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IV ZB 32/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 32/13 vom 5. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 5. Februar 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. September 2013 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 31.786 € Gründe: I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Nach rechtzeiti- ger Einlegung ihrer Berufung wurde der Antrag der Beklagten auf Ve r- längerung der bis Montag, dem 29. Juli 2013, laufenden Berufungsbe- gründungsfrist nicht an das Berufungsgericht, sondern das in erster I n- stanz zuständige Landgericht adressiert. Dort ging er per Fax am Frei- tag, dem 26. Juli 2013 ein, wurde mit Schreiben vom 29. Juli 2013 an das Berufungsgericht weitergeleitet und lag dort erst am Folgetag vor. 1 - 3 - Zur Begründung ihres zusammen mit einem erneuten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 9. August 2013 per Fax beim Berufungsgericht eingegangenen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs- frist hat die Beklagte vorgetragen: Die Fristversäumung beruhe auf dem Versehen einer Sekretärin im Büro ihres in zweiter Instanz beauftragten Prozessbevollmächtigten (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter). Diese habe entgegen einer ihr er- teilten Weisung den Fristverlängerungsantrag vom 26. Juli 2013 nicht in der angelegten Berufungsakte, sondern der für die erste Instanz ang e- legten Akte verfasst und an das Gericht erster Instanz adressiert. Der Antrag sei sodann dem Prozessbevollmächtigten zusammen mit einer Vielzahl weiterer Schriftstücke zur Unterzeichnung vorgelegt und von diesem unterzeichnet worden, wobei dem Schriftstück weder die Beru- fungsakte beigefügt noch der Prozessbevollmächtigte mündlich auf den Fristverlängerungsantrag hingewiesen worden sei. In dessen Büro be- stehe allerdings die Weisung an die Sekretariate, die Gewährung bean- tragter Fristverlängerungen bei der aus der jeweiligen Berufungsakte e r- sichtlichen Geschäftsstelle des Berufungsgerichts telefonisch abzufragen und auf dem betreffenden Fristverlängerungsantrag zu notieren, dass die Fristverlängerung gewährt und mit wem gesprochen worden sei. Erst d a- nach dürfe eine entsprechende Korrektur des Fristendes im Fristenk a- lender erfolgen. Dagegen habe die genannte Sekretärin verstoßen und die Frist ohne telefonische Rückfrage beim Oberlandesgericht umgetr a- gen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Beru fung als 2 3 4 - 4 - unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgemäß einge legte und begründete Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Das nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist nicht zulässig. Es fehlt an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Insbesondere hat das Be- rufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Beklagten nicht verletzt und erfordert auch im Übrigen die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO hätte ihr Wiedereinsetzung nur gewährt werden können, wenn ihren Prozess- bevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschuld en an der Fristversäumung träfe. Das ist hier nicht der Fall. 1. Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vo r- genommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 8 m.w.N. und ständig). Das umfasst die Pflicht, ei- nen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zu- ständige Gericht adressiert ist, und eventuell fehlerhafte Angaben zu be- richtigen. Insbesondere muss dem Rechtsanwalt auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO m.w.N.). 5 6 7 - 5 - Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat diese Pflichten schuldhaft verletzt, als er den Verlängerungsantrag ungeprüft unte r- schrieben in den weiteren Geschäftsgang gegeben hat. Das nimmt auch die Rechtsbeschwerde hin. 2. Ohne Erfolg zieht sie allerdings in Zweifel, dass diese schul d- hafte Pflichtverletzung für die Fristversäumung kausal geworden ist, weil den Mitarbeitern im Büro des Prozessbevollmächtigten die unmissver- ständliche Weisung erteilt worden sei, nach Absendung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist anhand der im Recht s- anwaltsbüro geführten Berufungsakte das Berufungsgericht zu ermitteln und dort telefonisch nachzufragen, ob die beantragte Fristverlängerung gewährt sei. Durch die Missachtung dieser Anweisung ist der - in der Unter- zeichnung des Fristverlängerungsantrags ohne inhaltliche Prüfung li e- gende - Verschuldensbeitrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das Fristversäumnis nicht vollständig entfallen. Das hinzutretende Fehlverhalten der Sekretärin konnte die Pflichtverletzung des Prozess- bevollmächtigten und seinen jedenfalls mitursächlichen Beitrag für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht nach den Grundsätzen der soge- nannten überholenden Kausalität beseitigen. a) Die Anfertigung von zur Fristwahrung bestimmten Schriftsätzen gehört einschließlich der Angabe des zuständigen Gerichts zu den G e- schäften, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Angabe des Berufungsgerichts ist mithin ein nicht d e- 8 9 10 11 - 6 - legierbarer Kernbestandteil des Antrags auf Verlängerung der Berufungs- begründungsfrist und muss vom unterzeichnenden Rechtsanwalt grund- sätzlich selbst kontrolliert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO Rn. 11 m.w.N. und ständig). Auch das erkennt die Rechtsbe- schwerde im Grundsatz an. b) Anders als die Beschwerdeführerin meint, ändert daran die den Bürokräften erteilte Weisung, den Eingang der Schriftsätze bei Gericht zu kontrollieren, nichts. Die Verantwortung eines Rechtsanwalts für den verspäteten Ein- gang eines infolge mangelnder Überprüfung falsch adressierten Schrift- satzes wird nicht dadurch beseitigt, dass nichtanwaltliche Büromitarbei- ter nachfolgend durch weisungswidriges Verhalten ihrerseits Kontroll- pflichten verletzen und so zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels mit bei- tragen. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn neben den vom Prozessbevollmächtigten verschuldeten Umständen andere von ihm nicht verschuldete mitgewirkt haben (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO Rn. 14 m.w.N.). Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtve r- letzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt Mitursächlichkeit (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO Rn. 14 m.w.N.). c) Auf eine "überholende" Kausalität des nachfolgenden Fehlver- haltens der Sekretärin ihres Prozessbevollmächtigten kann sich die Be- schwerdeführerin nicht berufen. Sie verweist auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, denen zugrunde lag, dass anwaltliche Schriftsätze ohne Unterschrift des Ver- 12 13 14 15 - 7 - fassers an das jeweilige Gericht versandt worden waren. Für einen sol- chen Fall hat etwa der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Be- schluss vom 12. Dezember 1984 (IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226 unter II 2) ein rechtlich zurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts ve r- neint, weil er durch eine allgemeine Anweisung an seine Angestellten, sämtliche ausgehenden Schriftsätze darauf zu kontrollieren, ob sie ord- nungsgemäß unterschrieben seien, ausreichende Vorsorge dafür getrof- fen habe, dass bei normalem Verlauf der Dinge die - in jenem Fall ver- säumte - Berufungsbegründungsfrist trotz versehentlicher Nichtunter- zeichnung der Berufungsbegründung "mit Sicherheit" gewahrt worden wäre (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998 unter II 2 b; Beschlüsse vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 9; vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Ob dem zu folgen ist (zweifelnd schon BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511 unter II 2 b, bb), kann offen bleiben. Jedenfalls lassen sich - wie bereits der IVb-Zivilsenat in der vor- genannten Entscheidung vom 12. Dezember 1984 (aaO) dargelegt hat - die für eine fehlende Anwaltsunterschrift aufgestellten Grundsätze nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen, in welchen der Anwalt die al- lein ihm obliegende inhaltliche Schriftsatzkontrolle vernachlässigt. Dies- bezüglich kann er sich nicht durch büroorganisatorische Maßnahmen vollständig entlasten, weil es nicht um eine "rein äußerliche technische Überprüfung" (BGH, Beschluss vom 18. April 2000 aaO) geht. Aus diesem Grunde kommt es hier auch nicht darauf an, mit we l- chem Grad von Sicherheit die Versäumung der Berufungsbegründung s- 16 17 - 8 - frist vermieden worden wäre, wenn die Sekretärin des Prozessbevol l- mächtigten der Beklagten die ihr erteilte Anweisung beachtet hätte. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 23.05.2013 - 8 O 80/11 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.09.2013 - 3 U 54/13 -