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VI ZR 144/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 144/13 Verkündet am: 25. Februar 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ProdHaftG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 a) Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgerä- ten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor. b) Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Span- nungsebene - hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern - vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität. c) In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht. BGH, Urteil vom 25. Februar 2014 - VI ZR 144/13 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Offenloch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landge- richts Wuppertal vom 5. März 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend. Die Beklagte ist Betreiberin eines kommuna- len Stromnetzes und stellt dieses den Stromproduzenten (Einspeisern) und Ab- nehmern zur Verfügung. Dazu transformiert sie den Strom auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung). Der Kläger ist mit seinem Haus an das Niederspannungsnetz der Beklagten angeschlossen. Am 6. Mai 2009 gab es eine Störung der Stromversorgung im Wohnvier- tel des Klägers. Nach einem Stromausfall trat in seinem Hausnetz eine Über- spannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei 1 2 - 3 - sogenannten PEN-Leitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.847,37 € nebst Zinsen und Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 2.347,37 € nebst Zinsen und Kosten an den Kläger verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zu- gelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsge- richtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abzüg- lich der Selbstbeteiligung von 500 € gemäß § 11 ProdHaftG zu. Elektrizität sei nach § 2 ProdHaftG vom Schutzbereich des Gesetzes als Produkt umfasst. Ein Fehler im Sinne des § 3 ProdHaftG liege vor, wenn berechtigte Sicherheitser- wartungen hinsichtlich des gelieferten Stroms enttäuscht würden, also wenn er unzulässige Spannungs- oder Frequenzschwankungen aufweise. Die Beklagte sei jedenfalls deshalb im Sinne des § 4 ProdHaftG als Herstellerin der fehlerhaf- ten Elektrizität anzusehen, weil sie das Produkt - durch Transformation auf eine andere Spannungsebene - verändert habe. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz seien nicht durch § 18 Nie- derspannungsanschlussverordnung (NAV) gesperrt. Der Norm könne keine Be- 3 4 5 - 4 - schränkung der Haftung auf verschuldensabhängige Tatbestände entnommen werden. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten für die durch die Überspannung verursachten Schäden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ProdHaftG bejaht. 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass durch einen Fehler des Produkts Elektrizität Schäden an üblichen Verbrauchs- geräten des Klägers entstanden sind. Gemäß § 2 ProdHaftG ist neben bewegli- chen Sachen auch Elektrizität ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgeset- zes. Nach den getroffenen Feststellungen wies die Elektrizität aufgrund der Überspannung einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung verursacht hat. Ein Produkt hat nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigter- weise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Si- cherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 12 mwN; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649 Rn. 6; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 1/12, VersR 2013, 469 Rn. 12). Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Si- cherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven 6 7 8 - 5 - Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der delikti- schen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, aaO mwN). Dabei kann die Beachtung gesetzlicher Sicher- heitsvorschriften oder die Befolgung technischer Normen, wie z.B. DIN-Normen oder sonstiger technischer Standards, von Bedeutung sein, wobei dies aller- dings nicht bedeutet, dass ein Produkt bei Befolgung solcher Normen immer als fehlerfrei angesehen werden müsste (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 19; Kullmann in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, Kza 3604 II 3 b bb [Stand: Juni 2010]; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 4; zu Verkehrssicherungspflichten Senatsurteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 16 mwN). Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 1. November 2006 (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV, BGBl. I S. 2477, zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 3. September 2010, BGBl. I S. 1261) konkretisiert in ihrem Anwendungsbereich die berechtigten Sicherheitserwartungen an das Produkt Elektrizität (vgl. zu der Vorgängerver- ordnung AVBEltV Klein, BB 1991, 917, 920; ders., Die Haftung der Versor- gungsunternehmen für Störungen in der Versorgungszufuhr, 1988, S. 247 f.; Schmidt-Salzer in Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar zur EG-Richtlinie Pro- dukthaftung, Band 1, 1986, Art. 2 Rn. 80 mit Fn. 48; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2014, § 2 ProdHaftG Rn. 49). Gemäß § 16 Abs. 3 NAV hat der Netzbetreiber Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten; all- gemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen ein- wandfrei betrieben werden können (siehe auch Ahnis/de Wyl, IR 2007, 77, 80; zu Spannung und Frequenz § 7 NAV, § 5 Abs. 1 Stromgrundversorgungsver- ordnung - StromGVV). 9 - 6 - Danach liegt ein Verstoß gegen die berechtigten Sicherheitserwartungen in das Produkt Elektrizität jedenfalls dann vor, wenn eine Überspannung wie im Streitfall zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten führt (vgl. Ahnis/de Wyl, aaO; Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, IV., § 16 NAV Rn. 9 f. [Stand: Januar 2007]; de Wyl/Eder/Hartmann, Netzanschluss- und Grundver- sorgungsverordnungen, 2008, § 16 NAV Rn. 3). In diesem Fall ist der Bereich der Spannungsschwankungen, mit denen der Verkehr rechnen muss, nicht mehr eingehalten. Es wird allgemein angenommen, dass zumindest bei über- mäßigen Frequenz- oder Spannungsschwankungen eine Haftung nach § 1 ProdHaftG ausgelöst werden kann (vgl. Graf von Westphalen in Foerste/Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl., § 47 Rn. 26; Lenz in Lenz, Produkthaftung, 2014, § 3 Rn. 299; Lorenz, ZHR 151 (1987), 1, 18; Kullmann in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, Kza 3603 II 1 [Stand: September 2008] und in ProdHaftG, 6. Aufl., § 2 Rn. 5; Mayer, VersR 1990, 691, 697; MüKoBGB/Wagner, 6. Aufl., § 2 ProdHaftG Rn. 3; Palandt/Sprau, aaO, § 2 ProdHaftG Rn. 1 aE; Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 45; Unbe- rath/Fricke, NJW 2007, 3601, 3604). Die Revision wendet ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi- gen die redundante Auslegung des Niederspannungsnetzes der Beklagten dem Stand der Technik sowie der geübten Praxis in vielen deutschen Verteilungs- netzen entsprochen und die Anforderungen an die ausreichende Versorgungs- qualität erfüllt habe. Denn abzustellen ist bei der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz allein auf den Fehler des Produkts, nicht hingegen darauf, ob und ggf. welche Fehler dem Produktionsvorgang selbst oder den diesem nachfolgenden Prozessen anhafteten. Im Streitfall war das Produkt Elektrizität fehlerhaft, weil - wegen der Unterbrechung der beiden PEN-Leiter - eine übermäßige Überspannung auftrat. Offenbleiben kann, wie 10 11 - 7 - die von der Revision angesprochenen Fälle zu beurteilen sind, in denen die Un- regelmäßigkeiten auf besondere Umstände wie etwa Naturgewalten zurückzu- führen sind. 2. Die Beklagte ist als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG anzusehen. a) Nach dieser Vorschrift ist Hersteller im Sinne des Produkthaftungsge- setzes, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Ebenso wie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied- staaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. Nr. L 210 vom 7. August 1985, S. 29, zuletzt geändert durch Art. 1 der Richtlinie 1999/34/EG vom 10. Mai 1999, ABl. Nr. L 141 vom 4. Juni 1999, S. 20) definiert § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG weder den Begriff des Herstellens noch den Begriff des Herstellers direkt. Er bestimmt nur, wer dem Herstellerkreis haftungsrechtlich zugeordnet werden muss (vgl. Taschner/Frietsch, Produkthaftungsrecht und EG - Produkt- haftungsrichtlinie, 2. Aufl., ProdHaftG § 4 Rn. 4; Graf von Westphalen, aaO, § 49 Rn. 2). Wer im Einzelfall Hersteller des Produkts Elektrizität ist, ist im We- ge einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - C-300/95, Slg. 1997, I-2649 Rn. 38; Lenz, aaO, § 3 Rn. 277; Staudinger/Oechsler, aaO, Einl. zum ProdHaftG Rn. 43 ff.). Die Auslegung muss sich so weit wie möglich am Wort- laut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 mwN; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24 mwN). In diesem Zusammenhang ist im Streitfall insbesondere zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 85/374/EWG unter anderem das Ziel 12 13 - 8 - verfolgt, den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-495/10, VersRAI 2012, 34 Rn. 22, 31 - Dutrueux). b) Zur Richtlinie 85/374/EWG hat der Europäische Gerichtshof unter Be- zugnahme auf die Begründung des Richtlinienvorschlags vom 9. September 1976 (Bulletin der EG, Beilage 11/76, Erl. zu Art. 1 Nr. 6 = BT-Drucks. 7/5812, S. 6 f. zu Art. 1 Buchst. e) darauf hingewiesen, dass nach Abwägung der jewei- ligen Rollen der verschiedenen in den Herstellungs- und Vertriebsketten tätig werdenden Wirtschaftsteilnehmer die Entscheidung getroffen wurde, die Haf- tung für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden in der durch die Richt- linie geschaffenen rechtlichen Regelung grundsätzlich dem Hersteller und nur in einigen beschränkten Fällen dem Importeur und dem Lieferanten aufzubürden. Da der Lieferant in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle lediglich das gekauf- te Produkt unverändert weitergibt und nur der Hersteller die Möglichkeit hat, auf die Qualität des Produktes einzuwirken, wird es als angebracht angesehen, die Haftung für fehlerhafte Produkte auf den Hersteller zu konzentrieren (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-402/03, NJW 2006, 1409 Rn. 27 ff. - Skov und Bilka; Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-495/10, aaO, Rn. 25 - Dutrueux). c) Bei der Auslegung des Herstellerbegriffs ist der enge Zusammenhang zu dem Produktbegriff des § 2 ProdHaftG zu berücksichtigen (vgl. Staudin- ger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG Rn. 12; Graf von Westphalen, aaO, § 49 Rn. 3). Der Herstellerbegriff setzt danach grundsätzlich das "Erzeugen eines Produkts" im Sinne des § 2 ProdhaftG voraus (vgl. Kullmann in Kull- mann/Pfister/Stöhr/Spindler, aaO, Kza 3605 I 2 b [Stand: Juni 2009]). Nach der Begründung des Richtlinienvorschlags vom 9. September 1976 sind mit dem Begriff des Herstellers alle Personen gemeint, die in eigener Verantwortung an dem Prozess der Herstellung des Produkts beteiligt waren (vgl. Bulletin der EG, 14 15 - 9 - Beilage 11/76, Erl. zu Art. 2 Nr. 7 = BT-Drucks. 7/5812, S. 7 zu Art. 2 Buchst. a). In diesem Sinne wird auch im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt, dass es der Schutz des Verbrauchers erfordert, dass alle am Pro- duktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-495/10, aaO, Rn. 23 - Dutrueux; Taschner/Frietsch, aaO, § 4 Rn. 3 f.). d) Hersteller ist demnach jeder, in dessen Organisationsbereich das Pro- dukt entstanden ist (vgl. Brüggemeier/Reich, WM 1986, 149, 151; MüKoBGB/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG Rn. 6; PWW/Schaub, BGB, 8. Aufl., § 4 ProdHaftG Rn. 2; Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., § 4 ProdHaftG Rn. 3; sie- he auch OLG Düsseldorf, IHR 2012, 197, 201; Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG Rn. 10). Der Umkehrschluss aus der Lieferantenhaftung nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG ergibt, dass die Herstellung vom Produktvertrieb bzw. Pro- dukthandel abzugrenzen ist (Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 8). Für die Abgren- zung ist entscheidend, ob in die Produktgestaltung oder in eine wesentliche Produkteigenschaft eingegriffen wird oder ob eine im Vergleich mit dem Herstel- lungsprozess nur unerhebliche Manipulation am Produkt erfolgt (Staudin- ger/Oechsler, aaO Rn. 37; Taschner/Frietsch, aaO, Rn. 23; MüKoBGB/Wagner, aaO, Rn. 12; siehe auch die Beispiele bei Kullmann in Kull- mann/Pfister/Stöhr/Spindler, aaO, Kza 3605 II 1 b [Stand: September 2008]; ders. ProdHaftG, 6. Aufl., § 4 Rn. 16 ff.). Dabei kommt es insbesondere auf die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Produktes an (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 458; MüKoBGB/Wagner, aaO, Rn. 7, 12). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Hersteller zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts feststellbar war oder nicht. Dieser Gesichtspunkt kann allein für die Frage von Bedeutung sein, ob ein Lieferant gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG wie 16 - 10 - ein Hersteller haftet (Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 238/03, VersR 2005, 1297, 1298). e) Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte im Streitfall als Herstellerin des Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergibt sich bereits aus der Feststel- lung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte als Betreiberin des Stromnetzes in W. Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die soge- nannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vor- nimmt. In diesem Fall wird - anders als bei einem reinen Lieferungs- oder Wei- terverteilungsunternehmen - die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgerä- ten nutzbar ist. Folgerichtig wird auch im Schrifttum angenommen, dass in ei- nem solchen Fall der "Lieferant" der Elektrizität mit der von ihm geänderten Ei- genschaft als Hersteller anzusehen ist (vgl. MüKoBGB/Wagner, aaO, Rn. 12; Klein, BB 1991, 917, 921; Schweers, Vertragsbeziehungen und Haftung im no- vellierten Energiewirtschaftsrecht, 2001, S. 141; Unberath/Fricke, aaO, 3605; für eine - regelmäßig gegebene - Haftung nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG Witzs- trock, VersR 2002, 1457, 1460). 3. Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg auf den Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG. Sie meint, das Berufungsgericht habe rechts- fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass das Produkt Elektrizität zu dem Zeitpunkt, zu dem der Strom in das Niederspannungsnetz eingespeist worden sei, keine unzulässigen Spannungs- und Frequenzschwankungen aufgewiesen habe und damit nicht fehlerhaft gewesen sei. Damit setzt sie jedoch den Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu früh an. Der Strom ist nicht mit der Einspeisung in das Niederspannungsnetz in den Verkehr gebracht worden, sondern erst mit der 17 18 - 11 - Belieferung des Klägers über den Netzanschluss. Zu diesem Zeitpunkt war das Produkt Elektrizität fehlerhaft. a) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG ist die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte. Der Begriff des Inverkehrbringens, den die Richtlinie nicht definiert, ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtli- nie und des mit ihr verfolgen Zwecks auszulegen. Die Fälle, in denen der Her- steller sich von seiner Haftung befreien kann (Art. 7 der Richtlinie), sind dabei im Interesse der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Mai 2001 - C-203/99, NJW 2001, 2781 Rn. 14 f. - Veedfald; vom 9. Februar 2006 - C-127/04, NJW 2006, 825 Rn. 23 ff. - O'Byrne). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt ein In- verkehrbringen voraus, dass das Produkt den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich an- geboten wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - C-127/04, aaO - O'Byrne, zu Art. 11 der Richtlinie; Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 1 ProdHaftG Rn. 17; MüKoBGB/Wagner, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 24 ff.; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 44 ff.). Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Begründungen zum Entwurf des Pro- dukthaftungsgesetzes haben eine Erläuterung des Begriffs des Inverkehrbrin- gens nicht als erforderlich angesehen, weil sich der Begriff "aus seinem natürli- chen Wortsinn von selbst verstehe" (Bulletin der EG, Beilage 11/76, Erl. zu Art. 5 = BT-Drucks. 7/5812, S. 8 sowie BT-Drucks. 11/2447, S. 14). Die amtli- che Begründung zu § 1 ProdhaftG führt dazu aus, ein Produkt sei gewöhnlich in 19 20 - 12 - den Verkehr gebracht, wenn es in die Verteilungskette gegeben worden sei, also wenn der Hersteller es aufgrund seines Willensentschlusses einer anderen Person außerhalb seiner Herstellersphäre übergeben habe (BT-Drucks. 11/2447, S. 14). Diese Ansicht wird jedenfalls hinsichtlich des Endherstellers geteilt, weil aus seiner Perspektive ein Inverkehrbringen nur die Abgabe an den Handel oder an den Endverbraucher sein könne (Schmidt-Salzer, aaO, Art. 7 Rn. 15; vgl. auch § 6 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes, wonach ein Produkt in den Verkehr gebracht ist, sobald es der Unternehmer einem an- deren in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat). b) Bei der Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist zu beach- ten, dass Art. 7 der Richtlinie 85/374/EWG im Unterschied zu deren Art. 11 eng auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - C-127/04, aaO - O'Byrne). Zudem sind die Besonderheiten des Produkts Elektrizität zu berück- sichtigen. Im Hinblick darauf liegt ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des von dem Netzbetreiber übergabefähig transformierten Stroms über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer vor (vgl. Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, aaO; Klein, BB 1991, 917, 923; ders., Die Haftung der Versorgungsunternehmen für Störungen in der Versorgungszufuhr, 1988, S. 245, 250 f.; Schweers, Vertragsbeziehungen und Haftung im novellierten Energiewirtschaftsrecht, 2001, S. 142). Denn aus der Niederspannungsan- schlussverordnung ergibt sich, dass der Netzbetreiber gerade für die Stromqua- lität am Netzanschluss verantwortlich ist. Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Nieder- spannungsnetzes und endet grundsätzlich mit der Hausanschlusssicherung (vgl. § 5 NAV). Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NAV). Sie gehören noch zu den Betriebsanlagen des Netzbetrei- bers (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NAV). Die Nutzung durch den Letztverbraucher mit den 21 - 13 - üblichen Verbrauchsgeräten beginnt mithin beim Netzanschluss und setzt einen fehlerfreien Strom zum Zeitpunkt der Entnahme des Stroms aus dem Elektrizi- tätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung voraus. Nur dies wird den Interessen der durch die Richtlinie 85/374/EWG geschützten geschädigten An- schlussnutzer gerecht, für die entscheidend ist, dass ihnen eine fehlerfreie Elektrizität über ihren Stromanschluss zur Verfügung gestellt wird. Das Argu- ment der Revision, der Herstellungsprozess "Umwandlung von Strom aus Mit- telspannung in Niederspannung" sei mit der fehlerfreien Umspannung und Ein- speisung in das Niederspannungsnetz abgeschlossen, greift zu kurz. Zwar qua- lifiziert - wie gezeigt - jedenfalls die Umspannung die Beklagte als Herstellerin im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Daraus folgt aber nicht, dass das Pro- dukt Elektrizität mit Abschluss des Umspannungsprozesses auch ihre Sphäre als Herstellerin verlassen hätte. Denn ihre Verantwortung für die Qualität des gelieferten Stroms (vgl. § 16 Abs. 3 und 4, § 7 NAV) wirkt bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Anschlussnutzer weiter. Die Beklagte, welche dafür nach § 1 Abs. 4 ProdHaftG die Beweislast trägt, hat nichts dafür vorgetragen, dass zu dem nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Zeitpunkt ein fehler- freies Produkt vorgelegen hat. 4. Das Berufungsgericht hat mit Recht und von der Revision unbean- standet angenommen, dass die Vorschrift des § 18 NAV der Haftung der Be- klagten nicht entgegensteht. Es hat zutreffend auf die Begründung der Nieder- spannungsanschlussverordnung hingewiesen, nach der § 18 NAV die Haftung der Netzbetreiber nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt lässt (BR- Drucks. 367/06, S. 60). Dementsprechend bezieht § 18 Abs. 1 Satz 1 NAV sich schon dem Wortlaut nach nur auf die Haftung aus Vertrag, Anschlussnutzungs- verhältnis oder unerlaubter Handlung. 22 - 14 - 5. Der erkennende Senat ist nicht gehalten, den Gerichtshof der Europä- ischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Ge- genstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 - CILFIT, Slg. 1982, 3415, 3429 f., Rn. 14 ff. und vom 15. Sep- tember 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191, 8206 Rn. 33 und ständig; BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 33). Angesichts der augenfälligen Herstellereigenschaft des den Strom transformierenden Netzbetreibers und der daraus folgenden Verantwortung für die Stromqualität bei der Übergabe an den Verbraucher ist letzteres der Fall. Galke Wellner Pauge Stöhr Offenloch Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 21.02.2012 - 39 C 291/10 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 05.03.2013 - 16 S 15/12 - 23