OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 106/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
11mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 1 0 6 / 1 3 vom 25. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen verbotener Marktmanipulation hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2012 hinsichtlich der Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben. Die wei- tergehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen die- sen Beschluss richtet sich die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 27. Mai 2014, mit der er - u.a. gestützt auf eine Verletzung von (Verfahrens-)Grund- rechten des Verurteilten - die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, hilfswei- se die Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung begehrt. Der Rechtsbe- helf hat keinen Erfolg. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergange- nen Beschluss ist als solche regelmäßig nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 1 StR 405/13 mwN). 1 2 - 3 - Es besteht kein Anlass, die Gegenvorstellung entgegen der ausdrückli- chen Bezeichnung des Verteidigers als einen Antrag nach § 356a StPO auszu- legen, der schon wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht noch liegt sie vor. Graf Jäger Cirener Radtke Mosbacher 3