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V ZR 201/08

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. Mai 2009 V ZR 201/08 BGB § 305 c Abs. 2 Bedeutung notarieller Erläuterung für Auslegung von AGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 459MittBayNot 6/2009 Rechtsprechung Bürgerliches Recht RECHTsprechung Bürgerliches Recht 1. BGB § 305 c Abs. 2 (Bedeutung notarieller Erläuterung für Auslegung von AGB) Auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die grundsätzlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen sind, ist der Auslegung die Prüfung vorgeschaltet, ob die Vertragsklausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist. Anlass für eine solche Prüfung besteht insbesondere dann, wenn es sich um einen notariell beurkundeten Vertrag handelt, bei dem es nicht fern liegt, dass beide Parteien eine möglicherweise nicht ohne weiteres zu verstehende Vertragsbestimmung übereinstimmend so verstanden haben, wie sie von dem Notar erläutert worden ist. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 29.5.2009, V ZR 201/08 Mit notariellem Vertrag kauften die Kläger von dem Beklagten ein Baugrundstück. Der Vertrag enthält hierzu folgende, von dem Beklagten in vielen Verträgen verwendete vorformulierte Bestimmungen: „§ 4 Kaufpreis (…) In dem Kaufpreis sind die Kosten derVer- und Entsorgungsleitungen für Schmutzwasser sowie Gas, Strom und Telekom bis an die Grundstücksgrenze bzw. zu dem Hausanschlussschacht auf dem Grundstück des Käufers, die Kosten der straßenbau­ lichen Erschließung und der Ausgleichsmaßnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz sowie die Vermessungskosten enthalten. (…) § 5 Kosten der Erschließung Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass die Erschließung nicht die Herstellung der Hausanschlüsse für Schmutzwasser, Gas (…), Strom (...) und Telekom erfasst. Die Durchführung der Netz- und Hausanschlüsse und die Bezahlung ist Sache des Käufers. Dies gilt ebenso für den Beitrag der Anschlussleitung/ Hausanschluss für Frischwasser gemäß Verbandsatzung des Wasserbeschaffungsverbandes M. Der Notar belehrte die Parteien ausführlich über die Kostenverteilung.“ Den Klägern wurden von dem Elektroversorgungsunternehmen und dem Wasserbeschaffungsverband mit der Abrechnung der Hausanschlüsse auch Baukostenzuschüsse nach den einschlägigen Verordnungen über die Versorgungsbedingungen i. H. v. 526,18 € und 1.083,59 € in Rechnung gestellt. Sie verlangen von dem Beklagten die Erstattung dieser Beträge. Aus den Gründen: Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der Aufhebung ( § 562 Abs. 1 ZPO ), weil das Berufungsgericht – wie die Revision zu Recht rügt – die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht protokolliert hat. (…) III. Für die erneute Befassung des Berufungsgerichts mit der Sache weist der Senat auf Folgendes hin. 1. Auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die grundsätzlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen sind, wie sie von verständigen und red­ lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, VIZ 2003, 240 , 241), ist der Auslegung die Prüfung vorgeschaltet, ob die Vertragsklausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist (BGH, NJW 2002, 2102, 2103). Ist das der Fall, geht der übereinstimmende Wille der objektiven Auslegung vor ( BGHZ 113, 251 , 259; BGH, NJW 2002, 2102 , 2103). Anlass für eine solche Prüfung besteht hier deswegen, weil es sich um einen notariell beurkundeten Vertrag handelt, bei dem es nicht fern liegt, dass beide Parteien eine möglicherweise nicht ohne weiteres zu verstehende Vertragsbestimmung übereinstimmend so verstanden haben, wie sie von dem Notar erläutert worden ist. Das Berufungsgericht wird daher zunächst zu prüfen haben, ob aufgrund der von dem Beklagten behaupteten Erläuterung durch den Notar anzunehmen ist, dass die Parteien die Regelungen der §§ 4 und 5 des Vertrages übereinstimmend verstanden haben. Für eine solche Annahme reicht es aus, wenn eine Partei ihren Willen äußert und die andere Partei dies erkennt und in Kenntnis dessen den Vertrag abschließt (BGH, NJW-RR 1993, 373 ). So kann es sein, wenn die Beweiswürdigung ergibt, dass der Notar den Klägern erläutert hat, dass § 5 des Vertrages so zu verstehen sei, dass die Käufer die Kosten nicht nur der Hausanschlüsse, sondern auch für die erstmalige Erstellung der Leitungen entstehenden Kosten zu tragen hätten, die den Grundstückseigentümern von den Versorgungsträgern als Beiträge oder als Baukostenzuschüsse auferlegt würden. Die von dem Beklagten gewollte Kostenverteilung wäre dann Vertragsinhalt geworden, auch wenn die Kläger sich dieses Verständnis nicht zu Eigen gemacht haben. 2. Lässt sich kein übereinstimmender Wille feststellen, geht dies insoweit zulasten desjenigen, der sich auf das übereinstimmende Verständnis der Vertragsklausel berufen hat. Die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB kommt nicht zum Tragen. Es ist stattdessen der Vertragsinhalt im Wege der Auslegung zu bestimmen. Dabei ist § 305 c Abs. 2 BGB nicht schon dann anzuwenden, wenn Streit über die Auslegung besteht. Die Norm kommt vielmehr erst zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung der für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Betracht kommenden Methoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind ( BGHZ 112, 65 , 68 f.; BGH, NJW-RR 2003, 1247 , 1248; NJW 2007, 504 , 506). Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es von vornherein von einer „gebotene(n) eingeschränkte(n), verbraucherfreundlichsten Auslegung nach § 305 c Abs. 2 BGB“ ausgegangen ist. 3. Im Rahmen der Auslegung kann auch zu prüfen sein, ob eine Vertragsklausel gegen das Transparenzgebot verstößt, etwa unter dem Gesichtspunkt, ob sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen zu fordern ist ( BGHZ 136, 394 , 401). Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch die Anmerkung von Grziwotz, MittBayNot 2009, 490 (in diesem Heft). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.05.2009 Aktenzeichen: V ZR 201/08 Rechtsgebiete: AGB, Verbraucherschutz Erschienen in: MittBayNot 2009, 459 NJW-RR 2010, 63-64 Normen in Titel: BGB § 305 c Abs. 2