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Entscheidung

2 ARs 252/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060617B2ARS252
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060617B2ARS252.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 252/17 2 AR 142/17 vom 6. Juni 2017 in dem Vorermittlungsverfahren gegen wegen Vorermittlungsverfahren wegen mehrfachen Mordes Az.: 202 AR-Z 4/17 Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 6. Juni 2017 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen. Gründe: I. Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg führt ge- gen den am 1. August 1921 in B. geborenen Betroffenen ein Vorermittlungsverfahren. Zu dem gegen ihn bestehenden Verdacht hat der Ge- neralbundesanwalt ausgeführt: „Er steht in dem Verdacht, am 28. Oktober 1942 auf einer nahe der heute weißrussischen Stadt S. gelegenen Anhöhe (Berg P. ) im Rah- men einer Massenerschießung den Zivilisten D. sowie weitere Zivi- listen erschossen sowie an mindestens zwei weiteren Tagen zuvor oder danach an Massenerschießungen teilgenommen und hierbei mindestens insgesamt 30 Menschen eigenhändig erschossen zu haben. Der Betroffene gehörte als Hilfspolizist einer durch die Deutschen aus Einheimischen gebildeten Schutz- mannschaft an. Diese Schutzmannschaften waren in die deutschen polizeili- 1 2 - 3 - chen Strukturen eingebunden und wurden auch zu Massentötungen einge- setzt.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten hat der Generalbundesanwalt auf die Verfügung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg vom 12. April 2017 Bezug genommen. II. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor. Ein zuständiges Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ist nach ge- genwärtiger Aktenlage nicht ermittelt. Deutsches Strafrecht findet vorliegend nach damaligem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB) wie heutigem Recht (§§ 11 Abs. 1 Nr. 2c, 5 Nr. 13 StGB) durchgehend Anwendung (vgl. Beschluss des Senats vom 1. April 2014 - 2 ARs 30/14, NStZ-RR 2014, 278). 3 4 5 - 4 - Der Senat hat daher die Untersuchung und Entscheidung der Sache ge- mäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen. Krehl Eschelbach Bartel Grube Schmidt 6