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Beschluss

2 WF 112/25

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2025:0623.2WF112.25.00
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Leitsätze
Im Falle eines Verstoßes gegen die im Umgangstitel bestimmten Abholmodalitäten kann im Rahmen der Ausübung des Entschließungsermessens von der Verhängung eines Ordnungsgeldes abgesehen werden, wenn das Umgangsrecht ansonsten gewahrt bleibt.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle eines Verstoßes gegen die im Umgangstitel bestimmten Abholmodalitäten kann im Rahmen der Ausübung des Entschließungsermessens von der Verhängung eines Ordnungsgeldes abgesehen werden, wenn das Umgangsrecht ansonsten gewahrt bleibt. 1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Beteiligten sind die Eltern des Kindes …, geb. am …, das seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter hat und Umgangskontakte mit dem Kindesvater pflegt. Zuletzt hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen mit Beschluss vom 27. September 2024 den Umgang wie folgt geregelt: [...] a. Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, den Umgang mit …, geboren am … in den ungeraden Wochen jeweils freitags von 15:00 bis sonntags 17:30 Uhr wahrzunehmen. Der Antragsteller holt … bis spätestens 15 Uhr in der Kindertagesstätte … ab und bringt … am Sonntag um 17:30 Uhr zur Antragsgegnerin zurück. Beginn der Regelung ist Freitag, der 11.10.2024. [...] [vom Abdruck der unter lit b bis h enthaltenen Ferien-, Feiertags- und Geburtstagsregelungen wird abgesehen] i. Der Antragsteller holt … jeweils bei der Antragsgegnerin ab, es sei denn die Übergabe erfolgt über den Kindergarten, und bringt sie dorthin wieder zurück. Die Übergabe findet an der Haustür statt. Mit Schreiben vom 29. November 2024 hat der Kindesvater beantragt, gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld zu verhängen. Zur Begründung hat er angeführt, die Kindesmutter beharre trotz der gerichtlichen Regelung darauf, dass die Abholung freitags von zuhause aus erfolge. Daher sei schon am 8. und 22. November 2024 eine Abholung von der Kindertagesstätte nicht möglich gewesen, weil … zuvor nicht in die Kindertagesstätte gebracht worden sei. Er sei am 7. November 2024 von der Kindesmutter darüber informiert worden, dass … "freitags um 15:00 Uhr zu Hause abgeholt werden" könne. Er, der Kindesvater, wolle sich aber an den Beschluss halten und auch den Kontakt zur Kindertagesstätte aufrechterhalten. Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgebracht, sie arbeite derzeit freitags nicht und wolle die Betreuung ihrer Tochter an den Freitagen selbst übernehmen, was sie frei entscheiden dürfe. Hierüber sei der Kindesvater zu jedem Zeitpunkt informiert gewesen. Im Übrigen sei der Kindesvater auch über die KiTa-App jederzeit darüber informiert, ob … in die Kita gehe oder nicht. Letztlich habe bislang jeder Umgangstermin ohne Zwischenfälle stattgefunden. Das Familiengericht hat den Ordnungsgeldantrag mit Beschluss vom 23. April 2025 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, die Kindesmutter habe zwar gegen die Umgangsregelung verstoßen, weil sie sich nicht an den Ort der Übergabe gehalten habe. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Umgang jeweils stattgefunden habe. Daher sei der Verstoß als so geringfügig anzusehen, dass von der Verhängung eines Ordnungsgeldes abgesehen werde. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Kindesvaters. Er macht geltend, seit dem Beginn der Umgangsregelung habe keine einzige Übergabe in der Kindertagesstätte stattgefunden. Ihm, dem Kindesvater, sei es wichtig, den Kontakt zur Kindertagesstätte seiner Tochter zu pflegen, in den persönlichen Austausch mit den BetreuerInnen zu treten und ein direktes Feedback zur Entwicklung zu erhalten. All dies werde ihm durch die räumliche Entfernung ohnehin erschwert. Es sei sehr befremdlich, dass er als Vater zunächst eine gerichtliche Umgangsregelung erstreiten müsse, diese nun aber nicht gegenüber der Kindesmutter durchsetzen könne. Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihres Vorbringens. II. Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerechte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat den Antrag des Kindesvaters auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zu Recht zurückgewiesen. 1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Vollstreckt wird aus einem in einer Kindschaftssache und damit einer Familiensache (§§ 151 Nr. 2, 111 Nr. 2 FamFG) ergangenen gerichtlichen Beschluss (§ 86 Abs. Nr. 1 FamFG), nämlich dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 27. September 2024. Der Titel ist der Antragsgegnerin zugestellt und damit wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG) und vollstreckbar (§ 86 Abs. 2 FamFG) geworden. 2. Allerdings kann eine Zuwiderhandlung gegen die Umgangsentscheidung des Familiengerichts vom 27. September 2024, die die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigt, im Ergebnis nicht festgestellt werden. Nach § 89 Abs.1 Satz 1 Alt. 2 FamFG kann das Familiengericht im Falle einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber einem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den, dass dieses nicht beigetrieben wird, Ordnungshaft anordnen. Als Kann-Vorschrift stellt § 89 Abs. 1 die Festsetzung von Ordnungsmitteln in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Damit soll dem Gericht eine flexible Handhabung insbesondere in Fällen der zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht eines die Wahrnehmung des Umgangs verweigernden Elternteils ermöglicht werden. Ermessensleitend ist die Erwägung, dass das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren nach Maßgabe des materiellen Rechts getroffen wurde, was zu einer Ermessensverdichtung dahingehend führt, dass Ordnungsmittel festzusetzen sind, wenn und soweit nicht besondere Umstände es gebieten, von einer Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung im Wege der Zwangsvollstreckung abzusehen (vgl. Rake in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage, § 89 Rn. 13). Im Fall der Umgangsverweigerung durch den Umgangselternteil ist das gerichtliche Entschließungsermessen dahin auszuüben, dass eine Durchsetzung der Umgangspflicht im Wege der Vollstreckung zu unterbleiben hat, es sei denn, es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies dem Kindeswohl dienen wird (BVerfG, Urteil vom 1. April 2008, 1 BvR 1620/04). Gemessen daran gilt: a. Es ist zwar zutreffend, dass die Umgangsregelung eine Abholung des Kindes freitags in der Kindertagesstätte und nicht an der Haustür der mütterlichen Wohnung vorsieht. Daran hat sich die Kindesmutter nicht gehalten und damit gegen die Umgangsregelung verstoßen b. Vorliegend hat das Familiengericht gleichwohl zu Recht von seinem Entschließungsermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass es von der Verhängung eines Ordnungsgeldes abgesehen hat. Dabei kann dahinstehen, ob seitens des Beschwerdegerichts nur eine eingeschränkte Überprüfungspflicht besteht (so etwa Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 27. August 27. August 2015, 9 WF 187/15) oder ob dem Beschwerdegericht eine eigene Ermessensbetätigung obliegt (so BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016, XII ZB 372/16 zur Ermessensausübung im Rahmen des § 18 VersAusglG). Auch aus Sicht des Senates sprechen die entscheidungsrelevanten Ermessenserwägungen dafür, von der Verhängung eines Ordnungsgeldes abzusehen. aa. Das Umgangsrecht des Kindesvaters wurde durchweg gewahrt und auch in zeitlicher Hinsicht nicht verkürzt. Auch ist für den Kindesvater im Falle einer Abholung seiner Tochter im Haushalt der Kindesmutter kein messbarer Mehraufwand verbunden. Er wurde auch jeweils im Vorfeld darüber informiert, dass … freitags die Kindertagesstätte nicht besucht und daher zuhause abgeholt werden muss. bb. Letztlich lag der Grund für die in der Umgangsregelung festgelegten Abholmodalität darin, dass die Erstrichterin offensichtlich aufgrund der Äußerungen der Kindesmutter im Anhörungstermin vom 9. Juli 2024 davon ausgegangen war, … werde künftig freitags die Kindertagesstätte besuchen. Von diesen Planungen ist die Kindesmutter abgerückt. Aus Sicht des Senates liegt es auf der Hand, dass das Erstgericht in Kenntnis dieser Planänderung andere Abholmodalitäten festgelegt hätte. Die Abholung in der Kindertagesstätte erfolgt regelmäßig aus Praktikabilitätserwägungen heraus und bietet den Vorteil, dass eine Übergabe ohne Aufeinandertreffen der (mitunter zerstrittenen) Eltern stattfinden kann, wobei vorliegend in jüngerer Vergangenheit von keiner Seite berichtet wurde, dass sich die Abholsituation im mütterlichen Haushalt als konfliktträchtig gestaltet hat. Demgegenüber bei der Ausgestaltung der Abholmodalitäten regelmäßig nicht darum, direkt oder indirekt Einfluss auf die Kindergartenzeiten zu nehmen. cc. Auch soweit der Kindesvater vorträgt, ihm gehe es auch um den "direkten Kontakt zur Kindertagesstätte", da er ein "direktes Feedback" zur Entwicklung seiner Tochter wünsche, führt dies nicht dazu, dass die Abholregelung durch Verhängung eines Ordnungsgeldes durchgesetzt werden muss. Der Sinn und Zweck des Umgangsrechts besteht zuvörderst darin, die persönliche Beziehung des Kindes zu dem umgangsberechtigten Elternteil zu erhalten und zu festigen. Es steht dagegen nicht im Vordergrund, Gesprächsanlässe mit den MitarbeiterInnen der von seiner Tochter besuchten Einrichtung zu schaffen. Die Möglichkeit, sich bei der Kindertagesstätte über die Entwicklung seiner Tochter und die Einschätzung der Fachkräfte zu informieren, bleibt dem Kindesvater unbenommen und besteht unabhängig von der Ausgestaltung des Umgangsrechts. dd. Im Übrigen kann sich der Senat des Eindrucks nicht erwehren, dass es sich um vorgeschobene Argumente handelt und es ihm eigentlich darum geht, die Kindesmutter nachträglich dafür zu sanktionieren, dass sie durch ihren Umzug eine räumliche Distanz zwischen ihm und seiner Tochter geschaffen hat. Noch im Anhörungstermin vom 9. Juli 2024 gab er bei der Wahl des Abholortes keine Präferenzen an. Er erklärte wörtlich: "Ich habe nichts dagegen, … aus dem Kindergarten abzuholen, muss jetzt aber auch nicht darauf bestehen." ee. Bei alledem verkennt der Senat nicht, dass neu hinzutretende Umstände (hier: Änderung der Kindergartenbesuchszeiten) der Vollstreckung eines Umgangstitels zur Wahrung des Kindeswohls nur dann entgegengestehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs.1 Nr. 4 FamFG gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014, XII ZB 165/13). Anders als in dem Fall, der der zitierten BGH-Entscheidung zugrunde lag, wurde vorliegend das Umgangsrecht des Kindesvaters aber durchweg gewahrt und auch in zeitlicher Hinsicht nicht verkürzt. Letztlich erscheint die zwangsweise Durchsetzung der Abholmodalitäten im vorliegenden Fall daher als bloße Förmelei. Überdies hat die Kindesmutter plausibel dargetan, dass sie die Umgangsentscheidung des Erstgerichts nur deshalb nicht der Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt hat, weil sie die beginnende Elternberatung, zu der sie sich mit dem Kindesvater verständigt habe, nicht durch einen Verstoß gegen die "Friedenspflicht" habe gefährden wollen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG.