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Entscheidung

XII ZB 533/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 533/13 vom 16. Januar 2014 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 5. September 2013 wird auf Kos- ten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Verfahrenswert: 102 € Gründe: Die Rechtsbeschwerde, mit der die Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Be- schwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Be- treuerin im Jahre 1985 an der Karl-Marx-Universität Leipzig erworbene Studi- enabschluss als "Diplom-Agraringenieur" rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44 €. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen 1 2 3 - 3 - vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe be- rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN). Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Be- schwerdegerichts stand, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kennt- nisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleich- sam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum In- halt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausge- richtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene be- treuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Dies hat das Landgericht mit Blick auf das Ausbildungsziel, die Betreuerin zur Agrarin- genieurin auszubilden, und die im Hochschulzeugnis unter "Abschlussprüfun- gen und Belege" aufgeführten Fächer, nämlich "Morphologie, Futterproduktion, Biochemie, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, Maschinentechnik, Tierer- nährung, Tiergesundheits- und Tierseuchenlehre, Haustiergenetik und Tier- züchtung, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Geflügel- und Kleintier- zucht" verneint. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbe- schluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 19 mwN) und wird in seiner Richtigkeit auch nicht durch die von der Rechtsbe- schwerde angeführten Ausbildungsinhalte (45 Stunden "sozialistisches Recht"; Grundkenntnisse über Aufbau von Organen und Gewebe sowie deren Entwick- lung und Funktionsweise; Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung; Leitungsfunktionen) erfolgreich in Frage gestellt. 4 - 4 - 2. Die von der Betreuerin berufsbegleitend im Jahre 2005 an der Sächsi- schen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zur "Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von 956 Stun- den ist bereits von ihrem zeitlichen Umfang her weder mit einer abgeschlosse- nen Hochschulausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 14 ff.) noch mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 383/12 - zur Veröffentlichung bestimmt) vergleichbar. Sie begründet daher keinen erhöh- ten Stundensatz für die Betreuervergütung. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Auerbach, Entscheidung vom 08.04.2013 - XVII 176/06 - LG Zwickau, Entscheidung vom 05.09.2013 - 9 T 159/13 - 5 6