Entscheidung
I ZR 15/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 1 5 / 1 4 vom 3. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden An- trags der Beklagten - aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 18.500 € zu stellen. Gründe: I. Die Klägerin, ein in Hong Kong ansässiges Unternehmen, nimmt die Beklagte wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung und Erstattung von Kosten für ein Abschluss- schreiben in Anspruch. Auf die Einrede der Beklagten hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Beschluss vom 20. Juni 2013 aufgegeben, der Beklagten wegen der Prozess- kosten Sicherheit in Höhe von 27.500 € zu leisten. Die Klägerin hat Sicherheit in dieser Höhe im Wege einer Prozessbürgschaft vom 30. Juli 2013 geleistet. Im Revisionsverfahren beantragt die Beklagte, der Klägerin aufzugeben, eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 46.000 € zu erbringen. Zur Begrün- dung macht sie geltend, die von der Klägerin in Form einer Bürgschaft gestellte 1 2 3 - 3 - Sicherheit sei nur bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens be- rechnet worden. Mit Blick auf die in der Revisionsinstanz weiter anfallenden Kosten sei eine Erhöhung der Sicherheit geboten. Da die Beklagte bereits den Betrag von 16.743,70 € für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Klägerin erstattet habe und ihr an eigenen außergerichtlichen Kosten ein- schließlich der Revisionsinstanz 28.874,57 € entstanden seien oder noch ent- stehen würden, seien Gesamtkosten in Höhe von zumindest 45.618,27 € abzu- decken. Die Klägerin macht geltend, von dem geltend gemachten Betrag sei die bereits geleistete Prozesskostensicherheit in Höhe von 27.500 € in Abzug zu bringen. II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozess- kostensicherheit liegen vor (§ 112 Abs. 3 ZPO). Bei der Bestimmung der weite- ren Sicherheit von 18.500 € ist von den bislang festgesetzten Kosten und den nach einem Streitwert von 125.000 € möglichen Anwalts- und Gerichtskosten für die dritte Instanz in Höhe von 13.392,40 € auszugehen. 4 5 - 4 - Danach errechnet sich ein Gesamtbetrag von 45.618,27 €. Prozesskos- tensicherheit ist danach in Höhe von insgesamt 46.000 € zu leisten, von denen der Betrag von 27.500 € abzusetzen ist. In dieser Höhe hat die Klägerin bereits Prozesskostensicherheit durch eine Prozessbürgschaft geleistet. Büscher Pokrant Richter am BGH Dr. Kirchhoff ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Pokrant Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2012 - 2a O 25/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2013 - I-20 U 162/12 - 6