Entscheidung
AnwZ (Brfg) 59/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 59/13 vom 3. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Berichterstat- ter Richter Prof. Dr. König am 3. Januar 2014 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Das dem Kläger an Verkündungs statt am 15. Juli 2013 zugestell- te Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichts- hofs ist gegenstandslos. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Mit Bescheid vom 2. Juli 2012 hat die Beklagte die Zulassung des Klä- gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die hierge- gen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 hat die Beklagte den Bescheid vom 2. Juli 2012 wegen nachträglichen Wegfalls des Widerrufsgrun- des zurückgenommen. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend 1 - 3 - in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge ge- stellt. II. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er- klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustel- len. III. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu tref- fende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter zuständig. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Namentlich sind ernst- liche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht ersichtlich. Der Anwaltsgerichtshof ist in seinem sorgfältig begründeten Urteil auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen im Blick auf Verbindlich- keiten des Klägers von über 120.000 € und mehrere gegen diesen betriebene Vollstreckungsmaßnahmen zutreffend vom Eintritt des Vermögensverfalls (§ 14 2 3 4 - 4 - Abs. 2 Nr. 7 BRAO) zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 2. Juli 2012 (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; seitdem st. Rspr.) ausgegangen. Dass der Kläger Eigentümer einer werthaltigen Immobilie ist, reichte dabei zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nicht aus, weil sie ihm bei Ab- schluss des verwaltungsrechtlichen Widerrufsverfahrens nicht als liquider Ver- mögenswert zur Verfügung stand (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 14. No- vember 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13 Rn. 4 f. m.w.N.). Es waren auch keine Umstände ersichtlich, nach denen eine mit dem Vermögensverfall in aller Regel verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ausnahmsweise nicht gegeben ge- wesen sein könnte. Auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Anwaltsge- richtshofs wird Bezug genommen. Diese enthalten entgegen dem Vortrag des Klägers keine "bösartige Unterstellung einer vorsätzlichen Mandantenschädi- gungsabsicht". Vielmehr hat der Anwaltsgerichtshof unter Beachtung der stän- digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gefahrenprognose getrof- fen, die weder geeignet ist noch gar darauf abzielt, die persönliche Integrität des Klägers in Frage zu stellen. 5 - 5 - IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. König Vorinstanzen: AGH Celle, Entscheidung vom 15.07.2013 - AGH 18/12 (II 11/41) - 6