Beschluss
IX ZR 54/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, kann aber zurückgewiesen werden, wenn keine grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs.2 ZPO).
• Ein nach Ablauf der vom Gericht nach § 139 Abs.5 ZPO gesetzten Frist eingereichter Schriftsatz ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, das Gericht gewährt Schriftsatzrecht nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises (§§ 139 Abs.5, 296a ZPO).
• § 296 ZPO ist auf Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht anwendbar; die gebotene Prüfung erfolgt durch entsprechende Anwendung von § 283 Satz 2 ZPO bei nicht fristgerechtem Vorbringen nach § 139 Abs.5 ZPO.
• Vereinzelte abweichende Auffassungen in der Literatur rechtfertigen keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie nicht substantiiert begründet sind.
• Vorwürfe einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art.103 Abs.1 GG) sind nicht durchgreifend gewesen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Behandlung verspäteten Vorbringens nach § 139 Abs.5 ZPO • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, kann aber zurückgewiesen werden, wenn keine grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs.2 ZPO). • Ein nach Ablauf der vom Gericht nach § 139 Abs.5 ZPO gesetzten Frist eingereichter Schriftsatz ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, das Gericht gewährt Schriftsatzrecht nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises (§§ 139 Abs.5, 296a ZPO). • § 296 ZPO ist auf Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht anwendbar; die gebotene Prüfung erfolgt durch entsprechende Anwendung von § 283 Satz 2 ZPO bei nicht fristgerechtem Vorbringen nach § 139 Abs.5 ZPO. • Vereinzelte abweichende Auffassungen in der Literatur rechtfertigen keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie nicht substantiiert begründet sind. • Vorwürfe einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art.103 Abs.1 GG) sind nicht durchgreifend gewesen. Die Klägerin erhob eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach einem Berufungsurteil. Streitpunkt war, wie mit einem Schriftsatz zu verfahren sei, der erst nach Ablauf der vom Gericht gemäß § 139 Abs.5 ZPO gesetzten Frist einging. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Frage habe grundsätzliche Bedeutung und rechtfertige die Zulassung der Revision; außerdem rügte sie Verletzungen von Verfahrensgrundrechten. Das Berufungsgericht hatte den verspäteten Schriftsatz nicht berücksichtigt und insoweit sein Ermessen ausgeübt. Die Beschwerde begründete nicht hinreichend, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten sei. Der Gegenstandswert der Beschwerde wurde vom BGH festgesetzt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und formell zulässig, führt aber nicht zur Zulassung, weil keine der in § 543 Abs.2 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegt. • Die behauptete grundsätzliche Bedeutung des streitigen Rechtsproblems wurde nicht substantiiert dargelegt; es fehlt an Darstellung abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung oder gewichtiger Literaturmeinungen in nachvollziehbarer Breite. • Rechtlich gilt: Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind Angriffs- und Verteidigungsmittel grundsätzlich unzulässig (§ 296a Satz1 ZPO). Eine Ausnahme besteht nur, wenn auf Antrag nach gerichtlichem Hinweis Schriftsatzrecht gewährt wird (§ 296a Satz2 ZPO i.V.m. § 139 Abs.5 ZPO). • § 296 ZPO regelt das Verfahren vor der mündlichen Verhandlung und ist auf nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichtes Vorbringen nicht anwendbar; die Literatur stellt überwiegend auf diese Abgrenzung ab. • Beim nicht fristgerechten Vorbringen nach § 139 Abs.5 ZPO ist entsprechend § 283 Satz2 ZPO zu prüfen, ob das verspätete Vorbringen berücksichtigt werden kann; das Berufungsgericht hat dies ermessensfehlerfrei getan. • Vorgebrachte Verstöße gegen Art.103 Abs.1 GG wurden geprüft, jedoch nicht als durchgreifend bewertet. • Eine weitergehende Begründung wäre nach § 544 Abs.4 ZPO nicht geeignet gewesen, die Zulassungsvoraussetzungen zu klären. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Kostenentscheidung und der Gegenstandswert wurden festgesetzt. Der BGH bestätigt, dass verspätet eingereichte Schriftsätze nach Ablauf der nach § 139 Abs.5 ZPO gesetzten Frist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind und insoweit § 296a ZPO maßgeblich ist. Eine Anwendung von § 296 ZPO auf Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat sein Ermessen bei der Entscheidung über die Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens rechtsfehlerfrei ausgeübt. Daraus folgt, dass die Revision nicht zuzulassen war, weil keine grundsätzliche Bedeutung oder sonstige Zulassungsgründe vorlagen.