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Leitsatz

VI ZB 49/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:290817BVIZB49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:290817BVIZB49.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 49/16 vom 29. August 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Ff a) Der Prozessbevollmächtigte ist verpflichtet, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist. b) Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des An- trags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmä- ßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umset- zung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. September 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 6.890 € Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter Angaben im Zusam- menhang mit seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist den Be- klagten am 3. Februar 2016 zugestellt worden. Hiergegen haben sie rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit an das Landgericht gerichtetem Schriftsatz ihrer Pro- zessbevollmächtigten vom 1. April 2016 haben die Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Mai 2016 zu verlängern. Der Schriftsatz erreichte die allgemeine Einlaufstelle der Justizbehörden per Telefax am 1. April 1 - 3 - 2016. Das Landgericht hat den Schriftsatz am 7. April 2016 an das Oberlan- desgericht weitergeleitet, wo er am 11. April 2016 eingegangen ist. Mit der Pro- zessbevollmächtigten der Beklagten am 12. April 2016 zugestelltem Hinweis informierte der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats über die- sen Geschehensablauf und teilte mit, dass eine Fristverlängerung nicht in Be- tracht komme, da der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der Beru- fungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sei. Mit am 29. April 2016 eingegangenem Schriftsatz haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. Sie haben ausgeführt, die zuständige Rechtsanwältin habe die Rechtsanwaltsfachangestellte R. am 1. April 2016 an- gewiesen, in insgesamt 18 Verfahren Anträge auf Verlängerung der Berufungs- begründungsfrist zu erstellen. Rechtsanwältin M. habe dabei mündlich konkrete Anweisungen erteilt, wie die Schriftsätze zu erstellen seien. Sie habe insbeson- dere mitgeteilt, um welchen Zeitraum die Fristen hätten verlängert und welche Begründung bei den Fristverlängerungsgesuchen habe angegeben werden sol- len, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Adressfeld der Fristverlän- gerungsanträge jeweils das Gericht anzugeben sei, bei dem die Berufung ein- gelegt worden sei. Aufgrund ihrer Anweisung habe sie bei der Unterzeichnung der Verlängerungsanträge nicht geprüft, ob im vorliegenden Fall tatsächlich das Landgericht das Berufungsgericht sei. Sie habe sich vielmehr auf die richtige Adressierung durch die Rechtsanwaltsfachangestellte verlassen. Diese habe im vorliegenden Verfahren den Adressaten des Schriftsatzes verwechselt, weil der letzte Schriftverkehr in der Akte mit dem Landgericht im Rahmen eines Kosten- festsetzungsverfahrens geführt worden sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wie- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwor- fen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berufung unzulässig sei, weil 2 - 4 - die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die am 4. April 2016 geendet habe, beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, da die Beklagten nicht ohne ihnen zuzurechnendes Verschulden gehindert gewesen seien, die Frist für die Berufungsbegründung einzuhalten. Der Prozessbevoll- mächtigten der Beklagten sei ein Verschuldensvorwurf zu machen, weil sie vor der Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags nicht überprüft habe, ob das Landgericht tatsächlich das Berufungsgericht gewesen sei. Die Fristversäu- mung beruhe auch auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten. Das Landgericht sei zwar verpflichtet gewesen, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Im Streitfall sei der Schriftsatz jedoch nicht so rechtzeitig beim Landgericht eingegangen, dass eine fristgerechte Weiterlei- tung im ordentlichen Geschäftsgang hätte erwartet werden können. Der Frist- verlängerungsantrag sei am Freitag, dem 1. April 2016, um 11.00 Uhr in der allgemeinen Einlaufstelle eingegangen. Er habe keinen Hinweis auf eine be- sondere Eilbedürftigkeit enthalten und sei deshalb in der Einlaufstelle gegen 12.00 Uhr in das Ablagefach der 35. Zivilkammer eingelegt worden. Am Mon- tagvormittag, dem 4. April 2016, hätten die Wachtmeister die Post zur zuständi- gen Geschäftsstelle des Landgerichts befördert. Dies habe dem ordentlichen Geschäftsgang, nämlich dem internen Leitfaden zur Faxbehandlung beim Landgericht, entsprochen. Bei sachgerechter Behandlung wäre eine Vorlage des Faxes an den zuständigen Richter noch am 4. April 2016 erfolgt. Selbst wenn der Richter die Weiterleitung an das Oberlandesgericht noch am selben Tag verfügt hätte, könne jedoch nicht erwartet werden, dass die Verfügung noch an diesem Tag an die Geschäftsstelle gelangt und dort so ausgeführt worden wäre, dass der Fristverlängerungsantrag noch am 4. April 2016 beim Oberlandesgericht eingegangen wäre. - 5 - Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Rechts- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffas- sung der Beklagten ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der angefoch- tene Beschluss verletzt die Beklagte nicht in ihrem verfassungsrechtlich ge- währleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten die Frist zur Begründung der Berufung versäumt haben. Zwar ist der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor deren Ablauf bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden, der auch das Oberlan- desgericht angeschlossen ist, eingegangen. Ein Schriftsatz, der bei einer ge- meinsamen Eingangsstelle mehrerer Gerichte eingereicht wird, kann jedoch nur bei demjenigen Gericht als im Rechtssinne eingegangen erachtet werden, an das er gerichtet ist. Denn nur dieses Gericht erlangt mit der Einreichung des Schriftsatzes die für den Eingang erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15, FamRZ 2016, 1355 Rn. 11, jeweils mwN). Im Streitfall hat der fehlerhaft an das Landgericht adressierte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungs- 3 4 5 - 6 - frist das zuständige Berufungsgericht erst nach Fristablauf, nämlich am 11. April 2016, erreicht. 2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten auch zutreffend die beantrag- te Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beruht auf einem Verschulden ihrer Prozessbe- vollmächtigten, das ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. a) Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, MDR 2017, 837 Rn. 16; vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381; BGH, Be- schlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 7). Er ist deshalb verpflichtet, einen Fristverlängerungs- antrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist, und fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Ihm muss insbesondere auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, aaO). Denn die Anferti- gung eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gehört - ebenso wie die Anfertigung der Rechtsmittelschrift - zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut ge- schultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenver- antwortlich überlassen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 12; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 11; vgl. zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift Senatsbeschluss vom 6 7 - 7 - 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381, 1382; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7). Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigte der Be- klagten nicht genügt. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten hat ihre Pro- zessbevollmächtigte bei der Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags nicht überprüft, ob das Berufungsgericht richtig bezeichnet war. b) Dem Verschuldensvorwurf steht nicht entgegen, dass die Prozessbe- vollmächtigte die Rechtsanwaltsfachangestellte R. angewiesen hatte, in dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist das Gericht als Rechtsmittelgericht anzugeben, bei dem die Berufung eingelegt worden war. Zwar darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der An- fertigung einer Rechtsmittelschrift oder eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelan- weisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2016 - VII ZB 7/15, NJW-RR 2016, 1262 Rn. 14; vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 8; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 13). Erteilt der Rechtsanwalt allerdings eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift bzw. des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitser- gebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Um- setzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, aaO; Beschluss vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 5). Die vor Fertigung und anwaltli- 8 9 10 - 8 - cher Durchsicht des Schriftsatzes erteilte Weisung ist insoweit von der Anord- nung zu unterscheiden, Änderungen am bereits geprüften Schriftsatz vorzu- nehmen. Bei der Umsetzung der einen noch anzufertigenden Schriftsatz betref- fenden anwaltlichen Weisung ist eine Vielzahl möglicher Fehlerquellen denkbar. Der Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts entspricht es, ein ihm erstmals vorgelegtes Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung gründlich auf Vollständig- keit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, aaO Rn. 9). Dies gilt umso mehr, wenn der Rechtsanwalt keine auf ein einzelnes Verfahren bezogene Anweisung erteilt, sondern für eine Vielzahl von Verfahren generell anordnet, anhand welcher Kriterien der jeweili- ge Fristverlängerungsantrag zu erstellen ist. So verhält es sich im Streitfall. Nach der eigenen Darstellung der Beklag- ten hatte ihre Prozessbevollmächtigte die Rechtsanwaltsfachangestellte R. mündlich damit beauftragt, in 18 - vor unterschiedlichen Gerichten geführten - Verfahren jeweils einen Fristverlängerungsantrag zu erstellen und sie dabei angewiesen, inwieweit Fristverlängerung beantragt werden solle und mit wel- cher Begründung. c) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die schuldhafte Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Fristversäumung kausal geworden ist. Die Kausalität ist entgegen der Auffas- sung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Ver- schulden der Prozessbevollmächtigten wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Landgericht nicht mehr ausgewirkt hät- te. aa) Der Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren ver- pflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Parteien. Geht ein fristgebun- 11 12 13 - 9 - dener Rechtsmittelschriftsatz bei dem Ausgangsgericht ein, ist dieses verpflich- tet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechts- mittelgericht weiterzuleiten. Soweit der Schriftsatz beim unzuständigen Gericht so zeitig eingeht, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Rechtsmit- telgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu rechnen ist, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, so wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, VersR 2005, 247; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 12; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; BVerfGE 93, 99, juris Rn. 45 ff., 48). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Ausgangsgericht nicht ver- pflichtet ist, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten. Es besteht auch keine Verpflichtung des Ausgangsgerichts, den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers telefonisch über seinen Fehler zu informieren. Wenn die Akte nach Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verfristet beim Be- schwerdegericht eingeht, liegt dies im Risikobereich der Partei, deren Rechts- anwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18; vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, FamRZ 2016, 1762 Rn. 14). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen durften die Beklagten im Streitfall nicht darauf vertrauen, dass ihr Fristverlängerungsantrag noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen würde. Ihr Antrag ist beim Landgericht nicht so zeitig eingegangen, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Oberlan- desgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu rechnen war. Der Antrag 14 15 - 10 - hat die allgemeine Einlaufstelle der Justizbehörden am Freitag, dem 1. April 2016, um 11.00 Uhr erreicht. Selbst wenn, wie die Beschwerde geltend macht, mit einem Eingang des Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Landgerichts bereits am Freitagnachmittag hätte gerechnet wer- den können, wären die Akten dem zuständigen Richter frühestens an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag, d.h. am Montag, dem 4. April 2016, vorgelegt worden. Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle und die Versendung der Akten an das Berufungsge- richt wären demnach im üblichen Geschäftsgang erst am folgenden Werktag, d.h. am Dienstag, dem 5. April 2016, zu erwarten gewesen (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 14). Es kann offenbleiben, ob die Akten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch am selben Tag beim Be- rufungsgericht eingegangen wären. Denn die Berufungsbegründungsfrist war mit Ablauf des 4. April 2016 abgelaufen. Da über den ordnungsgemäßen Ge- schäftsgang hinausgehende Anstrengungen des Ausgangsgerichts auch von Verfassung wegen nicht geboten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16 mwN), hätte das Landgericht im Streitfall entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder wegen einer angeblich erkennba- ren Eilbedürftigkeit der Weiterleitung die Angelegenheit beschleunigt bearbeiten noch der Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen telefonischen Hinweis erteilen müssen. Soweit sich die Beschwerde insoweit auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14) bezieht, übersieht sie, dass auch hier die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gefordert wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649 Rn. 20; BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10). - 11 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke von Pentz Müller Klein Allgayer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.01.2016 - 35 O 8267/15 - OLG München, Entscheidung vom 12.09.2016 - 23 U 810/16 - 16