Entscheidung
2 StR 516/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 5 1 6 / 1 3 vom 13. März 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2014 gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1, 206a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Gera vom 24. Juni 2013, soweit der Angeklagte ver- urteilt wurde, aufgehoben. 2. Das Verfahren wird insoweit eingestellt. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe- fohlenen in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, weil es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt. Der Eröffnungsbeschluss vom 5. April 2013 ist lediglich vom Vorsitzen- den und einem Beisitzer unterschrieben. Der weitere auf eine richterliche Bei- sitzerin hinweisende Schriftzug stammt nicht von dieser, sondern vom Vorsit- zenden der Strafkammer. 1 2 - 3 - Zwar berührt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fehlende oder nicht von allen Richtern vorgenommene Unterzeichnung des Er- öffnungsbeschlusses dann nicht dessen Wirksamkeit, wenn nachgewiesen ist, dass der Beschluss tatsächlich von allen hierzu berufenen Richtern gefasst worden ist (vgl. zuletzt BGH, NStZ 2012, 225). Dies lässt sich aber hier nicht feststellen. Nach der dienstlichen Erklärung der beisitzenden Richterin, deren Unterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss fehlt, hat sie keine Erinnerung, ob es in dieser Sache eine mündliche Beschlussfassung oder eine dahin zu verste- hende gemeinsame Besprechung oder Beratung über die Eröffnung gegeben habe. Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGH, Be- schluss vom 31. Juli 2008 - 4 StR 251/08). Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 3 4