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Entscheidung

VI ZR 560/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 560/12 vom 21. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch die Senatsurteile vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 231/06, BGHZ 175, 58 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 288/08 geklärt. Daraus ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen verspäteter Insolvenzantragstellung bei der Geltend- machung eines Schadensersatzanspruchs auf Ersatz von ihr geleis- teten Insolvenzgeldes darlegen und beweisen muss, dass eine recht- zeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen. Das Berufungs- urteil steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 38.597,60 € Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2011 - 15 O 208/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.06.2012 - 12 U 2/12 -