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VIII ZR 174/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 174/13 vom 10. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Be- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Revisionszulas- sungsgründe vor. Ob vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnah- men mit Rücksicht auf die für den Mieter damit verbundenen - insbesondere finanziellen - Belastungen eine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB aF bedeuten, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Generalisierende Aussagen - etwa dazu, welche finanziellen Belastungen einem Mieter mit mittlerem Einkommen noch zuzumuten sind - verbieten sich daher. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach der Entschei- dung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nur einen Teil der Modernisie- rungsmaßnahmen (unter anderem Einbau einer Zentralheizung und Durchfüh- rung von Maßnahmen zur Wärmedämmung) zu dulden, durch die sich ihre bis- herige Miete von 408,45 € auf 620,22 € erhöhen wird. Die tatrichterliche Würdi- gung des Berufungsgerichts, dass die darüber hinaus von der Klägerin beab- 1 2 - 3 - sichtigten Maßnahmen (Einbau neuer Fenster sowie Umbaumaßnahmen im Bad) wegen der damit für die Beklagte verbundenen finanziellen Belastungen und angesichts einer nur geringen Komfortverbesserung durch den Umbau des Bades eine unzumutbare Härte bedeuten und deshalb von ihr nicht zu dulden sind, weist keinen Rechtsfehler auf. a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die unzumutbare Härte nicht schematisch mit einer bestimmten Quote von Miete und Haushaltseinkommen begründet, sondern das Verhältnis von Miete und Einkommen lediglich ergänzend in seine Überlegungen einbezogen; dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von einem zu niedrigen Einkommen der Beklagten ausge- gangen sei. Die Beklagte hat über ihre finanziellen Verhältnisse auch keine wi- dersprüchlichen Angaben gemacht, sondern ihr berufliches Einkommen durch Vorlage einer Gehaltsbescheinigung belegt. Soweit die Beklagte ihren Ver- dienst zunächst mit netto 2.024,78 € angegeben hatte, ist dies - wie aus der Gehaltsbescheinigung ersichtlich - ein bloßes Versehen, weil von diesem Be- trag noch Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 258,70 € (Arbeitnehmeran- teil) abgezogen wurden. Im Übrigen hat die Beklagte dargelegt, dass ihre bei- den Kinder Kindergeld erhalten, der Vater aber keinen Unterhalt zahlt und sie einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt nicht mehr bekommen kann, weil ihre Kinder das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Angaben durfte das Berufungsgericht bei seiner Abwägung ebenso zugrunde legen wie eine monatliche Zahlung der Beklagten zur Unterstützung der im Ausland studieren- den und im Übrigen auf BAföG-Zahlungen angewiesenen älteren Tochter. 3 4 - 4 - c) Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht ge- prüft, ob durch den geplanten Einbau von Isolierglasfenstern mit einem K-Wert von unter 1,5 und durch die Erneuerung des Bades nur ein allgemein üblicher Standard erreicht würde (§ 554 Abs. 2 Satz 4 BGB aF), zeigt sie entsprechen- den Sachvortrag der Klägerin hierzu in den Tatsacheninstanzen nicht auf. Be- züglich der Erneuerung des Bades hat das Berufungsgericht die Voraussetzun- gen des § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB im Übrigen ausdrücklich verneint. Den Ein- bau der Heizungsanlage hat die Beklagte nach dem Berufungsurteil ohnehin zu dulden, so dass es auf das Vorliegen des § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB aF insoweit nicht ankommt. d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Umstand, dass die Beklagte infolge des Einbaus der Zentralheizung die bishe- rigen Ausgaben (von jährlich 500 €) für Kohle spart und sich dadurch die zu- sätzliche Belastung mit Heizkostenvorauszahlungen (93,81 € monatlich) etwas relativiert, nicht übergangen, sondern in seine Wertung einbezogen. e) Soweit die Revision geltend macht, die Wohnung der Beklagten sei - was bei der Härteabwägung zu berücksichtigen sei - unangemessen groß, setzt sie lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der Würdigung des Beru- fungsgerichts, zeigt aber einen Rechtsfehler nicht auf. 5 6 7 - 5 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 16.05.2012 - 7 C 301/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2013 - 65 S 257/12 - 8