Entscheidung
1 StR 405/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
3mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 4 0 5 / 1 3 vom 17. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2014 beschlos- sen: Die Gegenvorstellung der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. April 2013 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Gegenvorstellung der Verurteilten vom 17. Januar 2014, die zur Begründung allein auf eine als Anlage beigefügte Verfassungsbeschwerde ge- gen den Verwerfungsbeschluss Bezug nimmt. Dort wird ein "Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot" geltend gemacht. Der Rechtsbe- helf hat keinen Erfolg. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergange- nen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04). Ein Antrag nach § 356a StPO ist nicht erhoben. Vielmehr wird in der in Bezug genomme- nen Verfassungsbeschwerde auf Seite 14 klargestellt, dass die Verletzung 1 2 - 3 - rechtlichen Gehörs nicht gerügt werde und dass die Beschwerdeführerin ledig- lich "höchst vorsorglich und zur Rechtswahrung zeitgleich mit dieser Verfas- sungsbeschwerde eine Gegenvorstellung beim Bundesgerichtshof eingereicht" hat. Raum Wahl Rothfuß Jäger Cirener