Entscheidung
1 StR 426/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 426/13 vom 5. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2013 beschlos- sen: Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichts- hofs der Europäischen Union über die ihm vom Senat mit Be- schluss vom 5. Dezember 2013 in der Strafsache 1 StR 388/13 unterbreitete Vorlagefrage ausgesetzt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (§ 19 Abs. 1 GÜG), zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Bei- hilfe zu einer durch die gesondert verfolgte N. begangenen Haupttat gemäß § 19 Abs. 1 GÜG geleistet. Über deren Revision gegen ihre Verurteilung hat der Senat in der Strafsache 1 StR 388/13 zu entscheiden. In dieser Strafsache hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage im Verfah- ren gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vor- lagefrage zu der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenaus- gangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 1 ff.) sowie der Verord- nung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung 1 2 - 3 - von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1 ff. sowie Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23) unterbreitet. Von der Entscheidung über die Vorlage hängt ab, ob die rechtlichen Vor- aussetzungen einer (täterschaftlichen) Strafbarkeit der gesondert verfolgten N. aus § 19 Abs. 1 GÜG gegeben sein können. Dementsprechend kommt es auch für die Revision des Angeklagten auf die Entscheidung über die Aus- legungsfrage an. Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke 3