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XII ZB 383/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 383/12 vom 11. Dezember 2013 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 6. Juni 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 1.095 € Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand; der Senat hat die gerügten Verfah- rensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO). 1. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschie- den, dass die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirt- schafts-Akademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden nicht mit einer abgeschlosse- nen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ist und daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung begründet (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - juris Rn. 9 ff.). 1 2 3 - 3 - 2. Soweit das Beschwerdegericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Abschluss an der Sächsi- schen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie ebenso wenig einem Lehrab- schluss vergleichbar sei, werden von der Rechtsbeschwerde keine Rügen er- hoben. Die hierzu vom Landgericht gemachten Ausführungen sind auch von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht es der Recht- sprechung des Senats, dass eine Ausbildung, die sich nach den Feststellungen des Landgerichts zusammengerechnet allenfalls auf ein Jahr erstreckt, nicht als ausreichend anzusehen und damit nicht mit dem Abschluss einer mindestens zweijährigen Lehre vergleichbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 15). 3. Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass sich ein Betreuer bezogen auf den neu gestellten Vergütungsantrag nicht auf einen Vertrauens- schutz wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung beru- fen kann (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - juris Rn. 19 mwN). 4 5 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Annaberg, Entscheidung vom 13.10.2011 - 1 XVII 181/10 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 06.06.2012 - 3 T 599/11 - 6