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Urteil

20 U 176/21

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0801.20U176.21.00
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Leitsätze
1. Der Transport eines auf der einen Seite auf einem ca. 1,20 Meter hohen Ständerwerk und auf der anderen Seite auf einem ca. 4 Meter hohen Ständerwerk liegenden ca. sechs bis sieben langen und ca. 700 bis 800 kg schweren Förderbandes mittels angedachter "synchroner" Bewegung zweier Handhubwagen (Flurförderzeuge) entspricht nicht den Unfallverhütungsvorschriften.(Rn.19) 2. Grobe Fahrlässigkeit lässt sich nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 110 SGB VII zu werten.(Rn.24)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.11.2021 - 5 O 238/18 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.01.2022 geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Euro 107.775,54 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar der Beklagte zu 1. seit dem 13.09.2018 und der Beklagte zu 2. seit dem 05.09.2018. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin über den Tenor zu Ziffer 1. hinaus sämtliche weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die aufgrund des am 28.09.2015 auf der gewerblichen Nutzfläche von XXX in der XXX Berlin ereigneten Unfalls wegen der dabei erlittenen Verletzungen des bei der Klägerin versicherten und am XX.XX.XX geborenen XXX nach Anhängigkeit der Klage am 01.08.2018 von der Klägerin gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3. verpflichtet ist, den Beklagten zu 1. und 2. hinsichtlich des im Tenor unter Ziffer 2. bezeichneten Unfalls vom 28.09.2015 betreffend den am XX.XX.XX geborenen XXX Deckungsschutz bis zur Höhe der Deckungssumme nach Maßgabe des Versicherungsvertrages zwischen der R GmbH und der Beklagten zu 3. im Umfang der vorstehenden Ziffern 1. und 2. des Tenors zu gewähren (Schadensnummer: XX_XX_XX_XX_). 4. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25%, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 55% und die Beklagte zu 3. weitere 20% zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Transport eines auf der einen Seite auf einem ca. 1,20 Meter hohen Ständerwerk und auf der anderen Seite auf einem ca. 4 Meter hohen Ständerwerk liegenden ca. sechs bis sieben langen und ca. 700 bis 800 kg schweren Förderbandes mittels angedachter "synchroner" Bewegung zweier Handhubwagen (Flurförderzeuge) entspricht nicht den Unfallverhütungsvorschriften.(Rn.19) 2. Grobe Fahrlässigkeit lässt sich nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 110 SGB VII zu werten.(Rn.24) Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.11.2021 - 5 O 238/18 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.01.2022 geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Euro 107.775,54 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar der Beklagte zu 1. seit dem 13.09.2018 und der Beklagte zu 2. seit dem 05.09.2018. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin über den Tenor zu Ziffer 1. hinaus sämtliche weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die aufgrund des am 28.09.2015 auf der gewerblichen Nutzfläche von XXX in der XXX Berlin ereigneten Unfalls wegen der dabei erlittenen Verletzungen des bei der Klägerin versicherten und am XX.XX.XX geborenen XXX nach Anhängigkeit der Klage am 01.08.2018 von der Klägerin gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3. verpflichtet ist, den Beklagten zu 1. und 2. hinsichtlich des im Tenor unter Ziffer 2. bezeichneten Unfalls vom 28.09.2015 betreffend den am XX.XX.XX geborenen XXX Deckungsschutz bis zur Höhe der Deckungssumme nach Maßgabe des Versicherungsvertrages zwischen der R GmbH und der Beklagten zu 3. im Umfang der vorstehenden Ziffern 1. und 2. des Tenors zu gewähren (Schadensnummer: XX_XX_XX_XX_). 4. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25%, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 55% und die Beklagte zu 3. weitere 20% zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1. und 2. auf Aufwendungsersatz aufgrund eines sich am 28.09.2015 auf einer Gewerbefläche von C in XXX Berlin ereigneten Arbeitsunfalls in Anspruch, bei dem der am XX.XX.XX geborene und seinerzeit in der XXX in XXX Berlin wohnende G unstreitig am Körper und der Gesundheit erheblich geschädigt wurde. Bezüglich der Beklagten zu 3. begehrt die Klägerin Feststellung von Deckungsschutz gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. aus dem zwischen diesen bestehenden Versicherungsvertrag. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und der Anträge der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.01.2022 Bezug genommen. Der Tatbestand wird dahin ergänzt, dass die Höhe des das sechs bis sieben Meter lange und mindestens 700 bis 800 kg schwere Förderband tragenden Ständerwerkes auf der Seite, wo sich der Zeuge M befand, ca. 1,20 Meter betrug, auf der Seite, wo der Geschädigte G den Hubwagen bediente, ca. 4 Meter und der Transportweg jedenfalls ca. 50 bis 75 Meter betragen sollte. Der Zeuge G wurde nicht nur vom 28.09.2015 bis zum 03.11.2015 stationär im Unfallkrankenhaus Berlin behandelt, sondern er befand sich auch vom 16.12.2015 bis 09.02.2016 in stationärer Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik. Wegen der beim Unfall erlittenen zahlreichen Brüche besteht die Gefahr der Entstehung einer Arthrose. Das Landgericht hat die Klage, die dem Beklagten zu 1. am 12.09.2018 und dem Beklagten zu 2. am 04.09.2018 zugestellt worden ist, nach Beweisaufnahme abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Berufung der Klägerin ist fristgerecht eingegangen und begründet worden. Die Klägerin macht geltend: Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft überhöhte Anforderungen an die Haftung der Beklagten zu 1. und 2. gestellt. Das Versetzen eines mehrere 100 kg schweren Gerätes habe nicht zu den Aufgaben des Zeugen G gehört. Die Beklagten zu 1. und 2. hätten den Zeugen G in einem diesem fremden Tätigkeitsfeld eingesetzt, ohne sich um Arbeitssicherheitsvorschriften zu kümmern. Dabei treffe auch den Beklagten zu 1. ein solcher Vorwurf, weil er nach dem eigenen Vortrag der Beklagten alles mit dem Beklagten zu 2. abgestimmt habe. Er könne sich nicht darauf zurückziehen, die für die Arbeitsdurchführung notwendigen Kenntnisse nicht zu besitzen. Auf das Betriebshandbuch für die Mehrweg-Kastenwendeanlage komme es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht an, weil es beim Unfall nicht um die Verwendung oder den Betrieb der Anlage gegangen sei. Ebenso wenig komme es auf die bestrittene Angabe des Beklagten zu 2. an, dass dieser schon zum Zeitpunkt des Unfalls viele Jahre im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit Hubwagen Förderbänder transportiert habe. Zum einen sei die Aussage unsubstantiiert. Zum anderen folge daraus nicht, dass der Transport am Unfalltag ordnungsgemäß gewesen sei. Gegebenenfalls hätte der sachverständige Zeuge B vernommen werden müssen zu der Frage der Ungeeignetheit der gewählten Mittel für den Transport. Oder es hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Dies gelte auch, soweit das Landgericht den Angaben des Zeugen M nicht getraut habe. Hier habe eine Rutschgefahr betreffend das schwere Transportgut bestanden. Dass dieser nicht begegnet worden sei, begründe grobe Fahrlässigkeit. Nach allem sei auch die Klage gegen die Beklagte zu 3. begründet. Den vorsorglich geltend gemachten fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten beziffert sie auf mindestens Euro 35.000,00. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil der ersten Instanz zu ändern und ihren erstinstanzlich gestellten Anträgen stattzugeben, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen weiter zur Sache vor. Der Beklagte zu 2. habe im Vorfeld des Transports das Vorgehen mit Kreide auf dem Asphalt eingezeichnet und die genauen Arbeitsschritte besprochen. Es möge Glück gewesen sein, dass beim erfolgreichen Umsetzen des ersten Transportgegenstands durch den Beklagten zu 2. und den später geschädigten G nichts passiert sei. Dies habe aber den Beklagten zu 2. vor dem Unfall in seiner Ansicht bestärken dürfen, dass das, was er vorgehabt habe, grundsätzlich geeignet gewesen sei. Die Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1. erschließe sich von vornherein nicht. Dieser habe sich auf den Vorschlag und die Fähigkeiten des Beklagten zu 2. verlassen dürfen. Dem Beklagten zu 1. sei das Vorhaben nicht gleichgültig gewesen, sondern er habe es mit dem Beklagten zu 2. mehrfach besprochen und auch mit ihm die Skizzen und Pläne eingesehen. Wie es tatsächlich zum Umkippen und zur Verletzung des Zeugen G gekommen sei, stehe letztlich nicht fest. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beweisaufnahme des Landgerichts gründet sich auch auf den Beweisbeschluss vom 28.11.2019 (Blatt 1 f. Bd. II d.A.). Von der Ladung des Zeugen M hat es nachfolgend aufgrund des Verzichts der Klägerin abgesehen. Wegen des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme mit Vernehmung der Zeugen G und M sowie Anhörung der Beklagten zu 1. und 2. wird auf die Protokolle des Landgerichts vom 26.09.2019 (Blatt 199 ff. Bd. I d.A.), vom 24.09.2020 (Blatt 53 ff. Bd. II d.A.) und vom 26.08.2021 (Blatt 131 ff. Bd. II d.A.) Bezug genommen. Die Ermittlungsakte der Amtsanwaltschaft Berlin - 3022 Js 1786/16 - hat in der Berufungsverhandlung vorgelegen und ist Gegenstand der Erörterungen mit den Parteienvertretern gewesen. II. Die Berufung der Klägerin hat zum größten Teil Erfolg. Alle drei Klageanträge sind zulässig und überwiegend begründet. A. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1. und 2. ein Erstattungsanspruch gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i.V.m. §§ 106 Abs. 3, 105 Abs. 1 SGB VII zu. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sozialversicherer im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unfallversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2017 - VI ZR 477/16 - juris Rn. 13). 2. Ein Haftungsgrund liegt vor. 2.1. Bei dem Geschehen am 28.09.2015 handelt es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 1 SGB VII. Beteiligt an dem Unfall waren die Beklagten zu 1. und 2. sowie der entliehene G. Ein Leiharbeiter ist in das Unternehmen des Entleihers eingegliedert (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 141/13 - juris Rn. 11 ff.). 2.2. Im Zusammenhang mit dem Unfall wurden Unfallverhütungsvorschriften verletzt. Der Transport des auf der einen Seite auf einem ca. 1,20 Meter hohen Ständerwerk und auf der anderen Seite auf einem ca. 4 Meter hohen Ständerwerk liegenden ca. sechs bis sieben langen und ca. 700 bis 800 kg schweren Förderbandes mittels angedachter "synchroner" Bewegung zweier Handhubwagen (Flurförderzeuge) entspricht - abweichend von der Auffassung des Landgerichts - nicht den Unfallverhütungsvorschriften. Dies kann auch ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden. Es handelt sich um eine rechtliche Bewertung, die dem Gericht obliegt. Nach § 6 DGUV Vorschrift 68 dürfen Flurförderzeuge nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Nach den im Internet abrufbaren Bedienungsanleitungen sind Hubwagen für den Transport von Paletten/Gitterboxen, Containern und ähnlichen Behältnissen gedacht, wobei die Beladung gleichmäßig auf beiden Gabelzinken zu erfolgen hat. Auch in der BG-Information 582 aus dem Jahr 2014 zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten heißt es unter Ziffer 5. zu handbetriebenen Transportmitteln, dass Handhubwagen zum Transportieren von Paletten eingesetzt werden; je höher der Schwerpunkt des Systems Hubwagen und Last liegt, desto geringer ist die Standsicherheit und desto größer die Gefahr des Umkippens (Seite 32). Dies ist mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, ohne dass die Beklagten Quellen für sich in Anspruch nehmen konnten, die eine gleichzeitige Beladung zweier Hubwagen mit einem mehrere 100 kg schweren Gegenstand, der noch dazu von Ständerwerken getragen wird, die wiederum ungleich hoch sind, wobei auf der einen Seite der Hubwagen-Bedienende bei weitem überragt wird, und einen Transport bei Gleichlauf der Hubwagen ("synchrones Fahren") erlauben. Weiterhin müssen nach § 11 DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge so beladen werden, dass die Last nicht herabfallen und sich nicht unbeabsichtigt verschieben kann. Das am 28.09.2015 transportierte Förderband wurde vor diesen Gefahren überhaupt nicht gesichert. Es gab auch keinerlei erst zu nehmende Vorkehrungen oder Erwägungen für den Fall des Eintritts eines Notfalles, nämlich für den Fall, dass die schwere Last während des Transports in Bewegung gerät. Sofern der Vortrag der Beklagten im ersten Absatz auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 15.02.2019 (Blatt 96 Bd. I d.A.), wonach das Festhalten eines mittels Hubwagen transportierten aufrecht stehenden Teils keine Facharbeiterqualifikation bedürfe, dahin zu versehen sein sollte, dass sich der Zeuge G hätte selbst schützen können, wenn er das Ständerwerk festgehalten hätte, fehlte einem solchen Ansinnen, sollte es vor dem Transport durch den Beklagten zu 2. geäußert worden sein, jede Realitätsnähe angesichts des Gewichts des zu transportierenden Gegenstandes. 2.3. Es ist anzunehmen, dass die Pflichtverletzung kausal für den eingetretenen Schaden war. Die Gefahr, vor denen die vorstehenden Vorschriften bewahren sollen, nämlich die Verletzung von Personen durch das Herabfallen des Transportgutes, hat sich verwirklicht. Nach den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils kippte das gänzlich ungesicherte schwere Förderband während des Transports auf den Zeugen G. Damit streitet für die Kausalität ein Anscheinsbeweis (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1993 - VI ZR 271/92 - juris Rn. 6). Diesen vermochten die Beklagten nicht zu erschüttern. Selbst wenn Auslöser des Umkippens die Lockerung einer Schraube des Transportgegenstands gewesen sein sollte, bleibt es dabei, dass nach der Lebenserfahrung sich der Unfall nicht ereignet hätte, wäre das schwere Förderband nicht völlig ungesichert mit zwei Hubwagen und darauf mit unterschiedlichen Ständerwerkhöhen stehend transportiert worden, davon eine Seite ca. 4 Meter hoch. 2.4. Die Pflichtverletzung erfolgte in Bezug auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln durch die Beklagten zu 1. und 2. grob fahrlässig (§ 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Beiden Beklagten ist dabei auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit gesteigerter Schuldvorwurf zu machen. Dass das Landgericht eine andere Auffassung vertreten hat, ändert an dieser Bewertung nichts. Die Bewertung des Landgerichts wirkt sich nicht zu Gunsten der Beklagten zu 1. und 2. bei der Würdigung ihres damaligen Verschuldens aus. Denn das Landgericht hat sich mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht beschäftigt. Dies wäre aber die Aufgabe der Beklagten zu 1. und 2. vor dem Unfallgeschehen gewesen, die sich diesbezüglich völlig sorglos und unprofessionell zu Lasten des später geschädigten G verhielten. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2020 - VI ZR 369/19 - juris Rn. 8). Grobe Fahrlässigkeit lässt sich daher nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 110 SGB VII zu werten. Es ist auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2020 - VI ZR 369/19 - juris Rn. 9). Vorliegend haben die Beklagten zu 1. und 2. elementare Regelungen der Unfallverhütungsvorschriften für "Flurförderzeuge" nicht beachtet und auch subjektiv die erforderliche Sorgfalt in so hohem Maße missachtet, dass die Bewertung gerechtfertigt ist, dass sie grob fahrlässig handelten. Zwar wurden vorliegend Unfallverhütungsvorschriften verletzt, die nicht allgemein vor schwerwiegenden, gar tödlichen Gefahren schützen sollen. Jedoch dienen diese Unfallverhütungsvorschriften dann dem Schutz vor tödlichen Gefahren, wenn die zu transportierenden Güter im Fall eines Sturzes vom Hubwagen auf dessen Fahrer fallen und ihn aufgrund ihres Gewichts tödlich verletzen können. Dass ein von Ständerwerken getragenes und den Hubwagen-Bedienenden deutlich überragendes sehr schweres Teil während eines Transports infolge der Bewegung des Hubwagens selbst in Bewegung geraten und umkippen kann und sei es dadurch, dass sich Schrauben lösen, und dieser Geschehensablauf zu einer tödlichen Gefahr für den Hubwagen-Bedienenden werden kann, ist für jedermann einleuchtend, denn dies entspricht den Regeln der Schwerkraft. Angesichts dessen ist es auch für jedermann einleuchtend, dass ein ungesicherter Transport eines solchen hohen schweren Teils sich verbietet. Die auf eine selbst gefertigte Skizze (Blatt 132 Bd. III d.A.) gestützten Angaben des Beklagten zu 2. in der Berufungsverhandlung, wonach der Zeuge M vorne ging und den von ihm bedienten Hubwagen vorwärts zog, während der Zeuge G hinten ging und seinen Hubwagen vorwärts schob, lassen die Gefährdungslage nicht im Mindestens geringer erscheinen. Ganz im Gegenteil: Sollte sich der Transport tatsächlich so abgespielt haben, dass der Zeuge M vorne zog, während der später Geschädigte hinten schob, befand sich das mehrere Meter lange Förderband zwischen den beiden Personen und erschwerte dadurch die Sicht und damit eine Abstimmung bei dem Bemühen um synchrone Bewegungen, obwohl die Einhaltung einer gleichmäßigen Geschwindigkeit nach dem Vortrag der Beklagten auf Seite 19 der Klageerwiderung (Blatt 49 Bd. I d.A.) von Bedeutung war. Hierauf in der Berufungsverhandlung angesprochen, konnte der Beklagte zu 2. nicht erläutern, wie die Einhaltung synchroner Bewegungen der Zeugen M und G gewährleistet werden sollte, insbesondere hat die Beklagtenseite - auf Vorhalt des Gerichts - nicht behauptet, dass der Beklagte zu 2. (z.B. durch entsprechende "Schrittfolge-Kommandos") für die Einhaltung gleichmäßiger Geschwindigkeiten beim Bewegen der Hubwagen gesorgt habe. Trotz der immensen Gefährdungslage in Bezug auf ein unbeabsichtigtes Verschieben/Umkippen des schweren und hohen Transportgutes haben die Beklagten zu 1. und 2. von jeglichen Schutzvorkehrungen betreffend die beiden am Transport unmittelbar beteiligten G und M abgesehen. Unerheblich ist insoweit, ob vor Beginn der Tätigkeit Anweisungen erteilt, Pläne geschmiedet und Kreidezeichnungen auf den Asphalt angebracht wurden, die den Transportweg betrafen. Entscheidend ist allein, dass das Förderband während der kritischen Phase des Transports gegen Verletzungsgefahren völlig ungesichert war und eine Verhinderung der damit verbundenen Verletzungsgefahr von keiner dieser Planungen erfasst war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.01.2001 - VI ZR 49/00 - juris Rn. 20). Soweit der vom Landgericht vernommene Zeuge M, Mitarbeiter des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin und von Beruf Ingenieur für Arbeitshygiene, der den Unfall während des Ermittlungsverfahrens der Amtsanwaltschaft Berlin untersuchte (siehe den Bericht vom 14.12.2015, Blatt 127 ff. der Beiakte), die Entscheidung, den Transport des Förderbandes völlig ungesichert auf zwei Hubwagen stehend durchzuführen, damit verglichen hat, dass ein Angler, um an Würmer zu gelangen, das Erdreich unter Strom setzt, und als weiteres Beispiel den Fall gebildet hat, dass ein Mensch seine Katze in der Mikrowelle trocknet und nach dem dabei eingetretenen Tod des Tieres den Hersteller der Mikrowelle verklagt, um das nach Ansicht des Zeugen große Ausmaß an Dilettantismus zu veranschaulichen, der bei dem Transport an den Tag gelegt wurde (S. 3 f. Prot. LG v. 24.09.2020), so mögen die herangezogenen Beispiele nicht ganz auf den Fall zutreffen. Jedoch geht aus den Angaben deutlich hervor, dass der Behördenmitarbeiter den ungesicherten Transport des schweren und hohen Gegenstandes für schlechterdings unverständlich gehalten hat und nach seiner Auffassung ein solcher Transport schlicht nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Diese Wertung ist angesichts des eindeutigen Verstoßes gegen grundlegende Unfallverhütungsvorschriften und der dem Transport immanenten hohen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Zeugen G, die sich in Bezug auf die Gesundheit verwirklicht hat, nachvollziehbar. Die Wertung wird geteilt. Das Verhalten des Beklagten zu 2. war nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv grob sorgfaltswidrig. Als Vorarbeiter war er nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf Seite 9 der Klageerwiderung (Blatt 39 Bd. I d.A.) vor Ort für die Arbeitssicherheit zuständig. Dies steht nicht im Streit. Laut seinen Angaben während der Anhörung vor dem Landgericht wusste er, wie das Förderband sicher transportiert werden kann, und zwar mit einem Gabelstapler, der schwere Lasten anheben kann (S. 6 Prot. LG v. 26.08.2021). Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass ihm als Ingenieur die geistigen Fähigkeiten fehlten, die immense Gefährlichkeit seines vom korrekten Vorgehen abweichenden Vorhabens gerade für den Geschädigten G, der auf der Seite tätig war, wo das Ständerwerk eine Höhe von ca. 4 Meter aufwies, zu erkennen. Es sind keine Umstände ersichtlich, derentwegen der Beklagte zu 2. den Vorgang aus seiner Sicht als ungefährlich einstufen konnte, z.B. weil die Gefahr, die sich realisiert hat, aufgrund besonderer Umstände als nicht ernstlich gegeben anzusehen war. Dass der Beklagte zu 2. von einer Ungefährlichkeit des Tuns ausging, kann auch nicht festgestellt werden. Es fehlte jegliche Gefährdungseinschätzung vor dem Transport, um auf dieser Basis zu einer (vermeintlichen) Ungefährlichkeit zu gelangen. Soweit der Beklagte zu 2. während seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben hat, er habe die Zeugen G und M an dem Unfalltag darauf hingewiesen, dass sie mit Vorsicht vorgehen müssten, man den Boden auf Glattheit kontrollieren müsse, nicht ruckartig mit den Hubwagen gefahren werde dürfe, damit das hohe Band nicht umfalle (S. 3 Prot. LG v. 26.09.2019), geht daraus unmissverständlich hervor, dass dem Beklagten zu 2. das Risiko eines Umfallens des Förderbandes während des Transports durchaus bewusst war. Hierbei hätte sich dem Beklagten zu 2. gleichzeitig aufdrängen müssen, dass im Falle des Umkippens des schweren und durch die Ständerwerke auf Seiten des Zeugen G ca. 4 Meter hohen Transportgegenstand während des Transports der Zeuge G, der sich unstreitig während des Transports im Gefahrenbereich aufhalten sollte (und aufhielt), schwer bzw. sogar tödlich verletzt werden könnte. Die Gefahr war so evident, dass auch dem Beklagten zu 2. hätte klar sein müssen, dass es mit einem bloßen Hinweis, vorsichtig zu verfahren, nicht sein Bewenden haben konnte, sondern ein gänzlich ungesicherter Transport eines solchen Gegenstandes wegen der damit verbundenen Lebensgefahr für den Zeugen in praktischer Sicht keine Alternative zu der korrekten Vorgehensweise war, auch wenn wirtschaftliche Gründe - das Drängen des Auftraggebers XXX - vorlagen, die ein schnelles Handeln erforderten. Soweit sich der Beklagte zu 2. während seiner Anhörung vor dem Landgericht darauf berufen hat, dass er schon in der Vergangenheit Förderbänder auf diese Weise transportiert habe und es für ihn ein übliches Vorgehen gewesen sei (S. 5 Prot. LG v. 26.08.2021), erweckt dies den Verdacht, dass er keine Kenntnis von den geltenden Unfallverhütungsvorschriften hatte. Eine Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften entlastet den Schädiger jedoch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2014 - VI ZR 51/13 - juris Rn. 13). Soweit der Schwerpunkt dieses Vorbringens darin liegen sollte, dass der Beklagte zu 2. Übung im Umgang mit dieser verwegenen und waghalsigen Art des Transports hatte, gilt dies unstreitig nicht für den Geschädigten und den Zeugen M, die aber den Transport durchführen mussten. Deswegen kann der Beklagte zu 2. auch nicht damit gehört werden, dass der erste Transport dieser Art, an dem er statt des Zeugen M teilgenommen hatte, glücklicherweise ohne Gesundheitsschäden abgeschlossen werden konnte. Der Beklagte zu 1. wiederum ist studierter Diplom Geograph und stand in der Arbeitshierarchie über dem Beklagten zu 2., mit dem er zusammen beschloss, die monströse Anlage auf diese gefährliche Weise umzusetzen. Auch er hatte unstreitig Verantwortung für die Arbeitssicherheit auf der Arbeitsstätte (Vortrag auf Seite 14 der Klageerwiderung, Blatt 44 Bd. I d.A.). Auch bei ihm ist nicht greifbar, dass es ihm an den intellektuellen Fähigkeiten mangelte, die immense Gefährlichkeit des Transports für den Hubwagen-Bedienenden, der auf der 4 Meter hohen Seite tätig werden sollte, zu erkennen. Er kann sich nicht damit entlasten, sich auf die Erfahrungen des Beklagten zu 2. verlassen zu haben, da er nichts Belastbares dazu vortragen konnte, warum er meinte, sich in puncto Arbeitssicherheit auf einen Vorarbeiter verlassen zu dürfen, der sich schon früher an gefährlichen Transporten beteiligt hatte, ohne dem Arbeitsschutz Beachtung zu schenken, und außerdem an dem gefährlichen Transport Personen mitwirken sollten, die diese Erfahrungen mit einem solchen gefährlichen Transport unstreitig nicht aufwiesen. Die Tatsache, dass der Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vor Ort war, enthebt ihn seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2014 - VI ZR 51/13 - juris Rn. 14). Er hätte den Beklagten zu 2. auffordern müssen, von dem gefährlichen Plan Abstand zu nehmen, anstatt ihn darin zu bestärken. Der von XXX ausgeübte wirtschaftliche Druck lässt das Wirken nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Die wirtschaftlichen nachteiligen Folgen und nicht nur diese sind infolge des Unfalls viel größer als sich die wirtschaftliche Situation dargestellt hätte, hätten die Beklagte zu 1. und 2. nach einer Lösung gesucht, die Menschenleben nicht gefährdet. Denn nach den Angaben des Beklagten zu 1. während seiner Anhörung vor dem Landgericht wurde das umgefallene Förderband erst nach sechs Wochen freigegeben und musste dann verschrottet werden (S. 5 Prot. LG v. 26.09.2019). Auch dies war voraussehbar für den Fall eines Umkippens des Förderbandes. 3. Betreffend den Zahlungsantrag kann die Klägerin von den Beklagten zu 1. und 2. Aufwendungen in Höhe von insgesamt Euro 107.775,54 unter Einbeziehung eines fiktiven Schmerzensgeldes von Euro 35.000,00 erstattet verlangen. Den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführende Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, haften den Sozialversicherungsträgern nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für die infolge des Versicherungsfalles entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2017 - VI ZR 477/16 - juris Rn. 7). Dieser Anspruch kann geringer sein als die Aufwendungen des Sozialversicherers (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008 - VI ZR 70/07 - juris Rn. 11). Eine Kongruenz der Ansprüche ist nicht notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2006 - VI ZR 143/05 - juris Rn. 16). Der Rückgriff der Klägerin auf die Beklagten zu 1. und 2. ist nicht gemäß § 110 Abs. 2 SGB VII ausgeschlossen. Zwar ist der Sozialversicherungsträger hiernach nicht nur ermächtigt, sondern - wenn billiges Ermessen das gebietet - auch verpflichtet, auf die Durchsetzung des Rückgriffanspruchs zu verzichten. Dies ist in engen Grenzen vom Zivilgericht zu überprüfen. Dabei ist abzuwägen, ob die Geltendmachung des Anspruchs unter Berücksichtigung einerseits des ihm eigenen Erziehungs- und Strafcharakters sowie der wirtschaftlichen Belange der Gesamtheit der Versicherten und andererseits der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Schädigers geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1971 - VI ZR 216/69 - juris Rn. 14 ff.). Hier haben die Beklagten nichts vorgetragen, das darauf schließen ließe, es handele sich bei den Beklagten zu 1. und 2. um sozial schwache Personen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Durchsetzung der Ersatzforderungen bedroht wäre. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sie durch die Bindungen zu der Beklagten zu 3. abgesichert sind, wie sich aus dem Tenor zu Ziffer 3. ergibt und noch zu begründen sein wird. 3.1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs trägt die Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008 - VI ZR 70/07 - juris Rn. 9). Dabei kommt ihr § 287 ZPO zugute. Diese Vorschrift erleichtert nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung. Andererseits lässt § 287 ZPO eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in der Form der Schätzung eines "Mindestschadens", nicht zu. Es bedarf für eine danach mögliche Schätzung greifbarer Tatsachen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZR 377/18 - juris Rn. 8). Diese liegen vor. Dass bei der Klägerin die vorgetragenen Aufwendungen als solche angefallen sind, haben die Beklagten nicht bestritten (siehe den Vortrag auf Seite 27 der Klageerwiderung, Blatt 57 Bd. I d.A.). Ausgangspunkt der Schätzung sind die Anlage K 9 (in der jüngsten Fassung vom 02.07.2018) und die dazugehörigen Belege der Positionen 001 bis 218. Sämtliche Dokumente befinden sich in dem schwarzen Ordner "Anlagenkonvolut II". Die berechtigten Kosten werden der besseren Übersicht halber nachfolgend in Fettdruck gesetzt. a) Aufwendungen für D-Arzt-Rechnungen (Positionen 001 bis 032): Positionen 001 bis 003: Auf den Ersatz der Kosten von Euro 15,44, Euro 10,62 und Euro 21,24 (Rechnungen vom 01.12.2015, 13.01.2016 und 29.12.2015) für die Erstellung und den Versand von Durchgangsarzt(zwischen)berichten hat die Klägerin keinen Anspruch. Die Berichte hatten den Sinn, der Klägerin im Verhältnis zum Geschädigten eine Überprüfungsmöglichkeit an die Hand zu geben, inwieweit die Klägerin einstandspflichtig ist. Einen darüber hinaus gehenden Sinn konnte die Klägerin auf die gerichtliche Auflage vom 11.04.2022 (Blatt 60 ff. Bd. III d.A.) nicht darlegen. Die Kosten, die anderen Einstandspflichtigen zur Prüfung ihrer Einstandspflicht entstehen, muss ein Schädiger nicht ersetzen. Es handelt sich nicht um eine Einbuße, die der Geschädigte erlitten hat. Position 004: Mit der Position 004 wird eine besondere ambulante Heilbehandlung des Geschädigten am 17.11.2015 in Höhe von Euro 338,22 abgerechnet. Die Rechnung vom 29.12.2015 nimmt ausdrücklich Bezug auf das Unfalldatum. Angesichts dessen bestehen im Rahmen von § 287 ZPO keine Zweifel, dass es sich um eine Heilbehandlung des Geschädigten handelt, die aufgrund des Unfallgeschehens am 28.09.2015 notwendig wurde. Untersuchungs- und Behandlungskosten sind gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähig, wenn der Unfall, wie hier, zu einer Körperverletzung des Betroffenen geführt hat(vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2013 - VI ZR 95/13 - juris Rn. 8). Position 005: Nichts Anderes gilt für die mit der Position 005 abgerechneten ärztlichen Leistungen in Höhe von insgesamt Euro 155,76, von denen die Klägerin gemäß Anlage K 9 Euro 155,75 geltend macht. Auch hier wird in der Rechnung vom 08.02.2016 auf das Unfalldatum Bezug genommen. Positionen 006 bis 008: In Bezug auf diese Positionen mit Kosten von 2 x Euro 21,24 und 1 x Euro 10,00 kann auf die Ausführungen zu den Positionen 001 bis 003 verwiesen werden mit Ausnahme der mit Rechnung vom 11.04.2016 (Position 008) abgerechneten Kosten für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 10.02.2016 in Höhe von Euro 2,74, welche auf den Geschädigten selbst ausgestellt ist und von ihm gegenüber Dritten verwendet werden kann. Da die Beklagten die Erforderlichkeit der Aufwendungen der Klägerin - auch das Verletztengeld - bestreiten, gehörte die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten im Falle eines fiktiven Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten zu 1. und 2.. Dass die Arbeitsunfähigkeit auf den Unfall vom 28.09.2015 zurückgeht, geht aus der Rechnung hervor. Position 009: Mit der Position 009 wird eine weitere besondere ambulante Heilbehandlung des Geschädigten am 24.02.2016 in Höhe von Euro 338,00 unter dem Datum 11.04.2016 abgerechnet. Die Rechnung nimmt ausdrücklich Bezug auf das Unfalldatum. Position 010: Unter Verweis auf die Ausführungen zu den Positionen 006 bis 008 werden die Kosten für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 02.03.2016, 10.03.2016 und 30.03.2016 in Höhe von 3 x Euro 2,74, insgesamt Euro 8,22, sowie die abgerechneten Kosten für eine Belastungserprobung in Höhe von Euro 16,14 zugesprochen. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von Euro 24,36. Dass sämtliche Kosten auf den Unfall zurückgehen, ist der Rechnung zu entnehmen. Position 011: Es werden auf den Unfall vom 28.09.2015 zurückgehende ärztliche Leistungen am 30.03.2016 in Höhe von insgesamt Euro 109,34 abgerechnet. Wie bereits ausgeführt, sind Heilbehandlungskosten erstattungsfähig. Positionen 012 bis 014: Unter Verweis auf die Ausführungen zur Position 010 werden die Kosten für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 15.04.2016 (betrifft Position 012), 08.06.2016 (betrifft Position 013), 02.05.2016 und 18.05.2016 (betrifft jeweils Position 014) in Höhe von 4 x Euro 2,74 sowie die abgerechneten Kosten für eine Belastungserprobung am 15.04.2016 (betrifft auch Position 013) in Höhe von Euro 16,14 zugesprochen. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von Euro 27,10. Dass sämtliche Kosten auf den Unfall zurückgehen, ist den drei Rechnungen vom 09.06.2016, 08.08.2016 und 12.07.2016 zu entnehmen. Position 015: Mit der Rechnung vom 12.07.2016 werden auf den Unfall vom 28.09.2015 zurückgehende ärztliche Leistungen am 18.05.2016 in Höhe von insgesamt Euro 109,34 abgerechnet; die Kosten sind unproblematisch erstattungsfähig. Position 016: Mit dieser Position wird eine besondere ambulante Heilbehandlung des Geschädigten am 08.06.2016 in Höhe von Euro 338,00 abgerechnet. Die Rechnung vom 08.08.2016 nimmt ausdrücklich Bezug auf das Unfalldatum; die Kosten sind unproblematisch erstattungsfähig. Positionen 017 bis 019: Unter Verweis auf die Ausführungen zur Position 010 werden die Kosten für drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Juli 2016, für zwei weitere im August 2016 und eine im September 2016 in Höhe von 6 x Euro 2,74, also Euro 16,44, zugesprochen. Dass sämtliche Kosten auf den Unfall zurückgehen, ist den drei Rechnungen zu entnehmen. Position 020: Mit dieser Position wird eine weitere besondere ambulante Heilbehandlung des Geschädigten am 21.09.2016 in Höhe von Euro 338,00 abgerechnet. Die Rechnung nimmt ausdrücklich Bezug auf das Unfalldatum; die Kosten sind unproblematisch erstattungsfähig. Positionen 021 bis 024: Unter Verweis auf die Ausführungen zur Position 010 werden die Kosten für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Oktober 2016, für eine weitere im Januar 2017 in Höhe von 2 x Euro 2,74, also Euro 5,48, zugesprochen. Dass diese Kosten auf den Unfall zurückgehen, ist den Rechnungen der Positionen 021 und 024 zu entnehmen. Betreffend die überdies abgerechneten Zwischenberichte für die Klägerin wiederum wird auf die Ausführungen zu den Positionen 001 bis 003 verwiesen. Insoweit handelt es sich um nicht erstattungsfähige Verwaltungskosten der Klägerin. Position 025: Mit dieser Position wird eine weitere besondere ambulante Heilbehandlung des Geschädigten am 11.01.2017 in Höhe von Euro 338,00 abgerechnet. Die Rechnung vom 10.03.2017 nimmt ausdrücklich Bezug auf das Unfalldatum; die Kosten sind unproblematisch erstattungsfähig. Positionen 026 und 027: Unter Verweis auf die Ausführungen zur Position 010 werden die Kosten für zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Februar 2017 und für eine weitere im März 2017 in Höhe von 3 x Euro 2,74, also Euro 8,22, zugesprochen. Dass diese Kosten auf den Unfall zurückgehen, ist den Rechnungen zu entnehmen. Wie ausgeführt, sind hingegen die Zwischenberichte, die nur der Verwaltung der Klägerin dienen, nicht ersatzfähig. Position 028: Betreffend den hier abgerechneten Zwischenbericht für die Klägerin wird auf die Ausführungen zu den Positionen 001 bis 003 verwiesen. Positionen 029 und 030: Mit diesen Positionen werden zwei weitere besondere ambulante Heilbehandlungen des Geschädigten am 30.05.2017 und 05.04.2018 in Höhe von Euro 338,00 und Euro 365,00, zusammen Euro 703,00 abgerechnet. Die Rechnungen nehmen ausdrücklich Bezug auf das Unfalldatum; die Kosten sind unproblematisch erstattungsfähig. Position 031: Betreffend den hier abgerechneten Zwischenbericht für die Klägerin wird auf die Ausführungen zu den Positionen 001 bis 003 verwiesen. Position 032: Es werden ausdrücklich auf den Unfall vom 28.09.2015 bezugnehmende ärztliche Leistungen am 05.04.2018 und damit erstattungsfähige Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt Euro 77,99 abgerechnet. b) Aufwendungen für sonstige Ärzte (Positionen 033 bis 037): Position 033: Es werden offenkundig auf den Unfall vom 28.09.2015 zurückgehende ärztliche Leistungen vom 05.02.2016 und 08.01.2016 - Gesprächstherapie in der Rehabilitationsklinik während des dortigen Aufenthaltes des Geschädigten G in der Zeit vom 16.12.2015 bis zum 09.02.2016 - in Höhe von 2 x Euro 100,70, insgesamt Euro 201,40 abgerechnet. Diese Kosten sind als Heilbehandlungskosten erstattungsfähig. Position 034: Es werden auf den Unfall vom 28.09.2015 zurückgehende ärztliche Leistungen am 17.02.2016 in Höhe von insgesamt Euro 361,93 abgerechnet; die Kosten sind unproblematisch erstattungsfähig. Positionen 035 und 036: Bei diesen Positionen geht es um eine neurologische Behandlung in Form erhobener Befunde am 19.02.2016 und 23.06.2016 mit Kosten von jeweils Euro 46,47 (Euro 28,47 plus Euro 18,00), insgesamt Euro 92,94. Die Rechnungen nehmen jeweils auf den Unfalltag Bezug; die Kosten sind unproblematisch erstattungsfähig. Soweit auch Porto- und Kopierkosten geltend gemacht werden, konnte die Klägerin nicht darlegen, dass diese von dem Geschädigten als eigener Schaden hätten geltend gemacht werden können. Es besteht die Möglichkeit, dass der jeweilige Bericht dem Geschädigten direkt ausgehändigt wurde und die Porto- und Kopierkosten nicht erstattungsfähige Verwaltungskosten der Klägerin sind. Position 037: Insoweit werden Euro 100,70 für die Mitwirkung eines Arztes am Reha-Plan am 13.03.2017 geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um ersetzbare Heilbehandlungskosten. Die zugrundeliegende Rechnung vom 03.04.2017 bezieht sich auf den Unfalltag. c) Aufwendungen für Hilfsmittel (Positionen 038 bis 050 und 059): Position 038: Abgerechnet wird von einem Sanitätshaus in Höhe von Euro 167,10 die Miete für einen Standardrollstuhl für den Geschädigten, beginnend ab dem 20.10.2015, also noch während des Krankenhausaufenthaltes des Geschädigten. Es besteht keine Veranlassung, an der Erforderlichkeit dieses Hilfsmittels, welches ärztlich verordnet wurde, angesichts des schweren Unfalls mit diversen Brüchen zu zweifeln. Position 039: So verhält es sich auch mit der noch während des Krankenhausaufenthalts am 26.10.2015 gelieferten Unterarmorthese links mit Kosten von Euro 561,75. Position 040: So verhält es sich auch mit dem am 29.10.2015 ärztlich verordneten Hand-/Unterarm-Orthesenstrumpf links mit Kosten von Euro 11,14. Position 041: So verhält es sich auch mit der am 27.10.2015 ärztlich verordneten und am 29.10.2015 gelieferten Greifzange mit Kosten von Euro 47,41. Position 042: So verhält es sich auch mit der Miete für den am 27.10.2015 ärztlich verordneten Toilettenstuhl in der Zeit vom 02.11.2015 bis 24.01.2016 in Höhe von insgesamt Euro 125,95. Position 043: So verhält es sich auch mit der am 27.10.2015 ärztlich verordneten Toilettensitzerhöhung mit Armlehnen mit Kosten von Euro 189,21. Position 044: So verhält es sich auch mit den am 03.12.2015 ärztlich rezeptierten Achselgehstützen mit Kosten von Euro 68,48. Position 045: So verhält es sich auch mit den ärztlich verordneten und am 24.12.2015 gelieferten Arthritis-Gehstützen mit Kosten von Euro 191,14. Position 046: So verhält es sich auch mit den ärztlich verordneten und am 14.01.2016 gelieferten Unterarm-Stützen mit Kosten von Euro 29,53. Position 047: So verhält es sich auch mit der in der Zeit vom 06.01.2016 bis 29.03.2016 anfallenden Miete für das im Dezember 2015 ärztlich verordnete EMS-Gerät "Reha Lito" nebst Multi-Ply-Elektroden mit Kosten von Euro 191,56. Position 048: So verhält es sich auch mit dem ärztlich verordneten und am 08.02.2016 gelieferten Verkürzungsausgleich von 100 mm links mit Kosten von Euro 9,33. Position 049: So verhält es sich auch mit der am 08.02.2016 ärztlich verordneten Rückenbandage mit Kosten von Euro 168,52. Position 050: Bei den am 01.03.2016 abgerechneten Kosten von Euro 2.356,20 für ein exogenes Ultraschall-Knochenheilungssystem handelt es sich ausweislich der Ausführungen auf Seite 3 des Rentengutachtens von Prof. Dr. E vom 17.07.2017 (Anlage K 5 im blauen Anlagenband) um eine indizierte Behandlung des erlittenen körperfernen Speichenbruchs (= Unterarmbruch). Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken gegen die geltend gemachten Kosten, die der Heilbehandlung dienten. Position 059: Abgerechnet wird in Höhe von Euro 77,35 ein am 27.10.2015 ärztlich verordnetes Badewannenbrett. Es besteht keine Veranlassung, an der Erforderlichkeit dieses Hilfsmittels infolge des schweren Unfalls zu zweifeln. d) Aufwendungen für erweiterte ambulante Physiotherapie (Positionen 051 bis 056): Bei den Kosten von - Euro 767,00 (Position 051) - Euro 767,00 (Position 052) - Euro 767,00 (Position 053) - Euro 710,73 (Position 054) - Euro 789,70 (Position 055) - Euro 789,70 (Position 056) handelt es sich jeweils um ärztlich aufgrund des Unfalls vom 28.09.2015 verordnete Physiotherapie. Die Kosten der Position 051 in Höhe von Euro 767,00 fielen für zehn Behandlungen in einem Zeitraum vom 12.02.2016 bis 04.03.2016 an. Es wurden am 10.02.2016 zehn Behandlungen verordnet. Zwar sollte die Verordnung nur zwei Wochen umfassen, d.h. sie endete, beginnend mit der ersten Behandlung am 12.02.2016, am 26.02.2016, so dass die beiden Behandlungen nach dem 26.02.2016 nicht mehr von der Verordnung erfasst waren. Gleichwohl waren aus medizinischer Sicht zehn Behandlungen geboten und diese wurden auch durchgeführt, so dass einer zivilrechtlichen Erstattungsfähigkeit kein Hindernis im Wege steht. Nicht berechtigt sind demgegenüber die Kosten von Euro 7,31, die nach dem Vortrag der Klägerin für die Übersendung eines Therapieplans anfielen, welcher der Klägerin dazu dienen sollte, die Notwendigkeit der weiteren Behandlung zu überprüfen. Die Kosten, die anderen Einstandspflichtigen zur Prüfung ihrer Einstandspflicht entstehen, sind, wie unter den Positionen 001 bis 003 ausgeführt, vom Schädiger nicht zu ersetzen, da es sich um keine Einbußen des Geschädigten handelt. Die Kosten der Position 052 fielen für zehn Behandlungen in einem Zeitraum vom 08.03.2016 bis 24.03.2016 an. Es wurden am 02.03.2016 Behandlungen verordnet, ohne dass eine Mengenanzahl vorgegeben wurde. Zwar sollte auch diese Verordnung nur zwei Wochen umfassen, d.h. sie endete, beginnend mit der ersten Behandlung am 08.03.2016, am 22.03.2016, so dass die beiden Behandlungen am 23. und 24.03.2016 nicht mehr von der Verordnung erfasst waren. Gleichwohl waren aus medizinischer Sicht weitere Behandlungen geboten, was sich daraus ergibt, dass am 10.03.2016 weitere Behandlungen ab dem 18.03.2016 verordnet wurden (siehe Belege der Position 053). Die Kosten der Position 053 fielen für zehn Behandlungen in einem Zeitraum vom 30.03.2016 bis 12.04.2016 an. Es wurden, wie bereits ausgeführt, am 10.03.2016 weitere Behandlungen verordnet, wobei die Verordnung zwei Wochen umfassen sollte. Selbst wenn insoweit als Behandlungsbeginn auf den 18.03.2016 oder den 23.03.2016 abgestellt würde, so ist gleichwohl von einer Behandlungsnotwendigkeit auch für die außerhalb des Verordnungszeitraums liegenden Behandlungen auszugehen. Denn auch am 04.05.2016 wurde ärztlicherseits die Notwendigkeit weiterer Physiotherapie erkannt (siehe die Belege der Position 054), so dass eine zivilrechtliche Erstattungsfähigkeit besteht. Die Kosten der Position 054 fielen für neun Behandlungen in einem Zeitraum vom 09.05.2016 bis 23.05.2016 an. Wie vorstehend ausgeführt, datiert die Verordnung vom 04.05.2016 und sollte zwei Wochen umfassen. Dieses Zeitfenster wurde eingehalten. Die Kosten der Position 055 fielen für zehn Behandlungen in einem Zeitraum vom 11.08.2016 bis 29.08.2016 an. Es wurden am 03.08.2016 zehn Behandlungen verordnet. Zwar sollte die Verordnung nur zwei Wochen umfassen, d.h. sie endete, beginnend mit der ersten Behandlung am 11.08.2016, am 25.08.2016, so dass die beiden Behandlungen nach dem 25.08.2016 nicht mehr von der Verordnung erfasst waren. Dennoch waren aus medizinischer Sicht zehn Behandlungen geboten und diese wurden auch durchgeführt, so dass eine zivilrechtliche Erstattungsfähigkeit zu bejahen ist. Die Kosten der Position 056 fielen für zehn Behandlungen in einem Zeitraum vom 30.08.2016 bis 19.09.2016 an. Es wurden am 03.08.2016 zehn weitere Behandlungen durch einen anderen Arzt verordnet. Zwar sollte die Verordnung nur zwei Wochen umfassen, d.h. sie endete, beginnend mit der ersten Behandlung am 30.08.2016, am 13.09.2016, so dass die beiden Behandlungen nach dem 13.09.2016 nicht mehr von der Verordnung erfasst waren. Dennoch waren aus medizinischer Sicht offenbar zehn weitere Behandlungen geboten und diese wurden auch durchgeführt, so dass auch insoweit eine zivilrechtliche Erstattungsfähigkeit besteht. e) Aufwendungen für Apothekenrechnungen (Positionen 057 und 058): Position 057: Es handelt sich um berechtigte Kosten für rezeptierte Medikamente und medizinische Hilfsmittel in einer Höhe von insgesamt Euro 586,17 (Euro 131,82 + Euro 79,74 + Euro 44,18 + Euro 109,25 + Euro 106,10 + Euro 81,11 + Euro 33,97). Die Rezepte wurden alle in der Zeit vom 03.11.2015 bis 17.11.2015 durch den den Geschädigten ab dem Unfall im Unfallkrankenhaus Berlin behandelnden Durchgangsarzt Prof. Dr. XXX ausgestellt. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Rezepte aufgrund des Unfalls notwendig wurden. Position 058: Es handelt sich um berechtigte Kosten für rezeptierte Medikamente und medizinische Hilfsmittel in einer Höhe von insgesamt Euro 292,29. Das Rezept wurde am 03.12.2015 durch den den Geschädigten ab dem Unfall im Unfallkrankenhaus Berlin behandelnden Durchgangsarzt Prof. Dr. E ausgestellt. Angesichts dessen bestehen auch insoweit keine Bedenken dagegen, dass das Rezept aufgrund des Unfalls notwendig wurde. Position 059: - [siehe oben unter c)] f) Aufwendungen für physikalische Therapie und Physiotherapie (Positionen 060 bis 066): Position 060: Die geltend gemachten Kosten von Euro 730,24 sind berechtigt. Es handelt sich aufgrund des Unfalls vom 28.09.2015 am 05.11.2015 ärztlich verordnete Anwendungen (16 x Krankengymnastik und manuelle Therapie), wobei auch Hausbesuch genehmigt wurde. Die Erstattungsfähigkeit dieser Heilbehandlungskosten ist gegeben. Position 061: Die geltend gemachten Kosten von Euro 282,25 sind berechtigt. Es handelt sich aufgrund des Unfalls vom 28.09.2015 am 03.12.2015 ärztlich verordnete Anwendungen (12 x Krankengymnastik, manuelle Therapie und klassische Massagetherapie), wobei auch Hausbesuch genehmigt wurde. Von den 12 Behandlungen wurden nur fünf in Anspruch genommen. Die Erstattungsfähigkeit dieser Heilbehandlungskosten ist gegeben. Position 062: Von den geltend gemachten Kosten von Euro 581,64 sind Euro 357,60 berechtigt. Es handelt sich aufgrund des Unfalls vom 28.09.2015 am 15.04.2016 ärztlich verordnete Anwendungen (12 x Krankengymnastik, manuelle Therapie und klassische Massagetherapie). Dies ergibt Kosten von 12 x Euro 8,81 + 12 x Euro 9,86 + 12 x Euro 11,13. Soweit in Bezug auf die Krankengymnastik und die manuelle Therapie abweichend von der Verordnung jeweils 12 weitere Behandlungen (insgesamt jeweils 24 Behandlungen) erfolgten, ist die Notwendigkeit nicht erkennbar. Position 063: Von den geltend gemachten Kosten von Euro 581,64 sind Euro 357,60 berechtigt. Es handelt sich aufgrund des Unfalls vom 28.09.2015 am 08.06.2016 ärztlich verordnete Anwendungen (12 x Krankengymnastik, manuelle Therapie und klassische Massagetherapie). Dies ergibt Kosten von 12 x Euro 8,81 + 12 x Euro 9,86 + 12 x Euro 11,13. Die Erstattungsfähigkeit dieser Heilbehandlungskosten ist gegeben. Soweit in Bezug auf die Krankengymnastik und die manuelle Therapie abweichend von der Verordnung jeweils 12 weitere Behandlungen (insgesamt jeweils 24 Behandlungen) erfolgten, ist die Notwendigkeit nicht erkennbar. Position 064: Von den geltend gemachten Kosten von Euro 581,64 sind Euro 357,60 berechtigt. Es handelt sich aufgrund des Unfalls vom 28.09.2015 am 23.06.2016 ärztlich verordnete Anwendungen (12 x Krankengymnastik, manuelle Therapie und klassische Massagetherapie). Dies ergibt Kosten von 12 x Euro 8,81 + 12 x Euro 9,86 + 12 x Euro 11,13. Die Erstattungsfähigkeit dieser Heilbehandlungskosten ist gegeben. Soweit in Bezug auf die Krankengymnastik und die manuelle Therapie abweichend von der Verordnung jeweils 12 weitere Behandlungen (insgesamt jeweils 24 Behandlungen) erfolgten, ist die Notwendigkeit nicht erkennbar. Position 065: Von den geltend gemachten Kosten von Euro 484,70 sind Euro 298,00 berechtigt. Es handelt sich aufgrund des Unfalls vom 28.09.2015 am 15.07.2016 ärztlich verordnete Anwendungen (10 x Krankengymnastik, manuelle Therapie und klassische Massagetherapie). Dies ergibt Kosten von 10 x Euro 8,81 + 10 x Euro 9,86 + 10 x Euro 11,13. Die Erstattungsfähigkeit dieser Heilbehandlungskosten ist gegeben. Soweit in Bezug auf die Krankengymnastik und die manuelle Therapie abweichend von der Verordnung jeweils 10 weitere Behandlungen (insgesamt jeweils 20 Behandlungen) erfolgten, ist die Notwendigkeit nicht erkennbar. Position 066: Von den geltend gemachten Kosten von Euro 661,92 sind Euro 437,88 berechtigt. Es handelt sich aufgrund des Unfalls vom 28.09.2015 am 18.11.2016 ärztlich verordnete Anwendungen (12 x Krankengymnastik, manuelle Therapie und klassische Massagetherapie), wobei auch Hausbesuch genehmigt wurde. Dies ergibt Kosten von 12 x Euro 8,81 + 12 x Euro 9,86 + 12 x Euro 11,13 + 12 x Euro 6,69. Die Erstattungsfähigkeit dieser Heilbehandlungskosten ist gegeben. Soweit in Bezug auf die Krankengymnastik und die manuelle Therapie abweichend von der Verordnung jeweils 12 weitere Behandlungen (insgesamt jeweils 24 Behandlungen) erfolgten, ist die Notwendigkeit nicht erkennbar. g) Aufwendungen für sonstige nicht ärztliche Maßnahmen (Positionen 067 bis 082): Position 067: Abgerechnet wird unter Bezugnahme auf den Unfall vom 28.09.2015 eine psychologische Behandlung am 30.05.2015 im Unfallkrankenhaus Berlin mit Kosten von Euro 140,00, die auch einen Erstbericht bei Beginn der Sitzungen erfasst. Hiergegen bestehen keine Bedenken, da auch solche Behandlungen der Heilung dienen. Bei dem Erstbericht handelt es sich ersichtlich nicht um einen solchen, der nur der Verwaltung der Klägerin diente, sondern auch der Behandlung des Geschädigten. So werden auch keine Portokosten für den Versand des Berichts an die Klägerin geltend gemacht. Position 068: Abgerechnet wird eine Ausfallgebühr von Euro 40,00 wegen Nichterscheinens und Absage innerhalb eines Zeitfensters von nur 24 Stunden vor dem Termin. Diese Position ist nicht ersatzfähig, da sich der Geschädigte ein den Schaden ausschließendes Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen müsste. Zwar hat der Dienstverpflichtete nach § 615 Satz 1 BGB einen Vergütungsanspruch, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Leistung in Annahmeverzug kommt. Das vergebliche Warten des Behandelnden auf einen zu bestimmter Zeit bestellten Kassenpatienten unterliegt hingegen nicht der Vergütungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Insoweit fehlt es an einer Leistung des Behandelnden, die dem Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren ist. Die Versichertengemeinschaft hat nicht für Leistungsstörungen einzustehen, die in den persönlichen Verantwortungsbereich des einzelnen Versicherten fallen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2022 - III ZR 78/21 - juris Rn. 26). Aber auch der Schädiger hat nur dann dafür einzustehen, wenn der Geschädigte alles Zumutbare dafür getan hat, um den Schaden gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB). Hier ist nicht greifbar, dass der Geschädigte krankheitsbedingt gehindert war, den Termin außerhalb des Zeitfensters von 24 Stunden vor dem Termin abzusagen. Allein die Tatsache, dass der Geschädigte eine Psychotherapie absolvieren musste, bedeutet nicht, dass er zu einer rechtzeitigen Terminabsage außer Stande war. Es kann dahinstehen, wer vorliegend die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden trägt, weil der Klägerin zumindest eine sekundäre Darlegungslast zukommt, da ihr aufgrund der Bindungen zu dem Geschädigten gegen diesen einen Auskunftsanspruch zusteht. Dieser Darlegungslast ist die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis in der Verfügung vom 11.04.2022 (Blatt 60 ff. Bd. III d.A.), insoweit stelle sich die Frage eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 BGB, nicht nachgekommen. Position 069: Abgerechnet wird unter Bezugnahme auf den Unfall vom 28.09.2015 eine psychologische Behandlung am 04.07.2016 im Unfallkrankenhaus Berlin mit Kosten von Euro 170,00 (einschließlich eines Erstberichts zu Beginn). Hiergegen bestehen im Sinne der Ausführungen zur Position 067 keine Bedenken. Position 070: Abgerechnet wird unter Bezugnahme auf den Unfall vom 28.09.2015 eine psychologische Behandlung am 22.08.2016 im Unfallkrankenhaus Berlin mit Kosten von Euro 130,00 (einschließlich eines Verlaufsberichts). Hiergegen bestehen unter Bezug auf die Ausführungen zu den Positionen 067 und 069 keine Bedenken. Auch gegen die Erstattungsfähigkeit eines Verlaufsberichts im Rahmen einer psychologischen Behandlung bestehen keine Bedenken, da eine solche Stellungnahme auch für den Geschädigten innerhalb des Heilprozesses von Bedeutung ist. Nicht erstattungsfähig ist dagegen die erhobene Ausfallgebühr für den Termin am 08.08.2016. Auf die Ausführungen zur Position 068 wird diesbezüglich verwiesen. Position 071: Abgerechnet wird unter Bezugnahme auf den Unfall vom 28.09.2015 eine psychologische Behandlung am 26.09.2016 im Unfallkrankenhaus Berlin mit Kosten von Euro 110,00. Hiergegen bestehen keine Bedenken, da auch solche Behandlungen der Heilung dienen. Nicht erstattungsfähig ist dagegen die erhobene Ausfallgebühr für den Termin am 19.09.2016. Auf die Ausführungen zur Position 068 wird verwiesen. Position 072: Abgerechnet wird unter Bezugnahme auf den Unfall vom 28.09.2015 eine psychologische Behandlung am 24.10.2016 im Unfallkrankenhaus Berlin mit Kosten von Euro 140,00. Hiergegen bestehen keine Bedenken, da auch solche Behandlungen der Heilung dienen. Position 073: Nicht erstattungsfähig ist die unter dieser Position geltend gemachten Ausfallgebühr für den Termin am 21.11.2016. Auf die Ausführungen zur Position 068 wird verwiesen. Position 074: Abgerechnet werden unter Bezugnahme auf den Unfall vom 28.09.2015 psychologische Behandlungen am 05.12.2016 und 19.12.2016 im Unfallkrankenhaus Berlin mit Kosten von insgesamt Euro 220,00. Hiergegen bestehen keine Bedenken, da auch solche Behandlungen der Heilung dienen. Position 075: Abgerechnet wird unter dem 09.01.2017 eine Berichtsgebühr von Euro 20,00. Bei diesen Kosten handelt es sich offenbar um Verwaltungskosten der Klägerin, die nicht als Einbuße des Geschädigten gewürdigt werden kann (siehe Positionen 001 bis 003). Denn soweit der Verlaufsbericht vom 09.01.2017 den Geschädigten betrifft, wird er mit weiteren Euro 20,00 unter der Position 076 abgerechnet. Position 076: Abgerechnet wird unter Bezugnahme auf den Unfall vom 28.09.2015 eine psychologische Behandlung am 09.01.2017 im Unfallkrankenhaus Berlin mit Kosten von Euro 130,00 (einschließlich der Kosten für den Verlaufsbericht vom 09.01.2017). Insoweit kann auf die Ausführungen zur Position 070 verwiesen werden. Nicht ersatzfähig ist dagegen die erhobene Ausfallgebühr für den Termin am 30.01.2016. Auf die Ausführungen zur Position 068 wird Bezug genommen. Position 077: Abgerechnet werden unter Bezugnahme auf den Unfall vom 28.09.2015 psychologische Behandlungen am 20.02.2017 und 27.02.2017 im Unfallkrankenhaus Berlin mit Kosten von insgesamt Euro 230,31. Hiergegen bestehen keine Bedenken, da auch solche Behandlungen der Heilung dienen. Position 078: Abgerechnet werden unter Bezugnahme auf den Unfall vom 28.09.2015 psychologische Behandlungen am 13.03.2017 und 20.03.2017 im Unfallkrankenhaus Berlin mit Kosten von insgesamt Euro 120,31. Hiergegen bestehen keine Bedenken, da auch solche Behandlungen der Heilung dienen. Position 079: Abgerechnet wird unter Bezugnahme auf den Unfall vom 28.09.2015 eine psychologische Behandlung am 06.04.2017 im Unfallkrankenhaus Berlin mit Kosten von Euro 145,00 (einschließlich eines Verlaufsberichts). Hiergegen bestehen gemäß den Ausführungen zu den Positionen 070 und 076 keine Bedenken. Nicht ersatzfähig ist dagegen die erhobene Ausfallgebühr für den Termin am 03.04.2017. Auf die Ausführungen zur Position 068 wird verwiesen. Position 080: Gegen den abgerechneten Abschlussbericht mit Kosten von Euro 30,00 bestehen keine Bedenken. Dieser Abschlussbericht dient auch der Heilung des Geschädigten. Position 081: Nicht ersatzfähig ist die unter dieser Position geltend gemachte Ausfallgebühr für den Termin am 14.12.2017. Auf die Ausführungen zur Position 068 wird verwiesen. Position 082: Nicht ersatzfähig ist die unter dieser Position geltend gemachte Ausfallgebühr für den Termin am 15.01.2018. Auf die Ausführungen zur Position 068 wird verwiesen. h) Aufwendungen für stationäre Behandlung (Position 083): Abgerechnet werden unter Bezug auf den Unfall vom 28.09.2015 die Kosten in Höhe von Euro 50.812,89 für den stationären Aufenthalt des Geschädigten im Unfallkrankenhaus Berlin in der Zeit vom 28.09.2015, 15:52 Uhr, bis 02.11.2015, wobei die Entlassung tatsächlich erst am 03.11.2015 um 13:00 Uhr stattfand. Im Rahmen der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung muss ein Abschlag für die in dieser Zeit ersparten Verpflegungskosten vorgenommen werden (vgl. KG, Urteil vom 12.03.2009 - 22 U 39/06 - juris Rn. 41). Angesichts des geringen Einkommens des Geschädigten von, wie noch auszuführen sein wird, durchschnittlich Euro 1.300,00 brutto monatlich werden die durchschnittlichen Verpflegungskosten auf Euro 7,00 pro Tag geschätzt (je Euro 2,00 morgens und abends sowie Euro 3,00 mittags). Damit sind in der Zeit vom 29.09.2015 bis 02.11.2015 ersparte Verpflegungskosten von 35 Tagen x Euro 7,00 = Euro 245,00, für den 28.09.2015 von weiteren Euro 2,00, insgesamt mithin Euro 247,00 von den Kosten von Euro 50.812,89 abzuziehen, so dass sich der berechtigte Betrag auf Euro 50.565,89 beläuft. i) Aufwendungen für BGSW – stationäre Weiterbehandlung (Position 084): Seitens der Rehabilitationsklinik, wo sich der Geschädigte in der Zeit vom 16.12.2015, 9:00 Uhr, bis 09.02.2016, 9:00 Uhr, befand, werden die Aufenthaltstage vom 16.12.2015 und 17.12.2015 mit Kosten von jeweils Euro 115,66 sowie vom 18.12.2015 bis 08.02.2016 mit Kosten von Euro 6.129,98 abgerechnet, insgesamt also Euro 6.361,30. Hiervon abzuziehen sind die durchschnittlichen Verpflegungskosten von Euro 5,00 für den 16.12.2015 und im Übrigen für die Zeit vom 17.12.2015 bis 08.02.2016 von jeweils Euro 7,00 pro Tag, was bei 54 Tagen einen Betrag von Euro 378,00, insgesamt Euro 383,00 ausmacht, so dass der berechtigte Betrag Euro 5.978,30 beträgt. j) Aufwendungen für stationäre Reha-Behandlung (Position 085): Für den mit Rechnung des Unfallkrankenhauses Berlin unter Bezug auf den Unfall vom 28.09.2015 abgerechneten stationären Krankenhausaufenthalt des Geschädigten am 25.05.2016 ab 10:20 Uhr bis zum 26.05.2016, 16:15 Uhr, mit Kosten von Euro 1.600,00 kann auf die Ausführungen zur Position 083 verwiesen werden. Insoweit werden im Wege der Schadensschätzung jeweils Euro 5,00 für ersparte Verpflegungskosten, insgesamt also Euro 10,00 abgezogen, so dass sich ein berechtigter Betrag von Euro 1.590,00 ermittelt. k) Aufwendungen für Fahrtkosten (Positionen 086 bis 110): Position 086: Abgerechnet werden von der Berliner Feuerwehr Euro 215,43 für den Einsatz kurz nach dem Unfall des Geschädigten am 28.09.2015. Es bestehen keine Zweifel, dass der von der Feuerwehr bescheinigte Einsatz erfolgte und die Kosten erstattungsfähig sind. Position 087: Abgerechnet werden von der XXX GmbH unter dem 10.11.2015 Euro 65,50 für den Transport des Geschädigten am Tag seiner Krankenhausentlassung am 03.11.2015 vom Unfallkrankenhaus Berlin zu seiner Wohnung. Es bestehen keine Zweifel, dass der Transport erfolgte und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Der Transport wurde auch ärztlich verordnet. Position 088: Geltend gemacht wird die Differenz von angeblichen Nettorechnungsbeträgen der XXX GmbH für Transporte des Geschädigten am 03.11.2015 (siehe Position 087), 25.11.2015 (Rechnung vom 01.12.2015, Position 092), 30.11.2015 (Rechnung vom 07.12.2015, Position 093), 03.12.2015 (Rechnung vom 08.12.2015, Position 094) und 09.12.2015 (Rechnung vom 17.12.2015, Position 095) sowie den jeweiligen Bruttobeträgen. Es ist den Rechnungen der XXX GmbH aber nicht zu entnehmen, dass die Fahrtkosten nur netto abgerechnet wurden. Position 089: Abgerechnet werden von der XXX GmbH unter dem 19.11.2015 Euro 131,00 für zwei Transporte des Geschädigten am 17.11.2015 von seiner Wohnung zum Unfallkrankenhaus Berlin und zurück zu seiner Wohnung. Es bestehen keine Zweifel, dass die Transporte erfolgten und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte in dieser Zeit im Rollstuhl saß. Der Transport wurde auch ärztlich verordnet. Position 090: Geltend gemacht wird die Differenz von dem angeblichen Nettorechnungsbetrag der XXX GmbH für einen Transport des Geschädigten am 25.11.2015 (siehe Position 091) zum Bruttobetrag. Es ist der Rechnung aber nicht zu entnehmen, dass die Fahrtkosten nur netto abgerechnet wurden. Position 091: Abgerechnet werden von der XXX GmbH unter dem 01.12.2015 Euro 65,50 für den Transport des Geschädigten am 25.11.2015 von seiner Wohnung zum Unfallkrankenhaus Berlin. Es bestehen keine Zweifel, dass der Transport erfolgte und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Der Transport wurde auch ärztlich verordnet. Position 092: Abgerechnet werden von der XXX GmbH unter dem 01.12.2015 Euro 65,50 für den Transport des Geschädigten am 25.11.2015 vom Unfallkrankenhaus Berlin zu seiner Wohnung. Es bestehen keine Zweifel, dass der mit der Position 091 korrespondierende Transport erfolgte und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Der Transport wurde auch ärztlich verordnet. Position 093: Abgerechnet werden von der XXX GmbH unter dem 07.12.2015 Euro 131,00 für zwei Transporte des Geschädigten am 30.11.2015 von seiner Wohnung zum Unfallkrankenhaus Berlin und zurück zu seiner Wohnung. Es bestehen keine Zweifel, dass die Transporte erfolgten und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Der Transport wurde auch ärztlich verordnet. Position 094: Abgerechnet werden von der XXX GmbH unter dem 08.12.2015 Euro 131,00 für zwei Transporte des Geschädigten am 03.12.2015 von seiner Wohnung zum Unfallkrankenhaus Berlin und zurück zu seiner Wohnung. Es bestehen keine Zweifel, dass die Transporte erfolgten und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Der Transport wurde auch ärztlich verordnet. Position 095: Abgerechnet werden von der XXX GmbH unter dem 17.12.2015 Euro 131,00 für zwei Transporte des Geschädigten am 09.12.2015 von seiner Wohnung zum Unfallkrankenhaus Berlin und zurück zu seiner Wohnung. Es bestehen keine Zweifel, dass die Transporte erfolgten und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Der Transport wurde auch ärztlich verordnet. Position 096: Abgerechnet werden von der Rehabilitationsklinik, in der sich der Geschädigte aufgrund seines Unfalls vom 16.12.2015 bis 09.02.2016 befand, Fahrtkosten von insgesamt Euro 364,06 für die Abholung des Geschädigten von seiner Wohnung am 16.12.2016 (Euro 105,70), für den Transport vom Unfallkrankenhaus Berlin in die Rehabilitationsklinik am 17.12.2015 (Euro 241,76) und für den Transport wegen einer Zahnarztbehandlung (Euro 16,60). Es bestehen keine Zweifel, dass die Transporte erfolgten und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Der Transport wurde auch ärztlich verordnet. Ohne den Unfall hätte sich der Geschädigte nicht im Rollstuhl befunden. Position 097: Abgerechnet werden von dem Taxibetrieb P Fahrtkosten von insgesamt Euro 99,50 für den Transport am 17.12.2016 von der Rehabilitationsklinik zum Unfallkrankenhaus Berlin (siehe insoweit auch Position 096, dort Kosten für den Rücktransport). Es bestehen keine Zweifel, dass der Transport erfolgte und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Der Transport wurde auch ärztlich verordnet. Ohne den Unfall hätte sich der Geschädigte nicht im Rollstuhl befunden. Position 098: Abgerechnet werden die Kosten von Euro 1.610,00 für die Luftrettung des schwer verletzten G am Unfalltag. Auch diese Kosten haben ohne jeden Zweifel einen realen Hintergrund und sind erstattungsfähig. Position 099: Abgerechnet werden von dem Taxibetrieb P unter dem 24.02.2016 Fahrtkosten von insgesamt Euro 70,75 für Fahrten am 18.01.2016 und 15.02.2016 mit dem Zusatz: "Aufnahme und Entlassung". Insoweit bleibt die Notwendigkeit der Fahrten unklar; an den genannten Tagen fand keine Aufnahme oder Entlassung des Geschädigten statt. Auch gibt es insoweit keine ärztliche Anordnung für die Fahrten. Position 100: Abgerechnet werden die Fahrtkosten von Euro 92,60 für den Transport des Geschädigten am Tag der Entlassung aus der Rehabilitationsklinik - am 09.02.2016 - zu seiner Wohnung durch den Taxibetrieb H. Es bestehen keine Zweifel, dass der Transport erfolgte und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Der Transport wurde auch ärztlich verordnet. Ohne den Unfall hätte sich der Geschädigte nicht im Rollstuhl befunden. Position 101: Abgerechnet werden von der XXX GmbH mit Rechnung vom 16.03.2016 Fahrtkosten von insgesamt Euro 200,00 für Transporte des Geschädigten von seiner Wohnung zum Unfallkrankenhaus Berlin und zurück am 10.02.2016, 17.02.2016, 19.02.2016 und 23.02.2016. Es bestehen keine Zweifel, dass die Transporte erfolgten und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Die vier Transporte (jeweils Hin- und Rückfahrt) wurden auch ärztlich verordnet. Ohne den Unfall hätte sich der Geschädigte nicht im Rollstuhl befunden. Position 102: Abgerechnet werden von der XXX GmbH mit Rechnung vom 25.02.2016 Fahrtkosten von insgesamt Euro 50,00 für Transporte des Geschädigten von seiner Wohnung zum Unfallkrankenhaus Berlin und zurück am 24.02.2016. Es bestehen keine Zweifel, dass die Transporte erfolgten und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Die Transporte (Hin- und Rückfahrt) wurden auch ärztlich verordnet. Ohne den Unfall hätte sich der Geschädigte nicht im Rollstuhl befunden. Position 103: Abgerechnet werden von der XXX GmbH mit Rechnung vom 03.03.2016 Fahrtkosten von Euro 25,00 für einen Transport des Geschädigten vom Unfallkrankenhaus Berlin zu seiner Wohnung am 02.03.2016. Es bestehen keine Zweifel, dass der Transport erfolgte und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Der Transport wurde auch ärztlich verordnet. Ohne den Unfall hätte sich der Geschädigte nicht im Rollstuhl befunden. Position 104: Abgerechnet werden von der XXX GmbH mit Rechnung vom 11.03.2016 Fahrtkosten von Euro 25,00 für einen Transport des Geschädigten von seiner Wohnung zum Unfallkrankenhaus Berlin am 10.03.2016. Es bestehen keine Zweifel, dass der Transport erfolgte und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Der Transport wurde auch ärztlich verordnet. Ohne den Unfall hätte sich der Geschädigte nicht im Rollstuhl befunden. Position 105: Abgerechnet werden von der XXX GmbH mit Rechnung vom 31.03.2016 Fahrtkosten von Euro 25,00 für einen Transport des Geschädigten vom Unfallkrankenhaus Berlin zu seiner Wohnung am 30.03.2016. Es bestehen keine Zweifel, dass der Transport erfolgte und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Der Transport wurde auch ärztlich verordnet. Ohne den Unfall hätte sich der Geschädigte nicht im Rollstuhl befunden. Position 106: Abgerechnet werden von der XXX GmbH mit Rechnung vom 18.04.2016 Fahrtkosten von insgesamt Euro 50,00 für Transporte des Geschädigten von seiner Wohnung zum Unfallkrankenhaus Berlin und zurück am 15.04.2016. Es bestehen keine Zweifel, dass die Transporte erfolgten und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Die Transporte (Hin- und Rückfahrt) wurden auch ärztlich verordnet. Ohne den Unfall hätte sich der Geschädigte nicht im Rollstuhl befunden. Position 107: Abgerechnet werden von der XXX GmbH mit Rechnung vom 06.05.2016 Fahrtkosten von insgesamt Euro 50,00 für Transporte des Geschädigten von seiner Wohnung zum Unfallkrankenhaus Berlin und zurück am 04.05.2016. Es bestehen keine Zweifel, dass die Transporte erfolgten und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Die Transporte (Hin- und Rückfahrt) wurden auch ärztlich verordnet. Ohne den Unfall hätte sich der Geschädigte nicht im Rollstuhl befunden. Position 108: Abgerechnet werden von der XXX GmbH mit Rechnung vom 30.05.2016 Fahrtkosten von insgesamt Euro 425,00 für Transporte des Geschädigten vom Unfallkrankenhaus Berlin zu seiner Wohnung am 09.05.2016 sowie von seiner Wohnung zum Unfallkrankenhaus Berlin und zurück am 10.05.2016, 11.05.2016, 12.05.2016, 13.05.2016, 17.05.2016, 19.05.2016, 20.05.2016 und 23.05.2016. Es bestehen keine Zweifel, dass die Transporte erfolgten und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Die Transporte (auch die Rückfahrten) wurden auch ärztlich verordnet. Ohne den Unfall hätte sich der Geschädigte nicht im Rollstuhl befunden. Position 109: Abgerechnet werden von der XXX GmbH mit Rechnung vom 30.05.2016 Fahrtkosten von insgesamt Euro 50,00 für Transporte des Geschädigten von seiner Wohnung zum Unfallkrankenhaus Berlin und zurück am 18.05.2016. Es bestehen keine Zweifel, dass die Transporte erfolgten und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Die Transporte (Hin- und Rückfahrt) wurden auch ärztlich verordnet. Ohne den Unfall hätte sich der Geschädigte nicht im Rollstuhl befunden. Position 110: Abgerechnet werden von der XXX GmbH mit Rechnung vom 26.05.2016 Fahrtkosten von Euro 25,00 für einen Transport des Geschädigten von seiner Wohnung zum Unfallkrankenhaus Berlin am 25.05.2016. Es bestehen keine Zweifel, dass der Transport erfolgte und die Kosten erstattungsfähig sind, da der Geschädigte im Rollstuhl saß. Der Transport wurde auch ärztlich verordnet. Ohne den Unfall hätte sich der Geschädigte nicht im Rollstuhl befunden. l) Aufwendungen für Erhaltung/Erlangung Arbeitsplatz (Positionen 111 und 112): Mit diesen Positionen werden Kosten von 2 x Euro 460,00, insgesamt Euro 920,00, geltend gemacht im Rahmen der beruflichen Rehabilitation im Juni 2017 und Juli 2017. Dem Bericht des Unfallkrankenhauses Berlin vom 09.01.2017 (siehe Positionen 075 und 076) ist zu entnehmen, dass eine berufliche Rehabilitation mit Teilnahme an einem Computerlehrgang notwendig wurde, da der Geschädigte aufgrund seines Unfalls nicht mehr schwerpunktmäßig körperliche Arbeitsleistungen verrichten kann, wie er es bisher tat. Damit sind die Kosten kausal auf den Unfall zurückzuführen. m) Aufwendungen für Verletztengeld (Positionen 197 bis 218): Ausweislich der von der Klägerin eingereichten Abrechnungen der p erfolgten die Leistungen der Klägerin sämtlich aufgrund des Unfalls des Geschädigten vom 28.09.2015. Geleistet wurde in der Zeit vom 10.11.2015 bis 26.03.2017. Mit gerichtlicher Verfügung vom 11.04.2022 (Blatt 60 ff. Bd. III d.A.) ist der Klägerin die Auflage erteilt worden, binnen vier Wochen unter Vorlage der entsprechenden Gehaltsbescheinigungen des Geschädigten für die Zeit vom 01.09.2014 bis 31.08.2015, mithin für das Jahr vor dem Monat, in dem der Unfall geschah, darzulegen, wie sich die Höhe des Verletztengeldes konkret berechnet. Diese Auflage hat die Klägerin nicht erfüllt. In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, dass sie auf die Mitwirkung des Geschädigten angewiesen und ihr weiterer Vortrag nicht möglich sei. Soweit das belegte Nettogehalt für den Monat August 2015 ausweislich der Anlage K 14 (Blatt 212 ff. Bd. I d.A.) Euro 1.042,16 betrage und sich nicht mit dem gezahlten Verletztengeld von täglich Euro 38,08 decke (Euro 1.042,16 netto : 30 Tage = Euro 34,74), müssten noch Sonderzahlungen hinzugerechnet werden. Dieser Vortrag der Klägerin ist ungenau und geht zu ihren Lasten, führt aber nicht dazu, dass überhaupt kein Verdienstausfall des Geschädigten feststellbar wäre. Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, so ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen, sondern es ist nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Dies darf erst unterlassen werden, wenn eine solche Schätzung mangels konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2021 - KZR 11718 - juris Rn. 29). In Bezug auf den Anspruch der Klägerin gilt dies entsprechend. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind hinreichend Tatsachen vorhanden, anhand derer ein Mindestschaden geschätzt werden kann. Zum einen gibt es die vorstehend schon erwähnte Verdienstbescheinigung (Anlage K 14), wonach der Geschädigte im Juni 2015 Euro 973,96 brutto und Euro 740,04 netto verdiente, im Juli 2015 Euro 1.361,09 brutto und Euro 1.020,50 netto sowie im August 2015 Euro 1.398,19 brutto und Euro 1.042,16 netto, wobei im August 2015 entgegen dem Vorbringen der Klägerin indes keine Sonderzahlungen gewährt wurden. Zum anderen liegt vor eine vom Geschädigten am 28.10.2015 ausgefüllte Liste, wann er in der Zeit vom 01.09.2014 bis 31.08.2015 tätig war (Blatt 168 f. Bd. I d.A.). Danach war er in der Zeit vom 21.07.2014 bis 31.10.2014 und vom 25.11.2014 bis 10.02.2015 als Helfer tätig, vom 27.02.2015 bis 02.05.2015 arbeitete er als Hilfskraft und ab dem 08.06.2015 wieder als Helfer. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass er vom 01.11.2014 bis 24.11.2014 (24 Tage), vom 11.02.2015 bis 26.02.2015 (16 Tage) und vom 03.05.2015 bis 07.06.2015 (36 Tage), mithin 76 Tage in dem Jahr (rund zweieinhalb Monate) ohne Arbeit war. Anlass, an der Richtigkeit dieser Daten zu zweifeln, besteht nicht. Bei der Schadensschätzung kann des Weiteren auf § 252 Satz 2 BGB zurückgegriffen werden. Ausgegangen werden kann von einem durchschnittlichen Monatsgehalt von rund Euro 1.300,00 brutto und rund Euro 1.000,00 netto, soweit der Geschädigte beschäftigt war. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Gehalt für den Monat Juni 2015 nur 23 Tage erfasst (vom 08.06.2015 bis 30.06.2015). Hochgerechnet auf 30 Tage ergäbe sich ein Bruttogehalt von Euro 1.270,38 (Euro 973,96 brutto : 23 Tage x 30 Tage) und ein Nettogehalt von Euro 965,27 (Euro 740,04 : 23 Tage x 30 Tage). Damit näherte sich das Gehalt für den Monat Juni 2015 den Gehältern für die Monate Juli 2015 und August 2015 an. Im Hinblick darauf, dass sich diese Gehälter ohnehin auf einem niedrigen Niveau bewegen und § 252 Satz 2 BGB eine Prognose auf Wahrscheinlichkeitsbasis erlaubt, erscheint die eingangs genannte Schätzung des durchschnittlichen Monatsgehalts tragfähig zu sein. Soweit der Geschädigte rund zweieinhalb Monate im Jahr nicht gearbeitet hat, fehlt es an einem zivilrechtlich ersetzbaren Schaden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Monatsgehalt von Euro 1.300,00 brutto und Euro 1.000,00 netto berechnet sich das Tageseinkommen auf Euro 43,33 brutto (Euro 1.300,00 : 30 Tage) und auf Euro 33,33 netto (Euro 1.000,00 : 30 Tage). Im Wege der fiktiven Vorteilsausgleichung sind ersparte Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit abzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1980 - VI ZR 198/78 - juris Rn. 18). Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass der Geschädigte die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel eingespart hat, die sie auf Euro 50,00 bis Euro 60,00 geschätzt hat. Tatsächlich ergibt ein Blick in die allgemein über das Internet zugänglichen Quellen, dass ein Monatsticket im Tarifbereich AB (also in Berlin) im Jahr 2015 je Euro 79,50 und in den Jahren 2016 und 2017 je Euro 81,00 kostete. Diese Kosten sind anzusetzen. Weitere im Wege der fiktiven Vorteilsausgleichung anzusetzen Kosten sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass dem Zeugen G Arbeitskleidung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden war.Soweit die Beklagten eingewendet haben, es müssten Steuerersparnisse mindernd berücksichtigt werden, kann dem nicht gefolgt werden, da sowohl das Verletztengeld als auch der fiktive Verdienstausfall auf Basis des Nettolohns berechnet wird. Welche Steuern der Geschädigte erspart haben soll, kann nicht nachvollzogen werden. Konkret ermittelt sich der fiktive Schaden des Geschädigten in Gestalt eines Verdienstausfallschadens folgendermaßen, wobei bezogen auf jeden Monat im Durchschnitt von 30 Tagen ausgegangen wird: (1) Betreffend die Zeit vom 10.11.2015 bis 09.11.2016 (= ein volles Jahr) ist, wie ausgeführt, von einer rund neuneinhalbmonatigen Arbeitstätigkeit auszugehen. Für die Zeit vom 01.01.2016 bis 15.03.2016 unterbleibt damit eine fiktive Schadensberechnung, um den Zeiten ohne Arbeit Rechnung zu tragen; dies betrifft die Positionen 200 bis 204. Von dem fiktiven Verdienstausfall sind abzuziehen ersparte Fahrtkosten von je Euro 79,50 in den Monaten November 2015 und Dezember 2015 und je Euro 81,00 für die Monate März 2016 bis November 2016, insgesamt Euro 888,00. Für die Zeit vom 10.11.2015 bis 31.12.2015 (Positionen 197 bis 199) ermittelt sich ein Verdienstausfall von Euro 1.699,83 netto (= Euro 33,33 netto x 51 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 1.942,08 netto Für die Zeit vom 16.03.2016 bis 30.03.2016 (Position 204) ergibt sich ein ersetzbarer Betrag von Euro 499,95 netto (Euro 33,33 netto x 15 Tage) statt der für die Zeit vom 11.03.2016 bis 30.03.2016 begehrten Euro 761,60 (bzw. berechnet auf 15 Tage Euro 571,20). Für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.08.2016 (Positionen 205 bis 210) ermittelt sich ein Verdienstausfall von Euro 4.999,50 netto (= Euro 33,33 netto x 150 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 5.712,00 netto. Für die Zeit ab dem 01.09.2016 hat die Klägerin schlüssig eine Erhöhung des fiktiven Gehalts dargelegt. Gegen den von der Klägerin im Schriftsatz vom 09.05.2022 (Blatt 89 Bd. III d.A.) vorgetragenen Anpassungsfaktor von 1,0297 ist nichts einzuwenden; die Beklagten habe dagegen keine qualifizierten Einwände vorgebracht. Angewendet auf einen fiktiven täglichen Nettolohn von Euro 33,33 ergibt sich ein erhöhter fiktiver täglicher Nettolohn von Euro 34,32. Insgesamt ergibt sich für die Zeit vom 01.09.2016 bis 09.11.2016 (Positionen 211 bis 214, insoweit in Höhe von Euro 705,78) ein fiktiver entgangener Nettolohn von Euro 2.368,08 (Euro 34,32 x 69 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 2.705,49 (= Euro 823,41 + Euro 1.176,30 + Euro 705,78). Das Vorstehende ergibt einen Gesamtbetrag von Euro 9.567,36 (Euro 1.699,83 + Euro 499,95 + Euro 4.999,50 + Euro 2.368,08), wovon die ersparten Fahrtkosten von Euro 888,00 in Abzug zu bringen sind. Es ermittelt sich ein ersatzfähiger Betrag von Euro 8.679,36. (2) Betreffend den verbleibenden Zeitraum vom 10.11.2016 bis 26.03.2017 wird im Rahmen der Schadenschätzung von einer Arbeitstätigkeit vom 10.11.2016 bis 03.02.2017 sowie vom 01.03.2017 bis 26.03.2017 ausgegangen, während für die Zeit vom 04.02.2017 bis 28.02.2017 eine fiktive Schadensberechnung unterbleibt, um auch hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht dargetan ist, dass der Geschädigte ganzjährig arbeitstätig war; dies betrifft zum Teil die Position 218, und zwar in Höhe der Kosten von Euro 784,20 und Euro 274,47. Von dem fiktiven Verdienstausfall sind abzuziehen ersparte Fahrtkosten von je Euro 81,00 in den Monaten Dezember 2016 bis März 2017, also insgesamt Euro 324,00 (die Fahrtkosten für November 2016 wurden schon unter (1) subtrahiert). Für die Zeit vom 10.11.2016 bis 03.02.2017 (Position 214, insoweit in Höhe des Restbetrages von Euro 352,89, bis Position 217) ermittelt sich ein Verdienstausfall von Euro 2.882,88 netto (= Euro 34,32 netto x 84 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 3.293,64 netto. Für die Zeit vom 01.03.2017 bis 26.03.2017 (Position 218 in Höhe der weiteren Teilbeträge von Euro 784,20 und Euro 325,26) ermittelt sich ein Verdienstausfall von Euro 892,32 netto (= Euro 34,32 netto x 26 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 1.019,46 netto. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Euro 3.775,20 (Euro 2.882,88 + Euro 892,32), wovon die ersparten Fahrtkosten von Euro 324,00 in Abzug zu bringen sind. Es ermittelt sich ein ersatzfähiger Betrag von Euro 3.451,20. n) Aufwendungen für Trägerbeiträge (Positionen 113 bis 196) Die Trägerbeiträge, die sämtlich von den Arbeitgebern (auch die sogenannten Arbeitnehmeranteile) abzuführen sind, sind ersatzfähig, damit der Geschädigte keine Nachteile zu erleiden hat, wenn die Einzahlungen ausbleiben, weil er nicht mehr arbeiten kann. Dies gilt auch für die Beiträge zur Rentenversicherung. Die Problematik der sogenannten "unfallfesten Position" stellt sich seit dem Inkrafttreten von § 62 SGB VI nicht mehr. Denn danach ist ein Regress des Versicherungsträgers gegen einen Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil dem Versicherten durch begünstigende Regelungen des Rentenversicherungsrechtes kein Rentenschaden durch den Ausfall von Beiträgen entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1991 – VI ZR 29/91 - juris 21; OLG Hamm, Urteil vom 18.07.2002 – 28 U 101/01 - juris Rn. 53). Da dem nichts entgegensteht, insbesondere kein substantiierter Gegenvortrag der Beklagten, wird davon ausgegangen, dass es auch dem Geschädigten möglich gewesen wäre, in wirtschaftlich sinnvoller Weise späteren Nachteilen bei Ausbleiben der Trägerbeiträge vorzubeugen und er dies auch getan hätte. Entsprechend hätte er dies gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. als Schaden reklamieren dürfen, da ohne den Unfall diese Beiträge durch seinen Arbeitgeber geleistet worden wären. Wie unter m) ausgeführt, sind folgende Zeiten der fiktiven Arbeitstätigkeit des Geschädigten ohne den Unfall anzusetzen: - 10.11.2015 bis 31.12.2015 - 16.03.2016 bis 03.02.2017 - 01.03.2017 bis 26.03.2017 Wie ebenfalls unter m) ausgeführt, ist von dem folgenden geschätzten Bruttoverdienst des Geschädigten G auszugehen: - Vom 10.11.2015 bis 31.12.2015 täglich Euro 43,33 - Vom 16.03.2016 bis 31.08.2016 täglich Euro 43,33 - Vom 01.09.2016 bis 03.02.2017 täglich Euro 44,62 (Euro 43,33 x Anpassungsfaktor 1,0297) - Vom 01.03.2017 bis 26.03.2017 täglich Euro 44,62 Berücksichtigung muss ferner finden, dass die Klägerin das Bruttobemessungsentgelt für die Trägerbeiträge niedriger angibt als das Bruttogehalt, nämlich für die Zeit bis 31.08.2016 mit Euro 40,26 und danach mit Euro 41,45. Dieses Bruttobemessungsentgelt liegt rund Euro 2,00 über dem Nettogehalt. Vor diesem Hintergrund ist auch im Rahmen der Schadensschätzung eine vom Bruttogehalt abweichende Bruttobemessungsgrundlage für die Trägerbeiträge zu bestimmen. Hierfür werden im Rahmen der Schadensschätzung gerundet Euro 2,00 auf das fiktive Nettogehalt zur Ermittlung des Bruttobemessungsentgelts für die Trägerbeiträge aufgeschlagen, so dass sich für die Zeit bis 31.08.2016 eine Bemessungsgrundlage von je Euro 35,33 brutto und ab dem 01.09.2016 eine von Euro 36,32 brutto ergibt. Der Höhe nach haben die Beklagten zu 1. und 2. danach das Folgende an die Klägerin zu leisten: (1) Krankenkassenbeiträge einschließlich Zuschuss zur Krankenkasse (Positionen 113 bis 133): Die Höhe der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenkasse betrug laut den allgemein zugänglichen Quellen im Internet im Jahr 2015 14,6%, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz betrug 0,9%. Vom 10.11.2015 bis 31.12.2015 bei einer Bemessungsgrundlage von Euro 35,33 brutto täglich ergibt sich ein Krankenkassenbeitrag von Euro 5,16 täglich und ein Zuschuss von Euro 0,32 täglich. Für die Zeit vom 10.11.2015 bis 31.12.2015 (Positionen 113 bis 115) ermitteln sich ein Krankenkassenbeitrag von Euro 263,16 (= Euro 5,16 x 51 Tage) und ein Zuschuss von Euro 16,32 (Euro 0,32 x 51 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 299,88 für Krankenkassenbeiträge und Euro 18,36 für die Zuschüsse. Die Höhe der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenkasse betrug laut den allgemein zugänglichen Quellen im Internet in den Jahren 2016 und 2017 weiter 14,6%, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz betrug jeweils 1,1%. Vom 16.03.2016 bis 31.08.2016 bei einer Bemessungsgrundlage von Euro 35,33 brutto täglich ergeben sich ein Krankenkassenbeitrag von Euro 5,16 täglich und ein Zuschuss von Euro 0,39 täglich. In dieser Zeit (Positionen 120 bis 126) ermittelt sich ein Krankenkassenbeitrag von insgesamt Euro 851,40 (= Euro 5,16 x 165 Tage) und ein Zuschuss von Euro 64,35 (Euro 0,39 x 165 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 999,60 für Krankenkassenbeiträge und Euro 74,80 für die Zuschüsse. Vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 wiederum ergeben sich bei einer Bemessungsgrundlage von Euro 36,32 brutto täglich ein Krankenkassenbeitrag von Euro 5,30 täglich und ein Zuschuss von Euro 0,40 täglich. In dieser Zeit (Positionen 127 bis 130) ermitteln sich ein Krankenkassenbeitrag von insgesamt Euro 636,00 (= Euro 5,30 x 120 Tage) und ein Zuschuss von insgesamt Euro 48,00 (Euro 0,40 x 120 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 726,00 für Krankenkassenbeiträge und Euro 55,20 für die Zuschüsse. Vom 01.01.2017 bis 03.02.2017 ergeben sich bei einer Bemessungsgrundlage von Euro 36,32 brutto täglich ein Krankenkassenbeitrag von Euro 5,30 täglich und ein Zuschuss von Euro 0,40 täglich. In dieser Zeit (Positionen 131 und 132) ermitteln sich ein Krankenkassenbeitrag von Euro 174,90 (= Euro 5,30 x 33 Tage) und ein Zuschuss von Euro 13,20 (Euro 0,40 x 33 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 198,65 für Krankenkassenbeiträge und Euro 15,18 für die Zuschüsse. Vom 01.03.2017 bis 26.03.2017 ergeben sich bei einer Bemessungsgrundlage von Euro 36,32 brutto täglich ein Krankenkassenbeitrag von Euro 5,30 täglich und ein Zuschuss von Euro 0,40 täglich. In dieser Zeit (Position 133) ermitteln sich ein Krankenkassenbeitrag von Euro 137,80 (= Euro 5,30 x 26 Tage) und ein Zuschuss von Euro 10,40 (Euro 0,40 x 26 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 157,30 für Krankenkassenbeiträge und Euro 11,96 für die Zuschüsse. In Bezug auf die Positionen 116 bis 119 sind keine Berechnungen anzustellen, weil sie sich auf die Zeit beziehen, in der nicht angenommen werden kann, dass der Geschädigte ohne den Unfall gearbeitet hätte. (2) Rentenversicherungsbeiträge (Positionen 134 bis 154): Die Höhe der Beitragssätze zur Rentenversicherung betrug laut den allgemein zugänglichen Quellen im Internet in den Jahren 2015 bis 2017 18,7%, wovon auf die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber jeweils 9,35% entfielen. Offenbar macht die Klägerin nur einen Anteil von 9,35% geltend, da sie beispielsweise für die Zeit vom 10.11.2015 bis 17.11.2015 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von Euro 40,26 nur Euro 31,76 ansetzt (Position 134), weshalb auch hier nur mit einem Beitragssatz von 9,35% gerechnet wird. Vom 10.11.2015 bis 31.12.2015 bei einer Bemessungsgrundlage von Euro 35,33 brutto täglich ergibt sich ein Rentenversicherungsbeitrag von Euro 3,30 täglich. In dieser Zeit (Positionen 134 bis 136) ermittelt sich ein Rentenversicherungsbeitrag von insgesamt Euro 168,30 (= Euro 3,30 x 51 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 202,47. Vom 16.03.2016 bis 31.08.2016 (Positionen 141 bis 147) ermittelt sich ein Rentenversicherungsbeitrag von insgesamt Euro 544,50 (= Euro 3,30 x 165 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 674,90. Vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 (Positionen 148 bis 151) ergeben sich bei einer Bemessungsgrundlage von Euro 36,32 brutto täglich ein Rentenversicherungsbeitrag von insgesamt Euro 408,00 (= Euro 3,40 x 120 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 489,60. Vom 01.01.2017 bis 03.02.2017 (Positionen 152 und 153) ermittelt sich ein Rentenversicherungsbeitrag von insgesamt Euro 112,20 (= Euro 3,40 x 33 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 134,64, Vom 01.03.2017 bis 26.03.2017 (Position 154) ermittelt sich ein Rentenversicherungsbeitrag von insgesamt Euro 88,40 (= Euro 3,40 x 26 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von Euro 106,08. In Bezug auf die Positionen 137 bis 140 sind keine Berechnungen anzustellen, weil sie sich auf die Zeit beziehen, in der nicht angenommen werden kann, dass der Geschädigte ohne den Unfall gearbeitet hätte. (3) Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Positionen 155 bis 175): Die Höhe der Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung betrug laut den allgemein zugänglichen Quellen im Internet in den Jahren 2015 bis 2017 3%, wovon auf die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber jeweils 1,5% entfielen. Offenbar macht die Klägerin nur einen Anteil von 1,5% geltend, da sie beispielsweise für die acht Tage vom 10.11.2015 bis 17.11.2015 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von Euro 40,26 nur Euro 5,12 ansetzt (Position 155), weshalb auch hier nur mit einem Beitragssatz von 1,5% gerechnet wird. Vom 10.11.2015 bis 31.12.2015 bei einer Bemessungsgrundlage von Euro 35,33 brutto täglich ergibt sich ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von Euro 0,53 täglich. In dieser Zeit (Positionen 155 bis 157) ermittelt sich ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von insgesamt Euro 27,03 (= Euro 0,53 x 51 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 32,64. Vom 16.03.2016 bis 31.08.2016 (Positionen 162 bis 168) ermittelt sich ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von insgesamt Euro 87,45 (= Euro 0,53 x 165 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 108,80. Vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 (Positionen 169 bis 172) ergeben sich bei einer Bemessungsgrundlage von Euro 36,32 brutto täglich ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von insgesamt Euro 64,80 (= Euro 0,54 x 120 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 78,00. Vom 01.01.2017 bis 03.02.2017 (Positionen 173 und 174) ermittelt sich ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von insgesamt Euro 17,82 (= Euro 0,54 x 33 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 21,45. Vom 01.03.2017 bis 26.03.2017 (Position 175) ermittelt sich ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von insgesamt Euro 14,04 (= Euro 0,54 x 26 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 16,90. In Bezug auf die Positionen 158 bis 161 sind keine Berechnungen anzustellen, weil sie sich auf die Zeit beziehen, in der nicht angenommen werden kann, dass der Geschädigte ohne den Unfall gearbeitet hätte. (4) Pflegeversicherungsbeiträge (Positionen 176 bis 196): Die Höhe der Beitragssätze zur Pflegeversicherung betrug laut den allgemein zugänglichen Quellen im Internet in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 2,35%. Vom 10.11.2015 bis 31.12.2015 bei einer Bemessungsgrundlage von Euro 35,33 brutto täglich ergibt sich ein Pflegeversicherungsbeitrag von Euro 0,83 täglich. In dieser Zeit (Positionen 176 bis 178) ermittelt sich ein Pflegeversicherungsbeitrag von insgesamt Euro 42,33 (= Euro 0,83 x 51 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 48,45. Vom 16.03.2016 bis 31.08.2016 (Positionen 183 bis 189) ermittelt sich ein Pflegeversicherungsbeitrag von insgesamt Euro 136,95 (= Euro 0,83 x 165 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 161,50. Vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 (Positionen 190 bis 193) ergibt sich bei einer Bemessungsgrundlage von Euro 36,32 brutto täglich ein Pflegeversicherungsbeitrag von insgesamt Euro 102,00 (= Euro 0,85 x 120 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von insgesamt Euro 116,40. Die Höhe der Beitragssätze zur Pflegeversicherung erhöhten sich im Jahr 2017 auf 2,55%. Vom 01.01.2017 bis 03.02.2017 (Positionen 194 und 195) ermittelt sich ein Pflegeversicherungsbeitrag von insgesamt Euro 30,69 (= Euro 0,93 x 33 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von Euro 34,98. Vom 01.03.2017 bis 26.03.2017 (Position 196) ermittelt sich ein Pflegeversicherungsbeitrag von insgesamt Euro 24,18 (= Euro 0,93 x 26 Tage) statt des von der Klägerin begehrten Betrages von Euro 27,56. In Bezug auf die Positionen 179 bis 182 sind keine Berechnungen anzustellen, weil sie sich auf die Zeit beziehen, in der nicht angenommen werden kann, dass der Geschädigte ohne den Unfall gearbeitet hätte 3.2. Insgesamt beträgt der fiktive Schadensersatzanspruch des Geschädigten gemäß den vorstehenden Ausführungen Euro 97.034,06, indem folgende Beträge addiert werden: Euro 338,22 (Position 4) Euro 155,75 (Position 5) Euro 2,74 (Position 008) Euro 338,00 (Position 009) Euro 24,36 (Position 010) Euro 109,34 (Position 011) Euro 27,10 (Positionen 012 bis 014) Euro 109,34 (Position 015) Euro 338,00 (Position 016) Euro 16,44 (Positionen 017 bis 019) Euro 338,00 (Position 020) Euro 5,48 (Positionen 021 und 024) Euro 338,00 (Position 025) Euro 8,22 (Positionen 026 und 027) Euro 703,00 (Positionen 029 und 030) Euro 77,99 (Position 032) Euro 201,40 (Position 033) Euro 361,93 (Position 034) Euro 92,94 (Positionen 035 und 036) Euro 100,70 (Position 037) Euro 167,10 (Position 038) Euro 561,75 (Position 039) Euro 11,14 (Position 040) Euro 47,41 (Position 041) Euro 125,95 (Position 042) Euro 189,21 (Position 043) Euro 68,48 (Position 044) Euro 191,14 (Position 045) Euro 29,53 (Position 046) Euro 191,56 (Position 047) Euro 9,33 (Position 048) Euro 168,52 (Position 049) Euro 2.356,20 (Position 050) Euro 77,35 (Position 059) Euro 767,00 (Position 051) Euro 767,00 (Position 052) Euro 767,00 (Position 053) Euro 710,73 (Position 054) Euro 789,70 (Position 055) Euro 789,70 (Position 056) Euro 586,17 (Position 057) Euro 292,29 (Position 058) Euro 730,24 (Position 060) Euro 282,25 (Position 061) Euro 357,60 (Position 062) Euro 357,60 (Position 063) Euro 357,60 (Position 064) Euro 298,00 (Position 065) Euro 437,88 (Position 066) Euro 140,00 (Position 067) Euro 170,00 (Position 069) Euro 130,00 (Position 070) Euro 110,00 (Position 071) Euro 140,00 (Position 072) Euro 220,00 (Position 074) Euro 130,00 (Position 076) Euro 230,31 (Position 077) Euro 120,31 (Position 078) Euro 145,00 (Position 079) Euro 30,00 (Position 080) Euro 50.565,89 (Position 083): Euro 5.978,30 (Position 084): Euro 1.590,00 (Position 085): Euro 215,43 (Position 086) Euro 65,50 (Position 087) Euro 131,00 (Position 089) Euro 65,50 (Position 091) Euro 65,50 (Position 092) Euro 131,00 (Position 093) Euro 131,00 (Position 094) Euro 131,00 (Position 095) Euro 364,06 (Position 096) Euro 99,50 (Position 097) Euro 1.610,00 (Position 098) Euro 92,60 (Position 100) Euro 200,00 (Position 101) Euro 50,00 (Position 102) Euro 25,00 (Position 103) Euro 25,00 (Position 104) Euro 25,00 (Position 105) Euro 50,00 (Position 106) Euro 50,00 (Position 107) Euro 425,00 (Position 108) Euro 50,00 (Position 109) Euro 25,00 (Position 110) Euro 920,00 (Positionen 111 und 112) Euro 8.679,36 (Positionen 197 bis 214) Euro 3.451,20 (Positionen 214 bis 218) Euro 263,16 und Euro 16,32 (Positionen 113 bis 115): Euro 851,40 und Euro 64,35 (Positionen 120 bis 126) Euro 636,00 und Euro 48,00 (Positionen 127 bis 130) Euro 174,90 und Euro 13,20 (Positionen 131 und 132) Euro 137,80 und Euro 10,40 (Position 133) Euro 168,30 (Positionen 134 bis 136) Euro 544,50 (Positionen 141 bis 147) Euro 408,00 (Positionen 148 bis 151) Euro 112,20 (Positionen 152 und 153) Euro 88,40 (Position 154) Euro 27,03 (Positionen 155 bis 157) Euro 87,45 (Positionen 162 bis 168) Euro 64,80 (Positionen 169 bis 172) Euro 17,82 (Positionen 173 und 174) Euro 14,04 (Position 175) Euro 42,33 (Positionen 176 bis 178) Euro 136,95 (Positionen 183 bis 189) Euro 102,00 (Positionen 190 bis 193) Euro 30,69 (Positionen 194 und 195) Euro 24,18 (Position 196) Der fiktive materielle Schaden von insgesamt Euro 97.034,06 ist aufgrund eines fiktiven Mitverschuldens des Geschädigten an der Schadensentstehung (§ 254 Abs. 1 BGB) um 25%, mithin um Euro 24.258,52, zu kürzen, so dass sich ein reduzierter Gesamtbetrag von Euro 72.775,54 ermittelt. Das Mitverschulden eines Geschädigten an der Schadensentstehung ist grundsätzlich beachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2014 - VI ZR 51/13 - juris Rn. 15).Ein bei der Frage des Umfangs des zivilrechtlichen Entschädigungsanspruchs zu berücksichtigender Umstand im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist, dass nach § 15 Abs. 1, letzter Satz DGUV Vorschrift 1 Versicherte erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen dürfen. Der Zeuge G, der sich unfallbedingt nicht mehr an das Unfallgeschehen erinnert, hat trotz dieses Umstandes während seiner Vernehmung vor dem Landgericht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass ihm bekannt war, dass Flurförderzeuge einzeln und getrennt voneinander zu beladen sind, indem er darauf verwiesen hat, dass man mit einem Hubwagen eigentlich alleine arbeite und er wohl damals vor dem Unfall Paletten mit dem Hubwagen befördert habe, er aber keine Lasten mit einer weiteren Person transportiert habe (S. 3, 4 Prot. LG v. 26.08.2021). Angesichts der untergeordneten Stellung des Geschädigten im Vergleich zu den Beklagten zu 1. und 2. ist das Mitverschulden unterdessen nicht zu hoch anzusetzen. Anders als die Beklagten zu 1. und 2. trug er keine Verantwortung an dem Geschehen. Er unterlag grundsätzlich den Anordnungen des Beklagten zu 2.. Dadurch, dass der Beklagte zu 2. bei dem ersten Transportvorgang selbst einen Hubwagen bediente, konnte der Eindruck entstehen, dass eine Teilnahme an dem hoch gefährlichen Transport unbedenklich war. Es wird nach allem ein Mitverschulden in Höhe von einem Viertel bejaht (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Urteil vom 19.06.2009 - 1 U 108/08 - juris Rn. 109). Der Mitverschuldensanteil des Geschädigten wäre nicht deshalb höher zu bewerten, sollte er, wie die Beklagten es behaupten, der Erste gewesen sein, der auf die Idee gekommen wäre, das Förderband mittels zwei synchron zu bewegenden Hubwagen zu transportieren. Denn nach den Angaben der Beklagten zu 1. und 2. während ihrer Anhörung vor dem Landgericht (S. 2, 3 Prot. LG v. 26.09.2019) wurde die zur Entscheidung führende Planung betreffend den waghalsigen Transport verantwortlich unter ihnen beiden ausgemacht. Dem Zeugen G wurde kein Mitspracherecht eingeräumt. Der Beklagte zu 1. hatte ohnehin keinen direkten Kontakt zu dem Zeugen G, während sich der Beklagte zu 2. dahin geäußert hat, dass er in Bezug auf den Transport sozusagen der Supervisor gewesen sei, der die Aufgabe gestellt und die Anweisung erteilt habe. Angesichts dessen bleibt es bei der Bewertung, dass die Beklagten zu 1. und 2. den Hauptteil der Verantwortung tragen. 3.3. Da eine Kongruenz der Ansprüche nicht erforderlich ist, ist der fiktive Anspruch des Geschädigten gegen die Beklagten zu 1. und 2. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bei der Ermittlung des Umfangs des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegebenenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2006 - VI ZR 143/05 - juris Rn. 16). Zum Ausgleich für die durch den Arbeitsunfall erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen des zum Unfallzeitpunkt 54 Jahre alten Zeugen G wird ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 35.000,00 für angemessen, aber auch für ausreichend erachtet. Dies beruht im Wesentlichen auf den folgenden Erwägungen: Der Zeuge G wurde bei dem Unfall in gravierender Weise verletzt. Er erlitt mehrere Brüche (Rippen 11, 12 links, R5, 6, 7, 10, 11, 12 rechts, Unterarm links, Kreuzbein beidseits, Beckenschaufel rechts, erster Lendenwirbelkörper, Querfortsätze der Lendenwirbel 1 – 5 beidseits, Wadenbein links). Er befand sich nahezu drei Monate in stationärer Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlung (mit drei Eingriffen) und in mehrmonatiger ambulanter Behandlung. Er war mehrere Wochen lang auf einen Rollstuhl angewiesen und hatte starke Schmerzen. Auch einer Psychotherapie musste er sich aufgrund der entwickelten Ängste unterziehen. Ihm sind Dauerschäden verblieben in Form einer endgradigen Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk bei Streckung nach handrückenwärts, einer Missempfindung in zwei Fingern der linken Hand durch Schädigung des Speichennervens, einer Bewegungseinschränkung bei Vornüberbeugung und Seitneige infolge Versteifung von zwei Wirbelkörpersegmenten sowie von Narben im Bereich des Brustkorbs, des Übergangs von der Brust- zur Lendenwirbelsäule und über beiden Kreuzbeinen, wie aus dem von der Klägerin vorgelegten ersten Rentengutachten vom 17.07.2017 (Anlage K 5 im blauen Anlagenband) hervorgeht. Auch hat der Zeuge G vor dem Landgericht am 24.09.2020 ausgesagt, dass er auch rund fünf Jahre nach dem Unfall aufgrund der zugezogenen Verletzungen noch unter derartigen Schmerzen leidet, dass eine Schmerztherapie notwendig ist (S. 5 Prot. LG v. 24.09.2020). Seine bisherige berufliche Tätigkeit als Helfer, welche mit Einsatz von körperlichen Kräften verbunden ist, ist ihm nicht mehr möglich, wodurch seine Lebensumstände unfreiwillig deutlich verändert wurden. Soweit es die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes betrifft, ist grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich geeignet, zur Erhöhung des Schmerzensgeldanspruchs beizutragen (vgl. BGH, Urteile vom 08.02.2022 - VI ZR 409/19 – juris Rn. 22 f.; vom 22.03.2022 - VI ZR 16/21 - juris Rn. 16). Zwar kann sich der Zeuge G nicht mehr an den Unfall erinnern. Jedoch hat er die gravierenden Folgen des grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten zu 1. und 2. miterlebt. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kommt hier unterdessen der Ausgleichsfunktion der Schwerpunkt zu. In die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls muss schließlich das Mitverschulden des Geschädigten an der Schadensentstehung einbezogen werden. 4. Der Zinsanspruch der Klägerin aus der zuerkannten Hauptforderung basiert auf den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291, 425 BGB. 5. Der Feststellungsantrag der Klägerin betreffend die Beklagten zu 1. und 2. ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO) und überwiegend begründet. Angesichts der Dauerschäden des Geschädigten und der unstreitigen Gefahr einer künftigen Arthrose aufgrund der zahlreich erlittenen Brüche ist die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, weshalb ein Feststellungsinteresse gegeben ist. Da die Klägerin den Feststellungsantrag auf Seite 14 der Klageschrift (Blatt 14 Bd. I d.A.) damit begründet hat, dass wegen der noch nicht ausgeheilten Verletzungen mit weiteren Aufwendungen zu rechnen ist, ist der Feststellungsantrag auf Aufwendungen zu beschränken, die nach Anhängigkeit der Klage am 01.08.2018 entstanden sind oder künftig noch entstehen werden. Soweit es das Mitverschulden des Geschädigten betrifft, muss dieses entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in den Tenor aufgenommen werden, da das Mitverschulden nur den fiktiven Anspruch des Geschädigten erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - VI ZR 578/15 - juris). B. Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 3. ist gleichfalls zulässig und überwiegend begründet. 1. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht. Denn ein Direktanspruch und damit ein Leistungsanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG bestehen nicht, da diese Vorschrift nur für den Bereich der Pflichthaftpflichtversicherung gilt, nicht aber bei einer freiwilligen Betriebshaftpflichtversicherung wie hier (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 02.08.2011 - 3 AR 6/11 - juris Rn. 4). Diese Ansicht vertritt auch die Beklagte zu 3.. Ein Feststellungsinteresse kann grundsätzlich befürwortet werden, weil in der Haftpflichtversicherung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Geschädigte ein eigenes, ein aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben kann, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IV ZR 265/06 - juris Rn. 2). Im früheren Urteil vom 15.11.2000 - IV ZR 223/99 - hat der Bundesgerichtshof die Sozialbindung aus §§ 156 Abs. 1, 157 VVG a.F. hergeleitet und dazu erläutert, dass diese Bestimmungen den Schutz des Geschädigten bezwecken; durch sie soll gewährleistet werden, dass die Versicherungsentschädigung ihm zugutekommt (juris Rn. 10). Die genannten Vorschriften sind zwar nicht mehr in Kraft. Sie wurden aber durch §§ 108 Abs. 1, 110 VVG ersetzt. Auch in diesen neuen Vorschriften kommt die Sozialbindung der Haftpflichtversicherung zum Ausdruck. Es spricht nichts dagegen, auch die Klägerin als an den Geschädigten leistender Unfallversicherer als Dritten im Sinne der Vorschriften anzusehen. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten zu 3. stellt der Bundesgerichtshof nicht darauf ab, ob der Geschädigte wirtschaftlich schutzbedürftig ist oder nicht. Auch ein vermögender Geschädigter ist schutzwürdig. Ein Feststellungsinteresse wird im Einzelfall unter anderem dann bejaht, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten (Dritten), ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IV ZR 265/06 - juris Rn. 2). So liegt es hier. Die Beklagte zu 3. hat sich auf die Anfrage der Klägerin nicht dazu erklärt, ob sie den Beklagten zu 1. und 2. Deckungsschutz gewährt. Aus dem den Beklagten zu 1. und 2. gewährten Rechtsschutz kann nicht auf ihren Willen geschlossen werden, auch die Freistellungsverpflichtung nach § 106 VVG zu erfüllen (vgl. BGH, a.a.O. - juris Rn. 3). Der in der Berufungsverhandlung auf die Frage der Gewährung von Deckungsschutz angesprochene Anwalt der Beklagten zu 3. erklärte, sich hierzu nicht äußern zu wollen, zumal er den Versicherungsvertrag nicht kenne. 2. Der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 3. ist im Umfang des zivilrechtlichen Anspruchs des Geschädigten begründet. Die Beklagte zu 3. hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast keinerlei Einwendungen vorgetragen, die zu einer Verneinung eines Deckungsschutzes gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. führen könnten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2 (analog), 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Bei der Kostenentscheidung hat sich zu Lasten der Klägerin ausgewirkt, dass sie bei der Berechnung ihrer Anträge ein Mitverschulden des Geschädigten außer Acht gelassen hat und bei der Verurteilung zur Zahlung auf den hilfsweise angeführten fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten zurückzugreifen ist. Die Revision ist mangels eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zulassen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zur Entscheidung anderer Oberlandesgerichte ist weder dargetan noch ersichtlich.