Leitsatz
VI ZB 61/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 61/12 vom 10. September 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 B, Fd Das Büropersonal ist anzuweisen, bei einem fristgebundenen Schriftsatz die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen. BGH, Beschluss vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. September 2012 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Beschwerdewert: 9.000 € Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld nach einer ärztli- chen Behandlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ge- gen das am 26. März 2012 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit einem am 24. April 2012 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem am 29. Juni 2012 beim Kammerge- richt eingegangenen Schriftsatz hat er die Berufung begründet und für eine ge- währte Fristverlängerung gedankt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 hat der Se- natsvorsitzende darauf hingewiesen, dass ein Fristverlängerungsantrag beim Kammergericht nie eingegangen sei, dass sich aber bei den Akten des Landge- richts ein Fristverlängerungsgesuch adressiert an das Landgericht befinde, wel- ches am Pfingstdienstag, dem 29. Mai 2012, beim Landgericht eingegangen sei. 1 - 3 - Daraufhin hat die Klägerin mit einem am 31. Juli 2012 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist be- antragt. Sie hat sinngemäß vorgetragen, die Rechtsanwaltsgehilfin ihres Pro- zessbevollmächtigten habe zunächst den Fristverlängerungsantrag an das Landgericht Berlin adressiert und mit dessen Faxnummer versehen. Dies sei ihrem Prozessbevollmächtigten bei der Unterschrift aufgefallen, worauf er die Einzelanweisung erteilt habe, den Schriftsatz zu vernichten und mit der korrek- ten Adresse wieder vorzulegen. Bei Unterschrift (am 25. Mai 2012) unter dem neu vorgelegten Schreiben habe er die Einzelanweisung erteilt, diesen Antrag an das Kammergericht zu faxen. Am 29. Mai 2012 habe die Rechtsanwaltsge- hilfin jedoch den ersten Schriftsatz an das Landgericht gefaxt. Zur Glaubhaft- machung hat der Prozessbevollmächtigte eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin vorgelegt. Das Kammergericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewie- sen und die Berufung der Klägerin verworfen. Es komme zwar auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelanweisung erteile, die bei Be- folgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Im Streitfall erfülle die vorgetrage- ne Einzelanweisung die Anforderungen der Rechtsprechung aber nicht. Es sei nicht einmal vorgetragen, dass die Kanzleiangestellte angewiesen worden sei, nach Übersendung der Berufungsschrift den Sendebericht auszudrucken und diesen auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu überprüfen und die Notfrist erst zu löschen, wenn eine solche Überprüfung erfolgt sei. 2 3 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vorausset- zungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs- sen, nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechts- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch de- ren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutba- rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 5 mwN). 2. Die angefochtene Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltli- che Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Übersendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax nicht überspannt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organi- satorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des ange- 4 5 6 7 - 5 - schriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnum- mer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Die Über- prüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quel- le vorzunehmen, aus dem bzw. der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7 und vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, aaO Rn. 7 mwN). Diese Art der Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz auch tatsächlich übermittelt worden ist. Eine Notfrist darf erst nach einer solchen Kontrolle des Sendeberichts gelöscht werden (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, aaO; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1998 - XI ZB 13/98, - XI ZB 14/98, VersR 1999, 996; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12, 14). Das Büropersonal muss daher stets angewie- sen werden, die angegebene Faxnummer noch einmal auf eine Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt angegebenen Empfangsgericht zu überprüfen, auch dann, wenn eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Ge- richts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen frist- gebundenen Schriftsatz überträgt (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10). Sofern den Senatsbeschlüssen vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, VersR 2008, 272 und vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, VersR 2005, 573 etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten. - 6 - b) Die nach dieser Rechtsprechung geforderten Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht erfüllt. Das Verschulden ihres An- walts ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO). aa) Es entspricht zwar der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Se- natsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 50/11, NJW-RR 2012, 1084 Rn. 17 mwN), dass der Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Faxver- sand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverläs- sigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen darf. Es trifft auch zu, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anwei- sungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig er- wiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Frist- wahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, VersR 2011, 1544 Rn. 8; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, aaO Rn. 9 mwN). Im Streitfall erfüllt die von der Klägerin vorgetragene und durch die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten glaubhaft gemachte Ein- zelanweisung die Anforderungen der Rechtsprechung aber nicht. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass die Kanzleiangestellte angewiesen worden sei, nach Übersendung des Fristverlängerungsantrags den Sendebericht auszudrucken und diesen auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer (hier also des Berufungsgerichts) anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer an- deren geeigneten Quelle zu überprüfen und die Notfrist erst zu löschen, wenn eine solche Überprüfung erfolgt ist. bb) Eine allgemeine Büroanweisung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, aus der sich eine Anordnung hinsichtlich der Prüfungspflichten der 8 9 10 - 7 - Büroangestellten nach Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ergibt, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Eine solche lässt sich auch nicht der ei- desstattlichen Versicherung der Büroangestellten entnehmen. Einen Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO, dass es den Vortrag als unzureichend ansieht, war insoweit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich. Dem Wiedereinsetzungsantrag lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, dass die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt worden sind, so dass ein Hinweis zur Präzisierung oder Klarstellung einer zuvor bereits vor- getragenen Tatsache nicht veranlasst war (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, aaO Rn. 11). cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Unterlassen einer entsprechenden Ausgangskontrolle auch ursächlich geworden. Hätte die Kanzleiangestellte einen Sendebericht ausgedruckt und entsprechend den An- forderungen der Rechtsprechung überprüft, ob die richtige Telefaxnummer und das richtige Gericht ausgewählt wurden, so hätte ihr auffallen können und müs- sen, dass das Telefax nicht an das Kammergericht übersandt worden ist. Dann hätte sie ihren Fehler entdecken können, weil es für eine zuverlässige Büroan- gestellte offensichtlich ist, dass ein Schriftsatz zur Verlängerung der Berufungs- begründungsfrist an das Berufungsgericht übersandt werden muss, und zusätz- lich gemäß dem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten eine entsprechende Einzelanweisung vorlag. c) Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist kein Anhalts- punkt dafür ersichtlich, dass eine wirksame Verlängerung der Berufungsbe- gründungsfrist seitens des Berufungsgerichts erfolgt ist. Soweit die Rechtsbe- schwerde dies aus der Verfügung des Vorsitzenden Richters vom 5. Juli 2012, die den handschriftlichen Vermerk enthält "Begründungsfrist verlängert", ablei- ten will, beachtet sie nicht, dass diese Verfügung vor Eingang der Akten vom 11 12 - 8 - Landgericht erfolgte. Bereits mit Verfügung vom 12. Juli 2012 wies der Vorsit- zende Richter darauf hin, nach Eingang der Akten sei festgestellt worden, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Landgericht gerichtet worden sei. Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2012 - 36 O 185/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2012 - 20 U 118/12 -