Entscheidung
IV ZR 158/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 158/13 vom 8. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 8. Januar 2014 beschlossen: Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Beschwerde des Beklagten die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilse- nat - vom 4. April 2013 zugelassen, soweit der Widerkla- geantrag zu IV abgewiesen worden ist. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Revisionszulassung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 289.000 € und für die außergerichtlichen Kosten 295.000 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Klägerin nur in Höhe von 98% anzusetzen sind. - 3 - Gründe: I. Die Parteien sind Geschwister und streiten im Rahmen einer E r- bauseinandersetzung wechselseitig um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Nachlass ihrer Eltern. Die am 10. Dezember 1994 verstorbene Mutter der Parteien - der Vater war vorverstorben - setzte diese testa- mentarisch als Erben zu je 1/2 ein. Die Parteien haben hinsichtlich Klage und Widerklage verschiedene Anträge gestellt. Das Landgericht hat mit Teilanerkenntnis-, Zwischenfeststellungs- und Teilurteil vom 15. Februar 2012 die Klägerin u.a. verurteilt, dem Beklagten Auskünfte aus der Ve r- mietung und Verpachtung des Grundstücks R. 73 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum Schluss der mündlichen Ver- handlung zu erteilen. Die weitergehenden Widerklageanträge I, IV und VI hat es abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte u.a. bea n- tragt, dass der mit Ziff. V des Urteils abgewiesene Widerklageantrag Ziff. IV, nämlich, dass die Klägerin nach erteilter Auskunft verurteilt wird, dem Beklagten die hälftigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Anwesens R. 73 für den Zeitraum ab dem 10. Dezem- ber 1994 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen, soweit die Einkünfte nicht für sachgerechte gemeinsame Zwecke der Erbengemeinschaft verwendet wurden, antragsgemäß ver- beschieden wird. Das Berufungsgericht hat die wechselseitigen Recht s- mittel der Parteien zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die B e- schwerde des Beklagten. II. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzula s- sen, soweit der Widerklageantrag zu IV abgewiesen worden ist. Insoweit 1 2 - 4 - ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zu- lassung der Revision folgt aus einem entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtl i- ches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Weder dem Urteil des Landge- richts noch dem des Berufungsgerichts kann mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, ob und mit welchem Inhalt über den Widerklagean- trag zu IV entschieden wurde. Das Landgericht hat in seinem Urteil die Klägerin verurteilt, dem Beklagten Auskunft aus der Vermietung und Verpachtung des Grun d- stücks R. 73 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erteilen. Den Widerklage- antrag zu IV hat es im Tenor abgewiesen. In den Entscheidungsgründen auf Seite 26 des Urteils heißt es demgegenüber: “Die Widerklageanträge III und IV sind begründet.“ In dem entsprechenden Abschnitt d er Ent- scheidungsgründe folgen sodann jedoch Ausführungen, die sich lediglich auf die Begründetheit der mit der Widerklage geltend gemachten Au s- kunftsanträge zu II und III beziehen. Eine Begründung zu dem mit der Stufenklage verfolgten Zahlungsantrag (Widerklageantrag zu IV) fehlt demgegenüber. Insoweit ist wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Entscheidungsgründen unklar, ob das Landgericht über den Widerklag e- antrag zu IV überhaupt entschieden hat und - falls dies der Fall gewesen sein sollte - ob es diesem stattgegeben oder ihn abgewiesen hat. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung auf diesen Widerspruch ausdrücklich hingewiesen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag o f- fenbar nicht zur Kenntnis genommen. Es hat sich hiermit in der Sache nicht befasst, sondern die Berufung des Beklagten insgesamt zurückge- 3 - 5 - wiesen. Das steht wiederum in Widerspruch zu den Urteilsgründen des Berufungsgerichts, wenn es dort (S. 10 f.) heißt: "Soweit das Landgericht hinsichtlich des Widerklageantrags Ziffer IV. des Beklagten ausgesprochen hat, dass die Klä- gerin nach erteilter Auskunft verurteilt wird, dem Beklagten die hälftigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Anwesens R. 73 für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 bis zum Schluss der mündlichen Verhand- lung zu erteilen hat, im Übrigen den weitergehenden Antrag des Beklagten und Widerklägers abgewiesen hat, hat das Landgericht richtig entschieden… Das Berufungsgericht folgt in beiden Fällen der hierzu vom Landgericht aufgezeigten Argumentation." Insoweit übersieht das Berufungsgericht, dass das Landgericht im Tenor seiner Entscheidung den Widerklageantrag zu IV abgewiesen, ihm in den Entscheidungsgründen jedenfalls dem Wortlaut nach stattgegeben hat, inhaltliche Ausführungen hierzu indessen fehlen, so dass gerade nicht feststeht, ob das Landgericht diesem Widerklageantrag stattgeg e- ben, ihn abgewiesen hat oder über diesen nicht befinden wollte. Insoweit konnte das Berufungsgericht sich nicht ohne weitere Begründung der - tatsächlich nicht vorhandenen - Argumentation des Landgerichts an- schließen. Es wird nunmehr nach Zurückverweisung der Sache zu en t- scheiden haben, ob der Widerklageantrag zu IV begründet ist. III. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 4 5 - 6 - Der Senat hat auch insoweit die auf Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.02.2012 - 26 O 15419/04 - OLG München, Entscheidung vom 04.04.2013 - 17 U 1091/12 - 6