Beschluss
1 Ws 199/14
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2014:0521.1WS199.14.0A
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Leitsätze
1. Ist gegen den Angeklagten ein auf Freiheitsstrafe erkennendes Urteil erster Instanz ergangen, so findet die besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht gemäß § 121 Abs. 1, Abs. 2 StPO auch dann nicht statt, wenn die erstinstanzliche Entscheidung durch das Revisionsgericht wegen eines von Amts wegen zu beachtenden, allerdings heilbaren Mangels des Eröffnungsbeschlusses aufgehoben und das Verfahren eingestellt worden ist.(Rn.9)
2. Die auf Mängeln des Eröffnungsbeschlusses beruhende Einstellung des Verfahrens hat ihrer sachlichen Bedeutung nach nur vorläufigen Charakter.(Rn.10)
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist gegen den Angeklagten ein auf Freiheitsstrafe erkennendes Urteil erster Instanz ergangen, so findet die besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht gemäß § 121 Abs. 1, Abs. 2 StPO auch dann nicht statt, wenn die erstinstanzliche Entscheidung durch das Revisionsgericht wegen eines von Amts wegen zu beachtenden, allerdings heilbaren Mangels des Eröffnungsbeschlusses aufgehoben und das Verfahren eingestellt worden ist.(Rn.9) 2. Die auf Mängeln des Eröffnungsbeschlusses beruhende Einstellung des Verfahrens hat ihrer sachlichen Bedeutung nach nur vorläufigen Charakter.(Rn.10) Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst. I. Am 13.11.2012 erließ das Amtsgericht Gera (Az. 5 Gs 2409/12) gegen den Angeklagten einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl, der diesem sexuellen Missbrauch von Kindern und versuchten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in insgesamt acht Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last legt. Aufgrund des Haftbefehls ist der Angeklagte am 15.11.2012 festgenommen worden und befindet sich seither in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Gera. Am 12.03.2013 erhob die Staatsanwaltschaft Gera Anklage zum Landgericht Gera, die dem Angeklagten - einschließlich der Tatvorwürfe aus dem Haftbefehl - insgesamt 117 Fälle des einfachen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last legt. Mit einem lediglich von dem Vorsitzenden und einem weiteren Beisitzer unterzeichneten Beschluss vom 05.04.2013 eröffnete die 2. Strafkammer des Landgerichts Gera unter Zulassung der Anklage das Hauptverfahren und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Maßgabe der Anklageschrift an. Am 13.05.2013 begann die Hauptverhandlung, die am 23.05., 30.05., 04.06. und 24.06.2013 fortgesetzt wurde. Mit Urteil vom 24.06.2013 verhängte das Landgericht Gera gegen den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (angeklagte Fälle 113.-116.), versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (angeklagte Fälle 1.-4., 109.) und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 29 Fällen (angeklagte Fälle 5.-108., 110.-112., 117.) unter Freispruch im Übrigen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten. Mit Beschluss vom selben Tage hielt das Landgericht den Haftbefehl des Amtsgerichts Gera nach Maßgabe des Urteils aufrecht und in Vollzug. Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.03.2014 (Az. 2 StR 516/13) das Urteil des Landgerichts Gera vom 24.06.2013 auf, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, und stellte das Verfahren insoweit gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1, 206a StPO ein. Die Einstellung erfolgte, weil der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 05.04.2013 lediglich vom Vorsitzenden und einem Beisitzer, nicht jedoch auch von der weiteren beisitzenden Richterin unterschrieben worden war und nach der dienstlichen Erklärung der beisitzenden Richterin, deren Unterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss fehlt, diese keine Erinnerung hatte, ob es in dieser Sache eine mündliche Beschlussfassung oder eine dahin zu verstehende gemeinsame Besprechung oder Beratung über die Eröffnung gegeben habe. Eine Haftentscheidung gemäß § 126 Abs. 3 StPO traf der Bundesgerichtshof nicht. Über den Antrag des Angeklagten vom 23.04.2014, den Haftbefehl aufzuheben, entschied das Landgericht nicht und führte zur Begründung aus, dass das Verfahren derzeit dort nicht (mehr) anhängig sei. Ungeachtet der aufgrund der nur teilweisen Urteilsaufhebung durch den Bundesgerichtshof eingetretenen Rechtskraft des im Urteil des Landgerichts Gera vom 24.06.2013 erfolgten Teilfreispruchs des Angeklagten beantragte die Staatsanwaltschaft Gera mit Verfügung von 24.04.2014 beim Amtsgericht Gera die vollständige Anpassung des Haftbefehls des Amtsgerichts Gera vom 13.11.2012 an die (im Umfang des Teilfreispruchs bereits überholte) Anklageschrift vom 12.03.2013 sowie die Anordnung von Haftfortdauer. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.05.2014 (Gz. 5 Gs 1004/14). Der Haftbefehl wurde dem Angeklagten am 05.05.2014 verkündet. Mit Entscheidung vom selben Tage hielt das Amtsgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich und veranlasste die Vorlage der Akten an das Thüringer Oberlandesgericht zur besonderen Haftprüfung. Mit Datum vom 08.05.2014 erhob die Staatsanwaltschaft Gera erneut Anklage gegen den Angeklagten, mit der ihm – wiederum ungeachtet des rechtskräftigen Teilfreispruchs aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 24.06.2013 – erneut 117 Fälle des einfachen und zum Teil versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Last gelegt werden. Nach Mitteilung der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist ein Eröffnungsbeschluss noch nicht ergangen. Die Hauptverhandlung soll jedoch am 23.06.2014 beginnen und am 07.07.2014, 09.07.2014 und 14.07.2014 fortgesetzt werden. In ihrer Zuschrift an den Senat vom 13.05.2014 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft die Ansicht vertreten, dass nach § 121 Abs. 1 StPO wegen des auf Freiheitsstrafe erkennenden Urteils vom 24.06.2013 eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst sei, und nur für den Fall, dass der Senat eine Entscheidung gemäß §§ 121, 122 StPO für erforderlich halte, beantragt, Haftfortdauer anzuordnen und gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO die weitere Haftprüfung für die nächsten 3 Monate dem gemäß § 126 StPO zuständigen Gericht zu übertragen. Hierzu haben der Verteidiger des Angeklagten und der Nebenklägervertreter Stellung genommen. II. Wie in der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 13.05.2014 zutreffend ausgeführt, ist eine Entscheidung des Senats im besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO nicht veranlasst. Nach § 121 Abs. 1, Abs. 2 StPO hat das Oberlandesgericht über die Fortdauer des Vollzugs der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über 6 Monate hinaus nur zu befinden, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe (oder eine freiheitsentziehende Maßregel) erkennt. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil wegen eines wesentlichen Teils der dem angepassten Haftbefehl zugrundeliegenden Taten gegen den Angeklagten bereits am 24.06.2013 ein Urteil des Landgerichts Gera ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe erkannt hat. Dass der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten wegen eines von Amts wegen zu beachtenden, allerdings heilbaren Verfahrenshindernisses in seinem verurteilenden Teil aufgehoben hat, vermag nach ganz herrschender Auffassung (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.04.2010, Az. 1 KLs 2/10, bei juris, m. w. N.; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 121 Rdnr. 24; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rdnr. 5a), der sich der Senat anschließt, wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts an dem Wegfall der durch §§ 121,122 StPO angeordneten Beschränkungen der Untersuchungshaft nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass vorliegend keine Zurückverweisung an das Landgericht, sondern mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses eine Verfahrenseinstellung durch den Bundesgerichtshof erfolgte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die auf Mängeln des Eröffnungsbeschlusses beruhende Einstellung des Verfahrens hat ihrer sachlichen Bedeutung nach nur vorläufigen Charakter (BGH NStZ 2012, 225; anderenfalls hätte bereits der Bundesgerichtshof den Haftbefehl ohne weiteres gemäß §§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 StPO aufheben müssen) und steht der hier bereits eingeleiteten Durchführung eines neuen gerichtlichen Verfahrens wegen derselben Tat(en) aufgrund neuer Anklage (vgl. dazu KK-Schneider, a. a. O., § 207 Rdnr. 33) nicht entgegen. Die Verfahrens- und Tatidentität (i. S. des § 121 Abs. 1 StPO) bleibt hiervon unberührt. Dass Haftbefehl und neue Anklage sich unter Nichtbeachtung von Rechtskraft des Teilfreispruchs und Strafklageverbrauch auch auf nicht von dem (aufgehobenen) Schuldspruch umfasste und ohnehin nicht mehr verfolgbare Straftaten erstrecken, führt wegen des gleichzeitig (und maßgeblich) auf den abgeurteilten Tatkomplex gestützten Vollzugs der Untersuchungshaft ebenfalls nicht zur Notwendigkeit eines Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO. Vielmehr lässt der Vollzug der Untersuchungshaft wegen der bereits von der vorausgegangenen Verurteilung zu (langjähriger) Freiheitsstrafe umfassten Taten, deren Überprüfung nach dem Vorstehenden gesetzlich ausgeschlossen ist, insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für ein besonderes Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO entfallen, weil eine Haftentlassung mangels umfassender Prüfungskompetenz von vornherein ausscheidet (vgl. KK-Schultheis, a. a. O., § 121 Rdnr. 5a). Die Ausführungen im Verteidigerschriftsatz vom 14.05.2014 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Über den darin gestellten Antrag auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls wird (zunächst) das nunmehr wieder mit der Sache befasste Landgericht Gera zu befinden haben.