OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 128/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080616B4STR128
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080616B4STR128.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 128/16 vom 8. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum Raub - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 16. November 2015, soweit es den An- geklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Raub zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Voll- streckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil sich die Urteils- gründe nicht zum Vollstreckungsstand der vom Amtsgericht Essen-Borbeck im 1 2 - 3 - Verfahren 3 Ds verhängten Geldstrafe verhalten. Da die Verurteilung durch das Amtsgericht Essen-Borbeck, dessen genaues Datum das Urteil nicht mitteilt, nach dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Fest- stellungen zeitlich nach der neu abgeurteilten, am 7. Januar 2015 begangenen Tat erfolgte, kommt sie für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB in Betracht. In Abhängigkeit von dem bei Erlass des angefochtenen Urteils erreichten Stand der Vollstreckung der Geldstrafe hätte das Landgericht entweder eine Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 55 StGB treffen oder – im Falle einer Erledigung der Geldstrafe – bei der Bemessung der Freiheitsstrafe einen Härteausgleich vornehmen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Sep- tember 2014 – 2 StR 325/14, vom 7. Januar 2014 – 3 StR 337/13). Mit Blick auf eine mögliche Vollstreckung der Geldstrafe durch den Vollzug von Ersatzfrei- heitsstrafe ist auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die Nicht- beachtung der Gesamtstrafenlage beschwert ist. - 4 - Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzend getroffene neue Feststellungen dürfen den bisherigen nicht wider- sprechen. Da das weitere Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 – 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267). Sost-Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin 3