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Entscheidung

VI ZR 629/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:200617BVIZR629
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:200617BVIZR629.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 629/16 vom 20. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 20. Juni 2017 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 288/08, NJW-RR 2010, 351; Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 560/12, juris). Diese Ent- scheidungen sind, wie sich aus den zugehörigen Berufungsentscheidungen (zu - VI ZR 288/08: OLG Koblenz, Urteil vom 6. November 2008 - 6 U 193/08, BeckRS 2009, 88477; zu - VI ZR 560/12: OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2012 - 12 U 2/12, ZfSch 2014, 262) ergibt, jedenfalls auch zu der hier inmitten stehenden Frage von Neueinstellungen nach Insolvenzreife ergangen. Daraus ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einem Anspruch aus § 826 BGB auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes wegen verspäteter Insol- venzantragstellung auch im Fall der Neueinstellung von Arbeitnehmern nach Kenntnis der Insolvenzreife grundsätzlich darlegen und beweisen muss, dass eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld insge- samt nicht oder nur in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen. 1 - 3 - Auf das individuelle, neu begründete Arbeitsverhältnis könnte demge- genüber für die Schadensermittlung nur insoweit abgestellt werden, als die Be- gründung des konkreten Arbeitsverhältnisses in deliktisch vorwerfbarer Weise allein dazu erfolgt wäre, einen Anspruch auf Insolvenzgeld zu begründen, wofür nach allgemeinen Regeln die Bundesagentur für Arbeit darlegungs- und be- weisbelastet wäre. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Dresden vom 15. Mai 2013 (13 U 1337/12, BeckRS 2016, 09527) durch Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 (VI ZR 270/13) steht dem nicht entgegen, da die hier maßgebliche Frage dort nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f.; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185 ff.; vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254 f.; vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, NJW 2003, 2319, 2320). Die Berufungsentscheidung steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 2 3 - 4 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 33.673,03 € Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 17.02.2016 - 14 O 1001/15 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.07.2016 - 4 U 503/16 - 4 5