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Entscheidung

3 StR 337/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 337/13 vom 7. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärti- gen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 6. Juni 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen werden jedoch aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räu- berischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützten Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind für sich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch kann indes gleichwohl keinen Bestand haben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Voll- streckungsstand einer mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Moers vom 30. August 2012 verhängten Geldstrafe verhalten. Da die verfahrensgegen- ständliche Tat vom 12. Juli 2012 vor dieser Verurteilung lag, wäre - wenn die Vollstreckung der Geldstrafe im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte - von der Strafkammer grund- sätzlich eine Gesamtstrafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden und andernfalls ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. BGH, Be- schluss vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12, juris). Der Senat kann insbesondere mit Blick auf den mitgeteilten zeitlichen Ablauf und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht ausschlie- ßen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe - etwa in Unterbrechung der Unter- suchungshaft - durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist; dies würde den Angeklagten - anders als im Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe die unterbliebene oder im Fall ihrer Bezahlung die nicht mehr mögliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - auch beschweren. Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH aaO). 2 3 4 - 4 - Die bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da sie durch den Rechtsfehler nicht betroffen werden, § 353 Abs. 2 StPO. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 5