Entscheidung
2 ARs 30/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 0 / 1 4 2 A R 3 4 0 / 1 3 vom 1. April 2014 in dem Vorermittlungsverfahren gegen wegen Mordes in zehn Fällen Az.: 208 AR-Z 29/13 Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 1. April 2014 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß §13a StPO dem Landgericht München II übertragen. Gründe: I. Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg führt gegen den Betroffenen, einen amerikanischen Staatsangehörigen ukrainischer Her- kunft, ein Vorermittlungsverfahren wegen der Beteiligung an Massenexekutio- nen im Reichskommissariat Ukraine in den Jahren 1943/1944. Nach dem mit- geteilten Sachverhalt wurden diese vom „31. Schutzmannschafts-Btl. des SD“, einer dem Kommandeur der Sicherheitspolizei Wolhynien-Podolien unterstellten ukrainischen Hilfspolizeieinheit, im Rahmen von Partisanenbekämpfungs- und sogenannten „Pazifizierungsmaßnahmen“, aber auch der organisierten Juden- verfolgung durchgeführt. Der Betroffene war danach „Hundertschaftsführer“ in dieser durchgehend von SS-Angehörigen befehligten und von deutscher Seite besoldeten und ausgerüsteten Einheit. 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung durch den Bun- desgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt und deutsches Strafrecht nicht offen- kundig unanwendbar ist (vgl. Scheuten in KK-StPO, 7. Aufl., § 13a Rn. 5 mwN). 1. Ein zuständiges Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht ermittelt. Im Hinblick auf den Aufenthalt des Be- troffenen in einem Lager für „Displaced Persons“ in Neu-Ulm vor seiner Ausrei- se in die USA käme allenfalls der Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes (§ 8 Abs. 2 Alt. 2 StPO) in Betracht. Ob sich der Betroffene dort im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB niedergelassen hat, lässt sich indes nicht mit hinreichender Sicher- heit feststellen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 ARs 536/08, NStZ-RR 2009, 84). 2. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt liegt nicht fern, dass auf die Taten nach damaligen Recht deutsches Strafrecht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB Anwendung gefunden hätte (nachfolgend a). Zudem wäre nach heutigem Recht deutsches Strafrecht gemäß § 5 Nr. 13 StGB anwendbar (nachfolgend b), so dass § 2 Abs. 3 StGB - bei durchgängiger Geltung des deutschen Strafrechts - die heutige Anwendung des Tatzeitrechts nicht ausschließt. a) Nach der durch die Verordnung über den Geltungsbereich des Straf- rechts vom 6. Mai 1940 (RGBl. I S. 754) eingeführten Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB galt das deutsche Strafrecht auch für Straftaten, die ein Ausländer „als Träger eines deutschen staatlichen Amtes“ im Ausland begeht. 2 3 4 5 - 4 - aa) Dieser Vorschrift unterfällt der Betroffene schon nach ihrem Wortsinn. Nach der damaligen Begriffsbestimmung waren Amtsträger auch Personen, die, ohne Beamte zu sein, dazu bestellt waren, obrigkeitliche Aufgaben wahrzu- nehmen (Rietzsch in Freisler/Grau/Krug/Rietzsch, Deutsches Strafrecht, 1. Band, S. 482, vgl. auch RGSt 69, 231, 233 mwN). Dies liegt nach dem zu Unterstellung, Befehlsstruktur und Ausrüstung des „31. Schutzmannschafts-Btl. des SD“ mitgeteilten Sachverhalt nahe. Bei den beschriebenen „Pazifizierungen“ bzw. Massentötungen von Juden handelte es sich - nach damaliger Auffassung - um Aufgaben sicherheitspolizeilicher und damit aus der deutschen Staatsgewalt abgeleiteter Natur, die den (weltan- schaulichen) Zwecken des NS-Staates dienten. Im Übrigen soll es nach dem mitgeteilten Sachverhalt auch eine Vereinbarung zwischen den deutschen Stel- len und der Vorgänger-Organisation der Einheit gegeben haben, deren Inhalt insoweit von Bedeutung sein könnte. Der Betroffene war als Mitglied einer Einheit des Sicherheitsdienstes (SD) der SS auch nicht Soldat (vgl. § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, RGBl. I S. 609) oder Mitglied des Wehrmachtsgefolges (vgl. § 155 des Militärstrafgesetzbuches vom 10. Oktober 1940, RGBl. I S. 1347). Zwar lassen sich einzelne Taten möglicherweise auch dem militärischen Tätig- keitsbereich zuordnen (etwa der Partisanenbekämpfung, vgl. hierzu und zu möglichen völkerrechtlichen Rechtfertigungsgründen BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11 Rn. 31 ff.); dies gilt aber insbe- sondere nicht für Massentötungen im Rahmen der staatlich angeordneten Ju- denverfolgung (vgl. insgesamt Burchard, HRRS 2010, 132, 148 f.). 6 7 8 - 5 - bb) Soweit der Betroffene als Mitglied einer „ausländischen Hilfsmann- schaft“ der SS der Verordnung über die Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei beson- derem Einsatz vom 17. Oktober 1939 (SS- und PolGVO, RGBl. I S. 2107) un- terfallen sollte, stünde dies der Anwendung von § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB nicht entgegen, auch wenn auf die Angehörigen dieser Einheiten das deutsche Straf- recht schon auf Grund einer entsprechenden Anwendung von § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung - KSSVO) vom 17. August 1938 (RGBl. I S. 1455) anzuwenden war (vgl. Vieregge, Die Gerichtsbarkeit einer „Elite“ - Na- tionalsozialistische Rechtsprechung am Beispiel der SS- und Polizeigerichts- barkeit, 2001, S. 23 mwN; Burchard aaO). Denn dabei handelt es sich nach dem gesamten Regelungsgefüge nicht um eine abschließende Sonderregelung. cc) Schließlich widerspricht eine solche Auslegung auch nicht dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB. Die Einführung dieser Vorschrift beruh- te zumindest auch auf dem Gedanken, dass das deutsche Recht die Auslands- tat eines Ausländers auch dann verfolgen können soll, wenn dieser durch seine Stellung eine besondere Treuepflicht gegenüber dem deutschen Staat erlangt und dadurch Inländern nahesteht (vgl. Rietzsch aaO 481 f.; von Olshausen, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 12. Aufl., 1942, § 4 Erl. 9; von Gleispach, Das Kriegsstrafrecht, Teil III - Das neueste allgemeine Kriegsstraf- recht, 1942, S. 12). Das vom nationalsozialistischen Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nachdrücklich verfolgte Ziel, die „Autorität der deutschen Straf- rechtspflege“ (Rietzsch aaO 465) möglichst umfassend zu gewährleisten, spricht dafür, dass die Vorschrift auch auf Mitglieder der - erst nach ihrer Ein- führung gebildeten - „ausländischen Hilfsmannschaften“ Anwendung gefunden hätte. Auch die im damaligen Schrifttum erwogene Beschränkung der Vorschrift 9 10 - 6 - auf echte und unechte Amtsdelikte (vgl. Rietzsch aaO 482; Schinnerer in LK, Reichs-Strafgesetzbuch, 6. Aufl., 1944, Erl. 2.B.1.a) steht diesem Auslegungs- ergebnis angesichts der klaren Zielvorstellung des NS-Gesetzgebers nicht ent- gegen (aA Burchard aaO 147 mwN). b) Nach heutigem Recht wäre der Betroffene als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen, so dass nach § 5 Nr. 13 StGB ebenfalls deutsches Strafrecht anzuwenden wäre. Der Senat sieht keinen Anlass, staatlich organisierte Massentötungen, in denen staatliche Anordnungs- und Zwangsgewalt (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 209; Hilgendorf in LK, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 42 f.) in denkbar schärfster Weise zum Ausdruck kommt, aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB herauszunehmen. Auf Basis der bisherigen Erkenntnisse erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für eine Be- stellung im Sinne dieser Vorschrift vorliegen (vgl. hierzu Fischer, StGB, 61. Aufl. § 11 Rn. 20 mwN). Der Senat ist mit der herrschenden Ansicht im Schrifttum (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 5 Rn. 20; Werle/Jeßberger in LK, StGB, 12. Aufl., § 5 Rn. 198 f.; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 5 Rn. 3; MüKoStGB/Ambos, 2. Aufl., § 5 Rn. 36; SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 5 Rn. 26; aA etwa NK-StGB/Böse, 4. Aufl., § 5 Rn. 17) schließlich nicht der Auf- fassung, dass § 5 Nr. 13 StGB nur echte oder unechte Amtsdelikte unterfallen. Vom Wortlaut der Vorschrift sind alle Taten umfasst, die der Täter in seiner Ei- genschaft als Amtsträger begeht. Eine darüber hinausgehende Einschränkung auf Amtsdelikte lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (vgl. BT- Drucks. 4/650 S. 112). 11 12 13 - 7 - 3. Der Senat hat daher die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott 14