sei. Außerdem leide er – wie festgestellt – wegen der Darmverletzung noch immer unter Verdauungsproblemen und wegen der Entfernung des Lungenlappens an einer um 30 % eingeschränkten Lungenleistung. Nach der Tat habe er feststellungsgemäß 10 Tage im St. Marien Hospital Y. verbracht, danach 3 Wochen im Krankenhaus Bergmannsheil in I. und habe anschließend 4 Wochen Reha durchlaufen. Psychische Probleme habe er nicht, dafür sei er – so hat es der Zeuge F. X. erklärt – zu sehr mit seinen körperlichen Beschwerden beschäftigt. Er habe zwar Schlafstörungen und wache manchmal nachts auf; ob das auf die Tat zurückzuführen sei, könne er allerdings nicht sagen. Der Zeuge F. X. ist ebenfalls glaubwürdig, seine Angaben sind glaubhaft und geeignet, die getroffenen Feststellungen zu begründen. (a) Auch der Zeuge F. X. hat die Geschehnisse detailreich und sichtlich um eine vollständige und wahrheitsgemäße Schilderung bemüht berichtet. Dabei hat er Wissens– bzw. Wahrnehmungslücken offen kommuniziert, indem er beispielsweise bekundet hat, dass ihm die Hintergründe zu dem ihm erteilten Auftrag hinsichtlich der Änderung der Zugangscodes der Bürotüren nicht bekannt gewesen seien. Außerdem hat er auf entsprechenden Vorhalt bekundet, Besuche des Angeklagten im Büro des H. O. und Streitigkeiten zwischen den beiden am Tatmorgen nur am Rande mitbekommen zu haben und dies plausibel damit erklärt, dass er sowohl im Bürogebäude als auch im Außenbereich gearbeitet habe. Des Weiteren hat der Zeuge F. X. offen zugegeben, nicht zu wissen, wo der nach dem Schuss auf ihn – X. - hingegangen sei, statt diesbezüglich – insbesondere unter Anwendung des zwischenzeitlich erlangten Wissens – Rückschlüsse zu ziehen und externe Kenntnisse mit eigenem Erleben zu vermischen. Auch zu dem Aspekt des Zu-JH.-Gehens nach dem Schuss hat der Zeuge F. X. sorgfältig zwischen extern erlangter Kenntnis und eigener Wahrnehmung differenziert, indem er berichtet hat, dass zwar der Zeuge Z. O. bekundet habe, dass er – der Zeuge F. X. – nach dem Schuss zu JH. gegangen sei, er selbst dies aber nicht mehr erinnern könne und vielmehr davon ausgehe, dass er sich nur kurz an der Wand festgehalten habe und dann zu den Toilettenräumen gelaufen sei. (b) Die Schilderungen des Zeugen F. X. waren außerdem sachlich und von keiner überschießenden Belastungstendenz geprägt. So hat er etwa die Beziehung zum Angeklagten mit dem Begriff „neutral“ beschrieben und auch nach expliziten Nachfragen keine negative Beschreibung des Angeklagten abgegeben, obwohl er – das war in der Hauptverhandlung deutlich wahrnehmbar – noch immer von der Tat belastet ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Schilderung der eigenen Verletzungen, die der Zeuge ebenfalls sachlich beschrieben und nicht übertrieben hat. So hat er beispielsweise bekundet, keine psychischen Probleme durch die Tat davongetragen zu haben. Soweit er Schafstörungen beschrieben hat, hat er diese nicht zweifelsfrei dem Tatgeschehen zugeschrieben, was bei einer maximalen Belastungstendenz erwartbar gewesen wäre. (c) Die detailreiche Schilderung des Geschehensablaufs des Zeugen F. X. ist in sich schlüssig und logisch ineinander verwoben, wobei er auch Verknüpfungen mit seiner Gefühl- und Gedankenwelt vorgenommen hat, beispielsweise indem er beschrieben hat, dass er den Einschuss als einen „Schlag“ wahrgenommen habe. Hier hat er zudem in der Darstellung genau differenziert, obwohl er – wie er ebenfalls dargestellt hat – anhand des Geräuschs gewusst hat, dass es sich um einen Schuss gehandelt hat. (d) Im Übrigen ergibt sich auch kein Motiv für eine Falschbelastung. Ein Konfliktverhältnis zwischen dem Zeugen F. X. und dem Angeklagten ist – zumindest von der Warte des Zeugen her – nicht ersichtlich, vielmehr hat dieser die Beziehung als neutral beschrieben. (e) Für ein eigenes Erleben des Zeugen F. X. und damit die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht, dass auch ihm in der Hauptverhandlung eine ungeordnet sprunghafte Darstellung des Geschehens möglich gewesen ist. Während der Hauptverhandlung hat der Zeuge zunächst einmal den Geschehensablauf kurz im Zusammenhang berichtet, um dann im weiteren Verlauf entweder selbstständig oder auf Fragen weitere Ausführungen zu machen, und zwar nicht nur zu den einzelnen Sequenzen des Tatgeschehens, sondern auch zur Vorgeschichte, beispielsweise zur Beziehung zwischen ihm und dem Angeklagten. Dabei war ihm trotz der zeitlichen und szenischen Sprünge ein Eingehen auf die einzelnen Sequenzen und logisches Beantworten der Fragen zu jeder Zeit möglich. (f) Der Zeuge F. X. hat die qualitativ für eine glaubhafte Aussage sprechenden Bekundungen sowohl in der Hauptverhandlung als auch in den polizeilichen Vernehmungen im Wesentlichen konstant getätigt, was die Verlässlichkeit seiner Angaben bekräftigt. In der polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 hat der Zeuge F. X. gemäß den Bekundungen des Zeugen KHK PG., der seinen Angaben im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 zufolge den Zeugen vernommen hat, vom Stehen im Türrahmen und dem Schuss von hinten sowie von der Flucht in die Toilettenräume berichtet. Auf Nachfrage hat der Zeuge F. X. bereits in dieser Vernehmung bekundet, den Angeklagten nicht gesehen zu haben. Auch in der polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 hat der Zeuge F. X. – so hat es der Vernehmungsbeamte KHK PG. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet – von dem Auftrag zur Änderung der Türcodes, dem Stehen mit dem Rücken zum Flur und dem Schuss (den er auch in dieser Vernehmung als „Schlag“ beschrieben und erklärt hat, dass er aber anhand des Geräuschs erkannt habe, dass es sich um einen Schuss gehandelt habe) berichtet. Des Weiteren ist der Zeuge F. X. auch in dieser Vernehmung dabei geblieben – so hat es der KHK PG. zeugenschaftlich berichtet –, den Angeklagten nicht gesehen zu haben. Auch von der Flucht in die Toilettenräume hat der Zeuge F. X. konstant berichtet, ebenso gleichbleibend hat er das Verhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten beschrieben. (g) Die Angaben des Zeugen F. X. werden zudem von anderen Beweismitteln gestützt, als er nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte an dem von ihm angegebenen Fluchtort der Toilettenräume aufgefunden wurde, wie die Zeuginnen PHKin LG. und KKin JH. in den Hauptverhandlungsterminen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 berichtet haben. Die Ausführungen betreffend den abgesetzten Notruf werden vom Zeugen KHK PG. gestützt, der diesen ausgewertet und im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 von dem vom Zeugen F. X. abgesetzten Notruf berichtet hat. (3) Bestätigend zu den Angaben der Zeugen O. und X. hat auch der Zeuge W. B., der sich gemäß seiner Angaben im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 zum Tatzeitpunkt den Feststellungen gemäß in der Küche im Bürogebäude aufgehalten hat, berichtet, dass sich auch der Angeklagte dort aufgehalten habe. Er habe dabei auch mitbekommen, dass sich der Angeklagte mehrfach in das Büro seines Halbbruders begeben habe, was da genau gesprochen worden sei, wisse er indes nicht, da er zu dieser Zeit auch viel telefoniert habe. Der Angeklagte sei dann – so hat der Zeuge W. B. weiter den Feststellungen gemäß berichtet – in Richtung der Büroräume gegangen, dies habe er durch die offene Küchentür gesehen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge F. X. – wie festgestellt – an der Türanlage vor dem Doppelbüro gearbeitet. In den an die Küche angrenzenden Büros hätten sich den Feststellungen gemäß Z. O. in dem Doppelbüro und der Geschädigte H. O. in dem dahinterliegenden Einzelbüro aufgehalten. Dann habe er – so hat der Zeuge W. B. weiter ausgeführt – mehrere Knallgeräusche gehört. Aufgrund seiner Militärausbildung habe er sofort gewusst, dass es sich um Schussgeräusche handele. Befragt zur Anzahl der Schüsse hat sich der Zeuge W. B. dahingehend geäußert, dass er das nicht mehr genau sagen könne, weil alles so schnell gegangen sei und er nicht explizit mitgezählt habe, es aber mehr als 5 gewesen sein müssen. Direkt nach dem ersten Schuss habe er den Geschädigten F. X. den Feststellungen gemäß aus Richtung der Büroräume zu den Toilettenräumen vorbeistolpern sehen, was ihm aufgrund seiner Sitzposition – in der Küche mit Blick auf die geöffnete Tür, was der Zeuge anschaulich unter Zuhilfenahme der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 46 und 47 Sonderband Tatort beschrieben hat – möglich gewesen sei. Auf Nachfrage betreffend die Bedeutung des Wortes „vorbeistolpern“ hat der Zeuge W. B. erläutert, dass sich dies nicht auf die körperliche Konstitution des Zeugen F. X. bezogen habe – vielmehr habe sich dieser behände fortbewegt – sondern er damit habe ausdrücken wollen, dass sich der Zeuge F. X. in Panik befunden habe, deshalb auch um Hilfe gerufen habe. Nach den Schüssen sei er – der Zeuge W. B. – direkt aus der Küche nach draußen auf den Hof getreten, wo er auf den Angeklagten getroffen sei. Dieser habe eine Pistole in der Hand gehabt und ihn den Feststellungen gemäß gebeten, diese anzunehmen und zu verstecken, was er – der Zeuge W. B. – abgelehnt habe. B. hat zudem die weiteren Feststellungen begründend glaubhaft und konstant zu seiner inhaltlich durch den Zeugen KHK PG. in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 berichtet, der Angeklagte habe sich an diesem Vormittag an seinem Platz am Küchentisch aufgehalten und vom Auftrag H. O. und dem Auswechseln des Zugangscodes durch X. nebst dem Grund dafür wie festgestellt mitbekommen, wenn er nun aufgestanden sei mit den Worten „dem H. alles gehöre und dieser ihm das jetzt auch noch wegnehme“ . bb) Die Feststellungen betreffend die Anwahl der Notrufzentrale stützen sich auf die Angaben des Zeugen KHK PG., der im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 von der Auswertung derselben berichtet hat. Der Zeuge F. X. habe – so hat der Zeuge KHK PG. bekundet – am 00.00.0000 um 14:43 Uhr und der Zeuge W. B. um 14:44 Uhr einen Notruf abgesetzt. Betreffend den durch den Zeugen Z. O. abgesetzten Notruf hat der Zeuge KHK PG. bekundet, dass es zwei Notrufe gegeben habe. Einer sei um 14:48 Uhr abgesetzt worden. Im Rahmen dieses Gesprächs habe der Zeuge Z. O. zwar geflüstert, aber die wichtigsten Informationen übermittelt. Der erste Notruf sei jedoch zeitlich vor allen anderen erfolgt, dieser sei aber mit Blick auf die fehlende Auswertbarkeit der Kommunikation nicht gesichert worden, weil man lediglich ein Rascheln gehört habe. cc) Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Uhrzeiten des Eintreffens des Angeklagten, der Geschädigten Z. O.. F. X. und H. O. auf dem Firmengelände sowie die festgestellte Tatzeit ergeben sich aus folgendem: Der Zeuge KOK DI. hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet, sich von der Sicherheitsfirma die Kameraaufnahmen der Videoüberwachung des Firmengeländes der R. besorgt und diese ausgewertet zu haben, wobei es sich – so hat der Zeuge berichtet – ausschließlich um Videoaufzeichnungen des Außenbereichs ohne Audiospur gehandelt habe. Die Auswertung habe ergeben, dass den Feststellungen gemäß die beiden Geschädigten F. X. und Z. O. um 08:06 Uhr mit ihren Fahrzeugen zeitgleich am Firmengelände angekommen seien. Der Angeklagte sei das erste Mal um 08:32 Uhr von der Kamera erfasst worden; er sei über das Gelände gegangen und habe im Anschluss das Bürogebäude betreten. Um 11:36 Uhr sei der Geschädigte H. O. auf das Gelände gefahren und direkt in das Bürogebäude gegangen. Dass die Kammer die Tatzeit auf „gegen 14:40 Uhr“ festgestellt hat, ergibt sich daraus, dass der Zeuge W. B. – so hat der Zeuge KOK DI. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 von der Auswertung der Kameraüberwachung berichtet – um 14:42 Uhr telefonierend das Bürogebäude verlässt. Dies passt zeitlich mit dem von ihm abgesetzten Notruf zusammen. Soweit die Überwachungskamera die Uhrzeit 14:42:44 Uhr anzeigt und die Notrufzentrale für den Notruf die Uhrzeit 14:44 Uhr angegeben hat, ist dies entweder auf die minimale Differenz der eingestellten Uhrzeiten zurückzuführen oder auf den Umstand, dass der Zeuge W. B. beim Heraustreten aus dem Bürogebäude das Telefon zwar schon am Ohr hatte, bei der Notrufzentrale aber noch niemand ans Telefon gegangen ist, was anhand der Kameraaufzeichnung – die ohne Tonspur ist – nicht erkennbar ist. Da der Zeuge W. B. bekundet hat, direkt nach dem Vernehmen der Schüsse aus der Küche nach draußen getreten zu sein, müssen diese kurz vor 14:42 Uhr abgegeben worden sein. cc) Die Kammer ist überzeugt davon, dass es dem Angeklagten bei seinem Tun auf die Herbeiführung des Todes angekommen ist und er daher absichtlich gehandelt hat, und zwar in Bezug auf alle drei Geschädigten. Aus der Tathandlung – Schüsse in sensible Bereiche des Körpers, wie den Oberkörper, den Rücken oder den Oberschenkel – zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte die Erreichung des Todeserfolgs zumindest für möglich gehalten hat (zur Indizwirkung besonders gefährlicher Gewalthandlungen vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. 4 StR 394/09, in: NStZ-RR 2010, 178; BGH, Urteil vom 27.08.2009, Az. 3 StR 246/09, in: NStZ-RR 2009, 372; BGH, Urteil vom 09.04.1997, Az. 3 StR 612/96, in: NStZ 1997, 434; BGH, Urteil vom 15.04.1997, Az. 1 StR 144/97, in: NStZ-RR 1997, 233). Bei einem Schuss in den Oberkörper und Rücken können wichtige Organe verletzt werden, beispielsweise das Herz oder – wie hier auch geschehen – die Lunge. Auch der Schuss in den Oberschenkel war wegen der dortigen Lage wichtiger Gefäße, die bei einer Verletzung zu einem schnellen Verbluten führen können, äußerst gefährlich. Der Tötungsvorsatz wird jedoch nicht nur durch die objektive Tatausführung, sondern auch durch die subjektiven Äußerungen des Angeklagten vor der Tatbegehung untermauert, mit denen der Angeklagte seine inneren Gedanken verbalisiert und nach außen getragen hat. Der Angeklagte hat insoweit auch in der Vergangenheit immer wieder gesagt, dass man den Geschädigten H. O. erschießen müsse, so hat es der Zeuge W. B. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet. Die festgestellte Tathandlung des Angeklagten korrespondierte mit diesen Äußerungen und offenbarte sich als praktische Umsetzung eines subjektiv zuvor gefassten und mit den beschriebenen Äußerungen kundgegebenen Tötungsvorsatzes. Zudem schließt die Kammer auch aus, dass der Angeklagte dem Geschädigten nur einen Denkzettel hat verpassen wollen, was sich neben den vorstehenden Äußerungen auch aus der Vielzahl der auf den Oberkörper des Getöteten abgegeben Schüssen ergibt. Der Tötungsvorsatz bestand allerdings nicht nur in Bezug auf den Geschädigten H. O., sondern auch in Bezug auf die anderen beiden Geschädigten, weil der Angeklagte diese als im Lager des Geschädigten H. O. stehend ansah und deshalb auch diese beiden für den Verlust seines Lebenswerks – so hat es der Zeuge W. B. bekundet – verantwortlich gemacht hat. Dass sich die Wut und der Tötungsvorsatz nur auf den Geschädigten H. O. gerichtet hat und der Angeklagte die Schüsse auf die anderen beiden Geschädigten Z. O. und F. X. nur abgegeben hat, um sich den Weg freizuschießen, wovon die Verteidigung ausgegangen ist, ist vor dem Hintergrund fernliegend, dass der Zeuge Z. O. insoweit im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 bekundet hat, dass weder er selbst noch der Zeuge F. X. dem Angeklagten im Weg gestanden hätten und dieser einfach an ihnen hätte vorbeigehen können, um den Geschädigten H. O. erschießen zu können. Schließlich zeigt der Umstand, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen auch zuvor den H. O. in seinem Büro aufgesucht hat, dass er bis zur Änderung des Codes freien Zugang zu seinem Halbbruder gehabt hat; für ein Freischießen des Weges bestand insofern gar kein Anlass. Der Angeklagte hätte sich vielmehr mit der Waffe in der Tasche zu H. O. begeben, hier die Waffe ziehen und schießen können. i) Dass der Angeklagte aus Zorn und Rache für seinen Verlust von Macht und Einfluss in der R. und wegen der Verhinderung weiterer Geschäftsführertätigkeit durch H. O. gehandelt hat, ergibt sich zum einen aus der Bekundung des Zeugen W. B., der angegeben hat, dass der Angeklagte unmittelbar vor der Tat in Bezug auf das Wechseln des Türcodes – und damit Versperren des Zugangs zum Büro er Firma - sinngemäß eine Äußerung dahingehend tätigte, dass „dem H. alles gehöre und dieser ihm das jetzt auch noch wegnehme“ . Zudem hatten sich die Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten H. O. immer um die Firma und seine dortigen Befugnisse gedreht, die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die bereits dargestellten diesbezüglichen Zeugenangaben. Obwohl der Angeklagte keine Befugnisse mehr in der Firma gehabt hat, und dort auch angesichts von Problemen in der Geschäftsführung abgesetzt worden war, maßte er sich weiter Geschäftsführerbefugnisse an, verrichtete seine Arbeit wie gewohnt vom Küchentisch aus, pflegte Kontakte mit Kunden und sorgte mit Gewalt für das Wiederaufleben des Handyvertrages und brachte sich in den Besitz des Firmenhandys, welches mit Blick auf die darin enthaltenen Kontakte der Geschäftspartner eine enorme Wichtigkeit für den Angeklagten und die Fortsetzung seiner Tätigkeiten hatte. Dies zusammengenommen mit der von dem Zeugen B. berichteten Äußerung lässt aus Sicht der Kammer nur den Schluss zu, dass der Angeklagte, der sich nun der Änderung der Zugangscodes gegenübersah, erkannt hatte, dass er nun auf Basis der Rechtslage weiterer tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeiten beraubt wurde und entschlossen war, aus Rache dafür, seinen Halbbruder zu töten. Ein anderes Motiv ist hingegen nicht ersichtlich. Die Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten H. O., die sich bis zum Tattag fortgesetzt haben, drehten sich ausschließlich um die Belange der Firma und hier um die untersagte Tätigkeit des Angeklagten und dessen verbleibenden Einfluss und Machtbefugnisse in der Firma. Schließlich hat er selbst die Tat im Ermittlungsverfahren auf die schwelenden Unstimmigkeiten zurückgeführt und sinngemäß angegeben, es habe ihm jetzt gereicht. Dass es hingegen um die Verletzung der Rechte des Angeklagten gegangen wäre, wie dieser gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. VF. angegeben hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Insoweit hat keiner der mit der Sache befassten Zeugen von Gehaltsstreitigkeiten zwischen beiden gesprochen. Insbesondere die Zeugen UT. und W. B. sowie der Zeuge NK. haben ausgeführt, dass es dem Angeklagten zu ihrer Kenntnis nie um Geld gegangen sei. Soweit er – der Zeuge B. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 - so der Zeuge auf Vorhalt – angegeben habe, es sei bei den Streitigkeiten wohl um Geld gegangen, habe er nicht evtl. Einkünfte des Angeklagten gemeint, sondern die monetären Angelegenheiten der Firma. Ergänzend hat der Zeuge NK. seinen Angaben erklärend zudem zugefügt, dass der Angeklagte ja immer noch den Zugriff des Finanzamtes auf evtl. Privatvermögen befürchtet habe. Hinsichtlich der Behauptungen des Angeklagten beim Sachverständigen, es sei auch um den ihm zustehenden Firmenwagen oder das Firmenhandy gegangen, wird auf Vorstehendes verwiesen. Ein neuer Wagen für den Angeklagten war angeschafft, der Verlust des Handys diente allein dem Unterbinden weiterer Geschäftstätigkeit. Soweit der Angeklagte hingegen auch den Verlust seiner Wohnung ins Feld geführt hat, war – wie festgestellt und gewürdigt – nicht das Verhalten H. O. Ursache hierfür, sondern die Maßnahme der Bauordnungsbehörde. Dass der H. O. hingegen nicht durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Behörde oder Umbauten für einen Verbleib des Angeklagten gesorgt hat, mag im Rahmen der Streitigkeiten um die Befugnisse des Angeklagten in der Firma eine Rolle gespielt haben, da der Angeklagte nach Verlassen der Wohnung auch nicht mehr Tag und Nacht im unmittelbaren Nahbereich der Firma aufhältig gewesen wäre und ihm dadurch die Weiterführung seiner illegalen Geschäftstätigkeiten zumindest erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht worden wären. Eine Obdachlosigkeit hingegen drohte ihm nicht, da er nach Angaben der Zeugin UT. B. bereits einen Platz in einem betreuten Wohnen gehabt habe. Auch dass H. O. den Angeklagten – wie dieser im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Dr. med. ZP. VF. angegeben hat - gemeinsam mit drei weiteren Personen, die der Angeklagte namentlich nicht benannt hat, mit den Worten „Heute ist Dein letzter Tag“ bedroht habe, schließt die Kammer aus. Insofern haben die Zeugen Z. O., F. X. und auch der Zeuge B. keine drei Personen angeben können, die den geschädigten H. O. mit einer solchen Drohung unterstützt haben könnten und dies jeweils für sich ausgeschlossen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass sich die Zeugen im anderen Falle selbst belastet hätten und insoweit ein Motiv zur Falschaussage in diesem Punkt gehabt hätten. Andererseits ist aber zu sehen, dass die drei Personen anhand der objektiven Beweislage nachvollziehbar – so KHK ´in KP., die im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet hat, den Zettel mit den neuen Codes im Flur gefunden zu haben - angeben haben, dass F. X. sich ans Werk gemacht hat, um die Anweisung des H. O., den Türcode zu ändern, umzusetzen. Hätte man hingegen den Angeklagten auf diese Weise bedroht, wäre die Änderung des Türcodes nicht erforderlich gewesen, um ihn am Zugang zu hindern. Sinn macht eine solche - von den Zeugen so konkret nicht vernommene - Äußerung des H. O. hingegen im Zusammengang mit der Änderung des Codes als Aussage dahin, dass der Angeklagte ab heute nicht mehr dort arbeiten und insbesondere nicht mehr in das Büro kommen sollte, es sich hier daher um den letzten Arbeitstag des Angeklagten gehandelt habe. Hierzu passt schließlich auch die vom Zeugen W. B. gemachte Aussage des Angeklagten kurz vor dem ersten Schuss dahin, dass dem geschädigten H. O. alles gehöre und dieser ihm – dem Angeklagten – das jetzt auch noch wegnehme. Dass dem Angeklagten dabei wie festgestellt bewusst war, dass er keine Geschäftsführerbefugnisse mehr in der Firma hatte und seine Tätigkeit daher nicht wie festgestellt fortführen durfte und daher auch keine Zugangsberechtigung zum Büro mehr hatte, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er selbst gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. ZP. VF. – so dieser insoweit als Zeuge – angegeben hat, H. O. sei ja seit Mitte 0000 Geschäftsführer gewesen. Auch die Zeugin UT. B. hat insoweit ausgeführt, der Angeklagte habe immer wieder versucht, ihr Anweisungen zu erteilen, was sie aber mit der Erklärung zurückgewiesen habe, dass nicht mehr der Angeklagte, sondern H. O. nun Geschäftsführer der Firma sei und der Angeklagte ihr daher keine Weisungen mehr zu erteilen habe. (j) Hinsichtlich des Geschädigten Z. O. handelte der Angeklagte, um diesen in „Sippenhaft“ zu nehmen. Dieser sollte sterben, weil er der Sohn des H. O. war und in dessen Lager stand. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Angeklagte den Z. O. – wie festgestellt und durch die Angaben der Zeugin B. belegt - als „Missgeburt der Missgeburt“ bezeichnet hat. Andere Verbindungen der beiden untereinander konnte die Kammer nicht feststellen. Denn Z. O. hat angegeben, er habe zu dem Angeklagten, den er als seinen Onkel bezeichnete wie festgestellt kaum Kontakt gehabt und sich auch in keiner Weise in die Streitigkeiten eingemischt, insbesondere habe er selbst keinerlei Auseinandersetzung mit seinem Onkel gehabt. Von solchen hat auch keiner der übrigen Zeugen berichten können. Vielmehr haben alle Zeugen angegeben, der Angeklagte habe mit Z. O., der ja auch erst seit kurzem eingearbeitet werden sollte, überhaupt keinen Kontakt aufgenommen. Einziges denkbares Motiv für die Handlungen des Angeklagten zum Nachteil des Lucas O. ist daher der Umstand, dass es sich um den Sohn seines Widersachers handelte und dieser quasi in Sippenhaft genommen und aufgrund seiner Abstammung sterben sollte. Dass der Angeklagte sich durch den Schuss auf Z. O. den Weg zu H. O. frei schießen wollte, kann hingegen – wie bereits ausgeführt - nicht angenommen werden. Dass der Angeklagte sich durch die Schüsse auf Z. O. vor Strafverfolgung schützen wollte und es ihm bei den Schüssen auf ihn darum ging, Zeugen auszuschalten, schließt die Kammer ebenfalls aus. Denn der Angeklagte handelte zum einen, obwohl auch der Zeuge B. sich zu dieser Zeit in unmittelbarer Nähe aufhielt. Zudem wollte der Angeklagte nach Verlassen des Gebäudes die Tatwaffe zunächst dem Zeugen B. übergeben und hat sie dann dem Zeugen AD. ausgehändigt, so dass er wusste, dass es weitere Tatzeugen gab und er in Gestalt des Zeuge AD. sogar noch für einen solchen gesorgt hat. Hieraus schließt die Kammer, dass es ihm zu keiner Zeit um eine Verdeckung der Tat zum Nachteil des H. O. gegangen sein kann. Gleiches gilt für den Zeugen F. X., den der Angeklagte ebenfalls als im Lager des Angeklagten stehend angesehen hat. Dies wird gestützt durch die Angaben des Zeugen BV. NK., der im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 dem Zeugen F. X. ganz klar dem Lager des Geschädigten H. O. zugeordnet und berichtet hat, dass dieser bei der Firma „K.“ angestellt und abhängig von H. O. gewesen sei. Gleiches hat der Zeuge W. B. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet und dazu ausgeführt, dass der Angeklagte den Zeugen F. X. gehasst habe, weil dieser beim Geschädigten H. O. angestellt gewesen sei und sei und dessen Anweisungen befolgt habe. Auch der Zeuge JG. LM., der als Freund der Familie Einblicke in die Beziehungsgeflechte gehabt hat, hat dies im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 bestätigt diesem Zusammenhang nannte der Angeklagte den X. wie festgestellt und durch die Zeugin UT. B. belegt – als „Wanzenleger der Missgeburt“. Auch mit dem Geschädigten X., der dem Angeklagten nach den getroffenen und durch die Angaben X. belegten Feststellungen zuweilen behilflich gewesen ist, hatte der Angeklagte keine sonstigen Zerwürfnisse, X. hat das Verhältnis beider als „neutral“ bezeichnet. Eine offene Auseinandersetzung habe es zwischen ihm und dem Angeklagten nicht gegeben, insofern ist der Schuss des Angeklagten nur dadurch zu erklären, dass X. im Lager des Geschädigten H. O. stand und dessen Anweisungen befolgt und diesem ggfls. auch durch die auf dem Gelände eingebauten Kameras eine Kontrolle des Angeklagten ermöglicht hat. Ein Freischießen des Weges zu seinem Widersacher H. O. kommt auch hinsichtlich des Zeugen F. X. aus denselben Gründen wie hinsichtlich Z. O. aufgeführt nicht in Betracht. Gleiches gilt für ein Tatmotiv der Verdeckung der Tat zum Nachteil des H. O.. j) Dass es sich bei der Tatwaffe um eine Schusswaffe der Marke Walther PPK Kaliber 7,65 gehandelt hat, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen KHK XY., der im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 das Fabrikat den Feststellungen gemäß berichtet hat, wobei sich dies darüber hinaus aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 65 sowie den Lichtbildern Nr. 30 bis 34 jpg Bl. 201 bis 204 Sonderband Tatort ergibt. k) Die Feststellung, dass die Pistole des Angeklagten mit insgesamt neun Patronen geladen war und der Angeklagte damit insgesamt neun Schüsse abgegeben hat, stützt sich auf folgendes: Der Zeugen KHK XY. hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet, dass in der im Wiegehäuschen aufgefundenen Pistole – die der Zeuge WY. AD. nach seinen im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 getätigten Angaben vom Angeklagten gemeinsam mit dem Munitionspaket nach der Tat zwecks Versteckens derselben übergeben bekommen hat – keine Patronen mehr enthalten gewesen sei. In dem ebenfalls dort aufgefundenen Munitionspaket hätten sich – so hat der Zeuge KHK XY. weiter berichtet – noch 41 Patronen befunden, wobei das Paket herstellergemäß mit 50 Patronen gefüllt sei, was im Übrigen auch anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 65 und Nr. 30 bis 35 jpg Bl. 201 bis 205 Sonderband Tatort ersichtlich ist. Der Zeuge XY. hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 zudem bekundet – was die Zeugin KOKin KP. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 bestätigt hat –, dass am Tatort insgesamt 9 Hülsen und 7 Projektile gefunden worden seien, zudem habe sich ein Projektil im rechten Oberschenkel des Geschädigten Z. O. und ein Projektil in der linken Hand des Geschädigten H. O. befunden, womit die Anzahl der aufgefundenen Hülsen und Projektile sich mit den fehlenden Projektilen des Munitionspakets decken. Die aufgefundenen Patronenhülsen sind der Marke „Geco 7,65 mm“ – so hat es der Zeuge KHK XY. berichtet – was sowohl zu der im Wiegehäuschen aufgefundenen Waffe des Herstellers Walther, Modell PPK, Kaliber 7,65 passt als auch zur restlichen aufgefunden Munition 50er Packung Geco.32 Patronen im Kaliber 7,65 mm. l) Die festgestellten Verletzungen und die Todesursache in Bezug auf den Geschädigten H. O. sowie die Feststellungen betreffend die Abgabe von 5 Schüssen in Richtung seines Oberkörpers stützen sich auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. FV. YE. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000. Die Sachverständige hat unter Zuhilfenahme der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 11 bis 37 Sonderband Verletzungen Leichensache M. O. ausgeführt, dass sie den Geschädigten H. O. am 00.00.0000 obduziert und dabei ein durch mehrere Schussverletzungen im Bereich des Oberkörpers verursachtes schweres Brustkorbtrauma mit einem Einschuss im Bereich der Brust mittig, einem Durchschuss beider Lungenschlagadern und beider Lungenoberlappen, einem Zusammenfallen des linken Lungenflügels (sogenannter Pneumothorax), Blut in beiden Brusthöhlen, einem Streifschuss des Bogens der Körperhauptschlagader, einem Schussbruch der dritten und vierten Rippe links, Bluteinatmungsherden in beiden Lungenflügeln, Einblutungen in den Atemwegen, einem Durchschuss durch den Herzbeutel, Verblutungsblutungen unter der Herzinnenhaut und einer kleinen Unterblutung der Herzaußenhaut festgestellt habe. Der Tod – so hat die Sachverständige weiter erläutert – sei letztlich durch ein Verbluten nach innen und außen eingetreten. Anhand des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Körperschemas Bl. 6 und 7 Sonderband Verletzungen Leichensache M. O. hat die Sachverständige zudem nachvollziehbar erläutert, dass sie 5 Einschüsse und 5 Ausschüsse im Oberkörper des Geschädigten H. O. festgestellt habe sowie einen Streifschuss. Zudem hat die Sachverständige einen Durchschuss des linken und rechten Arms sowie einen Streifschuss des linken Unterarms festgestellt, wobei sie die Durchschüsse durch beide Arme mit einer abwehrenden Haltung des Geschädigten H. O. erklärt hat. Unter der Haut des linken Handrückens habe sie – so hat die Sachverständige weiter ausgeführt – ein abgeplattetes Projektil gefunden. Der festgestellte Trümmerbruch der achten Rippe links könne – so die Sachverständige – im Rahmen eines stumpfen Traumas wie einem Sturz entstanden sein. m) Auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. YE. beruht auch die Feststellung, dass sich der Geschädigte H. O. beim Eintreten des Angeklagten in das Einzelbüro bereits vom Schreibtisch erhoben und sich dann weggedreht hat. Frau Dr. YE. hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 von 5 Ein- und Ausschüssen im Oberkörper des Geschädigten H. O. berichtet, die Kammer nimmt insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die bereits erfolgten Ausführungen. Hätte der Geschädigte sich in sitzender Position hinter seinem Schreibtisch befunden, wären Schüsse in andere Körperregionen erwartbar gewesen. Der Zeuge KHK XY. hat dazu nachvollziehbar im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 ausgeführt, dass die Rekonstruktion der Schussverläufe in Verbindung mit den Schussdefekten aus kriminalistischer Sicht Rückschlüsse auf den Schussverlauf und die Haltung des Geschädigten bei der Schussabgabe zulassen. Der Geschädigte habe nach links gedreht, eher seitlich zum Schützen – wie festgestellt – gestanden und habe dem Schützen die rechte Körperseite und den rechten erhobenen Arm entgegengehalten. Der linke Arm habe vom Schützen weg gezeigt. Zudem sei eine leichte Schräglage des Körpers im Verlauf der Schussabgabe anzunehmen, da insbesondere einer der Schusskanäle von oben nach unten verlaufe. Die Drehung nach links passt zudem gut zu den Ausführungen der Sachverständigen Dr. FV. YE., die den Trümmerbruch der achten Rippe links mit einem stumpfen Trauma wie einem Sturz erklärt hat. n) Die Feststellung, dass der Geschädigte H. O. zu JH. fiel und noch am Tatort verstarb, ergibt sich aus den Angaben der Zeuginnen PHKin LG., KKin JH. und KA YX. in den Hauptverhandlungsterminen vom 00.00.0000 und 00.00.0000. Diese haben übereinstimmend bekundet, den Geschädigten H. O. nach dem Eintreffen am Tatort – aus Blickrichtung des Doppelbüros – auf dem Rücken liegend mit den Beinen unter dem Schreibtisch gefunden zu haben, wobei er weder Vitalfunktionen noch Puls aufgewiesen habe. Die später eingetroffene Zeugin KHKin GQ. hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 passend dazu bekundet, dass aufgrund des bereits eingetretenen Todes am Tatort bereits die Spurensicherung am Geschädigten H. O. vorgenommen worden sei. o) Die Feststellungen hinsichtlich der Tatörtlichkeit sowohl im weiteren Sinne – Firmengelände der R. – als auch im engeren Sinne – Bürogebäude – stützen sich auf folgendes: Der Zeuge PK PI. hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 das Firmengelände und die Lage des Wiegehäuschens, der Lagerhalle mit der Wohnung des Angeklagten und des Bürogebäudes anhand des in Augenschein genommenen Ausdrucks Google Maps Bl. 46 Sonderband Vernehmungen wie festgestellt beschrieben. Die Zeugin PHKin LG. hat als Einsatzleitung den Tatort – sowohl im engeren als auch im weiteren Sinne – im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 191 bis 275 Sonderband Tatort wie festgestellt beschrieben, ebenso die Zeugen PHKin QD. und KHK XY.. Auch die Zeugen Z. O. und W. B. haben die Büroräumlichkeiten und das Wiegehäuschen anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 45 bis 57, 191 bis 227 und 240 bis 267 Sonderband Tatort den Feststellungen gemäß beschrieben. Die Zeugin UT. B. hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 von der festgestellten Überwachung des Geländes mit Videokameras durch eine externe Sicherheitsfirma berichtet. p) Die festgestellten Verletzungen des Zeugen Z. O. ergeben sich aus Folgendem: Die Zeugen KA YX. und PKin VQ. haben im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 von der medizinischen Erstversorgung des Zeugen Z. O. berichtet und dazu ausgeführt, dass dieser eine Schussverletzung im rechten Oberschenkel erlitten habe, die mit einem Tourniquet versorgt worden sei, sowie einen Durchschuss in der rechten Schulter, bei der ein Druckverband angelegt worden sei. Der Zeuge Dr. med BT. NW. hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet, den Geschädigten Z. O. im Katholischen Krankenhaus in N. behandelt zu haben und dazu ausgeführt, dass dieser mit dem Rettungswagen in die Notaufnahme eingeliefert worden sei. Der Patient sei soweit stabil gewesen, man habe zunächst die Zugänge gelegt und ein CT durchgeführt. Der Geschädigte habe – wie festgestellt – eine Schussverletzung im Oberschenkel erlitten, die Kugel habe im Subkutangewebe gesteckt. Diese habe man operativ entfernt und die Schussverletzung in der rechten Schulter – es habe sich insoweit den Feststellungen gemäß um einen Durchschuss gehandelt – sowie die festgestellte Schussverletzung am Gesäß links gesäubert und versorgt. Der Geschädigte habe sich dann im Zeitraum vom 00.00. bis 00.00.0000 in stationärer Behandlung befunden und sei dann entlassen worden. Die Verletzungen seien – so hat der Zeuge Dr. med. BT. NW. weiter ausgeführt – nicht lebensgefährlich gewesen. Die Schussverletzung des Oberschenkels sei allerdings – wie festgestellt – abstrakt lebensgefährlich, da sich dort wichtige Gefäße befinden, die bei einer Verletzung schnell zu einem Verbluten führen würden. q) Die festgestellten Verletzungen des Zeugen F. X. stützen sich sowohl auf seine eigenen Angaben, auf die die Kammer zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, als auch auf die Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. LP. RI. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000. Dieser hat ausgeführt, dass der Geschädigte von ihm im St. Marien Hospital in Y. behandelt worden sei. Er habe einen thorakalen Durchschuss erlitten, wie der Zeuge Dr. med. LP. RI. unter Zuhilfenahme der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 51 bis 55 Sonderband Verletzungen X. geschildert hat. Bei seiner Ankunft sei der Zeuge F. X. zunächst im Schockraum behandelt, dann sei ein CT durchgeführt worden. Der Geschädigte habe eine Lungen- und eine Darmverletzung erlitten – der Schuss habe den Feststellungen gemäß den linken unteren Lungenlappen, das Zwerchfell und den Dickdarm durchschlagen –, woraufhin es feststellungsgemäß zu einem Hämathothorax und einem Pneumothorax links gekommen sei. Zudem habe der Geschädigte – so hat der Zeuge Dr. med. LP. RI. weiter den Feststellungen gemäß ausgeführt – eine Trümmerfraktur der 6 linken Rippe erlitten. Man habe im Rahmen einer Notoperation einen Lungenlappen resiziert, nur dadurch habe der Geschädigte gerettet werden können. Die Verletzungen seien – wie festgestellt – lebensgefährlich gewesen. Der Geschädigte habe sich – wie festgestellt – im Zeitraum vom 00.00. bis zum 00.00.0000 in stationärer Behandlung im St. Marien Hospital befunden und sei dann in das Krankenhaus Bergmannsheil nach I. verlegt worden. Aufgrund der Entfernung des Lungenlappens sei es – so hat der Zeuge Dr. med. LP. RI. weiter auf Vorhalt der vom Zeugen F. X. geschilderten aktuellen Beschwerden ausgeführt – erwartbar, dass der Patient aufgrund der schlechteren Sauerstoffversorgung nur noch mit einer eingeschränkten respiratorischen Leistung ausgestattet sei, zumal ein Mensch auf der linken Seite nur 2 Lungenlappen habe, auf der rechten Seite demgegenüber 3. Eine Einschränkung von 30 % sei bei einer Resektion eines – wie hier – linken Lungenlappens insoweit ebenfalls erwartbar. 4) Feststellungen zum Nachtatgeschehen a) Von dem einige Sekunden andauernden Verweilen des Angeklagte im Büro des kein Lebenszeichen von sich gebenden Geschädigten Z. O. hat der Zeuge Z.-O. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 feststellungsgemäß berichtet. Dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausging, den Zeugen Z. O. tödlich getroffen zu haben, ergibt sich für die Kammer aus dem für den Angeklagten ersichtlichen Umstand, dass dieser sich während des kurzfristigen Verweilens des Angeklagten bei Z. O. nicht mehr bewegte und keine Lebenszeichen mehr von sich gab. Für eine gleichwohl bestehende Annahme des Angeklagten, der Geschädigte Z. O. könne noch am Leben sein, hat für diesen Zeitpunkt kein Anhaltspunkt bestanden. Dass der Angeklagte anhand des zuvor seitens des Zeugen Z. O. geführte Telefonats mit der Notrufzentrale mitbekommen hat, dass dieser noch lebt, hält die Kammer für fernliegend. Der Angeklagte ist – davon hat die Kammer mit Blick auf die diesbezüglich getroffenen Vorkehrungen im Rahmen der Hauptverhandlung einen Eindruck gewonnen – etwas schwerhörig. Das leise Flüstern des Geschädigten Z. O., das noch nicht einmal die Einsatzkraft der Notrufzentrale überhaupt als auswertbares Gespräch angesehen hat, kann der sich in einem anderen Raum mit zwar geöffneter Tür, aber einigen Metern Entfernung, befindliche Angeklagte, der in dieser Zeit Schüsse in Richtung des H. O. abgefeuert hat, nicht mitbekommen haben. b) Die Feststellungen in Bezug auf das nach der Schussabgabe erfolgte Zusammentreffen des Angeklagten mit dem Zeugen W. B. basiert auf den Angaben desselben. So hat der Zeuge W. B. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 feststellungsgemäß berichtet, dass er direkt nach den Schüssen aus der Küche nach draußen auf den Hof getreten sei, wo er auf den Angeklagten getroffen sei. Dieser habe eine Pistole in der Hand gehabt und ihn den Feststellungen gemäß gebeten, diese anzunehmen und zu verstecken, was er – der Zeuge W. B. – abgelehnt habe. Darüber hinaus habe der Angeklagte ihm – wie festgestellt – eine Geldtasche gegeben mit der Bitte, diese an seine – des Angeklagten – Tochter zu überbringen. Er – der Zeuge W. B. – habe keine inhaltliche Überprüfung der Geldtasche vorgenommen und zunächst auch der Polizei in den Vernehmungen vom 00.00.0000 nichts davon erzählt, sei dann aber am 24.01.2024 zur Polizeiwache gegangen und habe die Geldtasche dort abgegeben. Dies hat die Zeugin KOKin KP. bestätigt und im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 von der Übergabe der Geldtasche durch den Zeugen W. B. berichtet und weiter dazu ausgeführt, dass sie die Geldtasche geöffnet und als Inhalt den festgestellten Geldbetrag in Höhe von 4.250,00 Euro eruiert habe. Die Angaben passen im Übrigen auch zu den Aufnahmen der Überwachungskamera, auf denen – so hat es der Zeuge KOK DI. unter Zuhilfenahme der in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 5 und 6 Sonderband Spuren Spur 4 berichtet – zu sehen sei, wie der Angeklagte dem Zeugen W. B. um 14:44 Uhr einen unbekannten Gegenstand übergibt. c) Die Feststellungen betreffend die Übergabe der Tatwaffe vom Angeklagten an den Zeugen WY. AD. stützen sich auf dessen Angaben im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000, in welchem der Zeuge berichtet hat, dass er etwa gegen 14:50 Uhr Feierabend von seiner Arbeit bei der R. gemacht und dann auf dem Hof des Unternehmens den Angeklagten getroffen habe. Dieser habe ihm eine Pistole und ein Kästchen – in welchem, so hat der Zeuge WY. AD. die Vermutung angestellt, Patronen enthalten gewesen seien – gegeben mit der Anweisung, diese zu verstecken. Der Zeuge WY. AD. hat den Ort der Waffenübergabe anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Skizze Bl. 46 Sonderband Vernehmungen gezeigt, in welcher er diesen eingezeichnet hatte. Er habe – so hat er dazu näher ausgeführt – an der gelben Lagerhalle, die in der Mitte zwischen der Zufahrt zum Schrottpatz und dem Bürogebäude liege, gearbeitet und habe dann zwecks Wechsels seiner Bekleidung zum Wiegehäuschen gehen wollen und auf diesem Weg den Angeklagten getroffen. Der Zeuge WY. AD. hat weiter berichtet, dass er die Pistole und das Kästchen mit in das Wiegehäuschen genommen – wobei er dieses anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 192 bis 204 beschrieben hat – und dort in eine Schublade gelegt habe, die er auf Lichtbild Bl. Nr. 28 jpg Bl. 198 Sonderband Tatort wiedererkannt hat. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass es sich um die Tatwaffe gehandelt habe. Die Ausführungen des Zeugen WY. AD. wurden bestätigt durch die Zeugen PHKin LG. und KA YX., die in den Hauptverhandlungsterminen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 davon berichtet haben, dass der Zeuge WY. AD. nach dem Eintreffen der polizeilichen Einsatzkräfte auf dem Schrottplatz auf sie zugekommen sei und mitgeteilt habe, dass der Angeklagte ihm eine Waffe gegeben und er sie in der Schublade im Wiegehäuschen versteckt habe, woraufhin die Pistole samt Munition dort auch aufgefunden worden sei, wie auch der Zeuge KHK XY. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 und die Zeugin KHKin GQ. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet haben. Darüber hinaus werden die Angaben des Zeugen WY. AD. gestützt durch die Aufnahmen der Überwachungskamera, auf denen zu sehen ist – so hat es der Zeuge KOK DI. unter Zuhilfenahme der in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 7 bis 9 Sonderband Spuren Spur 4 berichtet –, dass der Angeklagte um 14:43 Uhr das Bürogebäude verlasse, um 14:44 Uhr mit der schwarzen Handfeuerwaffe in der Hand die gelbe Halle betrete und augenscheinlich nach einem Versteck für die Waffe suche und kurz darauf dem Zeugen WY. AD. einen nicht erkennbaren Gegenstand übergebe. c) Dass der Angeklagte nach der Entledigung der Tatwaffe noch einmal das Bürogebäude betreten und mit seiner Tochter G. D. telefoniert hat, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen KOK DI.. Dieser hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet, dass anhand der Aufnahmen der Überwachungskamera ersichtlich geworden sei, dass der Angeklagte um 14:48 Uhr ein weiteres Mal das Bürogebäude betreten habe. Die ebenfalls von ihm – dem Zeugen DI. – vorgenommene Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten habe ergeben, dass der Angeklagte im Zeitraum zwischen 14:48:12 Uhr und 14:55:05 Uhr viermal versucht habe, seine Tochter G. D. anzurufen, wobei diese um 14:55:05 Uhr zurückgerufen habe und ein Telefonat zustande gekommen sei. Von diesem Telefonat hat im Übrigen auch der Zeuge Z. O. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet, wobei er nichts von dem Inhalt desselben mitbekommen hatte. c) Die Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten – keine Leistung von Widerstand – basieren auf den im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 getätigten Angaben der Zeugen PK PI. und PKin JM., die die Festnahmesituation wie festgestellt beschrieben haben. 3) Feststellungen zur Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 mündlich erstatteten Gutachten des zum Sachverständigen bestellten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. ZP. VF.. Der Sachverständige hat sein Gutachten auf der Grundlage des von ihm zur Kenntnis genommenen Inhalts der Gerichtsakte, den am 00.00.0000 und 00.00.0000 durchgeführten Explorationen des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt N., der Einsichtnahme in die in der Justizvollzugsanstalt N. geführten Gesundheitsakte und in die ärztlichen Entlassberichte über frühere Behandlungen des Angeklagten sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung erstellt. Dabei hat der Sachverständige sowohl bei Betrachtung des Lebenswegs des Angeklagten als auch des aktuellen psychischen Befundes und der testpsychologischen Untersuchungsergebnisse keinerlei Hinweise für ein Krankheitsbild auf psychiatrischem Fachgebiet gefunden, womit keines der Eingangsmerkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllt ist. Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder erheblich eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor. a) Krankhafte seelische Störung Eine krankhafte seelische Störung hat der Sachverständige verneint. Für endogene Psychosen, etwa schizophrene Erkrankungen, bipolare Störungen oder wahnhafte Erkrankungen hat der Sachverständige seinen weiteren Ausführungen zufolge im Rahmen der Explorationen keine Anhaltspunkte gefunden. Gleiches gilt für exogene Psychosen, etwa nach Schädel-Hirn-Trauma, Hirnabbau oder Infektionsgeschehen. Der psychische Befund – so der Sachverständige – sei insoweit unauffällig gewesen. Eine hirnorganische oder demenzielle Erkrankung konnte der Sachverständige nicht feststellen. aa) Der Angeklagte – so hat der Sachverständige zum psychischen Befund näher ausgeführt – sei bei beiden Explorationsterminen wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Grundstimmung habe sich eher als gelassen dargestellt und im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs wenig beunruhigt, außerdem sei der Angeklagte im Affekt durchaus schwingungsfähig gewesen. Die Angaben des Angeklagten ihm – dem Sachverständigen – gegenüber seien teilweise bewusst oberflächlich und ausweichend erschienen; insbesondere auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende Konfliktsituation zwischen ihm und dem späteren Opfer sei – so hat der Sachverständige weiter ausgeführt – der Angeklagte kaum eingegangen. Im Kontaktverhalten sei der Angeklagte freundlich und zugewandt gewesen und die Psychomotorik habe sich situationsadäquat verhalten. Alle Antriebsqualitäten hätten – soweit dies unter den Bedingungen einer Haftanstalt beurteilbar sei – im Normbereich gelegen. Der formale Gedankengang sei geordnet gewesen und Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen, Trugwahrnehmungen oder Ich-Störungen hätten sich nicht gefunden. Der Angeklagte habe – so der Sachverständige – nicht über generalisierte Ängste oder Zwangsphänomene berichtet. Das Aufmerksamkeitsvermögen und die Konzentrationsfähigkeit seien zudem bei beiden Explorationen vollkommen ungestört gewesen und der Angeklagte habe gut mitgearbeitet. Hinweise für erhebliche mnestische Lücken hätten sich nicht gefunden, wenngleich die Zuordnung bestimmter Lebensdaten dem Angeklagten augenscheinlich schwergefallen sei, was dieser damit erklärt habe, dass er „es nicht so mit Daten habe“ . Die Intellektuelle Leistungsbreite liege mindestens im Durchschnitt der Alterskohorte. Hinweise für Suizidalität hätten sich nicht ergeben. Auch anhand des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung sei – so hat der Sachverständige weiter ausgeführt – ersichtlich geworden, dass dieser bewusstseinsklar sei und der Verhandlung gut und in jedem Augenblick habe folgen können, auch über längere Zeiträume. Besonders gut zutage getreten sei dies anhand des Einwurfs des Angeklagten, dass die von ihm benutzte Tatwaffe rechts auswerfe, als in der Hauptverhandlung dieses Thema gegenständlich wurde. In diesem Moment hat er – was zeige, dass er stets aufmerksam zugehört und mitgedacht habe – unverzüglich reagiert und zur Aufklärung der Situation beigetragen. Die gleiche schnelle Auffassungsgabe und Reaktion hat der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 gezeigt, als während der Gutachtenerstattung vom Sachverständigen die Frage erörtert wurde, ob der Angeklagte die Tatwaffe in der Küche bereits bei sich getragen habe oder diese erst noch habe holen müssen. Der Angeklagte hat sofort reagiert und erläutert, dass er die Waffe immer geladen bei sich trage – so sei dies auch am Tattag gewesen – weil es bereits eine Vielzahl von Einbrüchen und Diebstählen auf dem Schrottplatzgelände gegeben habe und sich keine Wohnbebauung im näheren Umkreis befinde. bb) Zur hirnorganischen Störung hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich diesbezüglich keine Hinweise ergeben hätten; dies sowohl mit Blick auf den unauffälligen psychischen und testpsychologischen Befund als auch vor dem Hintergrund der beim Angeklagten am 00.00.0000 durchgeführten Computertomographie des Schädels. Der neuroradiologische Befund sei unauffällig gewesen. Es sei zwar teilweise abgestorbene Gebiete und solche mit Durchblutungsstörungen festgestellt worden; diese hätten aber nicht zu neurologischen Ausfällen geführt. Eine Hirnatrophie liege ebenfalls nicht vor. Auch im Hinblick auf andere Erkrankungen dieser Art – so hat Dr. VF. weiter ausgeführt – gebe es keine Anhaltspunkte und keine psychiatrische Vorgeschichte. cc) Auch eine demenzielle Erkrankung hat Dr. VF. für die Kammer nachvollziehbar ausgeschlossen. Hierzu hat er ausgeführt, dass eine frontotemporale Demenz meistens die Alterskohorte zwischen 40 und 70 Jahren betrifft, der Angeklagte sei dieser Form der Demenz daher bereits altersmäßig entschwunden. Aber auch für die Demenz vom Alzheimer Typ und die vaskuläre Demenz habe er – so hat der Sachverständige weiter ausgeführt – keine Anhaltspunkte gefunden. Es seien beim Angeklagten keine neurologischen Ausfälle vorgekommen und die Exekutionsfunktion sei nicht beeinträchtigt. Für die behaviorale Variante der Demenz, die häufig mit einem unangepassten Sozialverhalten einhergehe und sich ganz langsam progredient entwickele, bestünden ebenfalls keine Anhaltspunkte. Zum Ausschluss einer demenziellen Entwicklung habe der Sachverständige – so hat er es erläutert – den Mini-Mental-Status-Test (MMST) mit dem Angeklagten durchgeführt. Dieser Test sei im Jahr 1975 von Folstein entwickelt worden, um als Screening-Verfahren zur Feststellung kognitiver Defizite im Alter zu dienen. Er werde als Interview durchgeführt und anhand von 9 Aufgabenkomplexen erfolge eine Überprüfung zentraler kognitiver Funktionen, nämlich der zeitlichen und räumlichen Orientierung, der Merk- und Erinnerungsfähigkeit, der Aufmerksamkeit, der Sprache und des Sprachverständnisses, außerdem Lesen, Schreiben, Zeichnen und Rechnen. Die Aufgaben des MMST umfassen sowohl das Beantworten von Fragen als auch das Ausführen einfacher Handlungen. Der Angeklagte habe – so hat der Sachverständige im Hinblick auf die Testergebnisse ausgeführt – die Fragen zügig beantwortet und alle Anweisungen dem Test entsprechend problemlos durchgeführt. Von 30 möglichen Punkten habe er 27 erreicht. Die drei fehlenden Punkte hätten sich dadurch ergeben, dass der Angeklagte 3 auswendig zu lernende Worte nach 1,5 Minuten nicht zu reproduzieren vermochte. Gemäß Literaturübersicht sei – so der Sachverständige – bei einem Punktwert von 27 eine demenzielle Entwicklung auszuschließen, jedoch eventuell je nach Literaturstelle von einer leichten kognitiven Störung auszugehen. Fasse man die Ergebnisse aller beim Angeklagten durchgeführten Testverfahren zusammen, erscheine aber auch eine nur leichte Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten unwahrscheinlich, sowohl aufgrund des guten Ergebnisses in dem wortschatzgebundenen Intelligenztest, gemäß dem der Angeklagte einen IQ von 100 innehabe, als auch der geringen Fehlerquote im MMST und des unauffälligen klinischen Befundes. Soweit die Verteidigung die Angaben der Zeugin UT. B., dass sich der Angeklagte des häufigeren verrechnet habe, argumentativ ins Feld geführt hat, hat der Sachverständige dies mit Blick auf seinen eigenen klinischen Eindruck und die von ihm durchgeführten Tests als nicht durchgreifend erachtet. Bei der Frage zur erhaltenen Eignung zur Betriebsführung und dort erforderlicher kalkulatorischer Fähigkeiten handele es sich nicht um Diagnosekennzeichen für schuldrelevante Störungen der geistigen Tätigkeit, insbesondere habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Alltagskompetenzen des Angeklagten eingeschränkt gewesen seien. Soweit die Zeugin UT. B. angegeben hat, er sei ungepflegt erschienen und habe immer die gleichen Kleidungsstücke getragen, handelte es sich nach Angaben der Zeugen U., JG. LM., UT. und W. B. sowie Z. O. um eine Lebenseinstellung des Angeklagten, nach der dieser immer schon gelebt habe und nicht um ein Zeichen geistigen Abbaus in den letzten Jahren. Den Angeklagten beschrieben sie im Übrigen als einen Mann, der noch ganz gut alleine zurechtgekommen sei und mit dem man sich zu jeder Zeit noch gut habe unterhalten können. Die gut erhaltenen Alltagskompetenzen des Angeklagten werden im Übrigen auch belegt durch den Zustand der Wohnung des Angeklagten. Diese war aufgeräumt und sauber, obwohl der Angeklagte im Voraus nicht mit externer Besichtigung rechnen konnte. Dies hat der Zeuge KHK XY., der nach eigenen Angaben im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten vorgenommen hat, anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, Bl. 268 bis 275 Sonderband Tatort, für die Kammer nachvollziehbar bekundet. Darüber hinaus konnte der Angeklagte beispielsweise sehr genau erinnern und exakt beschreiben, wo er den Schlüssel zu seinem Waffenschrank versteckt habe – dies hat KHK XY. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 in Bezug auf eine Befragung des Angeklagten im Polizeigewahrsam berichtet – was ebenfalls sowohl für gut erhaltene Alltagskompetenzen als auch für eine ausreichend ausgebildete Merkfähigkeit spricht. dd) Für eine akute Drogen- oder Alkoholintoxikation im Tatzeitpunkt – die als Fallgruppe der exogenen Psychosen (BGH, Urteil vom 12.03.2013, Az. 4 StR 42/13, in: NStZ 2013, 519) unter das erste Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung fällt – bestanden ebenfalls keine Anhaltspunkte. Keiner der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen hat von einem zum Tatzeitpunkt fortwirkenden Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln berichtet. Auch der Angeklagte selbst hat derartiges nicht behauptet. Die Untersuchung der dem Angeklagten am 00.00.0000 um 17:47 Uhr entnommenen Blutproben auf Alkohol und berauschende Mittel hat ebenfalls nichts Diesbezügliches ergeben. Der Zeuge Prof. Dr. med. FA. von der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet, dass die Untersuchung zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration einen Mittelwert vom 0,01 Promille ergeben hätte. Dazu hat er weiter ausgeführt, dass sich dieses Ergebnis nicht für einen stattgehabten Konsum von Alkohol fruchtbar machen lasse. Zum einen könne diese sehr geringe Promillekonzentration artifiziell entstehen, beispielsweise durch Vorerkrankungen, oder auch endogen, beispielsweise ernährungs- oder krankheitsbedingt. Als Beispiel hat der Zeuge insoweit den Konsum nicht alkoholischer Fruchtsäfte, die im Körper vergoren wurden oder auch die Einnahme allgemeinzugänglicher Alltagsmedikamente angeführt. Auch Bakterien im Teströhrchen könnten zu so einer geringen Promillekonzentration führen. Eine Rückrechnung verbiete sich bei einem solche geringen Mittelwert aus diesen Gründen. Soweit die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe auf berauschende Mittel den Nachweis der Aufnahme von Amlodipin, Carvedilol und Valsartan beim Angeklagten ergeben hätten, handele es sich – so hat der Zeuge Prof. Dr. med. FA. es erläutert – um internistische Medikamente zur Behandlung eines Bluthochdrucks und/oder Herzrhythmusstörungen, respektive Herzinsuffizienz ohne schuldrelevante toxische Wirkung. Die Dosierung habe im therapeutischen Bereich gelegen. Dies ist erklärbar mit der Herzkrankheit des Angeklagten, die nicht nur der Sachverständige Dr. VF., sondern auch der Angeklagte selbst im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 beschrieben und dazu ausgeführt hat, dass er deshalb täglich eine Vielzahl unterschiedlicher Tabletten einnehmen müsse. b) Tiefgreifende Bewusstseinsstörung Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung – beispielsweise durch einen affektiven Erregungszustand, Schreck oder Übermüdung/Erschöpfung – im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB vermochte der Sachverständige bei dem Angeklagten nicht festzustellen. Soweit die Verteidigung argumentativ ins Feld führt, dass sich die Tat im Umfeld einer emotional aufgeladenen Situation abgespielt hat, ist dem zwar zuzustimmen. Zu konstatieren ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass dies bei der Mehrzahl der Tötungsdelikte der Fall ist und daher für die Prüfung eines Affektes nicht allein maßgeblich sein kann. Affektfördernde konstellierende Faktoren wie Drogenkonsum, Schlaflosigkeit, Unruhe oder Getriebenheit haben tatzeitlich nicht vorgelegen. So hat der Zeuge Z. O. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 bekundet, dass das Verhalten des Angeklagten am Morgen der Tat nicht auffällig gewesen sei, vielmehr habe sich dieser wie immer verhalten – soweit er dies beurteilen könne, allerdings habe er ja schon einige Tage vor dem Ereignis in der „R.“ gearbeitet und das Verhalten des Angeklagten, der trotz des Entfalls der Geschäftsführerstellung seine Geschäfte noch aus der Küche des Bürogebäudes weiter geführt habe, mitbekommen –, keiner habe sich in Gefahr gefühlt. Auch der Zeuge W. B., der mit dem Angeklagten den Morgen bis zur Tat gemeinsam in der Küche verbracht hat, hat – dazu passend – berichtet, dass der Angeklagte während des Zusammensitzens genauso gewesen sei wie immer und ihm – dem Zeugen W. B. – nichts Besonderes an dem Verhalten des Angeklagten aufgefallen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen auch sonst keinerlei Hinweise darauf, dass die normale Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit des Angeklagten bzw. sein seelisches Gefüge zentral beeinträchtigt war. Keiner der mit dem Angeklagten in Kontakt getretenen Zeugen hat einen erheblich nach außen getretenen Übermüdungs- und Erschöpfungszustand geschildert. Ein Zustand höchster Erregung, in dem ein besonnenes Abwägen von Gründen und Gegengründen nicht mehr stattfindet (Schönke/Schröder/Perron/Weißer, 30. Auflage 2019, StGB § 20 Rn. 15, 15a), ist hier ebenfalls nicht gegeben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen gibt es keine Anhaltspunkte für eine tatvorzeitliche und im weiteren Verlauf vorliegende Affektdominanz, die Kompetenz, sich im situativen Kontext wahrzunehmen, zu erleben, zu denken, wahrnehmen und zu handeln, sei erhalten gewesen. Zu berücksichtigen sei dabei zwar – so hat der Sachverständige ausgeführt –, dass sich vielfältige Hinweise für ein aggressives Vorgeschehen in der Tatanlaufzeit ergeben hätten; die Tat habe sich auf dem JH. einer Konfliktsituation abgespielt. Soweit die Zeugen KHK RG. und KHK MM. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet haben, dass der Angeklagte bei ihrem Besuch im Polizeigewahrsam am Abend des Tattages von dem Vorliegen einer langjährigen Streitigkeit berichtet und in diesem Kontext gesagt habe „Irgendwann reichts….das war glaub ich heute“ , stützt dies die Ausführungen des Sachverständigen. Auch die Angaben der Zeugen KHK MM. und KHK PG., die davon berichtet haben, dass der Angeklagte die Hände zu einer Art Faust geballt und diese mittig vor seinem Körper gegeneinander hat prallen lassen mit dem Worten „Das heute war…“ passt dazu. KHK XY. und KHK RG. haben insoweit im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 darüber hinausgehend bekundet, dass der Angeklagten gesagt habe, dass er nun das getan habe, was er habe tun müssen, dafür solle er – der Angeklagte – eigentlich einen Orden bekommen; die Streitigkeiten zwischen ihm und dem Geschädigten H. O. hätten seit über 50 Jahren bestanden. All diese Äußerungen des Angeklagten zeigen sowohl einzeln gesehen als auch und insbesondere in der Zusammenschau derselben deutlich den Hintergrund der Konfliktsituation. Der Angriff habe – so hat der Sachverständige weiter ausgeführt – der Handlungskontinuität des Vortatgeschehens entsprochen. Spätestens seit dem Jahr 2014 habe eine intensive Konfliktspannung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten H. O. bestanden. Der Angeklagte habe sich in seinem Handlungsspielraum durch H. O. eingeengt. Zu sehen sei dabei auch, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit Gewalt zur Durchsetzung seiner Ziele – im konkreten Fall betreffend die Wiedererlangung seines Firmenhandys – angewendet habe bzw. durch andere habe anwenden lassen. Am Tattag habe der Angeklagte realisiert, dass durch die Umprogrammierung des Zugangscodes sein Zutritt zu den Büros eingeschränkt werde. Der Angeklagte habe dann unter entsprechender Kommentierung der Vorgänge an der Tür das Tatgeschehen zumindest in der Weise konstelliert, dass er aufgestanden und auf seine Opfer zugegangen ist. Im weiteren Verlauf handelte es sich auch nicht um einen abrupten einstufigen Tatablauf; vielmehr handele es sich – so der Sachverständige weiter - um ein mehraktiges Geschehen mit einem ersten Schuss auf den Zeugen F. X., einem zweiten Schuss auf den Zeugen Z. O. und letztlich der finalen Tötung des H. O.. Soweit die Verteidigung an dieser Stelle mit dem Vorliegen einer „natürlichen Handlungseinheit“ argumentiert hat, betrifft dies die Frage der Konkurrenzen und ist nicht ohne weiteres übertragbar auf die Überlegungen zur Mehraktigkeit des Tatablaufs bei der Prüfung eines Affektes. Der für die Annahme eines Affektes sprechende raptusartige Handlungsablauf liegt hier nicht vor, zumal der Angeklagte nach der Tat erst im Büro des H. O. und sodann im Büro des Z. O. verweilt hat und erst dann den Rückzug antrat. Auch nach der Tat seien affekttypische Zustände des inneren Zusammenbruchs und etwa schockartiger Erschütterung – so der Sachverständige weiter - nicht festzustellen. Vielmehr sei es dem Angeklagten nach der Tat reflektiert möglich gewesen, die Situation mit klarem Bewusstsein zu sondieren. Er habe erst noch nach dem Geschädigten Z. O. geschaut, um dann die Tatwaffe verschwinden zu lassen, indem er erst den Zeugen W. B. und dann den Zeugen WY. AD. gebeten habe, diese zu verstecken, um dann mit seiner Tochter zu telefonieren. Auch die Sicherung eines Geldbetrages für seine Tochter, den er über den Zeugen W. B. dieser zukommen lassen wollte, sei ihm noch möglich gewesen. Wie auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos der Überwachungskamera zu sehen sei, sei der Angeklagte ruhig und normal gegangen, was seine reflektierte Sondierung der Situation nurmehr unterstreiche. Der Zeuge KOK DI., der die Auswertung der Überwachungskamera vorgenommen hat, hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 unter Zuhilfenahme der in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 4 bis 12 Sonderband Spuren Spur 4 insoweit berichtet, dass auf dem Überwachungsvideo zu sehen sei, dass sich der Angeklagte kurz nach der Tat gezielt fortbewegt und keinen aufgeregten oder emotional berührten Eindruck gemacht habe. Von einer schockartigen Erschütterung haben auch die Zeugen PKin JM. und PK PI., die den Angeklagten am Tatort festgenommen haben, nicht berichtet. Vielmehr hat die Zeugin PKin JM. noch bekundet, dass der Angeklagte gelächelt und gesagt habe „Ach, ist doch nichts passiert!“ , was gut zu seinem von den Zeugen KHK XY., KHK RG. und KHK PG. im Nachgang an den Tag gelegten Verhalten – der Angeklagte habe ausgeglichen, in sich ruhend und zufrieden mit seinen Handlungen gewirkt – passt. Ähnliches haben die Zeugen KK VM. und KKin JH., die den Angeklagten in den Polizeigewahrsam verbracht haben, im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet und ausgeführt, der Angeklagte habe ruhig, entspannt und gelöst gewirkt, wobei die Zeugin KKin JH. dies dahingehend beschrieben hat, dass die Stimmung eher einem „Sonntagabend vor dem Fernseher“ als einem Tötungsszenario entsprochen habe. Die Zeugin Dr. QX. hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 berichtet, die Gewahrsamsfähigkeit des Angeklagten überprüft zu haben, wobei er ruhig und kooperativ gewirkt und sie keine Verhaltensauffälligkeiten bemerkt habe. Auch der Zeuge W. B. – der mit dem Angeklagten unmittelbar nach der Tat gesprochen hat – hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 zum Zustand des Angeklagten berichtet, dass dieser sehr ruhig und zufrieden gewirkt und sich offensichtlich gefreut habe. Soweit der seinen Angaben zufolge dem Angeklagten sehr zugeneigte Zeuge W. B. bei seiner durch die Vernehmung von KHK PG. in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 angegeben hat, der Angeklagte habe nicht gewusst, was er getan hat, hat der Zeuge B. auf Vorhalt der Passage erläuternd angegeben, er habe das nur aus dem unaufgeregten und geordneten Verhalten des Angeklagten geschlossen, dieser habe – anders als der Zeuge B. selbst und als dieser es erwartet hätte – nicht schockiert gewirkt. Ebenso hat der Zeuge WY. AD., der den Angeklagten seinen Angaben zufolge bereits viele Jahre kennt und diesen unmittelbar nach der Tat angetroffen und sich mit ihm unterhalten hat, im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 davon berichtet, dass der Angeklagte sich verhalten und gewirkt habe wie immer und ihm kein „unnormales“ Verhalten des Angeklagten aufgefallen sei. c) Intelligenzminderung Auch eine Intelligenzminderung als drittes Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB hat der Sachverständige Dr. med. ZP. VF. ausgeschlossen. Er habe mit dem Angeklagten den Mehrfachauswahl-Wortschatz-Test (MWT-B nach Lehrl) durchgeführt, wobei es sich – so hat der Sachverständige weiter erläutert – um einen sprachgebundenen Intelligenztest handele, der eine Einschätzung der Primärintelligenz des Untersuchten auf der Basis einer standardisierten Durchschnittsnorm ermögliche. Hierbei habe der Angeklagte 27 Punkte erreicht; dies entspreche in diesem Testverfahren einem Intelligenzquotienten von 100, der zunächst einmal als durchschnittlich einzustufen sei. 48,9 % der Bevölkerung erreiche insoweit das identische oder ein schlechteres Ergebnis. Unter Berücksichtigung des hohen Alters des Angeklagten sei bereits von einer leicht überdurchschnittlichen Intelligenz auszugehen. Auch die Kammer vermochte mit Blick auf das persönliche Gespräch mit dem Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 keine Intelligenzeinschränkungen zu erkennen. Der Angeklagte war in der Lage, seinen Lebenslauf nachvollziehbar zu schildern. Dabei wies die Art und Weise der Schilderung und seine Reaktion auf Nachfragen nicht auf erhebliche intellektuelle Einschränkungen hin, womit sich im Ergebnis das Bild einer ausreichenden Verbalisierungsfähigkeit und einer mindestens normwertigen Intelligenz bot. d) Schwere andere seelische Störung Auch eine schwere andere seelische Störung – viertes Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB – ist bei dem Angeklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. ZP. VF. nicht festzustellen. Hinweise für eine schuldrelevante Persönlichkeitsstörung sind nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu konstatieren; auch der von ihm durchgeführte SCID-5-PD als semistrukturierter Interviewleitfaden zur Untersuchung auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung entsprechend den Kriterien des DSM 5 habe eine solche nicht ergeben. Auch in diesem Testverfahren habe der Angeklagte sich als ein mit sich selbst im Reinen stehender Mensch dargestellt, freundlich und zuvorkommend im Umgang, eher zurückhaltend und nicht zwingend auf einen großen Freundeskreis bedacht. Die Arbeit habe für ihn einen hohen bis sehr hohen Stellenwert und strukturiere letztlich sein gesamtes Leben. Es hätten sich – so hat der Sachverständige zusammengefasst – in dem Testverfahren keinerlei Hinweise für prominente Persönlichkeitszüge oder gar für eine Persönlichkeitsstörung im psychiatrischen Sinne ergeben. Den überzeugenden Ausführungen des der Kammer aus vielen Prozessen als langjährig erfahrener und gewissenhaft bekannter Sachverständiger schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich an. Insbesondere hat auch die Kammer keine Minderungen im Leistungsbild oder Brüche im Verhalten des Angeklagten im Vergleich der Tatvor-, Tat- und Tatnachgeschichte feststellen können, die Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten gerechtfertigt erscheinen lassen. Mangels Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB war der Angeklagten bei der Tatbegehung in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen, seine Fehägkeit nach dieser Einsicht zu handeln war weder aufgehoben, noch erheblich vermindert. IV. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich wegen der Schüsse auf den getöteten H. O. des Mordes aus niedrigen Beweggründen gemäß §§ 211 Abs. 2 Var. 4, 22, 23 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative und 5, 52 StGB, in Bezug auf die Schüsse auf den Zeugen Z. O. des versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen des Schusses auf den Zeugen F. X. der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Soweit im Tenor des Urteils nur wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist und nicht wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, handelt es sich um ein Absetzungsversehen. 1) Mord zum Nachteil des H. O. gemäß §§ 211 Abs. 2 Var. 4 StGB a) Tötungsvorsatz Der Angeklagte hat bei der Tat zulasten des H. O. mit dolus directus 1. Grades – also mit Absicht – gehandelt. Absichtlich tötet, wem es bei seinem Tun auf die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges des Todes ankommt (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, 30. Auflage 2019, StGB § 15 Rn. 66). Dem Angeklagten kam es gerade darauf an, den Geschädigten H. O. zu töten, was sich nicht nur aus dem objektiven Geschehensablauf, sondern auch aus den im Vorlauf der Tat getätigten Äußerungen des Angeklagten ergibt, die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die entsprechenden obigen Ausführungen. Grund dafür war die Ausübung von Rache für den vom Angeklagten erlittenen Verlust von Macht und Einfluss in der R. an den aus seiner Sicht dafür Verantwortlichen, wobei im Rahmen der Vorsatzlehre Motive ohne Bedeutung sind und es nur darauf ankommt – was hier vorliegt – dass der Wille des Täters auf einen tatbestandlichen Deliktserfolg gerichtet war (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, 30. Auflage 2019, StGB § 15 Rn. 66). b) Mordmerkmal niedrige Beweggründe aa) Ein Tötungsbeweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb – in deutlich weiterreichendem Maßstab als bei einem Totschlag – verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGH, Urteil vom 14.06.2023, Az. 1 StR 399/22, in: NStZ 2024, 88; BGH, Beschluss vom 03.04.2008, Az. 5 StR 525/07, in: BeckRS 2008, 13471; BGH, Urteil vom 03.09.2002, Az. 5 StR 139/02, in: NStZ 2003, 146). Kommen mehrere Tatmotive in Betracht, so ist eine Verurteilung nur möglich, wenn jedes der Tatmotive als niedrig anzusehen ist (BGH, Urteil vom 09.11.2005, Az. 1 StR 234/05, in: NStZ 2006, 166). Soweit eine Tötung aus normalpsychologischen Beweggründen wie Wut, Zorn, Eifersucht, Hass, Rache und Verzweiflung resultiert, sind solche Gefühlsregungen ambivalent. Ihnen kann jedermann tagtäglich aus ganz unterschiedlichen Ursachen erliegen, so dass sie für sich betrachtet keine abschließende Aussage über ihren sozialethischen Stellenwert im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB zulassen. Sie sind daher nur dann als niedrig einzustufen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH, Urteil vom 14.06.2023, Az. 1 StR 399/22, in: NStZ 2024, 88; BGH, Urteil vom 29.10.2008, Az. 2 StR 349/08, in: NStZ 2009, 568, BGH, Urteil vom 14.12.2000, Az. 4 StR 375/00, in: BeckRS 2000, 30149978). Erweist sich die Tötung in Ansehung der einzelfallspezifischen Gegebenheiten nach normativen Deutungsmustern zumindest ansatzweise als begreiflich oder menschlich verständlich, so kann das ihr zugrunde liegende Tötungsmotiv nicht als niedrig klassifiziert werden. Entbehrt die aus normalpsychologischem Antrieb begangene Tötung hingegen eines rechtlich beachtlichen Grundes, so ist die Annahme eines niedrigen Beweggrundes gerechtfertigt (MüKoStGB/Schneider, 4. Auflage 2021, StGB § 211 Rn. 100). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung nicht nur in sein Bewusstsein hätte aufnehmen können, sondern tatsächlich darin aufgenommen hat, und dass er, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese zur Tatzeit gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte (BGH, Beschluss vom 12.10.2023, Az. 2 StR 79/23, in: BeckRS 2023, 31091 m.w.N.). Zur Bestimmung der vorherrschenden Tatmotivation des Täters im Tötungszeitpunkt dürfen auch vorangegangene Geschehnisse ohne Weiteres in die Gesamtwürdigung eingestellt werden (BGH, Urteil vom 14.06.2023, Az. 1 StR 399/22, in: NStZ 2024, 88). bb) In dem hier vorliegenden Fall ergibt die von der Kammer vorgenommene Gesamtwürdigung eine Beurteilung der Beweggründe des Angeklagten als „niedrig“ . Der Gefühlregung des Angeklagten lag zugrunde, dass dieser verärgert darüber war, dass sein Halbbruder H. O. ihn als Geschäftsführer abgesetzt und selbst die Leitung der Firma in die Hand genommen hat und dieser – nachdem der Angeklagte die Leitung der Firma faktisch seit einem halben Jahr nicht aus der Handgegeben hat- nunmehr dafür sorgen wollte, dass dieser die Büroräume der Firma nicht mehr betreten konnte. Mit dem Verlust von Macht und Einfluss in der von ihm gegründeten Firma wollte der Angeklagte sich indes nicht abfinden. Die hieraus resultierende Wut und das Rachemotive hat die Kammer als niedrig bewertet. Dabei hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte die Firma zuvor gemeinsam mit einem Freund aufgebaut hatte und sich mit dem Gedanken befasst, ob der Angeklagte menschlich nachvollziehbar mit seiner Situation haderte. Dies hingegen hat die Kammer hier unter der Vornahme einer Gesamtwürdigung aller inneren und äußeren Faktoren verneint. Hier nämlich ist zu sehen, dass es nicht der Getötete war, der dem Angeklagten die Firmenwerte – etwa unter Nutzung einer günstigen Gelegenheit – entzogen hatte, sondern die GmbH – Anteile nach Kenntnisstand beider nicht mehr vom Angeklagten haben gehalten werden können, ohne den Zugriff der Steuerbehörden fürchten zu müssen, ein Tatbestand, der durch den Angeklagten geschaffen worden ist und allein dessen Verantwortungsbereich entstammte. Aus diesem Grunde hatten zunächst die Söhne des Steuerberaters des Angeklagten die Anteile der neu gegründeten Firma übernommen und H. O. ist nach deren Ausscheiden nur deshalb Eigner der GmbH Anteile – freilich unter Wert - geworden, weil der Angeklagte weiterhin den Zugriff des Finanzamtes fürchtete und so dafür gesorgt werden sollte, dass der Firmenwert dem berechtigten Zugriff der Steuerbehörden weiterhin entzogen wurde und andererseits dies nicht durch völlig fremde Dritte geschah. Auf diese Weise hatte der Angeklagte auch nach dem Erwerb der Anteile durch H. O. noch die Geschäftsführung inne und hat weiter in der Firma verbleiben können, was er bis Mitte 0000 auch tat. Dann erfolgte die Absetzung des Angeklagten, nachdem dieser im Alter von damals 76 Jahren Mängel in der Geschäftsführung erkennen ließ. Dabei ist zu sehen, dass – wie oben ausgeführt – der Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG die Organisationshoheit der Gesellschafter manifestiert und damit auch den dienstvertraglichen Beschäftigungsanspruch des Geschäftsführers einschränkt (BGH Urt. V. 06.03.2012, II ZR 76/11). Dabei hatte H. O. von diesem Recht auch nicht willkürlich Gebrauch gemacht, sondern aus einem triftigen Grund. Vor diesem Hintergrund hatte der Angeklagte weder rechtlich noch moralisch die Weiterbeschäftigung fordern können. Wenn er aus Rache dafür, dass er seine Macht und Befugnisse im Unternehmen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verloren hat, tötet, handelt es sich um einen niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 StGB. Diese Beweggründe waren dem Angeklagten bei Begehung der Tat auch bewusst. Der einsichts- und voll steuerungsfähige Angeklagte hat das Motiv mit „jetzt sperren sie mich auch noch aus“ schließlich selbst im Ansatz verbalisiert. Außerdem – und auch das spricht für das Vorliegen eines „Motivationsbeherrschungspotenzials“ – hat der Angeklagte nicht im Sinne einer Kurzschussreaktion erstmalig im Rahmen des langen Verlaufs der Streitigkeiten mit Gewalt reagiert, sondern hat dies auch schon vorher getan, um sich beispielsweise mit Gewalt wieder in den Besitz seines Firmenhandys zu bringen. c) Das Mordmerkmal der Heimtücke – bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers zur Tötung in feindlicher Willensrichtung, wobei maßgebend für die Beurteilung die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs ist, vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.11.2015, Az. 1 StR 349/15, in: NStZ-RR 2016, 43 – ist nicht gegeben, denn der Geschädigte H. O. war zum Zeitpunkt des Angriffs nicht arglos. Er hat bereits vorher die Schüsse auf die Geschädigten F. X. und Z. O. akustisch wahrgenommen, zudem hat der Zeuge F. X. um Hilfe gerufen und der Zeuge Z. O. durch akustische Interaktion versucht, den Angeklagten vom Schießen abzuhalten, so dass der Geschädigte H. O. zum Zeitpunkt des Angriffs auch mit diesem gerechnet hat, was unter anderen daraus ersichtlich ist, dass er sich bereits hinter seinem Schreibtisch aufgestellt hat und – wie den Ausführungen der Sachverständigen Dr. FV. YE. zu entnehmen ist, auf die Bezug genommen wird – infolge der Durchschüsse durch beide Arme von einer abwehrenden Haltung auszugehen ist. 2) Versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Z. O. gemäß §§ 211 Abs. 2 Var. 4, 22, 23 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative und 5, 52 StGB a) Tötungsvorsatz Der Angeklagte hat bei der Tat zulasten des Z. O. mit dolus directus 1. Grades – also mit Absicht – gehandelt. Die Kammer nimmt insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zum Geschädigten H. O. getätigten Ausführungen Bezug, die ebenso für den Geschädigten Z.-O. Geltung beanspruchen, den der Angeklagte als Sohn des H. O. ebenfalls in die Gruppe der für seinen Machtverlust Verantwortlichen eingeordnet hat. b) Mordmerkmal niedrige Beweggründe Auch im Hinblick auf das verwirklichte Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nimmt die Kammer Bezug auf die vorstehend zu H. O. getätigten Ausführungen. Darauf basierend ist betreffend den Geschädigten Z. O. zu sehen, dass der Angeklagte auch im Hinblick auf diesen Rachegefühle verspürt hat, weil es sich um den Sohn des H. O. handelt und der Angeklagte diesen quasi in Sippenhaft genommen hat, ohne zuvor mit ihm näher in Kontakt getreten zu sein. Auch im Hinblick auf Z. O. entbehrt das Rachemotiv eines nachvollziehbaren Grundes und steht nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe. c) Rücktritt aa) Kein fehlgeschlagener Versuch Ein fehlgeschlagener Versuch – der den Rücktritt ausschließen würde – liegt nicht vor. Der vorgenannte Ausschluss des Rücktritts bei einem Fehlschlag des Versuchs liegt darin begründet, dass die gesetzlich umschriebenen Rücktrittsvoraussetzungen, also die „Aufgabe der weiteren Tatausführung“ , das „Verhindern der Vollendung“ bzw. das ernsthafte Bemühen „die Vollendung zu verhindern“ , allesamt voraussetzen, dass der Täter es überhaupt für möglich hält, dass die Tat noch vollendet werden kann (MüKoStGB/Hoffmann-Holland, 4. Auflage 2020, StGB § 24 Rn. 52). Ein fehlgeschlagener Versuch liegt demnach immer dann vor, wenn der Täter zu der Annahme gelangt, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur und ohne Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitliegenden Mitteln vollenden (BGH, Beschluss vom 05.09.2019, Az. 4 StR 394/19, in: NStZ 2020, 82; BGH, Beschluss vom 28.11.2018, Az. 5 StR 418/18, in: BeckRS 2018, 33934; BGH, Beschluss vom 22.09.2015, Az. 4 StR 359/15, in: NStZ 2016, 332; MüKoStGB/Hoffmann-Holland, 4. Auflage 2020, StGB § 24 Rn. 56). Hat der Täter die Erfolgslosigkeit des Versuchs nicht erkannt, führt dies nicht zum Fehlschlag, sondern unterfällt § 24 Abs. 1 S. 2 StGB (BGHNStZ-RR 2005, 70, 71; NStZ-RR 2015, 105, 106) und ist somit nach den Regeln für den beendeten Versuch zu beurteilen. So liegt der Fall hier. Dem Angeklagten hat sich – davon ist die Kammer überzeugt – das Bild eines tödlich Getroffenen geboten. Er hat erst einen Schuss auf Z. O. abgegeben, der ihn am Oberschenkel traf. Nach der Flucht unter den Schreibtisch zielte der Angeklagte zwei weitere Male auf den Geschädigten, unter anderem auf den Oberkörper. Der Angeklagte ging bereits zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass er den Geschädigten tödlich getroffen habe, die Kammer nimmt insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die diesbezüglich bereits erfolgten Ausführungen. Der Kammer ist dabei bewusst, dass es auf die tatsächlichen Vorstellungen des Täters ankommt und nicht darauf, was vom diesem „erwartet werden konnte“ und grundsätzlich auch nicht auf die objektive Lage (Fischer, Kommentar zum StGB, 71. Auflage 2024, § 24 Rn. 14a; BGH, Beschluss vom 21.11.2019, Az. 4 StR 500/19, in: BeckRS 2019, 32914). Hier jedoch hat sich dem Angeklagten das Bild eines tödlich Getroffenen geboten, nachdem Z. O. sich totgestellt hatte, Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte davon ausgegangen wäre, seinen Neffen nur verletzt, aber nicht getötet zu haben, liegen dabei für den Zeitpunkt der letzten Handlung zum Nachteil des Z. O. nicht vor. Dass der Angeklagte anhand des seitens des Zeugen Z. O. geführten Telefonats mit der Notrufzentrale mitbekommen hat, dass dieser noch lebt und insofern ggfls. von einer – in engen Grenzen möglichen - Korrektur des Rücktrittshorizontes auszugehen ist, ist – wie eben bereits ausgeführt - nicht der Fall. Zum einen hat der Z. O. den Anruf seinen Angaben zufolge sehr leise abgesetzt und der schwerhörige Angeklagte war nicht mehr im Raum, sondern hat im Nebenzimmer Schüsse abgefeuert. Zudem ist der Angeklagte danach wieder zum Geschädigten Z. O. zurückgekommen, der sich weiter totgestellt hatte. Dafür, dass der Angeklagte vor diesem Hintergrund davon ausgegangen ist, sein Opfer entgegen des sich ihm bietenden Bildes nicht tödlich getroffen zu haben, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass für die Feststellungen des Rücktrittshorizontes der Zweifelssatz gilt. Dieser gelangt zur Anwendung, wenn nach Abwägung der beweiserheblichen Umstände nicht mit Sicherheit geklärt werden kann, welche Vorstellungen der Täter zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte. Lässt sich aus den objektiven Umständen der Tat kein Hinweis auf das Vorstellungsbild des Täters im Zeitpunkt des Abbruchs der Tötungshandlung gewinnen, kann die für einen beendeten Totschlagsversuch sprechende Annahme gerechtfertigt sein, dass bei ihm die der Tatbegehung zugrundeliegende Folgeneinschätzung fortbestanden hat oder ihm die Folgen gleichgültig waren. Der Zweifelsgrundsatz nötigt indes nicht dazu, Tatsachen zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, für die es im äußeren Geschehen keine Anhaltspunkte gibt (BGH, Beschluss vom 14.08.2013, Az. 4 StR 308/13, in: NStZ-RR 2014, 241; BGH, Beschluss vom 22.05.2013, Az. 4 StR 170/13, in: NStZ 2013, 703; BGH, Urteil vom 03.06.2008, Az. 1 StR 59/08, in: NStZ 2009, 264). All dies führt auch bei einem (wie hier) schweigenden Angeklagten nicht zu einer mit dem Schuldprinzip kollidierenden Beweislastumkehr, sondern ist notwendige Folge der Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 261 StPO seine Überzeugung aus dem Gang der Hauptverhandlung zu schöpfen (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8.11.2006, Az. 2 BvR 1378/06, zitiert nach juris). Vom beendeten Versuch kann der Täter gemäß § 24 Abs. 1, Satz 1, 2. Alternative StGB nur unter erschwerten Voraussetzungen zurücktreten, nämlich durch das Verhindern der Tatvollendung oder durch ein ernsthaftes Bemühen um diese. Das ist hier nicht gegeben. (2) d) Körperverletzung Der Angeklagte hat durch die zulasten des Geschädigten Z. O. abgegebenen Schüsse den Tatbestand der Körperverletzung sowie der Qualifikationstatbestände der § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und Nr. 5 StGB erfüllt. Durch die Verwendung der Schusswaffe hat der Angeklagte den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB erfüllt, weil diese nach ihrer Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Erfasst sind die in § 1 WaffG bezeichneten Gegenstände, worunter auch Schusswaffen zählen (Fischer, Kommentar zum StGB, 71. Auflage 2024, § 224 Rn. 19). Außerdem hat er die Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen. Erforderlich, aber auch genügend für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden; einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht. Auch die eingetretene Verletzung braucht nicht lebensgefährlich zu sein; lediglich die Handlung muss sich als lebensgefährdend darstellen (BGH, Urteil vom 25.02.2010, Az. 4 StR 575/09, in: NStZ-RR 2010, 176; BGH, Beschluss vom 23.07.2004, Az. 2 StR 101/04, in: NStZ 2005, 156). Der Schuss in den Oberschenkel des Zeugen Z. O. war geeignet, lebensgefährdende Verletzungen hervorzurufen, da dort wichtige Arterien verortet sind, die bei einem Treffen derselben zu einem schnellen Verbluten führen können. e) Konkurrenzen Die mit dem versuchten Tötungsdelikt zulasten des Zeugen Z. O. zusammentreffende vorsätzliche gefährliche Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tateinheit (BGH, Urteil vom 24.09.1998, Az. 4 StR 272/98, in: NJW 1999, 69). Das Zusammentreffen mehrerer Alternativen des § 224 Abs. 1 StGB begründet nur eine Gesetzesverletzung (BGH, Beschluss vom 17.04.2019, Az. 5 StR 32/19, in: NStZ 2019, 471), kann aber strafschärfend berücksichtigt werden. 3) Gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des F. X. gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alternative und 5 StGB a) Tötungsvorsatz und Mordmerkmale Der Angeklagte hat bei der Tat zulasten des F. X. mit dolus directus 1. Grades – also mit Absicht – gehandelt, die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die bereits erfolgten Ausführungen. Außerdem handelte der Angeklagte sowohl aus niedrigen Beweggründen – auf die diesbezüglich bereits getätigten Ausführungen nimmt die Kammer Bezug – als auch heimtückisch, weil dieser bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs – der Schussabgabe – mit dem Rücken zum Angeklagten stand und keinen Angriff erwartet hat. Die infolge dieser Arglosigkeit bestehende Wehrlosigkeit (BGH, Urteil vom 04.07.1984, Az. 3 StR 199/84, in: NJW 1985, 334) hat der Angeklagte in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausgenutzt (BGH, Urteil vom 30.03.2023, Az. 4 StR 234/22, in: NJW 2023, 2291; BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az. 4 StR 337/20, in: NStZ 2021, 609; BGH, Beschluss vom 26.03.2020, Az. 4 StR 134/19, in: NStZ 2020, 609), wobei es darauf mit Blick auf den Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt – auf den die Kammer nachfolgend eingeht – nicht ankommt. b) Rücktritt aa) Kein fehlgeschlagener Versuch Ein fehlgeschlagener Versuch liegt nicht vor, denn der Angeklagte ging nach dem von ihm abgegebenen Schuss gegen den Zeugen F. X. davon aus, dass er mit dem bereits eingesetzten Mittel der sich noch in seiner Hand befindlichen und mit 8 Patronen geladenen Schusswaffe sofort und ohne wesentliche zeitliche Zäsur weitere Schüsse gegen diesen hätte abgeben können. Der Geschädigte F. X. – so hat es die Kammer zugunsten des Angeklagten angenommen – hat sich nach dem Schuss in aufrechtem und schnellen Gang vom Angeklagten in Richtung der Toilettenräume entfernt, was dieser auch bemerkt hat. Der Angeklagte hatte die geladene Waffe noch in der Hand und befand sich zudem weiterhin in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Zeugen F. X.. Es wäre ihm demnach problemlos möglich gewesen, weitere Schüsse auf diesen abzufeuern, womit ein Fehlschlag nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten nicht vorlag. bb) Unbeendeter Versuch Es handelt sich um einen unbeendeten Versuch. Der unbeendete Versuch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter davon ausgeht, noch keine Ausführungshandlung vorgenommen zu haben, die dazu geeignet ist, den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen. Da der Täter in diesem Fall nicht damit rechnet, dass es auch dann zu einer Rechtsgutsverletzung kommen wird, wenn er nicht weiterhandelt, liegt nach § 24 Abs. 1, Satz 1, 1. Alternative StGB eine honorierfähige Rücktrittsleistung bereits dann vor, wenn er „die weitere Ausführung der Tat aufgibt“ (MüKoStGB/Hoffmann-Holland, 4. Auflage 2020, StGB § 24 Rn. 49; NK-StGB/Engländer, 6. Auflage 2023, StGB § 24 Rn. 36). Gemäß des Rücktrittshorizontes des Angeklagten hatte er den Zeugen F. X. durch den Schuss noch nicht lebensgefährlich verletzt. Wie bereits ausgeführt, ist die Kammer zugunsten des Angeklagten (vgl. zur Anwendbarkeit des Grundsatzes in dubio pro reo bei der Aufklärung des Rücktrittshorizontes BGH, Urteil vom 21.02.2018, Az. 5 StR 347/17, in: BeckRS 2018, 3838) davon ausgegangen, dass sich ihm noch nicht das Bild eines bereits tödlich Getroffenen geboten hat, sondern der Zeuge F. X. sich – vom Angeklagten bemerkt – in aufrechtem und schnellem Gang entfernt hat. Aufgrund dieses äußeren Eindrucks des geschädigten Zeugen unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung ging der Angeklagte aus seiner Perspektive davon aus, noch nicht alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben, vielmehr wären für die Herbeiführung des Todes noch weitere Schüsse erforderlich gewesen. cc) Freiwilligkeit Liegt ein unbeendeter Versuch vor, kann der Täter bereits dadurch Strafbefreiung erlangen, dass er „freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt“ (§ 24 Abs. 1, Satz 1, 1. Alternative StGB). Der Angeklagte hat hier die weitere Tatausführung aufgegeben, obwohl er mit den sich noch in der Schusswaffe befindlichen 8 Patronen weitere Schüsse hätte abgeben können. Dies hat er außerdem freiwillig getan. Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit ist entscheidend, ob der Täter noch Herr seiner Entschlüsse blieb und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hielt, also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch einen seelischen Druck unfähig wurde, die Tat zu vollbringen (BGH, Beschluss vom 13.01.1988, Az. 2 StR 665/87, in: NStZ 1988, 404). Bricht er sein Vorhaben ab, weil er davon ausgeht, nur durch sofortige Flucht vom Tatort der drohenden polizeilichen Festnahme entgehen zu können, ist die allein der Abwendung vernünftigerweise nicht mehr hinnehmbarer Nachteile dienende Tataufgabe als unfreiwillig anzusehen (BGH, Beschluss vom 20.11.2013, Az. 3 StR 325/13, in: NStZ 2014, 202). Die Aufgabe der weiteren Tatausführung war hier nicht durch heteronome Umstände bedingt bzw. motiviert; der Angeklagte hätte die Tat ohne erheblich größeres Risiko erfolgreich zu Ende führen können, dabei waren bei verbleibenden 8 Patronen auch noch genug Patronen in der Waffe, um die beiden anderen Tatopfer zu töten. c) Körperverletzung Der Angeklagte hat durch die zulasten des Geschädigten F. X. abgegebenen Schüsse den Tatbestand der Körperverletzung sowie der Qualifikationstatbestände der § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und Nr. 5 StGB erfüllt. Die Kammer nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die vorstehenden diesbezüglichen Ausführungen. Der Schuss in den Brustraum des Zeugen X. war geeignet, lebensgefährdende Verletzungen hervorzurufen. Im Brustraum liegen wichtige Organe wie beispielsweise die Lunge, deren Verletzung lebensgefährliche Folgen wie Hämatothorax und Pneumothorax nach sich ziehen kann, wie hier auch geschehen. d) Konkurrenzen Beim Rücktritt vom Tötungsdelikt bleibt der Täter aus §§ 223 Abs. 1, 224 Abs.2 Nr. 5 StGB – und im konkreten Fall außerdem aus §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative StGB – strafbar, denn der Gesetzgeber hat sich hier – anders als bei anderen Gefährdungsdelikten – gegen eine Strafvergünstigung wegen tätiger Reue entschieden, sodass die Analogievoraussetzung einer planwidrigen Lücke nicht vorliegt (MüKoStGB/Hardtung, 4. Auflage 2021, StGB § 224 Rn. 60). 4) Konkurrenzen Hinsichtlich der Konkurrenzen hat die Kammer berücksichtigt, dass die Annahme von Tateinheit bei Verletzungen höchstpersönlicher Rechtsgüter nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2005, Az. 1 StR 195/05; BGH, Urteil vom 19.09.2019, Az. 3 StR 180/19; BGH, Beschluss vom 21.08.2018, Az. 2 StR 300/18), etwa wenn eine Aufspaltung in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, Beschluss vom 29.08.2019, Az. 2 StR 85/19, in: NStZ 2020, 355), beispielsweise bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2004, Az. 4 StR 268/04; BGH, Beschluss vom 21.11.2000, Az. 4 StR 354/00). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Schüsse zulasten der drei Geschädigten sind im Rahmen eines einzigen zeitlich, räumlich und situativen Gesamtgeschehens erfolgt und hingen in einer Weise kausal zusammen, dass eine Aufspaltung des Geschehens in drei selbständige Taten unnatürlich erschiene. V. Strafausspruch Der Angeklagte war zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. 1) Strafrahmen § 211 Abs. 1 StGB sieht keinen Strafrahmen vor; Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Einen minder schweren Fall des Mordes sieht das Gesetz nicht vor; § 213 StGB ist weder direkt noch analog auf § 211 StGB anwendbar (BGH, Beschluss vom 25.08.2010, Az. 1 StR 393/10, in: BeckRS 2010, 23039 Rdn. 7; BGH, Beschluss vom 19.05-1981, Az. GSSt 1/81, in: NJW 1981, 1965; BeckOK StGB/Eschelbach, 60. Ed. 1.2.2024, StGB § 211 Rn. 123; Schneider, in: MüKo StGB, 4. Auflage 2021, § 211 Rdn. 280). Die Kammer hat zwar gesehen, dass es sich bei dem am 00.00.0000 geborenen Angeklagten um einen betagten und zudem erheblich vorerkrankten – die Kammer nimmt insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die bereits getätigten Ausführungen – Mann handelt. Andererseits gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden. Insbesondere kann sich aus dem hohen Lebensalter eines Angeklagten, etwa unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung, keine Strafobergrenze ergeben (BGH, Urteil vom 27.04.2006, Az. 4 StR 572/05, in: NStZ 2006, 500). 2) Rechtsfolgenlösung Gleichwohl besteht für das Tatgericht die Möglichkeit, nach den allgemeinen Strafmilderungsmöglichkeiten nach § 49 Abs. 1 StGB oder im Falle des Heimtückemordes nach der von dem Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsfolgenlösung (BGH, Beschluss vom 19.05.1981, Az. GSSt 1/81, in: NJW 1981, 1965) in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB auf eine zeitige Freiheitsstrafe zu erkennen. Vorliegend lagen die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht vor. Vertypte Strafmilderungsgründe (beispielsweise § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 28 Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB oder § 35 Abs. 2 StGB) bestehen nicht. Insbesondere die Schuldfähigkeit des Angeklagten war nach den getroffenen Feststellungen nicht beeinträchtigt im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Auch die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfolgenlösung beim Heimtückemord führt vorliegend nicht zu einer Strafmilderung, da das Mordmerkmal der Heimtücke in dem hier vorliegenden Fall nicht verwirklicht ist. VI. Besondere Schwere der Schuld Bei der Beurteilung der Schwere der Schuld ist die Abwägung im Einzelfall maßgeblich (BGH, Urteil vom 01.07.2004, Az. 3 StR 494/03, in: NStZ 2005, 88). Der Tatrichter hat demnach ohne Bindung an begriffliche Vorgaben die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Alsdann hat er im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann dabei nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Nur dies wird der nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Entscheidung gerecht. Solche Umstände können beispielweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder – im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene – weitere schwere Straftaten sein. Hierbei ist jedoch stets zu bedenken, dass solche Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können (BGH, Beschluss vom 22.11.1994, Az. GSSt 2/94, in: NJW 1995, 407; BGH, Urteil vom 21.01.1993, Az. 4 StR 560/92, in: NJW 1993, 1084). Eine gesteigerte Schuld kann daher im Einzelfall durch besondere Umstände in der Persönlichkeit des Verurteilten – teilweise – wieder ausgeglichen werden, beispielsweise durch das Vorliegen eines hohen Lebensalters und den sich daraus ergebenden frühestmöglichen Aussetzungszeitpunkt gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 03.12.2008, Az. 2 StR 435/08, in: NStZ 2009, 260). Hier steht dem schulderschwerenden Gesichtspunkt, dass es sich um eine Tat mit drei Opfern gehandelt hat, neben dem hohen Lebensalter des Angeklagten die Umstände gegenüber, dass dieser strafrechtlich nicht vorbelastet war, die Tatbegehung zumindest konkludent eingeräumt hat und es sich um eine familiäre Konstellation mit langer Streitvorgeschichte und -entwicklung gehandelt hat. Unter Abwägung aller schuldrelevanten Umstände und einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit hat die Kammer die besonderer Schwere der Schuld verneint. VII. Maßregel der Besserung und Sicherung Es liegen weder die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB noch die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB vor. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus scheidet bereits aufgrund des Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 StGB (dazu BGH, Urteil vom 27.09.2012, Az. 4 StR 217/12, in: NStZ-RR 2013, 42; BGH, Urteil vom 02.03.2011, Az. 2 StR 550/10, in: NStZ-RR 2011, 240) aus, denn der Angeklagte hat die Taten – wie bereits dargestellt – nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da – so hat es der Sachverständige Dr. med. ZP. VF. im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 ausgeführt – er in den Explorationen einen Hang zum Konsum berauschender Substanzen beim Angeklagten nicht habe feststellen können. VIII. Adhäsionsantrag Der Nebenkläger F. X. begehrt im Adhäsionsverfahren wegen der abgeurteilten und gegen ihn gerichteten Tat vom Angeklagten Schmerzensgeld. Er hat mit Schriftsatz vom 00.00.0000, eingegangen beim Landgericht N. am 00.00.0000 und zugestellt am 00.00.0000, beantragt: 1. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Antragsteller ein angemessenes Schmerzensgeld zzgl. 5 % Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Antragstellung zu zahlen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens. 3. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der vom Nebenkläger F. X. gestellte Adhäsionsantrag ist gemäß §§ 403, 404 Abs. 1 StPO zulässig und darüber hinaus auch begründet. Der Nebenkläger kann gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 253 Abs. 2 BGB, 223, 224 Abs. 1 StGB 50.000,00 Euro Schmerzensgeld vom Angeklagten verlangen, weil er die festgestellte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des F. X. schuldhaft begangen hat. Auf die Feststellung der Tat und ihre Auswirkungen unter II), der rechtlichen Würdigung unter IV) und der Strafzumessung unter V) wird Bezug genommen. Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bemessung des Schmerzensgeldes ist, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld ein Ausgleichsanspruch eigener Art ist, dem eine doppelte Funktion zukommt. Die Funktion des Schmerzensgeldes besteht in einer Ausgleichs- und einer Genugtuungsfunktion. Es soll einerseits für den Geschädigten ein Ausgleich für die immateriellen Nachteile, d.h. für die körperlichen und seelischen Lebensbeeinträchtigungen geschaffen werden. Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Darüber hinaus soll dem Geschädigten eine Genugtuung für das durch den Schädiger zugefügte Unrecht gewährt werden (BGH, Urteil vom 13.10.1992, Az. VI ZR 201/91; OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2000, Az. 9 U 204/99, beides zitiert nach juris). Insbesondere bei vorsätzlichen Straftaten, wie sie hier vom Angeklagten begangen wurden, ist das Genugtuungsbedürfnis des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mit zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 29.11.1994, Az. VI ZR 93/94, in: NJW 1995, 781; BGH, Urteil vom 16.01.1996, Az. VI ZR 109/95, in: NJW 1996, 1591). Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind alle Umstände maßgeblich, die dem Fall sein besonderes Gepräge geben. Als Folgen sind zu berücksichtigen das Verletzungsbild in Form der Art und Dauer der Beeinträchtigungen und vorhandenen Schmerzen, das Vorliegen eines Dauerschadens, psychische Beeinträchtigungen und seelisch bedingte Folgeschäden, der Heilungsverlauf, gegebenenfalls mit Komplikationen, und der gegenwärtige körperliche Zustand (BGH, Urteil vom 13.10.1992, Az. VI ZR 201/91, zitiert nach juris). Im Übrigen soll sich das zu ermittelnde Schmerzensgeld in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen. Die Größenordnung hat sich mithin in dem Rahmen zu bewegen, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird (BGH, Urteil vom 18.11.1969, Az. VI ZR 81/68, zitiert nach juris). Hierbei ist einschränkend zu berücksichtigen, dass wegen der Komplexität der anspruchsbegründenden Verletzungsbilder und ihrer Wirkung im Einzelfall eine schematische Übernahme der in anderen Fällen ausgeurteilten Beträge nicht vorgenommen werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2000, Az. 9 U 204/99, zitiert nach juris). Bei der Schmerzensgeldbemessung verbietet sich dabei eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten „richtigen“ Schmerzensgeldhöhe zu führen (BGH, Urteil vom 08.06.1976, Az. VI ZR 216/74, zitiert nach juris). Hier hat die Kammer berücksichtigt, dass der gegen den Nebenkläger abgegebene Schuss den linken unteren Lungenlappen, das Zwerchfell und den Dickdarm durchschlug und zu einem einen Hämathothorax und einen Pneumothorax links führte. Zudem erlitt er eine Trümmerfraktur der 6. und linken 9. Rippe. Ein Lungenlappen musste resiziert werden, der Nebenkläger konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden. Er befand sich vom 19 01. bis zum 00.00.0000 im St. Marien Hospital Y., danach für 3 Wochen im Krankenhaus Bergmannsheil in I. und dann für 4 Wochen in der Reha. Aktuell leidet er unter einer um 30 % eingeschränkten Lungenleistung und es sind Vernarbungen am Zwerchfell und am Darm zu konstatieren. Außerdem leidet der Nebenkläger mit Blick auf die Darmverletzung immer noch unter Verdauungsproblemen. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 50.000,- Euro für angemessen. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 291, 247 BGB. Der Umstand der strafrechtlichen Verurteilung war für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hingegen unerheblich (BGH, Urteil vom 29.11.1994, Az. VI ZR 93/94, in: NJW 1995, 781; BGH, Urteil vom 16.01.1996, Az. VI ZR 109/95, in: NJW 1996, 1591). IX. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1, 472a Abs. 1 StPO, die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Hartmann-Garschagen Dr. Kuhn-Pfeil Stencel