Leitsatz
VI ZB 45/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 45/13 vom 11. März 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fe Zur Überwachungspflicht des Rechtsanwalts bei einer voll ausgebildeten Rechtsan- waltsfachangestellten mit mehrjähriger Berufserfahrung, die seit nahezu sechs Mona- ten in der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 45/13 - LG Gera AG Rudolstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 16. Oktober 2013 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Beschwerdewert: 1.300,27 € Gründe: I. Der Kläger begehrt wegen eines Verkehrsunfalls von den Beklagten Schadensersatz. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. Juli 2013 zugestellt worden. Am 5. August 2013, einem Montag, ist beim Landgericht per Telefax eine Beru- fungsschrift aus der Kanzlei der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klä- gers eingegangen. Bei dem per Fax eingegangenen Berufungsschriftsatz fehlte 1 - 3 - die zweite Seite mit der Unterschrift des Rechtsanwalts des Klägers. Zwei Tage später ging die unterschriebene Berufungsschrift vollständig beim Landgericht ein. Der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer wies mit Verfügung vom 30. August 2013, dem Rechtsanwalt des Klägers zugegangen am 4. September 2013, auf die fehlende Unterschrift unter der fristwahrenden Berufungsschrift hin. Mit Schriftsatz vom 10. September 2013, per Telefax eingegangen am 13. September 2013, hat der Kläger (erneut) Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- frist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Fehlen der Unterschrift auf der per Telefax übermittelten Rechtsmittelschrift beruhe auf einem Versehen der Angestellten K. seiner Prozessbevollmächtigten. Rechtsanwalt F. habe die Be- rufungsschrift am 5. August 2013 unterzeichnet und an die Rechtsanwaltsfach- angestellte K. mit der Maßgabe übergeben, diese an das Landgericht vorab per Telefax und danach im Postwege zu senden. Nach Rücksprache mit Frau K., wonach die durch Rechtsanwalt F. unterzeichnete Berufungseinlegungsschrift an das Landgericht G. ordnungsgemäß und insbesondere vollständig vorab per Telefax übermittelt worden sei, sei die Berufungseinlegungsfrist im Kalender gelöscht worden. Entgegen der ausdrücklichen Anweisung und trotz hinrei- chender regelmäßiger Überprüfungen habe Frau K. allerdings die mit der Un- terschrift des Unterzeichners versehene Seite 2 nicht per Telefax, sondern nur auf dem Postwege an das Landgericht G. übermittelt. Dazu hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers eidesstatt- lich versichert, dass Frau K., die seit dem 15. Februar 2013 in seiner Kanzlei beschäftigt sei, sich in dieser Zeit als kompetente und stets zuverlässige Fach- kraft erwiesen habe, der auch die Übermittlung fristenbezogener Schriftstücke anvertraut werden könne. Durch ihr Handeln sei stets sichergestellt, dass die 2 3 - 4 - jeweils eingetragenen und überprüften Fristen gewahrt würden und dass die vollständige und ordnungsgemäße Übermittlung per Telefax an das jeweils zu- ständige Gericht mit einem Sendebericht auf die Vollständigkeit der Übermitt- lung überprüft werde und eine Streichung der Frist erst danach erfolge. Durch monatliche regelmäßige Kontrollen und Vorlagen werde die Arbeitsweise von Frau K. überprüft. Frau K. versicherte unter Bestätigung der Angaben des Pro- zessbevollmächtigten dazu an Eides statt, dass sie seit dem 30. Juni 2005 aus- gebildete Rechtsanwaltsfachangestellte sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Wiederein- setzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass Rechtsan- walt F. die Rechtsanwaltsfachangestellte K. nicht mit der Übermittlung der Beru- fungsschrift habe betrauen dürfen, ohne persönlich die Anzahl der übermittelten Seiten nochmals zu überprüfen. Zwar könne ein Rechtsanwalt die Ausgangs- kontrolle und Übermittlung von Schriftsätzen an zuverlässiges Personal delegie- ren, wenn er - wie dies in der Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten üblich sei - anordne, dass der Sendebericht ausgedruckt, auf die Zahl der übermittelten Seiten überprüft und erst dann im Fristenkalender die Frist ge- löscht werde. Beim Einsatz von Personal, das noch keine sechs Monate in dem Büro des Bevollmächtigten angestellt sei, sei aber in der Rechtsprechung aner- kannt, dass jedenfalls bis zum Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit eine ei- genständige Kontrolle durch den Prozessbevollmächtigten durchzuführen sei; danach nur, wenn besondere Umstände eine solche Kontrolle notwendig mach- ten. Da Frau K. seit dem 15. Februar 2013 zum Zeitpunkt des Endes der Beru- fungseinlegungsfrist am 5. August 2013 noch keine sechs Monate beim Pro- zessbevollmächtigten des Klägers beschäftigt gewesen sei, habe der Prozess- bevollmächtigte eigenständig den Faxsendebericht auf die Vollständigkeit der Seitenanzahl überprüfen müssen. Dass er dies getan hätte, sei nicht vorgetra- 4 - 5 - gen. Einer eigenständigen Überprüfung durch den Prozessbevollmächtigten stehe auch nicht entgegen, dass Frau K. bereits seit dem Jahre 2005 Rechts- anwaltsfachangestellte sei, da jede Kanzlei eine - wenngleich in Nuancen - ab- weichende Organisation unterhalte, die einer Eingewöhnungszeit unabhängig von der bestehenden Berufserfahrung bedürfe. Hiergegen wendet sich der Klä- ger mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wir- kungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats- prinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Prozessbe- vollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entschei- dungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004). 2. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevoll- mächtigten nicht begründen. a) Zwar trägt der Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, dass eine ein- wandfreie Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht 5 6 7 - 6 - (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81, VersR 1982, 471). Zur Erfüllung dieser Pflicht darf der Anwalt aber einfache Aufgaben einer zuver- lässigen Angestellten übertragen, ohne dass er die ordnungsgemäße Erledi- gung im Einzelnen überwachen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, VersR 2003, 1462; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81, aaO sowie vom 4. November 1981 - VIII ZB 59/81 und VIII ZB 60/81, VersR 1982, 190). Das gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern auch und erst recht für eine konkrete mündliche Weisung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93, VersR 1994, 1494; Be- schluss vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171). Bei Zugrundelegung des Klägervorbringens zum Antrag auf Wiederein- setzung in den vorigen Stand ist sein Prozessbevollmächtigter den ihm oblie- genden Sorgfaltsanforderungen gerecht geworden. Der Senat teilt nicht die Auf- fassung des Berufungsgerichts, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass seine Büroangestellte K., die sich bisher als zuverlässig erwiesen hatte, die konkrete Einzelanweisung befolgen würde, den von ihm unterzeichneten Berufungsschriftsatz per Telefax vollständig an das Berufungsgericht zu senden. Hätte Frau K. die Anweisung befolgt, wäre die Be- rufungsfrist gewahrt worden. Das für die Fristversäumung ursächliche Versehen der Rechtsanwaltsfachangestellten K. steht dem Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers nicht entgegen. Unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts F. und der Rechtsanwaltsfachangestellten K. hat der Kläger vorgetragen, dass die Angestellte bisher zuverlässig und sorgfältig die ihr übertragenen Aufgaben er- füllt hat. Die Versendung der Rechtsmittelschrift per Telefax ist eine einfache Bürotätigkeit, mit der eine Rechtsanwaltsfachangestellte mit achtjähriger Be- rufserfahrung, die seit nahezu sechs Monaten bei dem Prozessbevollmächtig- 8 9 - 7 - ten des Klägers tätig war, ohne dass ein Anlass bestanden hätte, an ihrer Zu- verlässigkeit zu zweifeln, beauftragt werden durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01, NJW-RR 2002, 1070, 1071; vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, VersR 1996, 910, 911 und vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94, VersR 1995, 238, 239). Besondere Umstände, die eine besondere Kon- trolle von Frau K. hätten notwendig machen können, etwa dass sie sich noch in der Phase der Einarbeitung befunden hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Da es sich bei der Angestellten K. um eine ausgebildete Fachkraft han- delt, lässt sich eine Kontrollpflicht des Rechtsanwalts des Klägers dem Be- schluss des BGH vom 11. September 2007 (XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497, 3498) nicht entnehmen. Dem Fall lag zugrunde, dass einer Auszubildenden zur Rechtsanwaltsfachangestellten die Notierung und Überwachung von Fristen übertragen worden ist. Grundsätzlich darf nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal hiermit betraut werden, nicht dagegen eine noch auszu- bildende Kraft (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss der Rechtsanwalt eine eigene Kontrolle beim Einsatz von geschultem und zuverlässigem Perso- nal auch nicht jedenfalls bis zum Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit durch- führen. Ein solches Erfordernis ergibt sich nicht aus dem Beschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2011 (VI ZB 95/08, NJW 2011, 1080). Der VII. Zivilsenat hat dort vielmehr für nicht erforderlich erachtet, dass der Rechtsanwalt nach Ablauf einer beanstandungsfreien sechsmonatigen Probezeit einer ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten bei der Delegie- rung der Fristberechnung und -notierung eine eigenständige Kontrolle durch- führt. Zu Erforderlichkeit und Umfang einer anwaltlichen Kontrolle vor Ablauf 10 11 - 8 - einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten sagt der Beschluss nichts. Beson- dere Anforderungen an die notwendige Überwachung von Fristen sind zwar beim Einsatz von nur kurzfristig geschultem und noch nicht während eines län- geren Zeitraums erprobtem Büropersonal zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30; BGH, Urteil vom 23. September 1977 - V ZR 39/77, VersR 1978, 139). Doch traf dies für die An- gestellte K. nach den Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen nicht zu. b) Dem Rechtsanwalt des Klägers ist auch kein Organisationsverschul- den vorzuwerfen, das sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Klägers und der Rechtsanwaltsfachangestellten K. hat der Anwalt hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen, dass Fristen im Fristenkalender erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt oder jeden- falls soweit gediehen ist, dass von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist. Er hat die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsät- ze per Telefax organisatorisch durch die Anweisung präzisiert, dass der damit befasste Mitarbeiter, bevor die entsprechende Frist gestrichen wird, einen Ein- zelnachweis über den Sendevorgang ausdruckt und prüft, ob dieser eine ord- nungsgemäße Übermittlung anzeigt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. Sep- tember 2013 - VI ZB 61/12, MDR 2013, 1303; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; vom 9. Februar 1995 - V ZB 26/94, VersR 1995, 1073, 1074). Auch hat der Rechtsanwalt des Klägers die Zuver- lässigkeit seines Personals in der Behandlung von Fristsachen gemäß seiner eidesstattlichen Versicherung stichprobenartig überwacht. Eine darüber hinaus- gehende Überwachung ist nicht gefordert, wenn der Anwalt von der Zuverläs- sigkeit der Mitarbeiterin ausgehen durfte. 12 - 9 - c) Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. An einer Entscheidung in der Sache gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO ist der Senat auch hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags ge- hindert. Es fehlt an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen im angefochte- nen Beschluss. Ihm lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob das Berufungsgericht den auf den Wiedereinsetzungsantrag bezogenen Sach- vortrag des Klägers für glaubhaft gemacht hält oder ob es ihn lediglich als wahr unterstellt, was von seinem - allerdings unzutreffenden - Rechtsstandpunkt aus gesehen ausreichend wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700). Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Rudolstadt, Entscheidung vom 27.06.2013 - 1 C 160/12 - LG Gera, Entscheidung vom 16.10.2013 - 1 S 315/13 - 13