Urteil
19 O 118/20
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2020:1016.19O118.20.00
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Leitsätze
1. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007) ist kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.(Rn.28)
2. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007, S. 1 - Rahmenrichtlinie) oder den Bestimmungen der diese Richtlinie in nationales Recht umsetzenden EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) sind keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.(Rn.28)
3. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Diese Grundsätze gelten auch für Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem sog. "Abgasskandal" geltend gemacht werden.(Rn.65)
4. Allein eine gewährleistungsrechtliche Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs rechtfertigt nicht per se die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung. Hierfür müssten vielmehr weitere, besondere Umstände im Verhalten des Herstellers hinzutreten, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die vom Gesetzgeber im Rahmen des Gewährleistungsrechts vorgenommene Risikozuweisung zugunsten des Käufers zu überschreiben.(Rn.74)
5. Sofern ein Hersteller die Rechtslage fahrlässig verkennt, fehlt es an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, wie der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände.(Rn.75)
6. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 lässt zumindest vertretbar das Verständnis zu, dass ein sog. "Thermofenster" (temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführungsrate) aus Motorschutzgründen erlaubt ist.(Rn.78)
7. Die Frage, ob die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, dass ein sog. "Thermofenster" (temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführungsrate) aus Motorschutzgründen erlaubt ist, zumindest vertretbar ist, stellt keine nach Art. 267 AEUV zulässige Vorlagefrage dar, da der EuGH bereits nicht zur Auslegung nationaler Vorschriften (§ 826 BGB) berufen ist.(Rn.85)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 13.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007) ist kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.(Rn.28) 2. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007, S. 1 - Rahmenrichtlinie) oder den Bestimmungen der diese Richtlinie in nationales Recht umsetzenden EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) sind keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.(Rn.28) 3. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Diese Grundsätze gelten auch für Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem sog. "Abgasskandal" geltend gemacht werden.(Rn.65) 4. Allein eine gewährleistungsrechtliche Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs rechtfertigt nicht per se die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung. Hierfür müssten vielmehr weitere, besondere Umstände im Verhalten des Herstellers hinzutreten, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die vom Gesetzgeber im Rahmen des Gewährleistungsrechts vorgenommene Risikozuweisung zugunsten des Käufers zu überschreiben.(Rn.74) 5. Sofern ein Hersteller die Rechtslage fahrlässig verkennt, fehlt es an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, wie der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände.(Rn.75) 6. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 lässt zumindest vertretbar das Verständnis zu, dass ein sog. "Thermofenster" (temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführungsrate) aus Motorschutzgründen erlaubt ist.(Rn.78) 7. Die Frage, ob die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, dass ein sog. "Thermofenster" (temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführungsrate) aus Motorschutzgründen erlaubt ist, zumindest vertretbar ist, stellt keine nach Art. 267 AEUV zulässige Vorlagefrage dar, da der EuGH bereits nicht zur Auslegung nationaler Vorschriften (§ 826 BGB) berufen ist.(Rn.85) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 13.000,00 € I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Klagepartei stehen die Beklagte weder vertragliche noch deliktische Ansprüche zu. Aus diesem Grund war die Klage auch hinsichtlich der weitergehenden (Neben-)Forderungen – Zinsen, Annahmeverzug, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten etc. – unbegründet. 1. Vertragliche Ansprüche sind mangels Vertrags zwischen den Parteien offenkundig nicht gegeben. Der Vortrag zur Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges i.S.d. Gewährleistungsrechts erweist sich insofern als evident irrelevant. 2. Ein Anspruch der Klagepartei nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007) (im Folgenden: „VO 715/2007/EG“), bzw. i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007, S. 1 - Rahmenrichtlinie) oder den Bestimmungen der diese Richtlinie in nationales Recht umsetzenden EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) (im Folgenden: „EG-FGV“) ist nicht gegeben, denn all den genannten Vorschriften fehlt bereits der Schutzgesetzcharakter, der notwendige Voraussetzung der Vermögensschadenshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20; LG Stuttgart, Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 O 203/18; Urteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 34/19). a) Die Klagepartei stützt ihren Schadensersatzanspruch u.a. darauf, dass sie von der Beklagten zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden sei. Das Interesse nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden liegt hierbei bereits nicht im Aufgabenbereich des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 m.w.N.). Es sind auch im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften – auch bzw. überhaupt – einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Erwägungsgrund 0 des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG in der Fassung der VO 385/2009/EG eine Erklärung des Fahrzeugherstellers darstellt, in der dem Fahrzeugkäufer versichert wird, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19). Auch wenn der genannte Erwägungsgrund, ebenso wie Erwägungsgrund 3 der VO 385/2009/EG, wonach die Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung für die beteiligten Verbraucher verständlich sein sollen, in persönlicher Hinsicht auch den Fahrzeugkäufer im Blick hat, erfasst sie in sachlicher Hinsicht das hier geltend gemachte Interesse nicht. Eine Einbeziehung dieses Interesses ergibt sich schließlich entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus, dass die in Art. 46 RL 2007/46/EG vorgesehenen Sanktionen auch gewährleisten sollen, dass der Käufer eines Fahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anhang IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-668/16, BeckRS 2018, 23568 Tz. 87). b) Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt offensichtlich auch nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 VO 715/2007/EG. aa) Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig; Satz 2 regelt Ausnahmefälle. Die Verordnung 715/2007/EG dient, wie sich aus ihren Erwägungsgründen ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwägungsgründe 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwägungsgründe 1, 4 bis 7). Erwähnt sind ferner die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwägungsgrund 7). Auch hier fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verordnung, insbesondere ihr Art. 5, dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte. bb) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (sog. „effet utile“) und der Rechtsprechung des EuGH vom 17. September 2002 - C-253/00 (DVBl 2002, 1620) und vom 25. Juli 2008 - C-237/07 (NVwZ 2008, 984). Danach kann die volle Wirksamkeit der Regelung von gemeinschaftsrechtlichen Qualitätsnormen, die unter anderem dem lauteren Handel und der Markttransparenz dienen, voraussetzen, dass deren Beachtung im Wege eines Zivilprozesses durchgesetzt werden kann, den ein Wirtschaftsteilnehmer gegen einen Konkurrenten anstrengt (EuGH, Urteil vom 17. September 2002 – C-253/00, DVBl 2002, 1620 Tz. 30 ff.). Weiter kann es mit dem zwingenden Charakter einer Richtlinie, die den Schutz der öffentlichen Gesundheit bezweckt, unvereinbar sein, grundsätzlich auszuschließen, dass eine mit der Richtlinie auferlegte Verpflichtung von einer betroffenen Person geltend gemacht werden kann. Deshalb müssen Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung von Grenzwerten betroffen sind, bei den zuständigen Behörden, ggf. unter Anrufung des zuständigen Gerichts, die in der Richtlinie für diesen Fall zwingend vorgesehene Erstellung eines Aktionsplans erwirken können (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 – C-237/07, NVwZ 2008, 984 Tz. 35 ff.). In beiden Fällen ging es um die Durchsetzung der Beachtung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die mit dem Wettbewerbsschutz bzw. dem Gesundheitsschutz zumindest auch die Interessen der jeweiligen Kläger (Konkurrent; von Grenzwertüberschreitungen unmittelbar Betroffener) im Blick hatten. Nach der Rechtsprechung des EuGH können einem Einzelnen wegen der Verletzung von Gemeinschaftsrecht auch Schadensersatzansprüche gegen eine andere Privatperson zustehen. Voraussetzung ist aber – ähnlich wie für Entschädigungsansprüche gegen den Staat, vgl. nur EuGH, Urteil vom 24. März 2009 - C-445/06, NVwZ 2009, 771 Tz. 20 –, dass das verletzte Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen Rechte verleiht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2001 - C-453/99, GRUR 2002, 367 Tz. 23, 25 zu Art. 85, 86 EG-Vertrag). Aus dem Grundsatz des „effet utile“ ergibt sich dagegen nicht das Gebot, dem Einzelnen Schadensersatzansprüche gegen eine Privatperson für die Verletzung objektiven Gemeinschaftsrechts zu gewähren und damit individuelle Interessen durchzusetzen, die die jeweilige gemeinschaftsrechtliche Bestimmung nicht schützt. Es ist daher weder notwendig noch gerechtfertigt, im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB bei der Verletzung von Unionsrecht contra legem auf den individualschützenden Charakter der verletzten Norm zu verzichten und unabhängig davon Schadensersatz zu gewähren (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20). cc) Nach diesen Grundsätzen kann die Klagepartei aus einer Verletzung des Art. 5 VO 715/2007/EG eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines ungewollt abgeschlossenen Kaufvertrages auch unter Berücksichtigung des „effet utile“ nicht herleiten. Er würde damit sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht durchsetzen, das durch die Verordnung nicht geschützt ist. 3. Der Klagepartei steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB zu. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB setzt haftungsbegründend voraus, dass sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB (als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB) erfüllt sind. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls durch welches Verhalten im Zusammenhang mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung – sofern eine solche überhaupt gegeben ist – (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 m.w.N.) in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht worden ist und ob eine Täuschung fortgewirkt und auch noch zum Zeitpunkt des Kaufs durch die Klagepartei einen strafrechtlich relevanten Irrtum erregt hatte (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 m.w.N.). Denn jedenfalls fehlt es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden. a) Der subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB setzt die Absicht voraus, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dabei müssen der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander "spiegelbildlich" entsprechen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 m.w.N.). Der Vorteil muss dem Täter oder dem Dritten direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2002 – 2 StR 332/02). Für die Absicht, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, genügt es, dass es dem Täter auf den Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag auch der Vorteil von ihm nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 m.w.N.), etwa weil es sich bei ihm um ein notwendiges Zwischenziel zur Erreichung eines Endziels handelt (Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263 StGB Rn. 118, 121; Brand/Hotz, NZG 2017, 976, 979). b) Um eine tragfähige Aussage zur Stoffgleichheit zwischen dem vom Opfer erlittenen Vermögensschaden und dem vom Täter erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil zu treffen, bedarf es hierbei der Feststellung des Vermögensschadens (BGH, Beschluss vom 08. Juni 2011 – 3 StR 115/11). aa) Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung, st. Rspr.: BGH, Urteil vom 08. Oktober 2014 – 1 StR 359/13 m.w.N.). Die Bewertung des Vermögensschadens im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB erfolgt nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten. § 263 StGB schützt weder das bloße Affektionsinteresse noch die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit noch die Wahrheit im Geschäftsverkehr, sondern allein das Vermögen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – 1 StR 20/16). Allein im Abschluss eines Vertrages, den ein Betroffener ohne die Täuschung nicht geschlossen hätte, liegt noch kein Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - 3 StR 171/17; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20). Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und Analogieverbot (BVerfGE 126, 170, 226 ff. zu § 266 StGB; BVerfGE 130, 1, 47 zu § 263 StGB) sind die Anforderungen an die Feststellung eines Vermögensschadens im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB andere als an die Feststellung eines Schadens im Sinne von § 826 BGB (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 m.w.N.). bb) Bei einem durch behauptetes betrügerisches Verhalten bewirkten Vertragsabschluss ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsabschluss, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Dabei sind die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen zu vergleichen (Eingehungsschaden). Dieser zunächst durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Geschädigten (Erfüllungsschaden) und bemisst sich nach der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – 1 StR 20/16; Urteil vom 19. Juli 2011 – VI ZR 367/09; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20). Ergibt sich danach ein Wertgefälle zum Nachteil des durch die Täuschung Betroffenen, weil er etwa gegen Bezahlung des vollen Kaufpreises eine minderwertige Ware erhält, so liegt ein Vermögensschaden vor (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2014 – 1 StR 359/13 m.w.N.). cc) Nach diesen Grundsätzen hätte die Klagepartei vorliegend dann einen Vermögensschaden erlitten, wenn das von ihr erworbene Fahrzeug im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung – sofern eine solche vorliegt – und etwaige damit verbundene Risiken den vereinbarten und gezahlten Kaufpreis nicht wert war. Die Vermögenseinbuße ist dann auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs zu beziffern (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 m.w.N.). c) Es besteht jedoch keine Stoffgleichheit dieser etwaigen Vermögenseinbuße mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 07. August 2019 – 9 U 9/19). aa) Eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, sich bzw. die Beklagte an dem Gebrauchtwagenverkauf unmittelbar zu bereichern, ist aus Rechtsgründen schon deshalb ausgeschlossen, weil sie bzw. die Beklagte aus dem Kaufvertrag zwischen der Klagepartei und dem Verkäufer über den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen keinen unmittelbaren Vorteil ziehen konnten (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20). Ein etwaiger der Klagepartei entstandener Schaden kann stoffgleich allenfalls mit dem Vorteil sein, der dem Verkäufer aus dem Fahrzeugverkauf zugeflossen ist. bb) Aber auch eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, dem Verkäufer einen mit dem Schaden der Klagepartei stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann vorliegend ausgeschlossen werden. Insbesondere kann die Bereicherung des Verkäufers um den Anteil des Kaufpreises, der – zugunsten der Klagepartei unterstellt – über den Wert des Fahrzeugs hinausging, nicht als notwendiges und beabsichtigtes Zwischenziel zur Erreichung der eigenen Ziele der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten angesehen werden. Das Ziel der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten bestand im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer – den Vortrag der Klagepartei als wahr unterstellt – unzulässigen Abschalteinrichtung darin, diese Fahrzeuge kostengünstiger als ihr sonst möglich zu produzieren, möglichst viele von ihnen abzusetzen und damit ihren Gewinn zu erhöhen. Dieses Ziel ließ sich mit dem Verkauf der Neuwagen erreichen. Die Erreichung des Ziels setzte dagegen nicht – notwendig – voraus, dass bei etwaigen späteren Zweit- oder Drittverkäufen derselben Fahrzeuge als Gebrauchtwagen zugunsten des jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufers ein etwaiger über dem Wert des jeweiligen Fahrzeugs liegender Kaufpreis erneut realisiert würde (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20). Dieser Wertung steht – sofern gegeben – auch nicht entgegen, dass die Beklagte sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB gehandelt hat (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 m.w.N.). Hierbei ist überdies unerheblich, dass die Beklagte möglicherweise ein allgemeines Interesse an einem Gebrauchtwagenhandel mit von ihr hergestellten Fahrzeugen zu „guten Preisen“ gehabt haben mag, denn mit diesem Interesse geht nicht die Absicht einher, mit jedem erneuten Verkauf desselben Fahrzeugs den jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufer um einen etwaigen den eigentlichen Wert des Fahrzeugs übersteigenden Anteil am Kaufpreis zu bereichern (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20). Erst recht kann den verfassungsmäßigen Vertretern der Beklagten eine solche Absicht nicht schon im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs und einer damit möglicherweise einhergehenden betrügerischen Tathandlung unterstellt werden (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20). 4. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den von der Beklagten produzierten und in Verkehr gebrachten Pkw aus § 826 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klagepartei durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung oder sonst „in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt“ haben könnte. a) Der Vortrag der Klagepartei, der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor OM 651 sei mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet, nämlich dem sog. „hot restart“, einer Software, die die Vornahme von Emissionstests erkenne und lediglich in diesem Fall das volle Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs aktiviere und durch das OBD getäuscht worden sei, wobei die Manipulation des OBD lediglich verhindern soll, dass die zu Grunde liegende Manipulation im Zuge der Abgasrückführung nicht entdeckt werden soll, mithin, dass in dem Fahrzeug – ähnlich wie in den Fahrzeugen der VW AG – eine sog. „Prüfstandserkennung“ verbaut sei, die den Ausstoß von Stickoxid unter den Bedingungen des Prüfstandsbetriebes optimiere bzw. die nur unter den Bedingungen des Prüfstandes die Abgasreinigung vollständig aktiviere, ist als pauschale Behauptung "ins Blaue hinein" nicht hinreichend substantiiert und daher nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu u.a. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19; Beschluss vom 04. Juli 2019 – 14 U 95/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2018 – 20 U 95/18; OLG Köln, Beschluss, vom 07. März 2019 – 3 U 148/18; OLG Oldenburg, Urteil vom 15. Februar 2019 – 2 U 156/18; OLG Celle, Beschluss vom 07. Februar 2019 – 7 U 263/18; LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 34/19; ; ; Urteil vom 17. Mai 2019 – 3 O 348/18; Urteil vom 09. Mai 2019 – 3 O 356/18; Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 O 203/18; Urteil vom 23. Mai 2019 – 9 O 341/18; Urteil vom 28. März 2019 – 22 O 238/18; Urteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 34/19; Urteil vom 24. Mai 2019 – 19 O 57/19; Urteil vom 06. August 2019 – 19 O 198/19; Urteil vom 13. August 2019 – 19 O 30/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 29/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 35/19; Urteil vom 18. Oktober 2019 – 19 O 32/19; Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18; Urteil vom 19. Juni 2020 – 19 O 223/19). Soweit die Klagepartei im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.10.2020 weitere Ausführungen zu – angeblichen – Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug gemacht, war dieser gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 296a ZPO können – abgesehen von den Ausnahmefällen der §§ 156, 283 ZPO – Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgebracht werden. Damit setzt § 296a ZPO den äußersten Zeitpunkt für Parteivorbringen fest. Tatsachenvorbringen, das nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt wird, muss das Gericht nur dann berücksichtigen, wenn der Partei eine Frist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO oder § 283 ZPO gesetzt worden ist und die Partei den nachgelassenen Schriftsatz fristgerecht eingereicht hat dies ist vorliegend nicht der Fall. Einen nicht fristgerecht eingereichten Schriftsatz kann das Gericht entsprechend § 283 Satz 2 ZPO berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 – IX ZR 54/13). Ist eine Frist nach §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO nicht gesetzt worden, muss das Gericht das nach Schluss der mündlichen Verhandlung Vorgebrachte zur Kenntnis nehmen und daraufhin überprüfen, ob es Veranlassung gibt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156ZPO). Dabei ist das Gericht nach der st. Rspr. des BGH zur Wiedereröffnung nur verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte, ferner wenn durch andere Fehler oder Versäumnisse des Gerichts eine vollständige und sachgerechte Erklärung der Parteien unterblieben ist (BGH NJW 1993, 134). Dagegen ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten, wenn diese ohne Verfahrensfehler geschlossen wurde und eine Partei in unzulässiger Weise entgegen dem § 296a ZPO neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nachreicht (BGH NJW 1993, 134). Ist das nicht der Fall, sind die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unberücksichtigt zu lassen (BGH NJW 1979, 2109). Vorliegend wurde der Klagepartei kein Schriftsatzrecht gewährt. Der Umstand, dass die Klägervertreter es – trotz Fristsetzung durch die Kammer – zuvor versäumt haben rechtzeitig auf die Klageerwiderung zu reagieren und die nachfolgenden Hinweise der Beklagten wie der Kammer, dass ein Schriftsatz nicht eingegangen ist, ignoriert haben – insofern wurde noch nicht einmal die Terminsvertreterin von den Klägervertretern unterrichtet – stellt hierbei keinen Grund dar, der zur Wiederaufnahme der Verhandlung oder Fehler seitens der Kammer führen würde, weshalb der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz – aufgrund obiger Grundsätze – unberücksichtigt bleibt. aa) Einer Partei darf zwar nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen (BGH, Urteil vom 25. März 1987 – IVa ZR 224/85 m.w.N.). Unzulässig wird ein solches Vorgehen allerdings dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte vorliegen (u.a. BGH, Urteil vom 17. September 1998 – III ZR 174/97; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10; Urteil vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13; Urteil vom 09. Dezember 2015 – IV ZR 272/15; Urteil vom 26. April 2018 – VII ZR 139/17). bb) So liegt es jedoch hier. Die Ausführungen der Klagepartei lassen jeden greifbaren Anhaltspunkt dafür vermissen, dass sich die – mannigfaltig behaupteten – Abschalteinrichtungen in Form einer Prüfstanderkennung überhaupt in dem streitgegenständlichen Fahrzeug befinden könnte (vgl. hierzu für den Fall der anlasslosen Behauptung, ein Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2018 – 20 U 95/18; OLG Oldenburg, Urteil vom 15. Februar 2019 – 2 U 156/18; OLG Celle, Beschluss vom 07. Februar 2019 – 7 U 263/18; OLG Köln, Beschluss, vom 07. März 2019 – 3 U 148/18; LG Stuttgart Urteil vom 24. Mai 2019 – 19 O 57/19; Urteil vom 06. August 2019 – 19 O 198/19; Urteil vom 13. August 2019 – 19 O 30/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 29/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 35/19; Urteil vom 18. Oktober 2019 – 19 O 32/19; Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18; Urteil vom 19. Juni 2020 – 19 O 223/19). Die Klägerseite bringt bereits keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass gerade in dem streitgegenständlichen Fahrzeug Abschalteinrichtungen in der von der Klagepartei skizzierten Art – hot restart und OBD – verbaut worden sind, die gezielt den NEFZ-Zyklus erkennen würden, sondern behauptet Solche bloß aufs Geratewohl (so zutreffend: LG Stuttgart, Urteil vom 11. April 2019 – 3 O 371/18; Urteil vom 26. April 2019 – 3 O 372/18; Urteil v. 03. Mai 2019 – 22 O 238/18). Die Ausführungen zu der „Strategie Hot Restart“ sind bereits schlicht unverständlich, ohne erkennbaren Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug und erschöpfen sich in reinen Mutmaßungen. So bezieht sich die Klagepartei diesbezüglich auf Ermittlungen und Erkenntnisse aus den USA, die – aufgrund völlig unterschiedlicher Regeln zur Zulassung – mit den vorliegend anzuwendenden weder vergleichbar noch übertragbar sind. Auch die seitenweise zitierten Presseartikel und Erkenntnisse zu „manipulierten Fahrzeugen“ der Beklagten ändern hieran nichts, da diese sich selbst nach den Listen und Ausführungen der Klagepartei durchweg auf andere Modelle, Motoren und/oder Abgasnormen beziehen. Ein Kontext zum streitgegenständlichen Fahrzeug ist hierbei schlicht nicht gegeben. Die einzige Gemeinsamkeit zwischen dem hiesigen Fahrzeug und den von der Klagepartei angesprochenen ist, dass alle von der Beklagten hergestellt wurden und mit einem Dieselmotor ausgerüstet wurden. Hierbei stellt die Klagepartei auf eine Art „Generalverdacht“ ab, für den es jedoch weder Anhaltspunkte noch von der Klagepartei vorgebrachte Anknüpfungstatsachen gibt. Vielmehr sind die Anschuldigungen der Klagepartei – wie das gesamte Vorbringen – willkürlich auf sämtliche Dieselfahrzeuge sämtlicher Hersteller gemünzt, die angeblich von einem sog. „Abgasskandal“ betroffen sind und besteht ausschließlich aus schablonenhaft vorgefertigten Textblöcken, die jedweden Bezug zum tatsächlichen Sachverhalt vermissen lassen und allein dem Geschäftsmodell der Klägervertreter, mit minimalem Aufwand möglichst viele sogenannte „Dieselverfahren“ zu generieren und abrechnen zu können, geschuldet, wobei sich der einzige tatsächlich zum vorliegenden Verfahren gehaltene Vortrag auf den Vergütungsanspruch der Klägervertreter bezieht. (1) Das streitgegenständliche Fahrzeug ist unstreitig nicht von einem der vom KBA gegenüber der Beklagten ergangenen Rückrufbescheide betroffen. Feststellungen des KBA zu dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug gibt es daher schlicht nicht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägervertreter aus einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme der Beklagten – erneut ohne jedwede Anhaltspunkte – Schlüsse ziehen oder Mutmaßungen über das KBA im Allgemeinen und dessen Verhältnis zur deutschen Autoindustrie im Besonderen anstellen. Die Hintergründe des – insofern unstreitigen – Tätigwerdens des KBA bezüglich der Beklagten und der diesem Tätigwerden zugrundeliegenden tatsächlichen und technischen Begebenheiten sind bis heute weder allgemein bekannt noch von der Klagepartei überhaupt nachvollziehbar – geschweige denn ausreichend – vorgetragen. Woraus die Klagepartei bei dieser Sachlage die Erkenntnis gewinnt, dass sich aus – nicht bestandskräftigen – Bescheiden bezüglich anderer Fahrzeugmodelle und anderer Hersteller hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs Feststellungen treffen lassen, ist nicht ersichtlich; vielmehr stellt die Klagepartei eine solche Behauptung lediglich in den Raum. (2) Weiter legt die Klagepartei bereits nicht dar, welche Umstände Grundlage ihrer pauschalen Behauptungen sind bzw. sein sollen, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug könnten sich die von ihr beschriebenen Funktionalitäten der Motorsteuerung befinden. Auch der umfangreiche, größtenteils weitschweifige und technisch zumindest in Teilen detaillierte Vortrag vermag nichts daran zu ändern, dass Vortrag rechtlich nur dann erheblich ist, wenn er in Bezug zum konkreten Streitgegenstand erfolgt. Dies ist aber nicht der Fall. Im Gegenteil lässt die Klagepartei offen erkennen, dass sie ihre Erkenntnisse – wenn überhaupt – aus der Presseberichterstattung, aus Meldungen von Lobbygruppen oder aus anderen Verfahren zu anderen Dieselfahrzeugen anderer Hersteller bezogen hat. Ein solches Vorgehen ist bereits fragwürdig, ersetzt jedoch in keinen Fall notwendigen (konkreten) Sachvortrag. Hieran ändern auch die mannigfaltigen Mutmaßungen der Klägervertreter, insbesondere, dass der Abgasskandal einen quasi generalisierten Sachverhalt darstelle – und somit offensichtlich die Regelungen der ZPO nicht greifen sollen – nichts. Der notwendige Konnex zum streitgegenständlichen Fahrzeug ergibt sich nicht allein daraus, dass dieses über einen Dieselmotor verfügt oder dass dieses von der Beklagten hergestellt wurde oder einer Kombination aus beidem. Auch der Umstand, dass sich Motoren des Typs OM 651, welche die Beklagte bereits seit über zehn Jahren herstellt und verbaut, in einigen der vom Rückruf des KBA betroffenen Fahrzeugen befanden, stellt für sich genommen keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass sich im streitgegenständlichen Fahrzeug ebenfalls eine oder mehrere der oben aufgezählten Abschalteinrichtungen befinden könnte. Weitere Anhaltspunkte diesbezüglich vermag die Klagepartei nicht aufzuzeigen (vgl. hierzu zutreffend: OLG Köln, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 3 U 43/19); vielmehr beschränkt sich die Klagepartei darauf in epischer Breite und durch stete Wiederholung bloße Behauptungen aufzustellen und aus diesen Behauptungen Mutmaßungen zu folgern, ohne jedweden Vortrag dazu zu halten, worauf sich diese Behauptungen stützen sollen, woher diese Erkenntnisse kommen und welchen Bezug sie überhaupt zum streitgegenständlichen Fahrzeug haben sollen. Anders als beim Dieselmotor EA189, bei dem aufgrund eines entsprechenden Bescheids des KBA und den Einlassungen der dortigen Herstellerin hierzu möglicherweise angenommen werden könnte, dass alle Motoren dieses Typs über eine Prüfstanderkennung und Abschalteinrichtung verfügen, gibt es hierauf vorliegend keine sachlichen Hinweise oder tragfähigen Vortrag der Klagepartei. Dass diese in weiten Teilen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der sogenannten „Abgasaffäre“ bei einem anderen Konzern auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen möchte, vermag wiederum einen auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Vortrag nicht zu ersetzen. Überdies besteht der klägerische Vortrag zum größten Teil aus allgemeinen und nicht auf den konkreten Fall zugeschnittenen Absätzen; die der Kammer aus diversen „Parallelverfahren“ der Klägervertreter bereits bekannt sind und die – unabhängig vom konkreten Modell – in sich stetig wiederholender Weise vorgetragen werden. Dies zeigt sich u.a. daran, dass die vorgefertigten Textblöcke der Klägervertreter eine Vielzahl von Motoren verschiedener Hersteller abdecken sollen, weshalb seitenweise Ausführungen allgemeiner Natur gehalten werden, die selbst nach dem Vortrag der Klagepartei weder für das hiesige Verfahren Relevanz noch Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug haben. Die sporadisch eingefügten Absätze, dass sich der vorgenannte Vortrag auch auf das streitgegenständliche Fahrzeug beziehen soll, ändert hieran nichts. An dieser Bewertung ändert es auch nichts, dass die pauschalen und aufs Geratewohl erfolgten Behauptungen der Klagepartei jeweils mit einem Beweisangebot – der Einholung eines Sachverständigengutachtens – verbunden sind. Denn es gilt auch hier, dass wenn es bereits an zu berücksichtigenden Tatsachenvortrag fehlt, dieser nicht durch eine Beweisaufnahme ersetzt werden kann, da es sich andernfalls um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde und der auch in sog. „Dieselverfahren“ vorgeschriebene Beibringungsgrundsatz der ZPO zu Gunsten einer Art von Amtsermittlung aufgegeben würde (st. Rspr. d. Kammer u.a.: LG Stuttgart Urteil vom 24. Mai 2019 – 19 O 57/19; Urteil vom 06. August 2019 – 19 O 198/19; Urteil vom 13. August 2019 – 19 O 30/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 29/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 35/19; Urteil vom 18. Oktober 2019 – 19 O 32/19; Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18; Urteil vom 19. Juni 2020 – 19 O 223/19). (3) Willkürlich aufs Geratewohl erfolgt die Behauptung der Klagepartei, dass sämtliche verkaufte Dieselfahrzeuge der Beklagten die Grenzwerte nach Euro 5 bzw. Euro 6 nicht einhalten würden. Höhere Abgaswerte im Realbetrieb im Vergleich zu den Werten im Rahmen des NEFZ sprechen nicht per se für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung. Es ist allgemein bekannt – und in der VO 715/2007/EG auch ersichtlich –, dass die auf dem Rollenprüfstand bei genau spezifizierten Bedingungen ermittelten Werte für Kraftstoffverbrauch und Emissionen nicht immer und bedingungslos auch denjenigen entsprechen – und auch bis jetzt nicht entsprechen mussten (st. Rspr. d. Kammer: LG Stuttgart Urteil vom 24. Mai 2019 – 19 O 57/19; Urteil vom 06. August 2019 – 19 O 198/19; Urteil vom 13. August 2019 – 19 O 30/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 29/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 35/19; Urteil vom 18. Oktober 2019 – 19 O 32/19; Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18; Urteil vom 19. Juni 2020 – 19 O 223/19; entgegen: LG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2019 – 20 O 39/19) –, die im realen Betrieb in verschiedenen Verkehrssituationen und bei unterschiedlichen Witterungsbedingungen und Fahrweisen anfallen. Deshalb sprechen die von der Klagepartei (pauschal) behaupteten überhöhten Abgaswerte im Realbetrieb einiger Fahrzeuge der Beklagten – selbst wenn man diese zugunsten der Klagepartei als wahr unterstellt – nicht per se für das Vorliegen einer oder gar mehrerer Abschalteinrichtungen in der oben bezeichneten Art und Weise (so auch zutreffend: OLG Köln, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 3 U 43/19; LG Stuttgart Urteil vom 24. Mai 2019 – 19 O 57/19; Urteil vom 06. August 2019 – 19 O 198/19; Urteil vom 13. August 2019 – 19 O 30/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 29/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 35/19; Urteil vom 18. Oktober 2019 – 19 O 32/19; Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18; Urteil vom 19. Juni 2020 – 19 O 223/19). Weiter behauptet auch die Klagepartei nicht, dass die im Rahmen des Testverfahren NEFZ zugrunde gelegten Bedingungen denen des realen Betriebs – welcher dies im Einzelnen auch sein mag – entsprechen. Mithin geben die von der Klagepartei behaupteten „schlechteren“ Abgaswerte – zumal ausschließlich zu anderen Fahrzeugen und teils anderen Abgasnormen – keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten Abschalteinrichtungen und Prüfstanderkennungen. (4) Soweit die Klagepartei das Vorhandensein von Abschalteinrichtungen möglicherweise aus einem von der Beklagten angebotenen Update im Rahmen einer „freiwilligen Kundenmaßnahme“ ableiten möchte, handelt es sich ebenfalls um eine aus der Luft gegriffene Vermutung. Die Behauptung, die Beklagte habe insoweit nur einer zwingenden Anordnung des KBA zuvorkommen wollen, erweist sich ebenfalls als bloße Spekulation (so bereits in einem vgl. Verfahren: OLG Koblenz, Urteil 18. Juni 2019 – 3 U 416/19), zumal es – wie oben bereits ausgeführt – einen bestandskräftigen Bescheid bzgl. der Beklagten nicht gibt und das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig von keinem Bescheid des KBA erfasst ist. Feststellungen zur tatsächlichen technischen Funktionsweise können diesem Vorgehen daher nicht entnommen werden. Die übrigen Ausführungen des Klägervertreters zum Verhalten und der Motivation des KBA mögen dessen persönliche Meinung sein, ersetzen jedoch ebenfalls keinen hinreichenden Vortrag zur Sache. b) Soweit der Vortrag der Klagepartei – wie oben dargelegt – ins Blaue hinein ohne jedwede Tatsachengrundlage erfolgte, kann ein deliktischer Anspruch der Klagepartei hierauf nicht gestützt werden. Soweit die Klagepartei vorträgt, im Fahrzeug sei eine Einrichtung verbaut, die die Außentemperatur erkenne und die Abgasbehandlung abhängig von der Außentemperatur regle – ein sog. „Thermofenster“ –, rechtfertigt auch dies (allein) keinen deliktischen Schadensersatzanspruch. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass die Klagepartei zwar umfangreichen Vortrag zu verschiedenen Konfigurationen anderer Hersteller hält, konkrete Aussagen zur Funktionsweise des im streitgegenständlichen Fahrzeug angeblich vorliegenden Thermofensters jedoch schuldig bleibt. So ist aus dem in sich widersprüchlichen Vortrag der Beklagten bereits nicht ersichtlich, wie dieses Thermofenster überhaupt konfiguriert sein soll, da die Beklagte hierzu diverse Temperaturbereiche nennt, die nur schwer in Einklang gebracht werden können. Selbst wenn der Vortrag der Klagepartei, die Abgasrückführungsrate werde unter 7 °C um bis zu 45 % reduziert und unter -30 °C gänzlich abgeschaltet, wobei oberhalb einer Umgebungstemperatur von 35 °C die Abgasrückführung reduziert werde und ebenso bei Temperaturen unter ca. 14 °C die Abgasrückführungsrate, als wahr unterstellt wird, ist ein Anspruch nicht gegeben, da es jedenfalls an der Sittenwidrigkeit einer möglichen Schädigung der Klagepartei mangelt. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15; Urteil vom 7. Mai 2019 – VI ZR 512/17; Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19; LG Stuttgart Urteil vom 24. Mai 2019 – 19 O 57/19; Urteil vom 06. August 2019 – 19 O 198/19; Urteil vom 13. August 2019 – 19 O 30/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 29/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 35/19; Urteil vom 18. Oktober 2019 – 19 O 32/19; Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18; Urteil vom 19. Juni 2020 – 19 O 223/19 jew. m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 m.w.N.). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 07. Mai 2019 – VI ZR 512/17: Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 jew. m.w.N.). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 526/15; Urteil vom 07. Mai 2019 – VI ZR 512/17 jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem sog. „Abgasskandal“ geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof betont mit gutem Grund in besonderem Maße das Verhältnis zwischen der vertraglichen und der deliktischen Haftung. Denn eine unbeschränkte und vorschnell bejahte Deliktshaftung für Vermögensschäden birgt die Gefahr, die Risikozuweisungen des jeweils einschlägigen Vertragsrechts zu unterlaufen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19; weiter zutreffend: MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 16 f.; vgl. auch LG Ellwangen, Urteil vom 10. Juni 2016 – 5 O 385/15). Allein die Verletzung vertraglicher Leistungspflichten stellt deshalb grundsätzlich keine sittenwidrige Schädigung dar, selbst wenn sie im Einzelfall vorsätzlich erfolgen sollte (OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2019 – 3 U 416/19). Überdies ist zu bedenken, dass es sich – wie gezeigt – bei den Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung 715/2007/EG und der EG-FGV gerade nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 BGB handelt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19). Eine vorschnell – also ohne das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – bejahte Haftung nach § 826 BGB liefe daher Gefahr, den betreffenden Normen letztlich eben doch die Wirkung von individualschützenden Normen im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zukommen zu lassen (so wohl bereits: OLG München, Beschluss vom 09. Mai 2019 – 32 U 1304/19; LG Stuttgart Urteil vom 24. Mai 2019 – 19 O 57/19; Urteil vom 06. August 2019 – 19 O 198/19; Urteil vom 13. August 2019 – 19 O 30/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 29/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 35/19; Urteil vom 18. Oktober 2019 – 19 O 32/19; Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18; Urteil vom 19. Juni 2020 – 19 O 223/19). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt vorliegend ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei nach § 826 BGB nicht in Betracht. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei der im streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig verbauten temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (sog. „Thermofenster“) um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung und im Zusammenhang mit der daraus resultierenden Gefahr der Betriebsuntersagung außerdem um einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB handeln würde, für den der Gesetzgeber grundsätzlich die gewährleistungsrechtliche Haftung nach den §§ 434 ff. BGB vorgesehen hat, scheidet ein Anspruch nach § 826 BGB aus. (1) Die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs – sofern gegeben – allein rechtfertigt aus den genannten Gründen nicht die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung (vgl. hierzu: OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 3 U 148/18; LG Stuttgart Urteil vom 24. Mai 2019 – 19 O 57/19; Urteil vom 06. August 2019 – 19 O 198/19; Urteil vom 13. August 2019 – 19 O 30/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 29/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 35/19; Urteil vom 18. Oktober 2019 – 19 O 32/19; Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18; Urteil vom 19. Juni 2020 – 19 O 223/19). Hierfür müssten vielmehr weitere, besondere Umstände im Verhalten der Beklagten hinzutreten, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die vom Gesetzgeber im Rahmen des Gewährleistungsrechts vorgenommene Risikozuweisung zugunsten des Klägers zu überschreiben. Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht erkennbar. Selbst wenn das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB begründet wäre, spricht es deutlich dagegen, dass die Beklagte mit dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs in verwerflicher Weise gegen Maßstäbe der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verstoßen haben könnte. (2) Auf der anderen Seite beschränkt sich die – für das Vorliegen der besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 826 BGB vollständig darlegungs- und beweispflichtige – Klagepartei in ihren diesbezüglichen Ausführungen zum Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung auf allgemeine Spekulationen und Mutmaßungen, die ohne erkennbaren Bezug auf die in den streitgegenständlichen Fahrzeugen konkret verbaute temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung erfolgten, sowie der rechtlichen Einschätzung, dass das Inverkehrbringen eines Motors oder Fahrzeuges mit einer illegalen Abschalteinrichtung – quasi per se – ein sittenwidriges Verhalten darstelle. (a) Auch der Verweis der Klagepartei auf diverse nicht rechtskräftige Entscheidungen, insbesondere der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart (etwa Urteil vom 17. Januar 2019 - 23 O 172/18; hierzu ablehnend: OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2019 – 3 U 148/18), in denen betreffend für andere von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge eine Haftung nach § 826 BGB bejaht wurde, vermag nicht einen eigenen, zum konkreten Sachverhalt gehaltenen Vortrag zu ersetzen, sondern stellt sich nach den – auch vorliegend geltenden – Normen der ZPO lediglich als Rechtsvortrag dar. Weiter geht die Bezugnahme der Klagepartei auf die oben genannten Urteile der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgarts allein deshalb fehl, weil die dort entscheidende Kammer – ausweislich der Entscheidungsgründe der zitierten Urteile – in den dortigen Verfahren offensichtlich zahlreiche (tatsächliche) Feststellungen zu den Beweggründen und der Vorgehensweise der Beklagten zu treffen vermochte, zu denen die Kammer im vorliegenden Verfahren – mangels substantiiertem oder unstreitigem Vortrag – nicht in der Lage war (so bereits in div. „Parallelverfahren“: LG Stuttgart Urteil vom 24. Mai 2019 – 19 O 57/19; Urteil vom 06. August 2019 – 19 O 198/19; Urteil vom 13. August 2019 – 19 O 30/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 29/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 35/19; Urteil vom 18. Oktober 2019 – 19 O 32/19; Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18; Urteil vom 19. Juni 2020 – 19 O 223/19). (b) Sofern die Klagepartei aus dem Hinweisbeschluss des BGH vom 08.01.2019 – VII ZR 225/17 den Schluss zu ziehen versucht, dass die dortigen Ausführungen zum Gewährleistungsrecht, dass es zur Begründung eines Mangels im Sinne des kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht genügt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und es auf einen amtlichen Rückruf durch das KBA nicht ankommt, auch auf deliktische Ansprüche uneingeschränkt übertragbar seien, geht dies fehl. Wie bereits dargelegt, unterscheiden sich die Voraussetzungen der kaufrechtlichen Gewährleistungshaftung von deliktischen Ansprüchen, insbesondere einer Sittenwidrigkeitshaftung nach § 826 BGB, erheblich. Allein das Vorliegen eines Mangels im kaufrechtlichen Sinn genügt hierbei – wie oben bereits dargestellt – nicht um quasi automatisch eine Haftung nach § 826 BGB – und damit eine Sittenwidrigkeit – zu bejahen (LG Stuttgart Urteil vom 24. Mai 2019 – 19 O 57/19; Urteil vom 06. August 2019 – 19 O 198/19; Urteil vom 13. August 2019 – 19 O 30/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 29/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 35/19; Urteil vom 18. Oktober 2019 – 19 O 32/19; Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18; Urteil vom 19. Juni 2020 – 19 O 223/19). (3) Vorliegend kann auch nicht von einem planmäßigen Täuschen der Kunden ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die mögliche Unzulässigkeit der temperaturabhängigen Steuerung erkannt, dies gegenüber dem KBA verschwiegen und hierbei bewusst rechtswidrig zum Nachteil ihrer Kunden gehandelt hat. Hierbei kommt es auch nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum an. Die Frage, ob ein Rechtsirrtum entschuldbar oder nicht ist, entscheidet über die Frage des Vorliegens von Fahrlässigkeit, nicht aber über das Bestehen von Vorsatz (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – I ZR 187/12 m.w.N.). Ein fahrlässiger Verstoß der Beklagten gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG genügt jedoch nicht, um eine Sittenwidrigkeit zu begründen. (4) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann der Beklagten hinsichtlich der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasreinigungsanlage allenfalls eine rechtsfehlerhafte Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 lit a) VO 715/2007/EG vorgeworfen werden, was allein die Sittenwidrigkeit einer hierdurch möglicherweise entstandenen Schädigung nicht zu begründen vermag. Schon für einen bewussten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG, der ebenfalls allein keine Sittenwidrigkeit nach sich ziehen würde, gibt es – wie bereits ausgeführt – keine Anhaltspunkte. (a) Sofern ein Hersteller die Rechtslage fahrlässig verkennt, fehlt es an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, wie der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände (so bereits: OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19; LG Stuttgart Urteil vom 24. Mai 2019 – 19 O 57/19; Urteil vom 06. August 2019 – 19 O 198/19; Urteil vom 13. August 2019 – 19 O 30/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 29/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 35/19; Urteil vom 18. Oktober 2019 – 19 O 32/19; Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18; Urteil vom 19. Juni 2020 – 19 O 223/19 m.w.N.). Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben vorhanden war, ist bereits weder ausreichend dargetan noch ersichtlich. (b) Hinzu kommt, dass das EU-Recht in Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/5 EG zumindest vertretbar das Verständnis zulässt, dass im vorliegenden Fall ein „Thermofenster“ aus Motorschutzgründen erlaubt ist (u.a.: LG Stuttgart, Urteil vom 11. April 2019 – 3 O 371/18; Urteil vom 26. April 2019 – 3 O 372/18; Urteil vom 03. Mai 2019 – 22 O 238/18); dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der hiesigen Kammer in diversen „Parallelverfahren“. Dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist, zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 2007/715/EG auch der Umstand, dass sich das KBA wie auch das BMVI bislang nicht von der Unzulässigkeit des behaupteten sog. „Thermofensters“ im streitgegenständlichen Fahrzeug haben überzeugen können und ein Rückruf sämtlicher betroffener Fahrzeuge behördlich bis heute – unstreitig – gerade nicht angeordnet worden ist. Insbesondere ist das streitgegenständliche Fahrzeuges – ebenfalls unstreitig – bis heute überhaupt nicht von einem Bescheid des KBA erfasst. Nach der Einschätzung der vom BMVI eingesetzten „Untersuchungskommission Volkswagen“ liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 715/2007/EG ausdrücklich: „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“ (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123). Aus Sicht der Untersuchungskommission bedarf es der weiteren Untersuchung durch die Aufsichtsbehörden im Einzelfall. Hierbei schließt sich die Kammer – entgegen der Auffassung vereinzelter Kammern des Landgerichts Stuttgart – in ständiger Rechtsprechung (u.a. LG Stuttgart Urteil vom 24. Mai 2019 – 19 O 57/19; Urteil vom 06. August 2019 – 19 O 198/19; Urteil vom 13. August 2019 – 19 O 30/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 29/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 35/19; Urteil vom 18. Oktober 2019 – 19 O 32/19; Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18; Urteil vom 19. Juni 2020 – 19 O 223/19) der Auffassung an, dass die Auslegung der VO 2007/715/EG, wonach ein „Thermofenster“ eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, jedenfalls nicht unvertretbar ist (so auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19; LG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2019 – 22 O 238/18; LG Limburg, Urteil vom 24.05.2019 – 2 O 50/19; LG Bonn, Urteil vom 17.05.2019 – 15 O 132/18; LG Heidelberg, Urteil vom 17.05.2019 – 4 O 60/19; LG Amberg, Urteil vom 02.05.2019 – 21 O 849/18). Wenn ein solches Verständnis aber (zumindest) vertretbar ist, liegt bereits kein sittenwidriges und vorsätzliches Verhalten der Beklagten vor (so ebenfalls: OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19; LG Stuttgart, Urteil vom 03. Mai 2019 – 22 O 238/18; LG Bonn, Urteil vom 17. Mai 2019 – 15 O 132/18; LG Stuttgart Urteil vom 24. Mai 2019 – 19 O 57/19; Urteil vom 06. August 2019 – 19 O 198/19; Urteil vom 13. August 2019 – 19 O 30/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 29/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 35/19; Urteil vom 18. Oktober 2019 – 19 O 32/19; Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18; Urteil vom 19. Juni 2020 – 19 O 223/19). Darauf, ob das von der Klagepartei behauptete sog. „Thermofenster“ tatsächlich eine (objektiv) unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, kommt es – wie oben bereits ausgeführt – letztlich nicht an, da es auf Seiten der Beklagten insoweit jedenfalls an einem sittenwidrigen Verhalten fehlt. (c) Die Frage, ob die oben ausgeführte Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/5 EG vertretbar ist, stellt auch keine nach Art 267 AEUV zulässige Vorlagefrage dar (vgl. LG Stuttgart Urteil vom 24. Mai 2019 – 19 O 57/19; Urteil vom 06. August 2019 – 19 O 198/19; Urteil vom 13. August 2019 – 19 O 30/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 29/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 35/19; Urteil vom 18. Oktober 2019 – 19 O 32/19; Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18; Urteil vom 19. Juni 2020 – 19 O 223/19). (aa) Der EuGH ist bereits nicht dazu berufen, die Anwendung europarechtlicher Vorschriften auf einen konkreten Lebenssachverhalt zu prüfen (EuGH, C-67/91, Slg. 1992, I-4785 – AEB). Ebenso wenig kommt die Auslegung nationaler Vorschriften durch den EuGH in Betracht und schließlich ist auch eine direkte Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen und Vorschriften mit dem europäischen Recht ausgeschlossen (st. Rspr.: EuGH, 100/63, Slg. 1964, 1215, 1230 – Van der Veen; EuGH, 14/86, Slg. 1987, 2545, Rn. 15 – Pretore di Salo’ EuGH, C-167/94, Slg. 1995, I-1023, Rn. 4 – Grau Comis; EuGH, C-17/00, Slg. 2001, I-9445, Rn. 23 – De Coster). Keine Kompetenz des EuGHs besteht daher für ein Urteil, das bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts direkt unter das europäische Recht subsumiert, da das nationale Gericht die im Vorabentscheidungsverfahren „abstrakt“ ermittelten Erkenntnisse auf den Einzelfall anzuwenden hat (EuGH, C-61/98, Slg. 1999, I-5003, Rn. 29 – De Haan). (bb) Vorliegend geht es nicht um die „richtige Auslegung“ europarechtlicher Normen – wozu der EuGH nach Art 267 Abs. 1 lit. a) AEUV berufen ist –, sondern um die Frage, ob im Rahmen der Prüfung einer (Anspruchs-)Norm des nationalen Rechts – vorliegend § 826 BGB – eine von der „richtigen Auslegung“ abweichende Auslegung europarechtlicher Normen vertretbar ist oder nicht. Mithin um eine Frage des nationalen Deliktsrecht, die allein anhand der nationalen Auslegungsregeln von den ausschließlich hierzu berufenen nationalen Gerichten zu beantworten ist. c) Nach alledem kommt eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB vorliegend nicht in Betracht. 5. Nachdem eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB aus genannten Gründen ausscheidet, steht der Klagepartei auch der geltend gemachte Anspruch nach § 831 BGB nicht zu, da hierfür der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung rechtswidrig erfüllt haben müsste (so auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2011 – 12 U 26/11; LG Stuttgart Urteil vom 24. Mai 2019 – 19 O 57/19; Urteil vom 06. August 2019 – 19 O 198/19; Urteil vom 13. August 2019 – 19 O 30/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 29/19; Urteil vom 30. August 2019 – 19 O 35/19; Urteil vom 18. Oktober 2019 – 19 O 32/19; Urteil vom 08. November 2019 – 19 O 166/18; Urteil vom 19. Juni 2020 – 19 O 223/19). 6. Mangels Bestehen von Ansprüchen in der Hauptsache ist die Klage auch bezüglich der weiteren Begehren der Klagepartei – Zinsen, Annahmeverzug, Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung und Erstattung vorgerichtlicher RVG-Gebühren etc. – abzuweisen. II. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 3. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist von der Summe der eingeklagten Zahlbeträge auszugehen, wobei die Zug-um-Zug-Leistung im Fall einer damit verbundenen Aufrechnung außer Betracht bleibt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2017 – 6 U 154/17). Die Klagepartei macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen des Kaufs eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem sog. „Abgasskandal“ geltend. Die Klagepartei erwarb bei einem im hiesigen Verfahren nicht beteiligten Verkäufer am 01.08.2017 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Mercedes Benz, Typ Mercedes Benz C 220 CDI, FIN:, (im Folgenden: „Fahrzeug“) zu einem Kaufpreis i.H.v. 12.750,00 €. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Kaufs eine Laufleistung von 120.223 km auf. Das Fahrzeug wurde von der Beklagten hergestellt und mit einem von ihr entwickelten Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet. Das Fahrzeug unterfällt der Schadstoffklasse Euro 5 und verfügt über keinen SCR-Katalysator. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: „KBA“) betroffen, sondern unterfällt einer „freiwilligen Kundendienstmaßnahme“ der Beklagten. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung i.H.v. 239.310 km auf. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug durch die sog. „Abgasrückführung“. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführungsrate wird unter anderem durch den Parameter Umgebungstemperatur gesteuert. Die Abgasrückführung ist im streitgegenständlichen Fahrzeug bis zu zweistelligen Minusgraden aktiv. Mit Schreiben vom 22.03.2020 (Anl. K21) haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klagepartei ggü. der Beklagten Ansprüche geltend gemacht und der Beklagten eine Frist zur Erfüllung von zwei Wochen gesetzt. Die Klagepartei trägt vor: Der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor OM 651 sei von der Beklagten mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen worden. Mithilfe der Motorsteuerungssoftware würde von der Beklagten eine gesetzeswidrige Emissionsminderungsstrategie in der Abgasbehandlung eingesetzt. Durch den Einsatz eines Thermofensters würde das Fahrzeug nur unter bestimmten Voraussetzungen optimal funktionieren, weshalb auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte erzielt würden und die gesetzlichen Grenzwerte nur auf diesem eingehalten würden. Im normalen Fahrbetrieb würde die Leistungsfähigkeit der Abgasreinigung nicht ausreichen, was zur Folge hätte, dass die Emissionen um ein Vielfaches höher seien und der gesetzlich vorgeschriebene Grenzwert bei weitem nicht eingehalten würde. Hierdurch hätte sich die Beklagte die Typengenehmigung erschlichen. Die freiwillige Kundendienstmaßnahme sei in Wirklichkeit ein Rückruf, zumindest mit einem solchen vergleichbar. Eine hohe Rate der Abgasrückführung würde nur bei Temperaturen zwischen 20 °C und 27 °C vorliegen. Weiter sei in dem Fahrzeug ein On-Board-Diagnose-System (im Folgenden: „OBD“) verbaut, dass alle abgasbeeinflussenden Systeme überwachen würde. Dieses System würde anhand von Sensordaten erkennen, wenn dem Autor ein Abgastest bevorsteht. Die Beklagte hätte das OBD so kalibriert, dass die Wirksamkeit der Abgasreinigung außerhalb bestimmter Temperaturbereiche, die den im NEFZ vorgeschriebenen Umgebungstemperaturen ähnlich sind, verringert würde. Hierbei würde die Abgasrückführungsrate unter 7 °C um bis zu 45 % reduziert und unter -30 °C würde die Abgasrückführung gänzlich abgeschaltet. Weiter würde oberhalb einer Umgebungstemperatur von 35 °C die Abgasrückführung reduziert, wobei bei Temperaturen unter ca. 14 °C die Abgasrückführungsrate reduziert würde. Die „Deutsche Umwelthilfe“ hätte festgestellt, dass bei Außentemperaturen zwischen 7 °C und 10 °C die Stickoxidemissionen um das bis zu zehnfache über den geltenden Grenzwerten liegen würden. Hierbei sei ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 der Durchführungsverordnung und würde nicht dem Stand der Technik entsprechen. Weiter müsse jedes Fahrzeug auf dem Prüfstand und im realen Straßenbetrieb sämtliche Grenzwerte zu jeder Zeit einhalten. Aus diesem Grund sei das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung. Weiter sei in dem Fahrzeug die Emissionsminderungsstrategie „hot restart“ verbaut. Mithilfe dieser Strategie würde die Software den Prüfstand erkennen, dies sei von amerikanischen Behörden in den USA betreffend Fahrzeugen der Volkswagen AG festgestellt worden. Die vollständige Abgasrückführung würde nur bei einem Warmstart aktiviert, weshalb die Abgaswerte bei diesem besser als bei einem Kaltstart seien. Aus diesem Grund hätte die Beklagte das Fahrzeug so eingestellt, dass dieses nur bei einem Kaltstart die Grenzwerte einhalten würde und gerade nicht unter anderen Bedingungen wie im realen Fahrbetrieb. Der Beklagten sei hierbei bewusst gewesen, dass die europäischen Behörden die Emissionen nach einem Warmstart quasi ignorieren würden. Diese hohen Emissionen bei einem Warmstart würden vorliegend belegen, dass bei einem Kaltstart offenkundig eine effektivere Reinigung stattfinden würde, weshalb eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen würde. Weiter hätte die Beklagte auch durch das OBD getäuscht, da diese der Klagepartei konkludent mitgeteilt hätte, dass das Fahrzeug über eine ordnungsgemäße technische Einrichtung verfügen würde. Ein ordnungsgemäß funktionierendes OBD würde die Manipulation der Abgasreinigung erkennen und Fehler anzeigen, weshalb die Beklagte das OBD vorliegend so programmiert hätte, dass Fehler bei einer Inspektion nicht gemeldet würden. Nach bisherigem Ermittlungsstand aus den Medien seien mindestens vier Motoren der Beklagten mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet. Insbesondere die Baureihen OM 651, OM 642, OM 622, OM 626 und OM 607 seien hiervon betroffen. Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Beklagte die Klagepartei getäuscht und sittenwidrig geschädigt. Hätte die Klagepartei von der tatsächlichen Funktionsweise der Abgasreinigung Kenntnis gehabt, hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Die Vorstände der Beklagten hätten über die Täuschung Bescheid gewusst und die Klagepartei somit vorsätzlich geschädigt. Durch den Abschluss der Kaufverträge sei der Klagepartei auch ein Schaden entstanden. Aus diesem Grund würde die Beklagte aufgrund Deliktsrecht haften. Als Laufleistung sei bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug zumindest 500.000 km anzunehmen. Der Klägervertreter beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.750,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 01.08.2017 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Mercedes Benz vom Typ C 220 CDI T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 3.998,03 Euro. Hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke Mercedes Benz vom Typ C 220 CDI T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren. Weiter: 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1 bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der beklagten herrührt. 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.461,32 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte trägt vor: Die Klage sei unschlüssig und unsubstantiiert. Unabhängig davon, habe die Beklagte die Klagepartei nicht getäuscht oder sittenwidrig geschädigt, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelfrei, technisch sicher und fahrbereit, und würde auch dem für dieses geltenden Abgasgrenzwert entsprechen. Die Klagepartei würde sich bei ihrem Vorbringen auf bloße Vermutungen stützen, ohne sich zum konkreten Sachverhalt und dem streitgegenständlichen Fahrzeug einzulassen. Die Klägerseite stütze ihre Ansprüche auf Sachverhalte, die das streitgegenständliche Fahrzeug gar nicht beträfen, die Klage sei deshalb bereits unschlüssig. Vielmehr seien weite Teile des Vortrags der Klagepartei ungeprüft von Sachverhalten betreffend anderer Hersteller übernommen worden. Die Rechtsprechung zu verschiedenen Fahrzeugen anderer Hersteller sei auf die Beklagte nicht übertragbar, nachdem in dem streitgegenständlichen Fahrzeug schon keine Software enthalten sei, die das Abgasverhalten abhängig davon anpasse, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde oder nicht. Überdies stelle eine Abweichung der Abgaswerte zwischen dem Prüfstand und dem Straßenbetrieb weder einen Mangel noch eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Typengenehmigung sei uneingeschränkt wirksam und erfasse sämtliche Funktionen. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei auch keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, wobei der Vortrag der Klagepartei bereits unschlüssig und ins Blaue hinein erfolge. Tatsächlich erfolge eine Abgasrückführung, die u.a. auch von der Außentemperatur abhänge. Die Abgasreinigung sei jedoch nicht derart gesteuert, dass der Ausstoß an Stickoxyden nur beim Durchfahren eines Prüfzyklus optimiert werde. Vielmehr hänge die temperaturabhängige Steuerung der Abgasreinigung von einer Vielzahl von Parametern ab, u.a. vom konkreten Betriebszustand des Fahrzeugs, seiner Einzelteile und der Umgebungsbedingungen. Diese Abhängigkeit sei zum Motorschutz notwendig, denn das System der Abgasrückführung könne ansonsten Schäden durch Ablagerungen (sog. „Versottung“) erleiden und zu Motorschäden führen. Bei der dynamischen Abgasrückführungsmethode handele es sich bereits nicht um eine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG. Jedenfalls sei diese aber gem. Art. 5 Abs. 2 lit. A) VO 715/2007/EG zum Schutz des Motors vor Beschädigungen und zur Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs notwendig. Ungeachtet der bestehenden Rechtskonformität des Fahrzeugs fehle es jedenfalls an einem sittenwidrigen Verhalten und einer vorsätzlichen Täuschungshandlung der Beklagten. Die Beklagte hätte auch nicht vorsätzlich gehandelt. Das Verhalten der Beklagten hätte dem richtigen, jedenfalls aber vertretbaren, Normverständnis entsprochen, dass eine temperaturabhängige Abgasregelung keine unzulässige Abschalteinrichtung sei. Weiter würde die Klagepartei nicht darlegen, welches konkrete Verhalten sie welchem verfassungsmäßig berufenen Organ der Beklagten vorwerfe. Auf der Grundlage des ins Blaue hinein erfolgenden Vortrags der Klägerseite treffe die Beklagte – auch hierzu – keine sekundäre Darlegungslast. Ein Schaden sei der Klagepartei überdies nicht entstanden. Vielmehr sei die Klagepartei weiterhin in der Lage das Fahrzeug uneingeschränkt zu nutzen. Weiter sei die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2020 (Bl. 250 ff. der Akte).