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Beschluss

1 StR 426/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pseudoephedrin in Arzneimitteln ist nach unionsrechtlicher Auslegung der einschlägigen Verordnungen kein "erfasster Stoff" und damit kein "Grundstoff" im Sinne des GÜG. • Mangels Tatbestandsmäßigkeit der Haupttat nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG fehlt es an der erforderlichen Beihilfe des Angeklagten. • Die Aufhebung des Strafurteils ist geboten, wenn die rechtliche Bewertung der getroffenen Feststellungen auf einem Auslegungsfehler beruht; die Feststellungen selbst bleiben insoweit bestehen. • Ein Freispruch durch das Revisionsgericht ist nicht möglich, wenn in einer neuen Hauptverhandlung eine andere Strafbarkeit nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungsgründe
Pseudoephedrin in Arzneimitteln kein Grundstoff nach GÜG • Pseudoephedrin in Arzneimitteln ist nach unionsrechtlicher Auslegung der einschlägigen Verordnungen kein "erfasster Stoff" und damit kein "Grundstoff" im Sinne des GÜG. • Mangels Tatbestandsmäßigkeit der Haupttat nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG fehlt es an der erforderlichen Beihilfe des Angeklagten. • Die Aufhebung des Strafurteils ist geboten, wenn die rechtliche Bewertung der getroffenen Feststellungen auf einem Auslegungsfehler beruht; die Feststellungen selbst bleiben insoweit bestehen. • Ein Freispruch durch das Revisionsgericht ist nicht möglich, wenn in einer neuen Hauptverhandlung eine andere Strafbarkeit nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Die gesondert Verfolgte N. erwarb zwischen August 2010 und März 2011 in mehreren Fällen große Mengen Arzneimittel, die Pseudoephedrin enthalten. Teile der Medikamente wurden über Deutschland und Ungarn beschafft und nach Tschechien transportiert, wo Pseudoephedrin zu Methamphetamin verarbeitet wurde. Der Angeklagte fungierte als Kurier und transportierte mehrere Kartons mit den Medikamenten nach Prag; er übergab Ware an dortige Abnehmer und erhielt 400 Euro (Kurierlohn und Benzingeld). Die transportierten Tabletten enthielten etwa 7.400 g Pseudoephedrin, daraus hätten rund 1.640 g Methamphetamin-Base hergestellt werden können. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einem Grundstoff (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG i.V.m. § 3 GÜG) zu einer Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung und ordnete den Verfall von 200 Euro an. • Rechtsfehler in der rechtlichen Bewertung: Die Strafvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG setzt voraus, dass es sich um ein im Sinne des GÜG "Grundstoff" handelt; die Bestimmung ist anhand der unionsrechtlichen Verordnungen zur Überwachung von Drogenausgangsstoffen auszulegen. • Unionsrechtliche Vorgaben: Die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 sowie die Rechtsprechung des EuGH legen Arzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/83/EG von den "erfassten Stoffen" aus, auch wenn sie einen in den Anhängen genannten Stoff enthalten und dieser leicht extrahierbar ist. • Anwendung auf den Fall: Pseudoephedrin als Wirkstoff in den hier beteiligten Arzneimitteln ist daher kein "erfasster Stoff" nach den Verordnungen und folglich kein "Grundstoff" im Sinne des GÜG; damit fehlt es an der Tatbestandsmäßigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG der gesondert Verfolgten N. und damit an der Beihilfe des Angeklagten. • Rechtsfolgen: Wegen dieses Wertungsfehlers war das Urteil des Landgerichts aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen blieben jedoch bestehen, da sie nicht rechtsfehlerhaft erhoben wurden und der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen treffen kann (§ 353 Abs. 2 StPO). • Weiteres Vorgehen: Ein Freispruch durch den Senat kam nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung andere strafrechtliche Tatbestände (z. B. nach dem BtMG oder AMG oder Beihilfe hierzu) zur Anwendung gelangen könnten; insb. Beihilfe zu Betäubungsmitteldelikten bleibt möglich. Das Verfallsergebnis (200 Euro) entfällt mit Wegfall der Grundlage. • Relevante Normen: § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG, § 3 GÜG, § 1 Nr. 1 GÜG; Ergänzend: § 27 StGB (Beihilfe), § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; unionsrechtliche Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 sowie Richtlinie 2001/83/EG. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und das Urteil des Landgerichts München II aufgehoben, weil Pseudoephedrin in den verwendeten Arzneimitteln unionsrechtlich nicht als "erfasster Stoff" und damit nicht als "Grundstoff" im Sinne des GÜG zu qualifizieren ist. Folglich fehlte es an der Tatbestandsverwirklichung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG durch die gesondert Verfolgte und an der darauf bezogenen Beihilfe des Angeklagten; auch die Anordnung des Verfalls von 200 Euro entfällt. Die getroffenen Feststellungen bleiben erhalten; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Ein Freispruch durch den Senat kam nicht in Betracht, weil eine andere Strafbarkeit in einer neuen Hauptverhandlung nicht sicher ausgeschlossen werden kann.