Leitsatz
I ZR 184/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:051017UIZR184
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:051017UIZR184.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 184/16 Verkündet am: 5. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Betriebspsychologe UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ZPO § 308 Abs. 1 Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas an- deres, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlas- sungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat. Das ist der Fall, wenn der Kläger sei- nen Klageantrag darauf stützt, dass die Beklagte in ihrer Werbung gegenüber potentiellen Teilnehmern ihrer Weiterbildungskurse den Eindruck erweckt, die Absolventen der Kurse dürften die angegebene Berufsbezeichnung auch ohne Psychologiestudium führen, und das Gericht die Verurteilung daraus ableitet, dass Kursteilnehmer die Berufsbezeichnung in einer Art verwenden, die geeig- net ist, ihre Patienten irrezuführen. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 5. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 auf- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein Verein von Psychologen, dessen Vereinszweck die Wahrung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder umfasst und der eine Ein- richtung zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Psychologen unterhält. Die Be- klagte betreibt eine Einrichtung für Weiterbildung. Sie bewarb im Internet eine einjährige berufsbegleitende Weiterbildung, nach deren Abschluss die Absol- venten ein "Hochschul-Zertifikat" mit den Titeln Betriebspsychologe (FH) Organisationspsychologe (FH) Kommunikationspsychologe (FH) 1 - 3 - erwerben konnten. Die Beklagte bietet die Weiterbildung auch solchen Interes- senten an, die kein Studium der Psychologie absolviert haben. Der Kläger hält die Werbung der Beklagten für irreführend. Er macht gel- tend, die Beklagte erwecke darin den Anschein, die Absolventen ihrer Kurse dürften diese Berufsbezeichnungen auch dann führen, wenn sie kein Psycholo- giestudium abgeschlossen hätten. Dieser Eindruck sei jedoch unrichtig und da- her irreführend. Die Erwartung der Verbraucher gehe dahin, dass das Führen der Berufsbezeichnung "Psychologe" eine akademische Ausbildung vorausset- ze. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der angegriffenen Werbung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage nach Änderung der ursprünglich gestellten Klageanträge stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das land- gerichtliche Urteil dahin neu gefasst wird, dass die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt wird, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver- kehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere auf Geschäftspapieren und im Internet 1. mit den Berufsbezeichnungen "Betriebspsychologe", "Organisationspsy- chologe" bzw. "Kommunikationspsychologe" mit oder ohne Zusatz "(FH)" für ihre Lehrgänge zu werben, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Psycho- logie durch die Teilnehmer aufbaut; 2. damit zu werben, dass die Teilnehmer nach bestandener Prüfung ein Hochschulzertifikat mit dem Titel "Betriebspsychologe (FH)", "Organisati- onspsychologe (FH)" bzw. "Kommunikationspsychologe (FH)" erhalten, wenn die betreffenden Teilnehmer nicht erfolgreiche Absolventen eines Hochschulstudiums der Psychologie sind. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsanträge gemäß § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Die Werbung der Beklagten sei irreführend, weil sie zur Täuschung geeig- nete Angaben über wesentliche Merkmale ihrer Dienstleistungen - insbesonde- re über deren Vorteile und Verwendungsmöglichkeiten - enthalte. Die Werbung erwecke den Eindruck, dass die Absolventen der Kurse der Beklagten sich nach Lehrgangsabschluss "...-Psychologe (FH)" nennen dürften, und zwar auch dann, wenn sie zuvor kein Studium der Psychologie absolviert hätten. Die hier maßgebliche Irreführung trete allerdings nicht gegenüber den Interessenten der Lehrgänge ein, sondern gegenüber den späteren Klienten der Lehrgangsabsol- venten. Eine Irreführung der durch die Werbung der Beklagten unmittelbar an- gesprochenen Personen, die sich für Weiterbildungsangebote interessierten, scheide aus. Der Werbung der Beklagten sei unmissverständlich zu entneh- men, dass mit den nur einjährigen Lehrgängen kein akademischer Hochschul- abschluss erreicht werden könne. Die Beklagte verschaffe jedoch den Lehr- gangsteilnehmern die Möglichkeit, die Berufsbezeichnung "...-Psychologe" zu führen. Damit komme es zu einer Irreführung der späteren Klienten der Lehr- gangsteilnehmer. Zu diesen Klienten gehörten nicht nur Unternehmen. Die Be- klagte bewerbe ihre Angebote vielmehr auch mit der Möglichkeit einer späteren Tätigkeit gegenüber privaten Kunden. Diese nähmen bei einem "Psychologen" an, dass dieser ein entsprechendes Studium abgeschlossen habe. Der Zusatz "(FH)" ändere daran nichts. Der Titel "...-Psychologe (FH)" erwecke beim Ver- braucher den Eindruck, er beruhe auf einem bei einer Fachhochschule absol- vierten Studium zum "...-Psychologen". Die Beklagte sei für die Irreführung der Verbraucher durch die Verwendung des Titels "...-Psychologe (FH)" durch die Lehrgangsabsolventen als Täter verantwortlich. Sie bewerbe ihre Lehrgänge 5 6 - 5 - gerade damit, dass sich die Lehrgangsteilnehmer nach erfolgreichem Ab- schluss "...-Psychologe" nennen dürften. Gerade in dem Erwerb dieses Titels liege für die Interessenten der Anreiz zur Teilnahme an den Lehrgängen. Das Geschäftsmodell der Beklagten beruhe also darauf, den Teilnehmern zu den Titeln zu verhelfen, die von ehemaligen Lehrgangsteilnehmern der Beklagten auch tatsächlich geführt würden. Das Führen des Titels durch die Lehrgangsteilnehmer mit oder ohne den Zusatz "FH" sei geeignet, die Interessen anderer Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen und sie zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Wer erwarte, dass der von ihm aufgesuchte Fachmann ein Studium in einem bestimmten Fach abgeschlossen habe, ver- binde damit auch die Erwartung, dass dieser sich zumindest einmal das Fach- wissen angeeignet habe, das er zum erfolgreichen Studienabschluss benötige. Einem nicht studierten Fachmann gegenüber gebe es für eine solche Erwartung keine Grundlage. Habe der Verbraucher die Wahl zwischen einem studierten und einem nicht studierten Fachmann, werde er sich eher für den studierten entscheiden. II. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage allerdings zur Recht als zulässig angesehen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klageanträge aus- reichend bestimmt sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Frage ist auch im Re- visionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 11 = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide, mwN). 7 8 9 - 6 - a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefug- nis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entschei- dung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 12 - Konsumge- treide, mwN). b) Nach diesen Grundsätzen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt ge- fasst. aa) Die Revision macht geltend, die Klageanträge beträfen ausschließlich die Werbung der Beklagten für ihre Lehrgänge mit den Berufsbezeichnungen "Betriebspsychologe", "Organisationspsychologe" und "Kommunikationspsycho- loge" (Klageantrag zu 1) sowie die Ausstellung eines entsprechenden Hoch- schul-Zertifikats (Klageantrag zu 2). Dagegen sei das Klageziel der Klägerin der Sache nach auf die spätere Verwendung der Hochschul-Zertifikate durch die Lehrgangsabsolventen gerichtet, weil diese nach dem Klagevorbringen zu einer Irreführung der potentiellen Kunden der Lehrgangsabsolventen führe. Eine Irre- führung durch Verwendung der Berufsbezeichnungen und Hochschul-Zertifikate sei jedoch nicht zwangsläufig mit der mit dem Berufungsurteil untersagten Wer- bung der Beklagten verbunden. Es sei offen, ob es bei einer späteren Verwen- dung zu einer Irreführung der Kunden komme. Insoweit komme es auf die kon- krete Ausgestaltung der Verwendung der Berufsbezeichnungen an. Es sei ei- nem Lehrgangsabsolventen ohne weiteres möglich, durch entsprechende Zu- sätze einer Irreführungsgefahr vorzubeugen, indem er etwa ausdrücklich klar- stelle, dass - soweit dies der Fall sei - der Führung der Berufsbezeichnung kein Hochschulstudium zugrunde liege. Aus alledem ergebe sich, dass die Klagean- träge nicht hinreichend bestimmt seien. 10 11 12 - 7 - bb) Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Frage, welches irreführende Verhalten das von der Klägerin beantragte und vom Berufungsgericht ausge- sprochene Verbot der Werbung mit zu erwerbenden Berufsbezeichnungen und Hochschul-Zertifikaten rechtfertigen kann, ist keine Frage der Zulässigkeit, son- dern der Begründetheit der für sich genommen hinreichend bestimmten Anträ- ge. 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der vom Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch nicht bejaht werden. Das Berufungsge- richt hat dem Kläger etwas zugesprochen, was dieser nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). a) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Reini- gungsarbeiten; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 63 - Goldbären; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 = WRP 2016, 1510 Rn. 26 - Kinderstube). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14, GRUR 2016, 292 Rn. 11 = WRP 2016, 321 - Treuhandge- sellschaft; BGH, GRUR 2016, 1301 Rn. 26 - Kinderstube). Deshalb entscheidet ein Gericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als be- antragt ist, wenn es seinem Urteilsspruch über einen Unterlassungsantrag ei- nen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger sei- 13 14 15 - 8 - nen Antrag begründet hat (BGH, Urteil vom 2. April 1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 - Stundung ohne Aufpreis; BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungs- arbeiten). b) Das Berufungsgericht hat seiner Verurteilung einen anderen Klage- grund zugrunde gelegt als denjenigen, mit dem der Kläger seine Unterlas- sungsanträge begründet hat. aa) Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstan- des maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebens- vorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei be- zieht (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). Bei einem einheitlichen Kla- gebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell- rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbst- ständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausge- staltet (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Unter diesen Voraussetzun- gen liegen auch bei einem einheitlichen Klageantrag mehrere Streitgegenstän- de vor (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 14 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de; BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 21 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet). Ebenfalls unterschiedliche Klagegrün- de liegen vor, wenn ein Unterlassungsantrag zum einen auf Wiederholungsge- fahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird, sofern unter- schiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 15/14, GRUR 2016, 83 Rn. 41 = WRP 2016, 213 - Amplidect/ 16 17 - 9 - ampliteq, mwN; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 280). Wird - wie im Streitfall - ein Unterlassungsanspruch auf das lauterkeits- rechtliche Irreführungsverbot gestützt, wird der durch die materiell-rechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 UWG verselbständigte, für die Festlegung des Klage- grundes maßgebliche Lebensvorgang mithin maßgeblich durch die Fragen be- stimmt, durch welche - bereits erfolgte (Wiederholungsgefahr) oder in naher Zukunft bevorstehende und sich konkret abzeichnende (Erstbegehungsgefahr) - Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellun- gen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob die- se Vorstellung unwahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 55 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 = WRP 2016, 590 - Durchgestrichener Preis II; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 30 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 13 = WRP 2017, 422 - Optiker- Qualität). Allerdings entspräche ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbrau- cher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungs- schwierigkeiten führen (BGHZ 194, 314 Rn. 23 - Biomineralwasser). Vielmehr ist in den Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwas- ser). 18 - 10 - bb) Der Klageantrag zu 1 betrifft das Verbot, mit den Berufsbezeichnun- gen "Betriebspsychologe", "Organisationspsychologe" und "Kommunikations- psychologe" für die Lehrgänge der Beklagten zu werben. Der Klageantrag zu 2 enthält das Verbot der Werbung mit der Angabe, die Teilnehmer erhielten nach bestandener Prüfung ein Hochschulzertifikat mit dem Titel "Betriebspsycholo- ge", "Organisationspsychologe" oder "Kommunikationspsychologe". Beide Ver- bote richten sich an die werbende Beklagte; sie sind außerdem jeweils auf sol- che Adressaten der Werbung beschränkt, die kein Hochschulstudium der Psy- chologie erfolgreich abgeschlossen haben. Zur Begründung dieser Anträge hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte erwecke mit ihrer Werbung den Anschein, die Absolventen ihrer Kurse dürften diese Berufsbezeichnung auch ohne vorheriges Psychologiestudium führen. Die der Klage zugrundeliegende Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG ist mit- hin die Werbung der Beklagten. Die durch diese Werbung angesprochenen Verkehrskreise sind solche an einer Weiterbildung Interessierte, die über keinen Hochschulabschluss der Psychologie verfügen. Der bei diesen Verkehrskreisen durch die beanstandete Werbung hervorgerufene Eindruck besteht nach dem Klagevortrag darin, eine erfolgreich absolvierte Weiterbildung bei der Beklagten berechtige diese Interessenten zur Führung der Berufsbezeichnungen "Be- triebspsychologe", "Organisationspsychologe" oder "Kommunikationspsycholo- ge". Nach dem Klagevorbringen sei dieser bei den Weiterbildungsinteressenten durch die Werbung der Beklagten hervorgerufene Eindruck deshalb unrichtig, weil Interessenten, die über keinen Hochschulabschluss der Psychologie ver- fügten, nicht unter den genannten Berufsbezeichnungen auftreten und keine entsprechenden Hochschulzertifikate führen dürften. Zwar seien die streitge- genständlichen Bezeichnungen ausdrücklich nicht gesetzlich geschützt. Ihr Führen durch nicht akademisch ausgebildete Psychologen sei aber ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG und damit unerlaubt, weil der all- 19 20 - 11 - gemeine Verkehr unter einem "Psychologen" jemanden verstehe, der Psycho- logie erfolgreich an einer Hochschule studiert habe. cc) Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf einen davon abwei- chenden Klagegrund gestützt. Es hat angenommen, die im Streitfall maßgebli- che Irreführung trete nicht durch die Werbung der Beklagten gegenüber den Interessenten an ihren Lehrgängen ein. Die Interessenten würden durch die beanstandete Werbung nicht irregeführt. Sie würden vielmehr hinreichend dar- über informiert, dass mit den nur einjährigen Lehrgängen kein akademischer Hochschulabschluss erreicht werden könne. Irregeführt würden jedoch die spä- teren Klienten der Lehrgangsabsolventen, und zwar nicht durch die in den Kla- geanträgen zum Verbotsgegenstand gemachte Werbung der Beklagten, son- dern durch ein Verhalten der nicht akademisch zum Psychologen ausgebildeten Absolventen, die möglicherweise durch diese Werbung zu Kunden der Beklag- ten würden, sodann den Lehrgang absolvierten und schließlich später die streitgegenständlichen Berufsbezeichnungen und Zertifikate gegenüber dem allgemeinen Publikum (ohne hinreichende Aufklärung) benutzten. Das Beru- fungsgericht hat also eine irreführende Angabe nicht in der Werbung durch die Beklagte gesehen, sondern in einer eventuell in der Zukunft liegenden und da- her allenfalls zur Annahme einer Erstbegehungsgefahr geeigneten Benutzung der Berufsbezeichnungen und Zertifikate durch Absolventen der Weiterbil- dungslehrgänge gegenüber deren Kunden. Das Berufungsgericht ist damit von einer personell, sachlich und zeitlich grundlegend anderen Täuschungshand- lung und von anderen Adressaten der Täuschungshandlung ausgegangen, als es der Kläger zur Begründung seiner Klage vorgetragen hat. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Klienten der Absolventen der Weiterbildungsinteressenten würden irregeführt, betraf dieses Vorbringen nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - Tathandlung und Taterfolg der streitgegenständlichen Irrefüh- rung gemäß § 5 Abs. 1 UWG, sondern eine gänzlich andere Voraussetzung des 21 - 12 - geltend gemachten Irreführungstatbestandes, und zwar die Frage, ob der durch die Werbung der Beklagten bei ihren Adressaten erweckte Eindruck, das erfolg- reiche Absolvieren des beworbenen Lehrgangs berechtige auch solche Teil- nehmer zur Führung der beworbenen Bezeichnungen und Zertifikate, die keine akademische Psychologieausbildung durchlaufen hätten, unrichtig ist. Der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Vorwurf, die von der Beklagten durch die mit den Unterlassungsanträgen angegriffene Werbung täusche zwar nicht die angesprochenen Weiterbildungsinteressenten, diese würden aber - nach Abschluss des beworbenen Lehrgangs - ihre Kunden täuschen, betrifft nach alledem einen von der Klagebegründung des Klägers im Kern verschiedenen weiteren Lebenssachverhalt und damit einen anderen Streitgegenstand. Diesen hatte der Kläger nicht zur Entscheidung gestellt. dd) Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch möglicherweise die Entscheidung des Berufungsge- richts zu Eigen gemacht hat. Insoweit handelt es sich um eine Klageerweite- rung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 154, 342, 350 f. - Reinigungsarbeiten, mwN). Im Übrigen hat der Kläger in der Revi- sionsinstanz klargestellt, dass die vorliegend beanstandete Unlauterkeit der Werbung der Beklagten gerade darin liege, dass bei den Interessenten derarti- ger Weiterbildungslehrgänge der unzutreffende Eindruck erweckt werde, er dür- fe - obwohl er über keinen Hochschulabschluss verfüge und einen solchen auch nicht durch Teilnahme an der Weiterbildung erwerben könne - gleichwohl die Berufsbezeichnung "...-Psychologe (FH)" führen. Diese Irreführung, die den Kern seines Unterlassungsbegehrens bilde, erfolge gegenüber den potentiellen Lehrgangsteilnehmern und nicht gegenüber den möglichen späteren Klienten 22 23 - 13 - oder Vertragspartnern der Absolventen der betreffenden Weiterbildungsmaß- nahme. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht im Er- gebnis als richtig dar. Die Revision der Beklagten ist daher nicht gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen. a) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände kann nicht angenommen werden, dass die von der Internetwerbung angespro- chenen Fortbildungsinteressenten, die noch keine akademische Ausbildung zum Psychologen absolviert haben, durch die werblichen Angaben der Beklag- ten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irregeführt werden. aa) Das Berufungsgericht hat eine Irreführung der durch die angegriffene Werbung angesprochenen Verkehrskreise verneint. Es hat dazu festgestellt, dass jeder an Weiterbildungsangeboten Interessierte wisse, dass er bestimmte Zugangsvoraussetzungen mitbringen müsse. Dies könne er zudem aus der Werbung der Beklagten ersehen. Dieser sei unmissverständlich zu entnehmen, dass mit den nur einjährigen Lehrgängen kein akademischer Hochschulab- schluss erreicht werden könne. Eine irreführende Wirkung der Zertifikatsbe- zeichnungen gegenüber den Teilnehmern des Weiterbildungsangebots liege nicht vor. bb) Die Revisionserwiderung macht geltend, selbst wenn die Interessen- ten an der von der Beklagten angebotenen Weiterbildung durch die streitge- genständliche Werbung zwar nicht zu der irrigen Auffassung gelangten, sie würden kein Studium mit einem akademischen Hochschulabschluss absolvie- ren, würden sie doch insoweit irregeführt, als bei ihnen der Eindruck erweckt werde, sie dürften nach Absolvierung des Lehrgangs der Beklagten - also ohne 24 25 26 27 - 14 - Studium - trotzdem die Berufsbezeichnung "... Psychologe" führen. Dies sei jedoch unrichtig, weil - wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt - die Erwartung des durchschnittlichen Verbrauchers, der als Kunde der Lehrgangs- absolventen in Frage komme, dahin gehe, dass ein "Psychologe" eine akade- mische Ausbildung durchlaufen habe. cc) Damit kann die Revisionserwiderung keinen Erfolg haben. Eine Zu- rückweisung der Revision gemäß § 561 ZPO auf der Grundlage der von der Revisionserwiderung geltend gemachten Irreführung wird von den bislang ge- troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen. Es hat keine Umstände festgestellt, die die Annahme rechtfertigen könnten, die angegriffene Werbung der Beklagten erwecke bei nicht akademisch ausgebildeten Weiterbil- dungsinteressenten den Eindruck, sie dürften nach Absolvierung des Lehr- gangs der Beklagten - also ohne Studium der Psychologie - trotzdem die streit- gegenständlichen Berufsbezeichnungen führen. b) Die Klageanträge können auch nicht - wie vom Berufungsgericht ange- nommen - unter dem Gesichtspunkt der täterschaftlichen Haftung der Beklagten für eventuell in der Zukunft liegende Täuschungshandlungen der Absolventen der Weiterbildungskurse gegenüber deren Klienten gerechtfertigt sein. Diesen Klagegrund hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Das Beru- fungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass durch das vorliegend beanstan- dete Verhalten der Beklagten, also die mit den Klageanträgen angegriffene In- ternetwerbung gemäß den Anlagen K 2 bis 4 und K 13, eine Person, die nicht Psychologie studiert hat, das Weiterbildungsangebot der Beklagten absolviert und sodann gegenüber Verbrauchern die angegriffenen Berufsbezeichnungen in einer Art und Weise geführt hat, die zu einer Irreführung des Kunden geeig- net ist. 28 29 30 - 15 - III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ver- wehrt, weil das Berufungsgericht keine Feststellung zu der streitgegenständli- chen Frage getroffen hat, ob die Interessenten an der von der Beklagten ange- botenen Weiterbildung durch die streitgegenständliche Werbung jedenfalls in- soweit irregeführt werden, als bei ihnen der Eindruck erweckt wird, sie dürften nach Absolvierung des Lehrgangs der Beklagten - also ohne Studium - trotz- dem die Berufsbezeichnung "... Psychologe" führen. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Eine vom Berufungsgericht angenommene täterschaftliche Haftung der Beklagten für durch die Absolventen eigenverantwortlich begangene Täu- schungshandlungen scheidet aus. a) Im Zivilrecht sind die strafrechtlichen Grundsätze der Täterschaft und Teilnahme anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 44 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik, mwN). Eine täterschaftliche Haftung der Kläger setzt mithin Tatherrschaft voraus (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 104/14, GRUR 2015, 1223 Rn. 43 = WRP 2015, 1501 - Posterlounge; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13, GRUR 2016, 493 Rn. 19 f. = WRP 2016, 603 - Al di Meola; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 50 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch). 31 32 33 34 35 - 16 - b) Das zum Gegenstand der Klageanträge gemachte und damit als An- knüpfungspunkt für eine täterschaftliche Haftung der Beklagte allein in Betracht kommende Verhalten besteht in der Internetwerbung gemäß den Anlagen K 2 bis K 4 und K 13. Für eine täterschaftliche Haftung der Beklagten allein auf- grund der vorliegend angegriffenen Werbung ist im Fall einer eigenverantwort- lich begangenen Täuschung durch die Absolventen kein Platz. Allein diese ha- ben die für eine täterschaftliche Haftung erforderliche Tatherrschaft über eine Täuschung ihrer Kunden durch die Führung der streitgegenständlichen Berufs- bezeichnungen. Diese hängt von den konkreten Umständen, insbesondere von der Frage ab, ob die Absolventen aufklärende Zusätze verwenden und ob diese geeignet sind, eine eventuelle Irreführung ihrer Kunden zu vermeiden. Eine mit- telbare Täterschaft der Beklagten scheidet damit wegen der täterschaftlichen Begehung des unmittelbar Handelnden aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT). Für eine Mittäterschaft, die eine gemeinschaftliche Tatbege- hung und damit ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraussetzt, fehlen Anhaltspunkte im Klagevortrag und in den Feststellungen des Beru- fungsgerichts. c) Eine täterschaftliche Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Ver- kehrspflicht wegen der Eröffnung eines gefahrenträchtigen Betriebs, die ohne- hin nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen ist, um eine unangemesse- ne Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 38 - Ju- gendgefährdende Medien bei eBay), kann die Klageanträge ebenfalls nicht rechtfertigen. Der Kläger beanstandet im vorliegenden Verfahren nicht, dass die Beklagte durch den Betrieb ihrer Fortbildungseinrichtung die Gefahr einer Irre- führung der Verbraucher durch die Lehrgangsteilnehmer geschaffen habe und dieser Gefahr nicht im Rahmen der Fortbildung durch mögliche und zumutbare 36 37 - 17 - Maßnahmen entgegengetreten sei. Gegenstand des Klagebegehrens sind vielmehr allein konkrete Werbeangaben der Beklagten, die sich an Interessen- ten für Fortbildungsmaßnahmen wenden und als Irreführung dieser Interessen- ten angegriffen werden. Büscher Löffler Schwonke Feddersen Marx Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 01.04.2015 - 2 O 146/14 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2016 - 6 U 16/15 -