Leitsatz
IV ZR 46/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 46/13 Verkündet am: 11. Dezember 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 134; RDG § 2 Abs. 2, § 3 Bei der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein Unter- nehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Kündigung und Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasst, ist für die Abgrenzung einer nach § 2 Abs. 2 und § 3 RDG unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Inkassodienstleistung zum (erlaubnis- freien) echten Forderungskauf entscheidend, ob eine einzuziehende Forderung end- gültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2013 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Lebensversiche- rungsvertrag gegenüber dem beklagten Versicherer geltend. Der Versicherungsnehmer S. , der bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung unterhielt, unterzeichnete am 7. März 2011 einen "Geld zurück!-Auftrag", der den Verkauf seiner An- sprüche aus der Lebensversicherung an die Klägerin zum Gegenst and hatte. Die Zielsetzung des "Geld zurück!-Auftrags" ist einleitend wie folgt formuliert: "Ich bin überzeugt davon, dass ich mehr erreiche, wenn ich mich der durch die AG betreuten Anspruchs- gemeinschaft anschließe. Deshalb verkaufe ich Ihnen me i- ne Ansprüche aus dem nachstehenden Versicherungsve r- 1 2 - 3 - trag und beauftrage Sie hiermit, mich in die von Ihnen b e- treute Anspruchsgemeinschaft aufzunehmen und meine Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag (…) durchzusetzen." Der Versicherungsvertrag sollte laut Auftrag sofort durch die Klä- gerin gekündigt, später der Rückkaufswert abzüglich einer Kündigungs- gebühr von 87,50 € an den Versicherungsnehmer überwiesen werden. Weiter wurde vereinbart, dass der Versicherungsnehmer 50% aller künf- tigen Erstattungen von der Klägerin erhalten solle und er sich dafür "einmalig mit 300 Euro" an den Kosten der Klägerin beteilige. In den im "Geld zurück!-Auftrag" in Bezug genommenen "Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsve r- trag" (im Folgenden: AGB) ist unter § 2 u.a. Folgendes geregelt: "2) Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ab- schlusses dieser Kauf- und Abtretungsvereinbarung alle seine Rechte und Ansprüche aus dem vorderseitig genan n- ten Vertrag vollumfänglich und unwiderruflich an die Käuf e- rin ab, insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens einschließlich Gewinnbeteiligung und dynam i- schen Zuwachs, sowie einschließlich des Rechtes zur Kü n- digung des Vertrages. Die Käuferin nimmt diese Abtretung an. (…) 5) Die Käuferin beauftragt ggf. einen Rechtsanwalt mit der Anfechtung des Vertrages und dem Ziel, möglichst alle ein- gezahlten Beiträge von der Gesellschaft erstattet zu b e- kommen. Die rechtliche Auseinandersetzung wird nach Wahl der Käuferin im eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers erfolgen, wobei sich die Käuferin im Innenver- hältnis verpflichtet, den Verkäufer von allen Kosten freizu- halten. Ausnahme sind die für die Kündigung angefallenen Kosten. …" 3 - 4 - In § 3 der AGB heißt es unter der Überschrift "Kaufpreis, Kauf- preisfälligkeit": "1) Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand nach § 1 (noch laufender Vertrag) richtet sich nach dem von der Gesell- schaft zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf - und Ab- tretungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden Netto-Auszahlungsbetrags nach Abzug von Steuern, Abgaben und Gebühren. Über diesen Betrag holt die Käuferin bzw. der beauftragte Rechtsanwalt eine Best ä- tigung der Gesellschaft ein. Der Kaufpreis erhöht sich noch um den jeweils vereinbarten Anteil an den zusätzlich zu e r- reichenden künftigen Erstattungen gemäß Nr. 2. 2) Der Kaufpreis für Ansprüche aus bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen beträgt je nach Vereinbarung 25-75% der noch zu erreichenden Erstattungen. Die Kauf- preiszahlung ist aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen von der Gesellschaft eingefordert werden konnten. Die Verein- barungen gemäß Nr. 4 gelten sinngemäß. 3) (…) 4) Der Kaufpreis gem. Abs. 1 ist auf das Fremdgeldkonto einzuziehen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb von 10 Banktagen nach Eingang des Geldes an den Verkäufer auf das umseitig genannte Konto des Ver- käufers oder auf ein anderes von ihm vorderseitig benan n- tes Konto eines Dritten zu überweisen. (…)" Zeitgleich unterzeichnete der Versicherungsnehmer außerdem ei- ne "Widerrufserklärung und Abtretungsanzeige", mit der er gegenüber der Beklagten den "Widerspruch, den Widerruf bzw. die Anfechtung" des Versicherungsvertrages erklärte und die Abtretung sämtlicher bestehe n- den und sich zukünftig ergebenden Rechte und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag an die Klägerin anzeigte. Eine Kopie übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2011 an 4 5 - 5 - die Beklagte mit der Aufforderung, den Rückkaufswert zu bestät igen. Mit Schreiben vom 10. März 2011 bat die Klägerin unter Vorlage des Origi- nals der "Widerrufserklärung und Abtretungsanzeige" um vollständige Erstattung sämtlicher vom Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge zu- züglich einer Verzinsung von 7% auf ihr Konto. Hilfsweise kündigte sie den Versicherungsvertrag. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass sie die Abtretung und Kündigung nicht anerkenne. Im Wege der Stufenklage verlangt die Klägerin Auskunft über den Rückkaufswert und dessen Auszahlung. Sie ist der Auffassung, die Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag im Wege eines echten Forderungskaufs wirksam erworben zu haben. Dem- gegenüber hält die Beklagte den "Geld zurück!-Auftrag" und die darin vereinbarte Abtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleis- tungsgesetz (RDG) für nichtig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver- folgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Wie das Landgericht ist auch das Berufungsgericht der Auffa s- sung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Kauf - und Abtre- tungsvereinbarung sowohl in ihrem schuldrechtlichen als auch in ihrem Abtretungsteil gemäß § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig sei. 6 7 8 - 6 - Auf die Kauf- und Abtretungsvereinbarung finde das RDG Anwen- dung. Insbesondere sei dessen räumlicher Anwendungsbereich eröffnet, obwohl der Sitz der Klägerin in der Schweiz liege. Die Aktivitäten der Klägerin seien auf Deutschland ausgerichtet und entfalteten hier unmit- telbare Wirkungen. Außerdem sei in § 5 AGB die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer habe eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG zum Gegenstand. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversich e- rungsvertrag sei zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung erfolgt. Um einen echten Forderungskauf, der nach der G e- setzesbegründung vom Anwendungsbereich des RDG ausgenommen sei, handele es sich nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs seien die entscheidenden Kriterien für das echte Factoring zum einen die Vorfinanzierung und zum anderen die Übernahme des Delkredererisikos durch den Käufer. Hier fehle es bereits an der Vorfi- nanzierung, weil der Verkäufer nach § 3 Abs. 1 und 4 der AGB den Kaufpreis erst und nur dann erhalte, wenn der Versicherer den Nettoaus- zahlungsbetrag auf das Fremdgeldkonto eingezahlt habe und das Geld dort eingegangen sei. Daher trage der Versicherungsnehmer auch das Bonitätsrisiko. Er beteilige sich mit 300 € erfolgsunabhängig an den Kos- ten der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche, so dass bei deren Einziehung seine wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stünden. Diese Dienstleistung werde von der Klägerin als eigenständiges Geschäft i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG betrieben, da nach dem eige- 9 10 11 - 7 - nen Vortrag der Klägerin ihr Geschäftsmodell gerade der Aufkauf von Forderungen aus Versicherungsverträgen sei. II. Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht zu, weil deren Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig ist. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des RDG ausgegangen. Der Sitz der Klägerin in der Schweiz steht dem nicht entgegen. Zur Frage des räumlichen Anwendungsbereiches des früheren Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) hat der Bundesgerichtshof bereits klargestellt, dass der Sitz der Niederlassung des Rechtsbesorgers wegen der Umgehungsgefahr kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Frage der Anwendbarkeit war (Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 7/04, WM 2007, 231 Rn. 24 m.w.N.). Nicht qualifizierte Rechtsbesorger hätten sich andernfalls den Anforderungen des RBerG durch die bloße Verlegung ih- rer Niederlassung in das Ausland entziehen können, um von dort aus rechtsberatende Tätigkeiten in Deutschland vorzunehmen und zwar nicht nur in grenznahen Gebieten, sondern auch unter Nutzung der modernen Kommunikationsmittel im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes (aaO). Entscheidend war - mangels Anhaltspunkten im Wortlaut des Ge- setzes - der verfolgte Schutzzweck des RBerG. Dieser lag in dem Schutz des Rechtssuchenden vor fachlich ungeeigneten und unzuverlässigen Personen und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (aaO Rn. 22; BVerfG, NJW 2002, 1190 unter 1 m.w.N.). Diese Erwägungen gelten auch für den räumlichen Anwendungs- bereich des RDG (Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG § 1 12 13 14 - 8 - Rn. 5 ff.; Mankowski, ZErb 2007, 406, 409; Knöfel, AnwBl. 2007, 264). Trotz inhaltlich und strukturell grundlegender Neugestaltung des RDG gegenüber dem RBerG (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1) ist die Zielrich- tung beider Gesetze vergleichbar; auch das RDG dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqu a- lifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, dazu auch BT-Drucks. 16/3655, S. 45). Dieser Schutzzweck ist hier be- troffen, da der Versicherungsnehmer als Auftraggeber und die Beklagte als Adressatin der von der Klägerin verfassten Schreiben im Inland an- sässig sind. 2. Gegenstand des "Geld zurück!-Auftrags" ist eine Rechtsdienst- leistung i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Hiernach ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetre- tener Forderungen, die als eigenständiges Geschäft betrieben wird , eine Rechtsdienstleistung und damit nach § 3 RDG erlaubnispflichtig. a) Der "Geld zurück!-Auftrag" hat eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung zum Gegenstand. aa) Die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung (Inkassozession) soll nach der Begründung des Gesetzen t- wurfs der Bundesregierung vom 30. November 2006 unter Erlaubnisvo r- behalt stehen, weil hier nur die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und die Forderung für den Zessionar wirtschaftlich fremd bleibt (BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48). Sie ist von den Fällen des Forderungskaufs abzugrenzen, "bei denen ein endgülti- ger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls 15 16 17 - 9 - auf den Erwerber übergeht" (aaO S. 48), so dass die Einziehung auf ei- gene Rechnung erfolgt. Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, WM 2012, 2322 Rn. 13 und Be- schluss vom 11. Juli 2013 - II ZR 245/11, WM 2013, 1549 Rn. 3; zu Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG: Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 17; so auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG: BT-Drucks. 16/3655, S. 48 f.). Hierbei ist nicht allein auf den Wort- laut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesam ten ihr zu- grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umg e- hung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO; zu Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG: Urteile vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 91/79, BGHZ 76, 119, 125 f.; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726 Rn. 8 m.w.N.). Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einer- seits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO Rn. 14 m.w.N.; BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48 f.; ebenso: LG Aachen, Urteil vom 27. April 2012 - 9 O 626/10, BeckRS 2013, 06585 un- ter II 1 a aa). bb) Die Auslegung des "Geld zurück!-Auftrags" und der einbezo- genen AGB ergibt, dass dem Versicherungsnehmer das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung zugutekommen und - von Rechtsverfolgungs- 18 19 - 10 - kosten abgesehen - er allein das Risiko des Forderungsausfalls tragen soll. (1) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der von der Klägerin verwendeten AGB ist uneingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar, weil diese Bedingungen zur bundesweiten Verwendung in einer Vielzahl von Fällen bestimmt sind und damit über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung für zahlreiche Vertrag s- beziehungen haben (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06, NJW 2007, 1581 Rn. 15; vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Allgemeine Geschäft s- bedingungen sind grundsätzlich nach ihrem objektiven Inhalt und typ i- schen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ve r- tragsparteien unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise ve r- standen werden (st. Rspr., BGH, Urteile vom 29. Mai 2009 - V ZR 201/08, NJW-RR 2010, 63 Rn. 10; vom 23. November 2005 aaO, jeweils m.w.N.). (2) Das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung bleibt beim Versich e- rungsnehmer. Dies folgt aus der Vereinbarung zur Fälligkeit des "Kauf- preises", der sich zunächst nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB nach dem Rück- kaufswert richtet und nach Satz 3 um den vereinbarten Anteil an den "künftigen Erstattungen" erhöht. Dass die Erhöhung des Kaufpreises nach Satz 3 nicht vor einer erfolgreichen Beitreibung beim Versicherer fällig wird, ergibt sich bereits aus der Bezeichnung als "künftige Erstat- tungen". Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verwendeten AGB im Übrigen zu Recht dahin ausgelegt, dass auch hinsichtlich des Kaufpreises i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB die Fälligkeit erst nach der Auszahlung durch den Versicherer eintritt. 20 21 - 11 - (a) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06, NJW 2007, 1581 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB 72. Aufl. § 271 Rn. 1). Dieser Zeitpunkt richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien. Haben diese eine Zeit bestimmt, ist gemäß § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vo r- her bewirken kann. Das bedeutet, dass die Forderung zwar erfüllbar, je- doch noch nicht fällig ist (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 aaO Rn. 17). (b) Der Kaufpreis ist im Vertrag noch nicht von vornherein festge- legt, sondern richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB nach dem vom Versicherer "zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf- und Abtre- tungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden Netto - Auszahlungsbetrag", über den nach Satz 2 eine Bestätigung des Versi- cherers einzuholen ist. Bereits Satz 1, der die Kaufpreishöhe von dem zur Auszahlung kommenden Betrag abhängig macht, deutet darauf hin, dass die Kaufpreisfälligkeit nicht vor dieser Auszahlung eintreten soll. Auch aus Satz 2 ergibt sich nicht, dass der Kaufpreis bereits mit Eingang der Bestätigung beim Käufer fällig ist. Die Bestätigung kann auch die Funktion haben, die Parteien der Vereinbarung über die Höhe des Kau f- preises zu informieren. Für ein solches Verständnis und gegen eine Au s- legung als Fälligkeitsregelung spricht, dass die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 nur die Höhe des Kaufpreises betreffen. Zudem lässt die Überschrift des § 3 "Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit" eine gesonderte und eindeutige Fälligkeitsregelung erwarten. Eine solche findet sich in § 3 Abs. 4 Satz 1 AGB. Hiernach wird der Kaufpreis auf ein Fremdgeld- konto eingezogen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb 22 23 - 12 - von 10 Banktagen nach Eingang an den Versicherungsnehmer überwie- sen. Diese Fristbestimmung ist nach der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB dahingehend zu verstehen, dass der Kaufpreis erst 10 Bank- tage nach Eingang der Zahlung auf dem Fremdgeldkonto fällig wird. Für die klägerische Interpretation, § 3 Abs. 4 AGB gelte nur für "Sonderfälle" treuhänderischer Abwicklung, in denen Versicherungsnehmer eine Aus- zahlung des Kaufpreises an verschiedene Zahlungsempfänger wünsch- ten, findet sich weder im "Geld zurück!-Auftrag" noch in den AGB ein Anhaltspunkt. Auch die Verwendung des Begriffs "Fremdgeldkonto" in § 3 Abs. 4 AGB spricht dafür, dass der Rückkaufswert nach Auszahlung durch den Versicherer wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zugeordnet wird, der Kaufpreis vor dieser Auszahlung nicht an den Versicherungsnehmer auszukehren ist. Der Begriff lässt sich nur dahin verstehen, dass es sich um ein von der Klägerin für Rechnung der Versicherungsnehmer verwal- tetes Konto handelt. Soweit die Klägerin den Begriff "Fremdgeldkonto" damit zu erläutern versucht, es sei ein Konto der von der Klägerin beauf- tragten Rechtsanwälte gemeint, findet dies im Wortlaut und dem syste- matischen Zusammenhang der Klausel keine Stütze. Vielmehr ist von dem "Fremdgeldkonto" in den AGB ausschließlich im Zusammenhang mit der Auszahlung des Kaufpreises an den Versicherungsnehmer die Rede; ein Einzug des Kaufpreises durch von der Klägerin beauftragte Rechts- anwälte ist in § 3 AGB nicht erwähnt. Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus einem Umkeh r- schluss aus § 3 Abs. 2 Satz 2 AGB. Hiernach ist bei bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen die Kaufpreiszahlung "aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen 24 25 - 13 - von der Gesellschaft eingefordert werden konnten". Zwar fehlt eine ent- sprechende Regelung für noch laufende Versicherungsverträge. Der Sinn und Zweck einer besonderen Regelung zur Höhe und zur "Zahlbar- keit" des Kaufpreises bei bereits gekündigten und ausgezahlten Vertr ä- gen ergibt sich aber daraus, dass die Höhe des Kaufpreises für die Pa r- teien erst mit Auszahlung der weiteren Erstattungen durch den Versich e- rer feststeht, schon die Entstehung des Kaufpreisanspruchs also unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Beitreibung steht. Für die Fälligkeit gilt aufgrund der Verweisung in Satz 3 ebenfalls die Frist von 10 Banktagen nach Eingang auf dem Fremdgeldkonto. Demgege n- über steht bei noch laufenden Verträgen bereits mit der Bestätigung des Versicherers der Kaufpreisteilanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB der Höhe nach fest und ist damit entstanden - wenn auch noch nicht fällig. (c) Die erstmalig in der Revisionsbegründung vorgetragene Be- hauptung, die Parteien des "Geld zurück!-Auftrags" hätten diesem über- einstimmend ein von dem objektiven Inhalt abweichendes Verständnis zugrunde gelegt, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Partei- vorbringen unterliegt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzung s- protokoll ersichtlich ist. Unbeachtlich ist daher auch die mit der Revisi- onsbegründung erstmals vorgelegte, vom Versicherungsnehmer unte r- zeichnete "Auslegungs- und Änderungsvereinbarung". Die diesbezügli- che Verfahrensrüge der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). 26 - 14 - (d) Nach allem hat die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Bei- treibung nicht übernommen. Ob, wann und in welcher Höhe der Versi- cherungsnehmer den "Kaufpreis" i.S. von § 3 Abs. 1 AGB erhält, ist vom Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Versicherer abhängig. Die Klä- gerin trägt allein das Risiko vergeblicher Aufwendung von Prozessko s- ten, soweit diese die vom Versicherungsnehmer zu tragende Kostenpau- schale übersteigen. (3) Wirtschaftlich steht daher bei Abschluss des "Geld zurück!- Auftrags" nicht das Interesse des Versicherungsnehmers an einer Über- tragung des Ausfallrisikos auf die Klägerin im Vordergrund. Die Klägerin übernimmt lediglich die für die Beitreibung erforderlichen Dienstleistun- gen und stellt dem Versicherungsnehmer daneben die mit einer Bünde- lung von Interessen möglicherweise verbundenen Vorteile für die Durch- setzung seiner Forderungen in Aussicht. Dieser Zweck ist auf dem For- mular des "Geld zurück!-Auftrags" einleitend deutlich formuliert. Der Ver- sicherungsnehmer ist auch nach der Abtretung an dem Bestand und der Durchsetzbarkeit der zedierten Forderungen interessiert, während die Klägerin kein nennenswertes Risiko eingeht. Dementsprechend hält sie sich nach § 2 Abs. 5 Satz 2 AGB die Möglichkeit offen, die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer im Namen des Versicherungs- nehmers zu führen. Die Einziehung erfolgt auch nicht deshalb auf eigene Rechnung, weil die Klägerin nach dem "Geld zurück!-Auftrag" an den künftigen Erstattungen partizipieren soll. Diese Vereinbarung einer e r- folgsabhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit ändert nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts (BGH Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, WM 2012, 2322 Rn. 19; vom 25. November 2008 - XI ZR 27 28 - 15 - 413/07, WM 2009, 259 Rn. 20; vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102 unter III 2 a). b) Die Einziehung wird von der Klägerin auch als eigenständiges Geschäft i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG betrieben. Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt - oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht le- diglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen berufli- chen Tätigkeit erfolgt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO Rn. 21 m.w.N.; BT-Drucks. 16/3655, S. 49). Die Einziehung von Forderungen aus Versicherungsverträgen bildet das Hauptgeschäft der Kläge rin, die sich als "LV-Doktor" bezeichnet. Das Berufungsgericht hat dazu - von der Revision unangegriffen - festgestellt, es handele sich dabei um das Geschäftsmodell der Klägerin. Damit ist zugleich festgestellt, dass die Inkassotätigkeit der Kläg e- rin keine bloße Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG darstellt. Zwar sind hiernach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätig- keitsbild gehören. Wird die Inkassodienstleistung als eigenständiges G e- schäft betrieben, erübrigt sich aber die Prüfung, ob die Einziehung als Nebenleistung nach § 5 RDG zulässig ist (BT-Drucks. 16/3655, S. 49; Krenzler/Offermann-Burckart, RDG § 2 Rn. 127). 3. Da eine Erlaubnisfreiheit nach §§ 5 bis 8 RDG nicht in Betracht kommt und die Klägerin nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt, ist die Abtretung der Klageforderung wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 i.V.m. § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig. Die Nichtigkeit erfasst sowohl schuldrechtliche a ls auch 29 30 31 - 16 - Verfügungsverträge wie die Forderungsabtretung, wenn diese auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielen (BGH, Urteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 11; vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, WM 2012, 2322 Rn. 34-36 m.w.N.). Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.02.2011 - 11 O 8489/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.12.2012 - 8 U 607/12 -