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Beschluss

1 StR 388/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pseudoephedrin in einem als Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG eingestuften Präparat ist nach Unionsrecht kein "erfasster Stoff" der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 und damit kein Grundstoff i.S.v. § 1 Nr.1, § 3 GÜG. • Die Strafvorschrift des § 19 Abs.1 Nr.1 GÜG verlangt das Handeltreiben mit einem Grundstoff; die Qualitätsbestimmung dieses Merkmals richtet sich nach dem Unionsrecht und den genannten Verordnungen. • Liegt wegen eines Arzneimittels die Ausnahmeregelung der Verordnungen vor, fehlt es am Tatbestand des § 19 Abs.1 Nr.1 GÜG; damit entfällt auch eine auf diesem Tatbestand beruhende Beihilfe (§ 27 StGB). • Feststellungen des Tatrichters können trotz Wertungsfehlern bestehen bleiben; das Urteil ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn der Tatbestand nicht erfüllt ist. • Ein Freispruch durch den Revisionssenat kam nicht in Betracht, weil eine andere Strafbarkeit (z.B. nach dem BtMG oder AMG) in einer neuen Verhandlung nicht ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungsgründe
Pseudoephedrin in Arzneimitteln kein Grundstoff nach GÜG • Pseudoephedrin in einem als Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG eingestuften Präparat ist nach Unionsrecht kein "erfasster Stoff" der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 und damit kein Grundstoff i.S.v. § 1 Nr.1, § 3 GÜG. • Die Strafvorschrift des § 19 Abs.1 Nr.1 GÜG verlangt das Handeltreiben mit einem Grundstoff; die Qualitätsbestimmung dieses Merkmals richtet sich nach dem Unionsrecht und den genannten Verordnungen. • Liegt wegen eines Arzneimittels die Ausnahmeregelung der Verordnungen vor, fehlt es am Tatbestand des § 19 Abs.1 Nr.1 GÜG; damit entfällt auch eine auf diesem Tatbestand beruhende Beihilfe (§ 27 StGB). • Feststellungen des Tatrichters können trotz Wertungsfehlern bestehen bleiben; das Urteil ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn der Tatbestand nicht erfüllt ist. • Ein Freispruch durch den Revisionssenat kam nicht in Betracht, weil eine andere Strafbarkeit (z.B. nach dem BtMG oder AMG) in einer neuen Verhandlung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Angeklagte N. erwarb zwischen August 2010 und März 2011 in acht Fällen große Mengen arzneimittelhaltigen Pseudoephedrins (insgesamt ca. 29,5 kg Wirkstoff) in Deutschland und Ungarn. Sie ließ die Medikamente unter Mitwirkung Dritter in die Tschechische Republik transportieren, wo das Pseudoephedrin extrahiert und zu Methamphetamin verarbeitet wurde. Aus der Gesamtmenge konnten etwa 6,5 kg Methamphetamin-Base hergestellt werden. Die Angeklagte S. nahm als Kurierin an mindestens einem Transport teil und wusste nach den Feststellungen von der Verwendung zur Drogenherstellung. Das Landgericht verurteilte N. wegen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff (§ 19 Abs.1 Nr.1 GÜG i.V.m. § 3 GÜG) und S. wegen Beihilfe (§ 27 StGB). Die Revisionen richten sich gegen diese Verurteilungen. • Rechtsfrage: Ob Pseudoephedrin, obwohl in Anhang I der Verordnungen aufgeführt, in Form eines Arzneimittels noch als "erfasster Stoff" und damit als Grundstoff im Sinne des GÜG zu qualifizieren ist. • Auslegung Unionsrecht: Die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 schließen Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG vom Kreis der "erfassten Stoffe" aus (Art.2 Buchst. a). • Vorlage an EuGH: Der Senat legte die Frage dem EuGH vor; der EuGH entschied, dass ein als Arzneimittel eingestuftes Präparat, selbst wenn es einen in den Anhängen genannten Stoff enthält, nicht als erfasster Stoff eingestuft werden kann. • Folge für nationales Recht: Wegen der Anknüpfung des Begriffs "Grundstoff" in § 1 Nr.1 und § 3 GÜG an die genannten Unionsverordnungen kann ein als Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG eingestuftes Präparat nicht als Grundstoff i.S.v. § 19 Abs.1 Nr.1 GÜG gelten. • Rechtsfolgen: Mangels Grundstoffeigenschaft des in den Arzneimitteln enthaltenen Pseudoephedrins ist der Tatbestand des § 19 Abs.1 Nr.1 GÜG nicht erfüllt; daraus folgt, dass eine hiervon abhängige Beihilfe nach § 27 StGB entfällt. • Verfahrensrechtlich: Die vorhandenen Feststellungen des Landgerichts blieben bestehen, weil es sich um einen Wertungsfehler handelte, der eine neue Verhandlung (nicht aber einen Freispruch durch den Senat) erforderlich macht. Daher war das Urteil gemäß § 349 Abs.4 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Weitere Prüfungen: Eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz oder Arzneimittelrecht bleibt offen; der neue Tatrichter muss diese Aspekte ggf. prüfen (§§ 29a BtMG, AMG/AMVV). Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilungen aufgehoben, soweit sie auf dem Annahmeberuhen, das in den Arzneimitteln enthaltene Pseudoephedrin sei ein Grundstoff i.S.v. § 1 Nr.1, § 3 und damit tatbestandsbildend für § 19 Abs.1 Nr.1 GÜG. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Ein Freispruch durch den Senat war nicht möglich, da in einer neuen Hauptverhandlung andere Straftatbestände (z.B. nach dem BtMG oder AMG) weiterhin in Betracht kommen; der neue Tatrichter kann ergänzende, den Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen treffen und die verbleibenden rechtlichen Fragen prüfen.