Urteil
VI ZR 51/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach § 110 Abs. 1 SGB VII haftet ein beschränkt haftender Dritter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv unentschuldbaren Sorgfaltsverstoß voraus.
• Der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften begründet nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit; jedoch können elementare Sicherungspflichten derart wiegen, dass aus einem objektiven Pflichtenverstoß auf subjektiv gesteigertes Verschulden geschlossen werden kann.
• Bei der Prüfung grober Fahrlässigkeit ist eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen; dabei sind insbesondere Kenntnisse und Pflichten der verantwortlichen Person sowie konkrete Umstände des Arbeitsablaufs zu berücksichtigen.
• Vertrauen in die Zuverlässigkeit Dritter entbindet von der Pflicht zur Bauaufsicht nur, wenn konkrete Anhaltspunkte oder Maßnahmen dieses Vertrauen stützen; Unkenntnis maßgeblicher Vorschriften kann den Verantwortlichen nicht entlasten.
Entscheidungsgründe
Haftung nach §110 SGB VII bei Pflicht zur Sicherung von Gräben • Nach § 110 Abs. 1 SGB VII haftet ein beschränkt haftender Dritter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv unentschuldbaren Sorgfaltsverstoß voraus. • Der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften begründet nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit; jedoch können elementare Sicherungspflichten derart wiegen, dass aus einem objektiven Pflichtenverstoß auf subjektiv gesteigertes Verschulden geschlossen werden kann. • Bei der Prüfung grober Fahrlässigkeit ist eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen; dabei sind insbesondere Kenntnisse und Pflichten der verantwortlichen Person sowie konkrete Umstände des Arbeitsablaufs zu berücksichtigen. • Vertrauen in die Zuverlässigkeit Dritter entbindet von der Pflicht zur Bauaufsicht nur, wenn konkrete Anhaltspunkte oder Maßnahmen dieses Vertrauen stützen; Unkenntnis maßgeblicher Vorschriften kann den Verantwortlichen nicht entlasten. Die Klägerin, ein gesetzlicher Unfallversicherer, verlangt von der Beklagten Erstattung von Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall des bei ihr versicherten Sch. sowie Feststellung künftiger Ersatzpflichten. Sch. arbeitete im Rahmen eines 1‑Euro‑Jobs und sollte einen vom Baggerfahrer ausgehobenen Graben von Hand nachschachten. Der Graben war etwa 1,80 m tief und nicht gegen nachrutschendes Erdreich gesichert; ein Erdbrocken begrub Sch., der über eine Leiter im Graben arbeitete, unter sich. Die Klägerin ersetzt Rettung, Behandlung und Folgen der Minderung der Erwerbsfähigkeit und macht grobe Fahrlässigkeit der Beklagten wegen unterlassener Sicherung geltend. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab mit der Begründung, die Beklagte habe auf die Zuverlässigkeit des Baggerfahrers vertrauen dürfen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. • Rechtlicher Maßstab: § 110 Abs. 1 SGB VII verlangt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; Maßstab entspricht früherer Rechtsprechung zu grober Fahrlässigkeit und setzt objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Sorgfaltsverstoß voraus. • Nicht jeder Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften begründet automatisch grobe Fahrlässigkeit; es ist eine einzelfallbezogene Wertung vorzunehmen, insbesondere ob es sich um elementare Sicherungspflichten handelt und ob der Schädiger völlig auf vorgeschriebene Schutzvorkehrungen verzichtet hat. • Fehler der Tatsachen- und Rechtswürdigung: Das Berufungsgericht hat die gebotene Gesamtwürdigung nicht in ausreichender Weise vorgenommen und wesentliche Umstände unbeachtet gelassen. • Feststellungen zum konkreten Regelungsgehalt: Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (GUV‑V C 22 und DIN 4124) enthalten elementare Sicherungspflichten für Gräben ab etwa 1,75 m Tiefe; die Beklagte hatte als Bauleiterin die Pflicht zur Sicherung und hat keine Schutzvorkehrungen getroffen. • Vertrauen in Dritte: Das bloße Bestehen eines längeren Arbeitsverhältnisses und allgemeine Zuverlässigkeit des Baggerfahrers rechtfertigen ohne konkrete Anhaltspunkte kein Vertrauen, das die Beklagte entlastet. • Unkenntnis der Vorschriften: Die fehlende Kenntnis der für die Bauaufsicht maßgeblichen Vorschriften wiegt schwer; die Beklagte hätte sich die für ihre Aufgabe erforderlichen Kenntnisse verschaffen müssen, sodass die Unkenntnis kausal für das Unterlassen der Sicherung geworden ist. • Anwesenheitspflicht und Vorhersehbarkeit: Dass die Beklagte nicht vor Ort war, enthebt sie nicht von der Pflicht, als verantwortliche Bauleiterin die Gefährdung beim Ausschachten zu erkennen und abzuwenden. • Folgen für das Verfahren: Mangels ausreichender Würdigung ist das Berufungsurteil aufzuheben; das Berufungsgericht hat insbesondere auch das mögliche Mitverschulden des Geschädigten zu prüfen, etwa vor dem Hintergrund seiner Stellung als 1‑Euro‑Jobber. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und verweist den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Maßgeblich ist, dass für die Prüfung der Haftung nach § 110 Abs. 1 SGB VII eine vollständige Gesamtwürdigung vorzunehmen ist; das Berufungsgericht hat dabei wesentliche Umstände, insbesondere die fehlende Kenntnis der Beklagten von einschlägigen Sicherheitsvorschriften und die fehlenden konkreten Anhaltspunkte für ein tragfähiges Vertrauen in den Baggerführer, nicht hinreichend berücksichtigt. Die Beklagte war als verantwortliche Bauleiterin verpflichtet, die Standsicherheit des Grabens sicherzustellen; das Unterlassen der Sicherungsmaßnahmen kann grobe Fahrlässigkeit begründen. Das Berufungsgericht hat bei der erneuten Entscheidung auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt. Damit bleibt die Sache offen, die Klägerin hat jedoch substanzielle Erfolgsaussichten, weil die gebotene Bauaufsicht und Informationspflichten von der Beklagten verletzt wurden.