Entscheidung
5 StR 7/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 7 / 1 4 vom 20. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Leipzig vom 27. September 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, we- gen vorsätzlicher Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi- sion des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel entsprechend der Zuschrift des Generalbundes- anwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Schuldfähigkeitsprüfung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1 2 - 3 - a) Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte in einem Kellerabteil seines Wohnhauses Matratzen in Brand und verursachte dadurch Schäden von mindestens rund 40.000 €. Wegen einer Unterbrechung der Strom- und Telefonversorgung und erhöhter Schadstoffwerte musste das mehrstöckige Mietshaus vorübergehend vollständig evakuiert werden. In der auf die Tat folgenden Nacht entfachte der Angeklagte mit Brandbeschleunigern in einer Wohnung im vierten Stock des Hauses einen weiteren Brand, der zur Unbewohnbarkeit des Gebäudes und zu Schäden von mindestens rund 750.000 € führte. Die Strafkammer legt zugrunde, dass sich der Angeklagte durch die Taten triftige Entschuldigungsgründe verschaffen wollte, um an den Tattagen seinen Dienst in einem Sicherheitsunternehmen nicht antreten zu müssen. Die Verurteilung wegen Sachbeschädigung erfolgte, weil der Angeklagte wenige Wochen zuvor bei seinem Dienst in der Arena Leipzig mit einem Zünd- mittel einen Schmorbrand an einer Steckdose verursacht hatte, der einen Feu- erwehreinsatz zur Folge hatte. Die Tat beging er, um bei den Brandbekämp- fungsmaßnahmen seine Einsatzbereitschaft und Verlässlichkeit untermauern zu können. Schließlich liegen dem Angeklagten – durch die Strafkammer nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden – fünf in rascher Folge begangene Brandlegungen in einer Kleingartenanlage zur Last, die dieser jeweils mit einem Kollegen im Auftrag seines Unternehmens „bestreift“ hatte. Der in Anwendung des Zwei- felssatzes ergangene Freispruch betrifft eine weitere (sechste) Brandlegung in dieser Anlage. b) Das Landgericht hat auf der Grundlage des Gutachtens des psychiat- rischen Sachverständigen eine Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten 3 4 5 6 - 4 - angenommen, die unter dem Blickwinkel der schweren anderen seelischen Ab- artigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB unerheblich sei und dementsprechend keine relevante Schuldminderung bewirkt habe. Diese Bewertung ist lückenhaft und deswegen durchgreifend rechtsbedenklich. Denn die Urteilsgründe setzen sich mit den im jeweiligen Tatbild in Verbindung mit der Motivation des Ange- klagten zu Tage getretenen markanten Auffälligkeiten überhaupt nicht ausei- nander. Diese sind indessen jedenfalls nicht ohne Weiteres mit einem sich im Rahmen des Normalpsychologischen haltenden Geltungsdrang erklärbar, von dem der psychiatrische Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer ausgegangen sind. Mithin ermangelt es der gebotenen umfassenden Würdi- gung des Zustands des Angeklagten bei den Taten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. November 2008 – 5 StR 526/08 Rn. 10, vom 30. September 2008 – 5 StR 305/08, vom 25. Juli 2006 – 4 StR 141/06, NStZ-RR 2006, 335, 336, jeweils mwN). 2. Der Rechtsfehler entzieht dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Hingegen bleibt der Schuldspruch unberührt, weil eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen werden kann. 3. Das neue Tatgericht wird demgemäß – naheliegend unter Hinzuzie- hung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen – die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten erneut zu prüfen haben. Es wird da- bei die Tatserie von sechs Brandstiftungen in der Kleingartenanlage gegebe- nenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. dazu Schöch in LK StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 235 mwN) als vom Angeklagten begangen in die Würdigung einzubeziehen haben. Für den Fall sicherer Feststellung verminderter Schuldfähigkeit wird fer- ner zu erörtern sein, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat- 7 8 9 - 5 - rischen Krankenhaus (§ 63 StGB) in Betracht kommt. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Anordnung der Maßregel dabei nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass Er- kenntnisse aus den von der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO betroffenen fünf Taten in der Kleingartenanlage nur bei deren sicherer Feststellung für die den Angeklagten beschwerende Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB her- angezogen werden dürften. Der Freispruchsfall scheidet hierfür von vornherein aus. Basdorf Sander Schneider Dölp König