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Urteil

XII ZB 365/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vor der Scheidung getroffene Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt und güterrechtliche Regelungen kann formwirksam sein, wenn sie nach §127a BGB in einem gerichtlichen Protokoll oder notariell beurkundet wurde. • §127a BGB kann die notarielle Beurkundung auch bei außerhalb der Ehesache protokollierten gerichtlichen Vergleichen ersetzen; §1585c Satz 3 BGB schränkt diese Möglichkeit nicht ein. • Auskunftsanträge sind dann unbegründet, wenn aus den begehrten Auskünften unabhängig von deren Inhalt keine Zahlungsansprüche folgen, weil die Vereinbarungen wirksam sind.
Entscheidungsgründe
Formwirksamkeit ehevertraglicher Vereinbarungen durch Protokollierung oder Beurkundung • Eine vor der Scheidung getroffene Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt und güterrechtliche Regelungen kann formwirksam sein, wenn sie nach §127a BGB in einem gerichtlichen Protokoll oder notariell beurkundet wurde. • §127a BGB kann die notarielle Beurkundung auch bei außerhalb der Ehesache protokollierten gerichtlichen Vergleichen ersetzen; §1585c Satz 3 BGB schränkt diese Möglichkeit nicht ein. • Auskunftsanträge sind dann unbegründet, wenn aus den begehrten Auskünften unabhängig von deren Inhalt keine Zahlungsansprüche folgen, weil die Vereinbarungen wirksam sind. Die Ehefrau begehrte im Scheidungsverfahren Auskunft zum nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinnausgleich, nachdem die Ehegatten zuvor in einem Verfahren über Trennungs- und Kindesunterhalt einen Vergleich geschlossen hatten. In diesem Vergleich regelten sie unter anderem Grundstücksübertragung, verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt, hoben den gesetzlichen Güterstand auf und vereinbarten Gütertrennung sowie, dass kein Zugewinnausgleich hinsichtlich des Hausgrundstücks stattfinden solle. Die Ehefrau rügte Formunwirksamkeit des Vergleichs nach §1585c Satz 2 BGB und stellte deshalb Stufenanträge auf Auskunft. Das Amtsgericht wies die Anträge ab und schied die Ehe. Das Oberlandesgericht hob den Verbundbeschluss teilweise auf, bestätigte aber die Abweisung der Auskunftsanträge. Die Ehefrau legte Rechtsbeschwerde ein, die der Bundesgerichtshof zurückwies. • Anwendbare Normen: §1585c BGB (Form für Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt), §127a BGB (Ersatz der notariellen Beurkundung durch gerichtliches Protokoll), §§1372,1375,1414 BGB (Beendigung des Güterstands/Zugewinnausgleich) sowie Verfahrensrecht (§113 FamFG, §§160 ff. ZPO). • Der Senat folgt der Auffassung, dass die Form des §127a BGB die notarielle Beurkundung auch für außerhalb der Ehesache protokollierte gerichtliche Vergleiche ersetzen kann; §1585c Satz 3 BGB steht dem nicht entgegen, sondern klärt nur, dass eine in der Ehesache protokollierte Vereinbarung die Beurkundung ersetzt. • Wortlaut und Gesetzesmotivation zeigen, dass der Gesetzgeber die bestehenden Möglichkeiten der Formwahrung nicht einschränken wollte; Verweise auf parallele Vorschriften (z. B. §1378 Abs.3 Satz2 BGB) unterstützen die Auslegung, weil dort bereits anerkannt ist, dass Protokollierung die Beurkundung ersetzt. • Der Zweck der Formvorschrift (§1585c) — Schutz durch fachkundige Beratung — wird auch durch gerichtliche Protokollierung erreicht, da das Gericht eine aufklärende und beratende Funktion wie ein Notar erfüllt. Der Unterschied des Anwaltszwangs in Ehesachen ist kein Ausschlussgrund. • Da die Vereinbarungen zwischen den Ehegatten wirksam sind, führen die begehrten Auskünfte unabhängig von ihrem konkreten Inhalt nicht zu Zahlungsansprüchen; deshalb sind die Auskunftsanträge zu Recht abgewiesen worden. • Die Aufhebung des Verbundbeschlusses durch das Oberlandesgericht ist für die Beschwerdeführerin teilweise günstig, ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Abweisung der Auskunftsanträge. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Wirksamkeit der in dem früheren Vergleich getroffenen Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt und güterrechtliche Regelungen angenommen. §127a BGB kann die notarielle Beurkundung auch bei außerhalb der Ehesache protokollierten gerichtlichen Vergleichen ersetzen, sodass das Formerfordernis des §1585c Satz 2 BGB gewahrt ist. Aus den beantragten Auskünften lässt sich daher kein Zahlungsanspruch herleiten, weil die Unterhaltsverzichts- und Gütervereinbarungen wirksam sind. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.