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Entscheidung

5 StR 341/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220817B5STR341
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220817B5STR341.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 341/17 vom 22. August 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 4. April 2017 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen 1.1, 1.2 und 3 verurteilt worden ist, wobei die Feststellungen zum äußeren Tatge- schehen bestehen bleiben, b) soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung, wegen Sachbeschädigung und wegen Widerstands gegen Voll- streckungsbeamte unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; we- 1 - 3 - gen eines weiteren Tatvorwurfs hat es ihn freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergebnis. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der außerdem poly- toxikomane Angeklagte spätestens seit 2013 an einer paranoid-hallu- zinatorischen Schizophrenie, die sich in Wahnvorstellungen, Zwangsgedanken und aggressiven Impulsdurchbrüchen ausprägt (UA S. 5, 19 f.). „Vor dem Hin- tergrund der Erkrankung“ kam es von Juli bis September 2016 zu einer Reihe von Vorfällen. a) Am 28. Juli 2016 zwischen 1:00 und 2:00 Uhr begab sich der be- rauschte Angeklagte (Blutalkoholkonzentration: 2,58 ‰) zu einem nahegelege- nen Haus, wobei er Unverständliches rief. Vor dem Haus schrie er, dass er zu einem „H. “ wolle, und stieß wüste Beschimpfungen gegen diesen aus. Da- bei trat er gegen geparkte Autos, die Hausfassade und Mülltonnen, die um- stürzten, woraufhin Müll auf die Straße fiel. Ein Hausbewohner fragte ihn, was er wolle, und forderte ihn auf, die Mülltonnen wieder aufzuheben sowie den Müll einzusammeln. Der Angeklagte kam dem nach, schimpfte aber weiter auf „H. “ und nun auch auf Asylbewerber. Dann trat er so stark gegen die ver- glaste Hauseingangstür, dass sie zerbrach (Fall 1.1). Als der Angeklagte das Signallicht des am Tatort eintreffenden Streifen- wagens erkannte, warf er seinen während des bisherigen Geschehens in der Hand geführten Dolch unter ein Auto. Die Polizeibeamten trafen ihn auf einer Wiese an. Er leistete gewaltsamen Widerstand und bezeichnete die Beamten unter anderem als „Drecksbullen“. Nur mithilfe eines Faustschlags konnte er unter Kontrolle gebracht und fixiert werden. Auf dem Weg zur Polizeidienststel- 2 3 4 - 4 - le sagte er mehrfach, er sei Gott und könne den Beamten Gnade schenken, wenn sie ihn freiließen (Fall 1.2). b) In den frühen Morgenstunden des 3. September 2016 betrat der An- geklagte den Hinterhof eines Gebäudes, in dessen Erdgeschoss eine Bäckerei betrieben wird, während sich in den darüber liegenden Stockwerken Mietwoh- nungen befinden. Er litt unter einem akut produktiven Schub seiner psychi- schen Erkrankung verbunden mit Wahn- und Verfolgungsideen. Mit einem Hammer schlug er gegen den Türrahmen und den Glaseinsatz der Eingangs- tür. Dabei rief er mehrere Male: „Hört auf, meine Schwester zu vergewaltigen!“ und „Hört auf, Menschen zu fressen!“. Nachdem das Glas zersprungen war, entfernte er sich (Fall 2). c) Am 22. September 2016 gegen 2:30 Uhr begab sich der Angeklagte erneut in den Hinterhof dieses Anwesens. Er hielt eine brennende Fackel und einen Benzinkanister in der Hand. Mit der Fackel entzündete er einen neben der Eingangstür zum Wohnanwesen lehnenden und mit Hausmüll gefüllten Plastiksack. Nach seiner Vorstellung sollte das Feuer vom Müllsack auf das Wohnhaus übergreifen. Angesichts der Nachtzeit war ihm bewusst, dass sich in den Wohnungen Personen aufhielten. Nach der Tat ging er zurück in seine Wohnung. Der am Tatort eintreffende Polizeibeamte konnte den mit einer Flammenhöhe von etwa einem Meter brennenden Sack löschen. Durch den Brand wurden an der Mauer verlaufende Stromkabel angeschmort. Die Plexi- glasfüllung einer Tür war geschmolzen. Die Fassade war in einer Höhe von ei- nem Meter verrußt (Fall 3). 5 6 - 5 - Der Angeklagte wurde unmittelbar danach in seiner Wohnung festge- nommen. Auf die Polizeibeamten wirkte er, als sei er „in seiner eigenen Welt“. Auf Befragen erklärte er, er sei „das“ nicht gewesen. Ein später hinzukommen- der Polizeibeamter empfand ihn als „apathisch“. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit betrug 1,57 ‰. Zudem wiesen die Blutbefunde das Opioid Buprenorphin in übertherapeuti- scher Konzentration auf. 2. Das sachverständig beratene Landgericht hat den Angeklagten im Fall 2 wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) freigesprochen. Insoweit hätten sich deutliche Hinweise auf eine akute psychotische Symptomatik ergeben, aufgrund derer eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sei. Hingegen sei die Steuerungsfähigkeit in den Fällen 1.1 und 1.2 lediglich nicht ausschließbar vermindert gewesen. Zwar biete die Äußerung des Ange- klagten, er sei Gott und könne Vergebung schenken, einen Hinweis auf ein psychosenahes Geschehen. Angesichts dessen, dass er durch das Aufsam- meln des Mülls Ansprechbarkeit gezeigt und sich mit dem Wegwerfen des Dol- ches gesteuert verhalten habe, könne aber nicht von einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Hinsichtlich der Alkoholisierung sei die Alkoholgewöhnung des Angeklagten zu beachten. Letzteres gelte auch für die Tat 3. Eine Wahnsymptomatik und eine dadurch bedingte Aufhebung der Schuldfähigkeit seien nicht mit der erforderli- chen Sicherheit nachweisbar. Der Angeklagte habe situationsgerecht reagiert, indem er nach der Tat im Ansehen einer Bäckereiangestellten davongerannt sei und gegenüber den Polizeibeamten seine Täterschaft in Abrede gestellt habe. Angesichts dessen, dass dasselbe Gebäude betroffen gewesen sei, in 7 8 9 10 11 - 6 - dem er im Fall 2 Vergewaltiger und Menschenfresser gewähnt habe, und we- gen des abwesenden Eindrucks, den er auf die Polizeibeamten gemacht habe, sowie unter Berücksichtigung der suchtmittelbedingten Beeinflussung könne jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht ausge- schlossen werden. 3. Der Ausschluss einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten in den Verurteilungsfällen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch in Anbetracht des schweren Krankheitsbildes des Angeklagten ermangelt es der gebotenen umfassenden Würdigung seines Zustands bei den Taten; diese ist demgemäß lückenhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2014 – 5 StR 7/14; vom 27. November 2008 – 5 StR 526/08 Rn. 10, vom 30. Sep- tember 2008 – 5 StR 305/08, vom 25. Juli 2006 – 4 StR 141/06, NStZ-RR 2006, 335, 336, jeweils mwN). a) In allen Verurteilungsfällen setzt sich das Landgericht nicht hinrei- chend mit den Auswirkungen der in den Fällen 1.1 und 1.2 beträchtlichen und im Fall 3 durch das in übertherapeutischer Dosis eingenommene Opioid ver- stärkten Alkoholintoxikation auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten auseinan- der. Die Rauschmittelwirkung steht dabei nach den – freilich nicht wie geboten vertieften – Ausführungen der Sachverständigen ihrerseits in Wechselbezie- hung mit der Psychose und vermag diese negativ zu beeinflussen. Diese Um- stände hätten nicht durch knappe Hinweise auf die Alkoholgewöhnung des An- geklagten (vgl. zu deren Aussagekraft BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 4 StR 557/12, NStZ-RR 2013, 272 mwN) ausgeräumt werden dürfen. 12 13 - 7 - b) In den Fällen 1.1 und 1.2 bietet die Äußerung des Angeklagten zu seiner „Gottgleichheit“ bereits für sich genommen ein gewichtiges Beweisanzei- chen für eine Wahnsymptomatik zu den Tatzeiten. Hinzu kommt, dass die Ur- teilsgründe eine Erörterung des Tatbildes weitgehend vermissen lassen. Tat 1.1 ist durch ein wirres, motivationsloses Verhalten des Angeklagten ge- prägt. Hass oder Wut auf einen Hausbewohner („H. “) – wie von der Straf- kammer lediglich vermutet – erklären nicht die wahllosen Übergriffe auf gepark- te Autos und Mülltonnen. Die Erwägung, der Angeklagte habe auf die Aufforde- rung reagiert, den Müll wieder aufzusammeln, und damit Ansprechbarkeit ge- zeigt, ist schon als solche für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit von ge- ringer Aussagekraft. Sie wird weiter dadurch entkräftet, dass der Angeklagte in unmittelbarem Anschluss mit seinen Beschimpfungen fortfuhr und die Ein- gangstür eintrat. Entsprechendes gilt für den Hinweis des Landgerichts auf das Wegwerfen des Messers, das eher dem Kreis einfacher Handlungsmuster zu- zuordnen ist. Schließlich geht die Strafkammer nicht auf die Befunde des Blutentnah- mearztes ein. Er hatte eine gesteigerte Vigilanz, eine Vorfallamnesie, einen verworrenen Denkablauf, verwaschene Sprache, ein distanzloses, abweisen- des, herausforderndes, aggressives und redseliges Verhalten bei inadäquater, schwankender und gereizter Stimmung festgestellt (UA S. 13). c) Ähnliche Erwägungen gelten für die Schuldfähigkeitsprüfung im Fall 3. Erneut sind Auffälligkeiten im Leistungsverhalten zu konstatieren („apathisch“; „in seiner eigenen Welt“), die das Landgericht nicht genügend würdigt. Auch hier vermochte es ein Tatmotiv nicht festzustellen. Zudem richtete sich der An- griff – was das angefochtene Urteil im Grundsatz nicht verkennt – gegen das- selbe Anwesen, in dem der Angeklagte im Fall 2 Vergewaltiger und Menschen- 14 15 16 - 8 - fresser vermutet hatte. Schließlich hatte er – vom Landgericht in diesem Zu- sammenhang nicht erörtert – nach den Feststellungen bereits Ende Juli/Anfang August 2016 einen brennenden Gegenstand in Richtung einer Mietwohnung in der ersten Etage dieses Gebäudes geworfen. Dabei hatte er zwei in seiner un- mittelbaren Nähe stehende Bäckereiangestellte womöglich nicht einmal wahr- genommen, sich aber jedenfalls nicht von ihnen beirren lassen. Wiederum ist zu besorgen, dass das Landgericht den von ihm für eine erhaltene Schuldfähigkeit angeführten Umständen eine zu große Bedeutung beigemessen hat. Das „Davonrennen“ des Angeklagten im Angesicht der Bä- ckereiangestellten und das Bestreiten der Tat („Ich war das nicht.“) sind von eher untergeordnetem Indizwert und geben deshalb für die vorgenommene Wertung wenig her. Beides ist naheliegend einem natürlichen Impuls entsprun- gen. Darüber hinaus war der Angeklagte nach der Aussage der Bäckereiange- stellten zum Zeitpunkt der Wahrnehmung ohnehin gerade über die Straße da- vongelaufen (UA S. 25 f.). 4. Das neue Tatgericht wird demgemäß – womöglich unter Hinzuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen – die Schuldfähigkeit des An- geklagten bei Begehung der Taten erneut zu prüfen haben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in den Fällen 1.1, 1.2 und 3 sind rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 5. Für den Fall sicherer Feststellung zumindest verminderter Schuldfä- higkeit nach § 21 StGB im Fall 3 wird ferner zu erörtern sein, ob eine Unterbrin- gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) in Betracht kommt. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Anordnung der Maßregel dabei nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). 17 18 19 - 9 - Demgegenüber ist gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) rechtlich nichts zu erinnern. Mutzbauer Schneider Dölp König Berger