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IX ZA 20/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/13 vom 21. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte- rin Möhring am 21. November 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2013 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalte- ten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegen- stand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubrin- gen. Zwar ist keine Masse vorhanden, aus der die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aufgebracht werden könnten. Jedoch ist es zumindest einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zuzumu- ten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen. 1 2 - 3 - 1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumu- ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind ins- besondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berück- sichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025, Rn. 12; jeweils mwN). 2. Hieran gemessen ist jedenfalls der S. (Gläubige- rin Nr. 3 der Tabelle Anlage K 3), deren Forderung in Höhe von 15.461,21 € festgestellt ist, die Aufbringung der Verfahrenskosten zumutbar. Bei - nach An- gabe des Klägers - festgestellten und noch offenen Forderungen von insgesamt 29.969,69 € kann sie im Falle eines Erfolgs der auf Zahlung von 45.000 € ge- richteten Klage mit einer vollen Befriedigung ihrer Forderung rechnen. Demge- genüber belaufen sich die Verfahrenskosten nach der Berechnung des Antrag- 3 4 - 4 - stellers auf lediglich 5.400,59 €. Ob die Gläubigerin bereit ist, sich an den Ver- fahrenskosten zu beteiligen, ist unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012, aaO Rn. 6 mwN). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.02.2013 - 20 O 120/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2013 - 16 U 35/13 -