Urteil
306 O 243/10
LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:0902.306O243.10.0A
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 14. Januar 2011 bleibt aufrechterhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 14. Januar 2011 bleibt aufrechterhalten. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden. Das Versäumnisurteil gegen den Kläger war aufrechtzuerhalten, da die Klage unbegründet ist. Der Kläger hat wegen der Beschädigung des Zaunes keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagten. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er der Inhaber des Schadenersatzanspruches ist. Die Beklagten haben bestritten, dass der Kläger Eigentümer des Zaunes ist. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. In seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17. August 2011 hat er lediglich darauf hingewiesen, dass auch der Besitz durch die §§ 823 BGB und 7 StVG geschützt sei. Dieser Hinweis ist richtig, verhilft der Klage jedoch nicht zum Erfolg. Zunächst ist der Schriftsatz des Klägers so zu verstehen, dass er einräumt, nicht Eigentümer sondern allenfalls Besitzer des beschädigten Zaunes zu sein. Wie schon der BGH in dem vom Kläger zitierten Urteil (NJW 81,750) ausführt, ist aber nicht der eigentliche Sachschaden dem Besitzer zu ersetzen, sondern allenfalls der Haftungsschaden. D.h. der Kläger könnte von den Beklagten gegebenenfalls das ersetzt verlangen, was er dem Eigentümer des Zaunes aus dem Besitzverhältnis zu erstatten hatte. Dass der Kläger aber vom Eigentümer des Zaunes in Anspruch genommen wurde, und wenn ja in welcher Höhe, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dem Kläger war auch keine weitere Schriftsatzfrist nachzulassen. unabhängig von der Frage, ob der Kläger hier überhaupt noch einen Anspruch auf eine weitere Frist haben mag, hat er jedenfalls in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17. August zur strittigen Frage der Aktivlegitimation vorgetragen. Da Gericht hat diesen Vortrag des Klägers auch zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dem Antrag des Klägers ist also faktisch nachgekommen worden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 16. August 2005 geltend. Dabei stieß ein bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichertes Fahrzeug der Beklagten zu 1) gegen einen Zaun auf dem Gelände eines vom Kläger betriebenen KFZ-Handels in der S. Straße. Das Gericht hat am 14. Januar 2011 ein klagabweisendes Versäumnisurteil erlassen, nachdem der Kläger in dem Termin keinen Antrag gestellt hatte. gegen das Versäumnisurteil hat der Kläger zulässig Einspruch eingelegt. Der Kläger trägt vor, der Schaden belaufe sich unter Berücksichtigung einer außergerichtlichen Zahlung in Höhe von 1.000,-- € auf weitere 22.448,11 €. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17. August 2011 trägt er weiter vor, § 823 BGB und § 7 StVG schützten auch den Besitz. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 14. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 22.448,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2010 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. März 2010 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Sie bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers und die Schadenshöhe. Auf die gewechselten Schriftsätze sowie die von den Parteien eingereichten Anlagen wird Bezug genommen.