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Beschluss

XII ZB 165/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen das Jugendamt als Amtsvormund kann ein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG festgesetzt werden, wenn es Verpflichteter eines Vollstreckungstitels ist. • § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB (Verbot der Festsetzung von Zwangsgeld gegen Amtsvormund) steht einer Festsetzung von Ordnungsgeld nicht entgegen; eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet mangels Vergleichbarkeit der Regelungsgegenstände aus. • Der Verpflichtete hat nach § 89 Abs. 4 FamFG substantiiert darzulegen, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat; auch das Jugendamt kann sich hierauf nicht pauschal berufen, sondern muss darlegen, welche Maßnahmen es zur Ermöglichung des Umgangs getroffen hat. • Die eingeschränkte Bestimmbarkeit von Terminen in einer Umgangsvereinbarung steht der Festsetzung eines Ordnungsgelds nicht grundsätzlich entgegen; die Vollstreckung dient der effektiven Durchsetzung familiengerichtlicher Entscheidungen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von Ordnungsgeld gegen Jugendamt als Amtsvormund zulässig • Gegen das Jugendamt als Amtsvormund kann ein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG festgesetzt werden, wenn es Verpflichteter eines Vollstreckungstitels ist. • § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB (Verbot der Festsetzung von Zwangsgeld gegen Amtsvormund) steht einer Festsetzung von Ordnungsgeld nicht entgegen; eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet mangels Vergleichbarkeit der Regelungsgegenstände aus. • Der Verpflichtete hat nach § 89 Abs. 4 FamFG substantiiert darzulegen, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat; auch das Jugendamt kann sich hierauf nicht pauschal berufen, sondern muss darlegen, welche Maßnahmen es zur Ermöglichung des Umgangs getroffen hat. • Die eingeschränkte Bestimmbarkeit von Terminen in einer Umgangsvereinbarung steht der Festsetzung eines Ordnungsgelds nicht grundsätzlich entgegen; die Vollstreckung dient der effektiven Durchsetzung familiengerichtlicher Entscheidungen. Der Vater eines 2004 geborenen Kindes beantragte die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen das Kreisjugendamt, das als Amtsvormund des Kindes bestellt ist. Eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung regelte mehrere Termine; das Kind verweigerte jedoch überwiegend die Umgangskontakte, die vielfach abgebrochen wurden. Der Vater machte geltend, das Jugendamt und die Pflegemutter hätten die Termine nicht förderlich vorbereitet. Das Jugendamt bestritt dies und wies auf ergriffene Maßnahmen hin. Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen den Antrag auf Ordnungsgeld zurück; der Vater legte Rechtsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verwies zur erneuten Behandlung zurück. • Rechtsbeschwerde war statthaft und begründet; die Sache bedarf erneuter Sachaufklärung, bevor abschließend entschieden wird. • § 89 Abs. 1 FamFG eröffnet die Möglichkeit, bei Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel Ordnungsgeld anzuordnen; ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist Vollstreckungstitel nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. • Die frühere Regelung in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB, die Zwangsgeld gegen Amtsvormund ausschloss, betrifft Zwangsgeld und nicht Ordnungsgeld; eine entsprechende Anwendung ist nicht möglich, weil die Vorschrift die gerichtliche Aufsicht über die Amtsführung regelt und die Vollstreckung familiengerichtlicher Titel andere Zwecke verfolgt. • Vollstreckung gegen eine Behörde ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen; zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes muss auch die Durchsetzung familiengerichtlicher Umgangsanordnungen gegen Amtsvormund möglich sein. • Der Verpflichtete hat nach § 89 Abs. 4 FamFG substantiiert darzulegen, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat; diese Darlegungspflicht gilt auch für das Jugendamt als Amtsvormund. • Das Jugendamt verfügt als Amtsvormund über umfassende rechtliche Einflussmöglichkeiten und hat nach §§ 37, 44 SGB VIII Pflichten zur Beratung, Unterstützung und Kontrolle der Pflegestelle sowie zur Ermöglichung des Umgangs; pauschale Hinweise auf Anwesenheit des Kindes genügen nicht. • Im vorliegenden Fall ist nicht ausreichend festgestellt, welche zusätzlichen Maßnahmen das Jugendamt ergriffen hat, um die Ursachen der Weigerung des Kindes zu klären und geeignete Unterstützungsmaßnahmen einzusetzen; deshalb ist dem Jugendamt vor weiterer Entscheidung Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag zu geben. • Die eingeschränkte Bestimmbarkeit einzelner Umgangstermine steht der Festsetzung eines Ordnungsgelds nicht per se entgegen; Vollstreckung dient auch dem Sanktions- und Durchsetzungszweck und baut auf der vorrangegangenen prüfenden Entscheidung im Erkenntnisverfahren auf. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde des Vaters teilweise gebilligt: der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Senat stellt klar, dass ein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG auch gegen das Jugendamt als Amtsvormund festgesetzt werden kann, sofern es Verpflichteter des Vollstreckungstitels ist und eine Zuwiderhandlung vorliegt. Gleichzeitig betont der Senat die Darlegungspflicht des Verpflichteten nach § 89 Abs. 4 FamFG; das Jugendamt muss substanziiert vortragen, welche konkreten Maßnahmen es zur Ermöglichung und Förderung der Umgangskontakte ergriffen hat. Im vorliegenden Verfahren fehlt es an Feststellungen hierzu, weshalb dem Jugendamt Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben ist und das Oberlandesgericht neu zu entscheiden hat.