Entscheidung
IV ZR 207/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 207/13 vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 18. Dezember 2013 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Ber- lin vom 22. Mai 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Innerhalb derselben Frist möge zum Streitwert des Verfa h- rens auf der Grundlage von § 182 InsO vorgetragen wer- den. - 3 - Gründe: I. Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Kostenerstat- tungsanspruch aus einer Schiedsgutachtenvereinbarung geltend. Die Klägerinnen zu 1 und 2 sowie ihre 2011 verstorbene Mutter Magdolna S. waren zusammen mit dem am 18. Mai 2003 verstorbenen Georg S. Erben zu je 1/4 des 1977 verstorbenen Alexander S. . Erben der Magdolna S. sind zu je 1/4 die Kläger. Am 19. April 2000 trafen die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Alexander S. eine schriftliche Vereinbarung, nach welcher Georg S. gegen Zahlung einer Abfindung von 6 Mio. DM sowie eines bis zu seinem Tode zu leistenden monatlichen Betrags von 10.000 DM aus der Erbengemeinschaft ausschied. Über die Wirksamkeit dieser Ver- einbarung kam es vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 36 O 402/02 zu einem Rechtsstreit zwischen Georg S. und den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft. In diesem Verfahren machte Georg S. geltend, die Vereinbarung vom 19. April 2000 sei wegen einer sit- tenwidrig zu gering bemessenen Abfindung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Nach dem Tod des Georg S. und noch während des laufen- den Rechtsstreits schloss der für die unbekannten Erben des Georg S. bestellte Nachlasspfleger am 22. Dezember 2009 mit den Kläge- rinnen zu 1 und 2 sowie deren Mutter außergerichtlich eine als "Schieds - gutachtervereinbarung/Vergleich" überschriebene Vereinbarung. Hie r- nach sollten im Einzelnen bezeichnete Bestandteile des Immobiliar - und Mobiliarvermögens des Alexander S. durch namentlich bezeichnete Schiedsgutachter bewertet werden. Unter B V 2 wurde vereinbart, dass die Erbengemeinschaft die erforderlichen Vorschüsse an die Schiedsgut - achter verauslagt, die Parteien sich jedoch darüber einig sind, dass die 1 2 - 4 - Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S. des § 91 Abs. 1 ZPO notwendig sind und an dem Kostenausgleich in dem Verfahren 36 O 402/02 vor dem Landgericht Berlin entsprechend dem dortigen Obsiegen und Unterliegen teilnehmen. Unter "C. Bindungswirkung" heißt es ferner: "I. Die Entscheidungen der Schiedsgutachter sind für die Beteiligten für die bereits rechtshängigen und gegebenen- falls noch anhängig werdenden Verfahren und Streitigke i- ten abschließend und bindend. Die Bestimmung ist für die Vertragsschließenden nur dann nicht verbindlich, wenn sie i. S. d. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB offenbar unbillig ist. II. Die Beteiligten vereinbaren insoweit eine Bindung an die Gutachten bis zum gesetzlich höchst zulässigen Maß. … III. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die ein- zuholenden gutachterlichen Feststellungen lediglich der Beseitigung tatsächlicher Unsicherheiten und Unwägbarkei- ten im Hinblick auf den Wert des Nachlasses dienen. Rechtlich verbindliche Aussagen, etwa über die Erben-/Ge- sellschafterstellung der Beteiligten oder deren Anteile, die Wirksamkeit wechselseitiger Erklärungen oder sonstige Rechtsfragen, hierdurch jedoch nicht getroffen werden so l- len." Die Erbengemeinschaft nach Alexander S. leistete Zahlungen von insgesamt 134.097,53 € an die Gutachter. Am 29. April 2011 wurde das Verfahren 36 O 402/02 vor dem Landgericht Berlin durch Rücknah- me von Klage und Widerklage beendet. Mit Beschluss vom 1. August 2011 legte das Landgericht Berlin den vom Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben des Georg S. einen Anteil von 93% und den Klä- gerinnen zu 1 und 2 sowie ihrer Mutter einen Anteil von 7% der Kosten des Rechtsstreits auf. Die Kläger nehmen den Beklagten, der während des Rechtsstreits zum Insolvenzverwalter über den Nachlass des Georg 3 - 5 - S. bestellt worden ist, auf anteilige Zahlung der Kosten in Höhe von 124.710,70 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Klägern gegen die vom B e- klagten verwaltete Insolvenzmasse eine Masseforderung in Höhe von 124.710,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 8. Oktober 2011 zusteht. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie ei- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Se- natsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a). Daran fehlt es. Die vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete Frage, ob eine Schiedsgutachtenvereinbarung einer Genehmi- gung nach § 1822 Nr. 12 BGB bedarf, ist in Rechtsprechung und Schrift- tum nicht umstritten. a) Gemäß § 1822 Nr. 12 BGB bedarf der Vormund der Genehmi- gung des Familiengerichts zu einem Vergleich oder einem Schiedsve r- trag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streits oder der Ungewis s- heit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3.000 € nicht übersteigt oder 4 5 6 - 6 - der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Ve r- gleichsvorschlag entspricht. Diese Regelung findet entsprechend auf die Nachlassverwaltung gemäß §§ 1960, 1962, 1915 BGB Anwendung. Un- ter den Begriff des Schiedsvertrages i.S. von § 1822 Nr. 12 BGB fällt nach allgemeiner und zutreffender Auffassung lediglich die Schiedsver- einbarung nach § 1029 ZPO, nicht dagegen die Schiedsgutachtenverein- barung (Staudinger/Engler, BGB [2004] § 1822 Rn. 155; BGB-RGRK/ Dickescheid, 12. Aufl. § 1822 Rn. 54 a.E.; Erman/Saar, BGB 13. Aufl. § 1822 Rn. 32; vgl. ferner MünchKomm-BGB/Wagenitz, 6. Aufl. § 1822 Rn. 70). Der Wortlaut von § 1822 Nr. 12 BGB erfasst lediglich den Schiedsvertrag. Dieser Begriff entspricht demjenigen, der bis zum In- krafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) in § 1025 ZPO a.F. verwendet wurde. Auch wenn § 1029 ZPO nunmehr den Begriff der Schiedsverein- barung verwendet, ist allgemein anerkannt, dass unter § 1822 Nr. 12 BGB lediglich schiedsrichterliche Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO fallen (MünchKomm-BGB/Wagenitz; Staudinger/Engler aaO Rn. 154). Anhalts- punkte dafür, dass sich durch die Änderung der Begrifflich keiten in §§ 1025 ff. ZPO a.F., § 1029 ZPO Änderungen im Anwendungsbereich des § 1822 Nr. 12 BGB ergeben haben, bestehen nicht. b) Die Einbeziehung einer Schiedsgutachtenvereinbarung in den Anwendungsbereich von § 1822 Nr. 12 BGB scheidet ferner mit Rück- sicht auf Sinn und Zweck der Vorschrift aus. Mit dem Erfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluss eines Schiedsvertrages verhindert das Gesetz, dass der Vormund (hier der Nachlasspfleger) unkontrolliert den Rechtsschutz, den der Mündel (hier die unbekannten Erben) bei den staatlichen Gerichten erwarten kann, mit dem möglicherweise riskanteren Verfahren vor dem Schiedsgericht, das 7 - 7 - nicht an die strengen Vorschriften der Zivilprozessordnung gebunden ist, vertauscht (Staudinger aaO). Hierbei liegt dem Katalog der genehmi- gungsbedürftigen Rechtsgeschäfte nach § 1822 BGB die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass diese tendenziell riskant oder nachteilig sein können (MünchKomm-BGB/Wagenitz aaO Rn. 1). Im Interesse der Rechtssicherheit ist der Kreis der nach §§ 1821, 1822 BGB genehmi- gungspflichtigen Rechtsgeschäfte allerdings formal und nicht nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu bestimmen (BGH, Urteile vom 22. September 1969 - II ZR 144/68, BGHZ 52, 316, 319; vom 20. Sep- tember 1962 - II ZR 209/61, BGHZ 38, 26, 28 f.). Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 1822 Nr. 12 BGB auch auf Schiedsgutachtenvereinbarungen kommt hiernach wegen des grundsätzlichen Unterschieds zwischen einem Schiedsvertrag g e- mäß § 1025 ZPO a.F. und einer Schiedsgutachtenvereinbarung nicht in Betracht. Der Schiedsvertrag hat die Entscheidung des Rechtsstreits durch außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit stehende Schiedsrichter zum Ziel, während die Schiedsgutachtenabrede lediglich auf die Feststel- lung einzelner Tatbestandselemente oder gutachterliche Leistungsbe- stimmungen gerichtet ist (BGH, Urteile vom 26. April 1991 - V ZR 61/90, NJW 1991, 2761 unter I 1; vom 17. Mai 1967 - VIII ZR 58/66, BGHZ 48, 25, 27 f.; vom 25. Juni 1952 - II ZR 104/51, BGHZ 6, 335, 338 f.). Durch den Schiedsvertrag wird dem Schiedsrichter eine Tätigkeit übertragen, die im ordentlichen Rechtsweg sonst der staatlich bestellte Richter durch Fällung eines Urteils vornimmt. Schiedsgutachten, auf die die §§ 317 ff. BGB Anwendung finden, dienen demgegenüber vor allem dazu, den von den Parteien zwar objektiv bestimmten, aber nur mit einer gewissen Sachkunde feststellbaren Vertragsinhalt zu ermitteln. Es handelt sich insbesondere um privatrechtlich vereinbarte Sachverständigengutachten 8 - 8 - außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die der Klärung oder Festste l- lung von Tatsachen dienen, etwa zum Wert eines Vermögensgege n- stands. Dabei erkennen die Parteien die durch das Gutachten zu treffe n- de Bestimmung bis an die Grenze offenbarer Unrichtigkeit als verbindlich an (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 10/12, NJW 2013, 1296 Rn. 13). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schutzbedürftigkeit e i- nes Mündels im Rahmen eines Schiedsverfahrens nach §§ 1025 ff. ZPO nicht mit derjenigen in einem Schiedsgutachtenverfahren vergleichbar. Zwar mag es vergleichbare Risiken bei der Auswahl der Schiedsrichter, dem einzuhaltenden Verfahren und den Verfahrenskosten geben. Der maßgebliche Unterschied besteht aber darin, dass die staatlichen Ge- richte an einen im Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO ergangenen Schieds- spruch grundsätzlich gebunden sind. Eine Aufhebung kann nur unter den Voraussetzungen von § 1059 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO beantragt werden. Hierbei geht es im Wesentlichen um gravierende Verfahrensmängel oder einen Widerspruch zur öffentlichen Ordnung (ordre public). Eine Über- prüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs durch staatliche Gerichte findet nicht statt (Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl. § 1059 Rn. 47). Demgegenüber ersetzt eine Schiedsgutachtenvereinbarung eine Ent- scheidung des Rechtsstreits durch ein staatliches Gericht nicht. Bi n- dungswirkung kann lediglich im Rahmen der Feststellung einzelner Ta t- sachen eintreten, wobei die Feststellungen des Inhalts des Gutachtens dann nicht verbindlich sind, wenn sie offenbar unrichtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 10/12, NJW 2013, 1296 Rn. 13). Im Falle einer Schiedsgutachtenvereinbarung sind staatliche Eingriffs - und Kontrollrechte zugunsten des Mündels mithin in wesentlic h stärkerem 9 - 9 - Umfang gegeben als bei einem gemäß §§ 1025 ff. ZPO ergangenen Schiedsspruch. 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgega n- gen, dass es sich bei der Vereinbarung vom 22. Dezember 2009 um eine Schiedsgutachtenvereinbarung handelt. Ziel der dort getroffenen Rege- lung war es, den Verkehrswert für einzelne aufgeführte Grundstücke s o- wie den Marktpreis für bestimmte Gesellschaftsanteile durch einen Sachverständigen zu bestimmen. In C III der Vereinbarung ist ausdrück- lich geregelt, dass die gutachterlichen Feststellungen lediglich der Bese i- tigung tatsächlicher Unsicherheiten im Hinblick auf den Wert des Nac h- lasses dienen. Rechtlich verbindliche Aussagen sollten durch d ie Gut- achten demgegenüber nicht getroffen werden. Ferner haben die Ve r- tragsparteien in C I vereinbart, dass die Feststellungen für die Recht s- streitigkeiten abschließend und bindend sein sollen unter dem Vorbehalt offenbarer Unbilligkeit gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit ist die Vereinbarung ausdrücklich an die Bindungswirkung für Schiedsgutachten angelehnt. b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, die Vereinb a- rung vom 22. Dezember 2009 stelle einen Vergleich i.S. von § 1822 Nr. 12 BGB dar. Das Revisionsgericht überprüft die Auslegung derartiger Individualvereinbarungen nur daraufhin, ob Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und ob der Tatrichter sich mit dem Ve r- fahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 10 11 12 - 10 - Rn. 12). Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor und werden von der Re- vision nicht aufgezeigt. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2012 - 27 O 514/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2013 - 25 U 41/12 -