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Entscheidung

VI ZR 188/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 188/12 vom 25. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner und Stöhr sowie die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 10. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge- brauch gemacht. 1 2 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang ge- prüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen kön- nen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Anhörungsrüge nicht in zu- lässiger Weise damit begründet werden kann, dass die in der Akte bereits vor- handenen Seiten 4 ff. der Beschwerdebegründung vom 12. Oktober 2012 wört- lich wiederholt werden. Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfas- sungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbe- schluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766). Eine solche Verlet- zung durch den Senat bei Fassung des Nichtzulassungsbeschlusses zeigt die 3 4 - 4 - Anhörungsrüge nicht konkret auf. Der Senat hat sich mit dem Anliegen der An- hörungsrüge gleichwohl vollinhaltlich befasst. Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2011 - 306 O 243/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.03.2012 - 14 U 228/11 -